Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Bombenattentat

Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terror-Bombe – Neo-Nazi verhaftet!“ schildert ein Boulevardblatt die Festnahme eines Mannes, der verdächtigt wird, an der S-Bahn-Station am Wehrhahn eine Bombe gezündet zu haben. Bei dem Anschlag waren zehn Personen zum Teil schwer verletzt worden. Eine schwangere Frau verlor bei dem Attentat ihr ungeborenes Baby. Sechs der zehn Bombenopfer sind laut Zeitung jüdischen Glaubens. Sie kamen gerade vom Sprachunterricht. Die Zeitung nennt den Vornamen des Festgenommenen und den Anfangsbuchstaben seines Nachnamens, gibt sein Alter und die Straße an, in der er einen Wehrsportladen betreibe. Der Mann sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, der Nazischmutz verkaufe und Juden, Ausländer und Schwule hasse. Ein PDS-Ratsmitglied wird mit der Auffassung zitiert, der Tatverdächtige sei ein „rassistischer Amokläufer“. Ein Foto des Betroffenen wird auch veröffentlicht, ist aber unkenntlich gemacht. Andere Fotos zeigen Polizeibeamte vor dem Geschäft des Festgenommenen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert die Anwältin des Betroffenen, dass es für die in dem Artikel enthaltenen Behauptungen keinerlei Beweise gebe. Zudem werde ihr Mandant vorverurteilt. Die Rechtsabteilung des Verlages weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In dem Beitrag werde der Beschwerdeführer durchgehend als Verdächtiger bezeichnet. Der Leser erfahre, dass es sich aus Sicht der Polizei nur um einen von vielen Ansätzen handele, denen nachgegangen werden müsse. Zudem sei am Tage nach der kritisierten Veröffentlichung ein weiterer Artikel unter der Überschrift „Verdächtiger ... wieder frei“ erschienen. Darin werde der Sprecher der Staatsanwaltschaft ausführlich zitiert, u.a. auch mit der Feststellung, dass sich ein dringender Tatverdacht in bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht bestätigt habe. Zu dem Zitat des Stadtrates, der den Betroffenen einen „rassistischen Amokläufer“ genannt habe, habe die Redaktion die erforderliche Distanz gewahrt. Eine gezielte Beeinflussung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Schuld des Beschwerdeführers liege nicht vor. Die Schlagzeile „Neo-Nazi verhaftet!“ könne nicht beanstandet werden. Dass der Mann einen Wehrsportladen besitze, sei unstreitig. Darüber hinaus gebe es in der Berichterstattung mehrere Hinweise, insbesondere auch Aussagen von Wohnungsnachbarn, welche die These, er sei ein stadtbekannter Rechtsradikaler mit Kampfhund, stützten. In diesem Zusammenhang dürfe auch nicht die Funktion einer Schlagzeile außer acht gelassen werden. Sie solle Aufmerksamkeit erregen und zum Kauf bzw. zur Lektüre der Zeitung und damit auch des konkreten Artikels führen. In diesem Sinne werde lediglich schlagwortartig auf die Berichterstattung aufmerksam gemacht. Der eigentliche Aussagegehalt werde durch den Artikel selbst weit mehr geprägt als durch die Schlagzeile oder gar ihre Unterzeile. Der Artikel selbst sei nicht zu beanstanden. (2000)

Weiterlesen

Foto eines ertrunkenen Kindes

Ein Ehepaar mit drei Kindern bezieht einen Dauerstellplatz auf einem Campingplatz nahe bei einem Baggersee. Plötzlich ist sein vierjähriger Junge verschwunden. Fieberhaft wird gesucht. Mit Hubschrauber, Boot und Tauchern. Nach 18 Stunden steht fest: Das Kind ist ertrunken. Die Eltern erleiden einen Schock und werden in ein Krankenhaus gebracht. Unter der Überschrift „Wenn die Hoffnung in Tränen ertrinkt“ schildert eine Boulevardzeitung den Vorfall. Sie merkt an, dass das Verschwinden des Jungen zunächst nicht bemerkt worden sei. Offenbar hätten sich die Familienmitglieder gegenseitig aufeinander verlassen. Fest stehe: Irgendwann müsse das Kind zum Badesee gegangen, ins 1,40 Meter tiefe Wasser gestürzt und ertrunken sein. Fotos zeigen die Taucher bei der Arbeit, die geschockten Eltern und schließlich einen Taucher, der das tote Kind im Arm hält. Die Pressestelle der zuständigen Kreispolizeibehörde schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie hält die Veröffentlichung – vor allem der Fotos – für voyeuristisch und geschmacklos. Vor Ort seien die anwesenden Pressevertreter gebeten worden, nicht zu fotografieren. Dieser Bitte sei von keiner Seite widersprochen worden. Mit Ausnahme der Mitarbeiter der Boulevardzeitung hätten alle Pressevertreter diese Bitte respektiert. Auch die Anwälte der Eltern wenden sich an den Deutschen Presserat. Durch beide Fotos werde das Persönlichkeitsrecht der Eltern und des Kindes verletzt. Die Darstellung sei zudem unangemessen sensationell. Die Behauptung „Offenbar verließen sich die Familienmitglieder gegenseitig aufeinander“ sei falsch. Die Vermutung entbehre jeder Grundlage. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass sie mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eine einvernehmliche Regelung anstrebe. Es sei daher verabredet worden, eine Stellungnahme zu dem Vorgang derzeit nicht abzugeben. Da die außergerichtliche Einigung mit dem Verlag zustande kommt, ziehen die Anwälte der Eltern ihre Beschwerde schließlich zurück. (2000)

Weiterlesen

Mitmachzeitung

In einer Großstadt erscheint eine sogen. „Mitmachzeitung“, in der nach Aussage ihres Herausgebers jedermann die Möglichkeit hat, seine Meinung zu veröffentlichen, soweit sie nicht eindeutig rassistisch oder sexistisch ist. Unter der Überschrift „Sie schulden mir meine Kaution“ schildert ein Mieter, der aus dem Dachgeschoss eines Mietshauses ausgezogen ist, seine Auseinandersetzung mit der Vermieterin, die er mit vollständigem Namen und vollständiger Adresse nennt. Er behauptet, dass seine Vermieterin sich mit wechselnder Begründung geweigert habe, ihm nach seinem Auszug die Kaution zurückzuzahlen, auf die er nach seiner Ansicht einen Anspruch habe. Zunächst sei die Einbehaltung der Kaution damit begründet worden, dass das mitvermietete Mobiliar der Wohnung abgenutzt worden sei. Eine weitere Begründung sei in der Folgezeit gewesen, dass er die Wohnungsschlüssel nicht rechtzeitig abgegeben habe, so dass ein neuer Mieter in die Wohnung nicht habe einziehen können. Dadurch seien diesem Hotelkosten entstanden und er habe die Lagerung seiner Möbel bezahlen müssen. Schließlich sei der angebliche Mieter vom Vertrag zurückgetreten, weil der Vormieter die Wohnung verdreckt zurück-gelassen habe. Die Vermieterin beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag ihr Name und ihre Anschrift genannt werden. Da sie politisch aktiv sei und sich in absehbarer Zeit um ein öffentliches Amt bewerbe, wolle sie das rufschädigende Verhalten der Zeitung nicht auf sich beruhen lassen. Die angesprochene Sache sei inzwischen auch gerichtsanhängig. Die Zeitung beruft sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Beschwerdeführerin sich um ein politisches Amt bemühe, daher einem gesteigerten öffentlichen Interesse unterliege und sich nicht mehr in vollem Umfange auf ein Recht auf Anonymität berufen könne. Schließlich handele es sich hier nicht um eine Zeitung im herkömmlichen Sinne, sondern um eine „Mitmachzeitung“. (2000)

Weiterlesen

Namensnennung bei Gutachtertätigkeit

Unter der Überschrift „Gutachterin: MS-Kranker muss nicht mehr so oft duschen“ schildert eine Regionalzeitung die Situation eines 59-jährigen Maurers, der an Multipler Sklerose erkrankt ist und sich seit 34 Jahren nur noch im Rollstuhl bewegen kann. Die Zeitung berichtet, das eine Mitarbeiterin des medizinischen Dienstes den aktuellen Gesundheitszustand des MS-Kranken begutachtet hat. Die namentlich genannte Ärztin wird mit der Feststellung zitiert: „Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich keine Veränderungen seitens des Gesundheitszustandes ergeben haben.“ Trotzdem sei die Gutachterin der Meinung, dass sich der Zeitaufwand für die Pflege des Mannes verändert habe. Er müsse nicht mehr so oft gewaschen werden. Er müsse nicht mehr so oft zur Toilette. Er lege sich nachmittags nicht mehr zur Ruhe und auch beim An- und Auskleiden habe sich der Aufwand für die Ehefrau, die ihren Mann täglich pflegt, verringert. Schließlich habe die Ärztin festgestellt, dass sich auch die Transferzeiten, die täglich für das Duschen anfallen, verändert haben. Die Argumente der Betroffenen gegen die Reduzierung des Hilfebedarfs haben laut Zeitung die Ärztin „wenig gekümmert“. Schließlich berichtet die Zeitung, dass selbst die Leiterin des medizinischen Dienstes Zweifel an dem Gutachten ihrer Kollegin hege. Sie rate dem Betroffenen, einen Widerspruch zu formulieren. Die Ärztin beschwert sich beim Deutschen Presserat darüber, dass sie in dem Artikel mehrfach namentlich erwähnt und sinnentstellt zitiert werde. Der Autor habe sie persönlich zu dem Sachverhalt gar nicht befragt. Zu den medizinischen Gegebenheiten selbst wolle sie keine Stellung nehmen, da sie sich an die Schweigepflicht gebunden sehe Es sei jedoch so, dass die Schwere einer Erkrankung nicht immer in direktem Zusammenhang mit einer Pflegestufe zu sehen sei. Die Beurteilung der Pflegenotwendigkeit erfolge anhand gesetzlicher Vorgaben, so dass eine Bemerkung wie jene, das habe sie „wenig gekümmert“, jeglicher Objektivität entbehrten. Die Gutachterin empfindet die mehrfache Nennung ihres Namens ohne ihre persönliche Zustimmung als rufschädigend. Der Chefredakteur der Zeitung bittet, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine für die Zeitung negative Beurteilung würde die Berichterstattung über Sozialfälle seines Erachtens erschweren, was er für unangemessen halte, insbesondere da durch die vorliegende Berichterstattung nicht gegen publizistische Grundsätze verstoßen worden sei. Die Berichterstattung basiere auf schriftlichen Unterlagen. Von einer sinnentstellenden Zitierung der Gutachterin könne nach seiner Ansicht nicht gesprochen werden. Richtig sei, dass die Ärztin vor Veröffentlichung des Berichtes nicht persönlich befragt worden sei. Man habe jedoch die Leiterin des medizinischen Dienstes nach den Angaben in dem Gutachten befragt. Sinngemäß habe diese geantwortet, dass sie Aussagen schon ihre Richtigkeit hätten, wenn die Kollegin das so schreibe. Der Chefredakteur räumt ein, dass die Formulierung, das habe die Ärztin „wenig gekümmert“, unglücklich sei. Dieser Satz sei nicht notwendig gewesen. Dies rechtfertige aus seiner Sicht aber nicht eine Rüge des Artikels. (2000)

Weiterlesen

Foto von Verfahrensbeteiligten

Eine Boulevardzeitung berichtet über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Mediziner, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft im siebten Monat abgebrochen zu haben. Laut Zeitung hat die schwangere Frau den Eingriff vornehmen lassen, weil ihr Kind möglicherweise mit Zwergenwuchs zur Welt gekommen wäre. Nach dem Kaiserschnitt habe der Kleine plötzlich nach Luft geschnappt. Vor den Augen von Kollegen habe der Chefarzt dem Kind Mund und Nase zugehalten und es erstickt. Die Zeitung vermutet, dass der Vater der Schwangeren, ein einflussreicher Unternehmer, seine Tochter unter Druck gesetzt habe. Ein Verfahren gegen die Kindesmutter sei eingestellt worden. Ein Schwangerschaftsabbruch bzw. der Versuch oder Beihilfe dazu werden nicht bestraft, so die Zeitung. Etwas anderes habe die junge Frau nie gewollt, sage sie. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Arzt, das betroffene Ehepaar, dessen Anwältin und den Vater der jungen Frau auf dem Weg zum Ermittlungsrichter zeigt. Alle Betroffenen sind mit Augenbalken unkenntlich gemacht. Das Ehepaar erklärt dem Deutschen Presserat, es fühle sich durch den Abdruck des Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Foto sei heimlich vor dem Amtsgericht aufgenommen worden. Die Ehefrau schreibt, sie habe sich niemals der Presse gegenüber geäußert. Das indirekte Zitat sei also falsch. Die Autorin des Beitrages reime sich ihre „Stories“ zusammen. Die Rechtsabteilung des Verlages streitet ab, dass der Mitarbeiter der Zeitung heimlich fotografiert habe. Die Aufnahme belege, dass insbesondere der Arzt und der Vater der Beschwerdeführerin den Fotografiervorgang wahrgenommen hätten. Ein Hinweis, das nicht fotografiert werden solle, sei nicht ergangen. Das indirekte Zitat stimme. Es werde nicht behauptet, dass es gegenüber der Zeitung geäußert worden sei. Es handele sich vielmehr um die ständige Einlassung der Betroffenen im Rahmen des zunächst gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen unerlaubten Schwangerschaftsabbruchs. (2000)

Weiterlesen

Steuermittel

Ehrverletzung

Unter der Überschrift „Guten Morgen“ äußert sich eine Boulevardzeitung zu dem Plan der Jungen Nationaldemokraten, von August an alle Samstage im Jahr 2000 in einem bekannten Heilbad zu demonstrieren. Die Zeitung beschreibt das bevorstehende Szenario: 20 Tage Straßensperren und Radau in dieser Stadt. Massive Polizeieinsätze. Somit Millionenkosten für den Steuerzahler. Besser könne diese Sauf- und Totschlagbande nicht demonstrieren, dass sie reif sei für ein Verbot.

Weiterlesen

Aufsehen erregende Behauptung

Ein Mann meldet sich in der Redaktion einer Boulevardzeitung und erzählt, er sei der uneheliche Sohn des Volksschauspielers Willy Millowitsch. Seine Mutter habe ihm erst jetzt die „heiße Affäre“ 1944 in Frankreich gestanden. Für 2000 Mark dürfe die Zeitung seine Geschichte berichten. Der Chefredakteur schließt mit dem Mann einen entsprechenden Vertrag und die Reporter der Zeitung forschen das „Mallörche“ aus. Sie entdecken aber dabei nach ihrer Darstellung einen Hochstapler. Unter der Überschrift „Er ist ein Knacki“ schildern sie das Ergebnis ihrer Recherchen: Der Mann sei vorbestraft, sitze eigentlich im Knast, habe nur aus Krankheitsgründen Haftverschonung. Sein Sohn sei ein Brandstifter, seine Stieftochter eine Mörderin. Fürwahr eine nette Familie, die sich da ins Haus Millowitsch drängeln wolle. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten verletzt. Ihm liege eine eidesstattliche Versicherung der Mutter vor, wonach der Vater ihres Sohnes Willy Millowitsch sei. Es sei zutreffend, dass sein Mandant vorbestraft sei und zur Zeit Haftverschonung genieße. Es sei auch zutreffend, dass seine Tochter wegen Mordes verurteilt sei. Nicht zutreffend aber sei die Behauptung, sein Sohn sei ein Brandstifter. Bislang sei gegen diesen nur ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Bestenfalls sei er also nur ein Verdächtiger. Formulierungen wie „Er ist ein Knacki“, „Auf ihn wartet der Knast“ und „Ein Hochstapler“ seien Verstöße gegen den Resozialisierungsgedanken, wie er in Richtlinie 8.2 (=> heute Richtlinie 8.3) des Pressekodex formuliert sei. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Ansicht, dass die Äußerung auf der Titelseite, in der es heiße, dass der Sohn des Beschwerdeführers ein Brandstifter sei, nicht isoliert betrachtet werden könne. Sie sei im Zusammenhang mit dem auf Seite 19 der Ausgabe des Blattes veröffentlichten Text zu sehen. Darin werde klargestellt, dass der Sohn nicht der Brandstiftung überführt, sondern lediglich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig sei. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Berichterstattung verstoße gegen den in Richtlinie 8.2 festgehaltenen Resozialisierungsgedanken, begegnet die Rechtsabteilung mit der Feststellung, dass es hier auch Ausnahmen geben müsse. Der Beschwerdeführer sei mit einer Aufsehen erregenden Behauptung von großer Tragweite an die Öffentlichkeit getreten. Er habe daher mit Recherchen rechnen müssen, die sich mit seiner Person und mit seiner Glaubwürdigkeit beschäftigen. Die Zeitung sei bei ihren Recherchen auf Fakten gestoßen, die erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des angeblichen Millowitsch-Sohnes hervorgerufen hätten. So sei festgestellt worden, dass der Mann gegenwärtig eine Haftstrafe verbüßt und nur auf Grund einer dringend notwendig gewordenen Herzoperation von der Haft vorübergehend beurlaubt worden ist. In den Jahren zwischen 1969 und 1980 sei er wegen diverser Delikte, u.a. wegen Betrugs, insgesamt 35 Mal verurteilt worden. Daraus lasse sich schließen, dass der Beschwerdeführer zu Täuschungen und Irrtümern neige, dass seine Glaubwürdigkeit zu Zweifeln Anlass gebe. Die Zeitung habe sich daher für berechtigt gehalten, über die Vorstrafen zu berichten. Der Beschwerdeführer habe sich freiwillig mit privaten Informationen aus seinem Leben an die Presse gewandt. Dabei habe er davon ausgehen und akzeptieren müssen, dass die Presse sein Privatleben auch über seine Angaben hinaus durchleuchtet. (2000)

Weiterlesen

Leserbrief

In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Ernste Zerfallserscheinung“ ein Leserbrief, der das geplante Gesetz zur eingetragenen Partnerschaft für homosexuelle Paare kritisiert. Der Autor des Briefes benutzt Begriffe wie „Unart“, „Abartigkeit“, „Verirrung“ und „Sittenlosigkeit“. Weiterhin behauptet er, es sei eine Binsenwahrheit, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat um eine Rüge des Blattes. Der Brief diskriminiere Homosexuelle, indem den Lesern ungerechtfertigter Weise suggeriert werde, es handele sich bei Homosexualität um eine verurteilungswürdige Veranlagung. Die Behauptung, dass Homosexuelle und Lesben keine Kinder zeugen könnten, sei eine falsche Tatsachenbehauptung. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht, dass man den Brief bewusst nach intensiver Diskussion gedruckt habe. Der Brief sei veröffentlicht worden, weil es einer Verfälschung des Meinungsbildes in der Leserschaft gleichgekommen wäre, wenn die Redaktion diese Sicht- und Denkweise hätte unter den Tisch fallen lassen. Es könne nicht Aufgabe einer Redaktion sein, Meinungsvielfalt auf Leserbriefseiten zu unterdrücken, nur weil ihr die eine oder andere Aussage nicht passe. Dies käme einer bewussten Manipulation gleich. Die im Brief geäußerte Meinung sei durch den Schutz der Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung gedeckt und verstoße nach Auffassung der Chefredaktion weder gegen Presserecht noch Pressekodex. (2000)

Weiterlesen

Steuerschulden

Unter der Überschrift „Das Ende der Narrenfreiheit“ berichtet eine Regionalzeitung über die zwangsweise Entfernung von über 300 Hunden vom Anwesen eines örtlichen Hundehändlers. Die Zeitung beschreibt die Zustände auf dem Neubauhof, über dem der Gestank von verrottenden Schlachtabfällen und Hundekot, ein Hauch der Verwesung hänge. Die Hunde seien inzwischen eingefangen und auf 32 Tierheime in ganz Deutschland verteilt worden. Jetzt suchten die Behörden nach einer Unterkunft für den Hundehalter. In dem Artikel heißt es, der Mann habe während der Räumung von Journalisten Geld verlangt und auch bekommen. Des weiteren wird behauptet, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Drei Wochen nach der Veröffentlichung druckt die Zeitung eine Gegendarstellung, in welcher der Betroffene erklärt, dass er von Journalisten für Interviews weder Geld verlangt noch erhalten habe. Gegen diesen Vorwurf wehrt er sich auch in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Gleichzeitig weist er die Behauptung zurück, er schulde der Gemeinde 60.000 Mark Hundesteuer. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, ihre Redakteurin habe vor Ort selbst beobachtet, dass der Betroffene mit Medienvertretern über Geld für Interviews verhandelt habe. Diese Beobachtung werde von anderen Journalisten bestätigt. So könne ein Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens bezeugen, dass der Hundehändler einen Exklusivvertrag mit einem privaten TV-Lokalsender geschlossen habe. Ihm seien von dieser Seite aus Bilder angeboten worden. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nur einem einzigen Journalisten zu Beginn der Räumung Zutritt zu seinem Gelände gewährt. Auf die Frage der Redakteurin, wieso er das Wohlwollen des Beschwerdeführers genieße, habe der Kollege geantwortet: "Das hat uns eine Stange Geld gekostet“. Zudem habe die Journalistin gesehen, wie dem Beschwerdeführer nach einem Gespräch von einem TV-Team 200 Mark in bar über den Zaun gereicht worden seien. Der Vorwurf der Steuerschuld basiere auf einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahre 1998, wonach der Beschwerdeführer der Gemeinde damals 58.800 Mark Hundesteuer schuldete. Diese Summe sei bis zur Räumung des Geländes längst auf mehr als 60.000 Mark angewachsen. Auf Anfrage teilt die zuständige Verwaltungsgemeinschaft dem Presserat mit, dass Datenschutz und Steuergeheimnis es ihr nicht erlauben, die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer der Gemeinde tatsächlich 60.000 Mark an Hundesteuer schulde. Der TV-Lokalsender erklärt, dass der Hundehalter während der Räumung von dem Unternehmen weder Geld verlangt noch Geld bekommen habe. Einen Exklusivvertrag gebe es auch nicht. Der Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Fernsehens teilt mit, er selbst habe zweimal über die Räumung des Anwesens berichtet. Im Zusammenhang mit dem ersten Bericht habe der Beschwerdeführer eine Summe von 150 Mark als Entschädigung für ein Interview verlangt. Dies sei ihm zugesagt worden. Über den Bericht sei er jedoch so erbost gewesen, dass er erklärt habe, keine Interviews mehr zu geben und auch das Geld nicht mehr zu wollen. Die Überweisung sei daraufhin storniert worden. Einige Tage vor dem zweiten Bericht habe ihm der TV-Lokalsender exklusives Bildmaterial und ein Interview mit dem Beschwerdeführer angeboten. In diesem Zusammenhang habe der Privatsender behauptet, dass er Bilder und Interviews exklusiv vermarkte. Sein Sender habe es allerdings abgelehnt, auf das Angebot einzugehen. (2000)

Weiterlesen