Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6738 Entscheidungen
Eine Reihe von Printmedien berichtet über die sogen. “nordrhein-westfälische Flugaffäre”. Danach sollen Mitglieder der Landesregierung aus dienstlichen Gründen auch Flugzeuge benutzt haben, die von der Landesbank gechartert worden waren. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der nordrhein-westfälische Ministerpräsident Wolfgang Clement einem Nachrichtenmagazin unlautere Recherchemethoden in dieser Sache vor. Für die Herbeiführung von Informationen über die Nutzung dieser Flugverbindungen auch zu privaten Zwecken seien regelrechte “Kopfgelder” ausgesetzt worden. So habe die Witwe des Inhabers einer privaten Chartergesellschaft vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss des Landtags eingeräumt, sie könne ein bereits erhaltenes Honorar von 100.000 D-Mark noch einmal beanspruchen, wenn sie belastendes Material über den Ministerpräsidenten nachliefere. Diese Aussage habe ein Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem selben Ausschuss bestätigt und präzisiert. Danach sei zwischen dem Nachrichtenmagazin und der ehemaligen Stewardess die Zahlung von weiteren 100.000 D-Mark für den Fall vereinbart worden, dass er, Clement, und sein Amtsvorgänger, Bundespräsident Johannes Rau, auf Grund der Information “geschasst” würden. Eine solche Vereinbarung mit der Informantin, die unter erheblichem finanziellen Druck gestanden habe, verstoße gegen den Pressekodex.
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Der Herausgeber verschiedener Taxi-Zeitschriften teilt einem PR-Büro mit, dass weitere redaktionelle Veröffentlichungen über einen Kunden des PR-Büros künftig von Anzeigenaufträgen abhängig gemacht werden. Sollte seitens des Kunden kein Interesse an einer Insertion in den Publikationen des Unternehmens bestehen, sei man dankbar, wenn PR-Meldungen der Firma nur noch an diejenigen Publikationen gereicht werden, in denen sie auch Werbung schalte. Das betroffene PR-Büro trägt das Ansinnen des Herausgebers dem Deutschen Presserat vor. Es ist der Ansicht, dass hier in unzulässiger Art und Weise Berichterstattung und Anzeigen gekoppelt werden. Dies sei ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz. Der Fachverlag erklärt, mit dem Kunden der PR-Agentur sei seinerzeit ein redaktioneller Beitrag in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift über dessen Einkaufskartenkonzept vereinbart worden. Der Vertreter des Kunden habe daraufhin erklärt, dass er in der übernächsten Ausgabe dieses Konzept bewerben werde. Eine Koppelung von redaktionellem Bericht und Anzeige sei hierbei von Seiten des Verlages nicht verlangt worden. In der nächsten Ausgabe der Zeitschrift sei dann auch der redaktionelle Bericht unabhängig von einer tatsächlichen Vereinbarung einer Anzeigenschaltung erschienen. Als später für die übernächste Ausgabe der erwartete Anzeigenauftrag nicht eingegangen sei, habe man bei dem PR-Büro nachgefragt und sei von diesem direkt an den Kunden verwiesen worden. Dort habe man erfahren, dass eine Schaltung erfolge, man wisse jedoch noch nicht genau, zu welchem Zeitpunkt. Diese Schaltung sei dann jedoch nicht im eigenen Blatt, sondern in einer anderen Fachzeitschrift erfolgt. Daraufhin sei das jetzt kritisierte Schreiben an die PR-Agentur gegangen, für Außenstehende mit einer möglicherweise missverständlichen Formulierung, aber einem deutlichen Hinweis, dass man eine weitere Zusammenarbeit gerade nicht erwarte. (2000)
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Unter der Überschrift „Neonazis ertränken Kind“ berichtet eine Boulevardzeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz, eines Falles, der bundesweit Schlagzeilen macht. Zu der Veröffentlichung auf der Titelseite des Blattes gehen beim Deutschen Presserat fünf Beschwerden ein. Ein Leser äußert die Ansicht, dass die Schlagzeile vorverurteilend sei. Ein zweiter Beschwerdeführer stellt fest, dass mit der Berichterstattung dem Ermittlungsergebnis vorgegriffen worden sei. Im Nachhinein hätten sich die getroffenen Aussagen als unrichtig herausgestellt. Ein um das Ansehen der deutschen Presse besorgter Journalist kritisiert, dass die Berichterstattung falsch ist und von der Zeitung nicht korrigiert wird. Des weiteren sieht er eine Vorverurteilung sowie eine unangemessen sensationelle Darstellung. Ein vierter Leser hält die Veröffentlichung für einen Verstoß gegen die in Ziffer 1 des Pressekodex festgehaltene Pflicht zur wahrhaftigen Berichterstattung. Und eine Studentin der Angewandten Medienwissenschaften wertet die Schlagzeile als Vorverurteilung, stellt schließlich die Frage, warum die Sanktionsmittel des Presserates nicht verschärft werden können und wieso der Presserat selten auf Eigeninitiative eingreift. Die Rechtsabteilung des Verlages bittet um Vertagung der Beschwerde. Die Zeitung habe von Anfang an erklärt, man werde sich entschuldigen, sofern die erneut durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen ergeben, dass der kleine Joseph nicht durch die Einwirkung von Dritten zu Tode gekommen sei. (2000)
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Eine Nachrichtenagentur meldet, dass ein deutsches Mitglied der im Kosovo eingesetzten internationalen Polizei vermutlich in betrunkenem Zustand Schüsse aus seiner Dienstpistole abgefeuert habe. In dem Beitrag wird erwähnt, dass es sich bei dem Polizeibeamten um den Sohn des Leiters der Polizei in einem bestimmten Regierungsbezirk handele. Der Sprecher des zuständigen Innenministeriums wird dahingehend zitiert, dass der Vater die Ermittlungen in diesem Fall natürlich nicht führen werde. Ein Leser legt dem Deutschen Presserat Artikel aus verschiedenen lokalen und regionalen Tageszeitungen vor, welche die Agenturmeldung übernommen haben. Eine der Zeitungen nennt sogar den vollständigen Namen des Vaters. Der Leser beschwert sich aber ausschließlich über die Berichterstattung der Agentur. Er ist der Ansicht, dass die ausdrückliche Nennung des Vaters des Polizisten denunziatorisch sei und den Verdacht aufkommen lasse, die Sippenhaft sei wieder auf dem Vormarsch. Die Chefredaktion der Agentur betont, sie habe den Namen des Vaters nicht genannt, obwohl ein Zusammenhang mit dem Vater des Beschuldigten insoweit bestehe, dass dieser eventuell die internen Ermittlungen hätte leiten können oder müssen. Im konkreten Fall sei die Nennung richtig gewesen, um einer möglichen Interessenkollision innerhalb der Behörde vorzubeugen und somit dem Kontrollauftrag der Presse gerecht zu werden. Die Agentur zitiere in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Sprecher des Innenministeriums, der darauf hinweise, dass der Vater natürlich nicht die Ermittlungen führen werde. Nach Richtlinie 8.1 Abs.3 dürften Namen von Familienangehörigen, die mit dem jeweiligen Vorfall nichts zu tun haben, nicht genannt werden. Dies bedeute jedoch, dass auch Ausnahmen möglich seien. Eine solche Ausnahme liege im konkreten Fall vor, da der Vater mit dem Geschehen insofern zu tun gehabt habe, da er nach den Dienstvorschriften für die interne Aufklärung zuständig gewesen sei. Da er diese auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung jedoch nicht leiten könne, sei er nicht mehr nur unbeteiligter Elternteil, sondern durch seine dienstliche Stellung im weiteren Sinne an dem Vorgang beteiligt. Der Ruf des Vaters werde durch den Bericht nicht geschädigt. Zwar handele es sich um einen Grenzfall, im Hinblick auf die besondere Konstellation jedoch um einen sinnvollen Beitrag zur umfassenden Information des Lesers, der nicht gegen Ziffer 8 des Pressekodex verstoße. (2000)
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Eine Tageszeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Wer bringt die Wahrheit ans Licht?“ eine Reportage über die bundesweit beachteten Vorgänge um den Tod des 6-jährigen Joseph im Freibad von Sebnitz, der – wie sich später herausstellen sollte – nicht ermordet worden, sondern ohne fremdes Zutun im Schwimmbecken ertrunken ist. Zwischen den Zeilen finden sich Formulierungen wie „Viele haben es gewusst“ und „Nur die Mutter ermittelt weiter“. In einem Kommentar zu dem Tod des Kindes schreibt die Autorin u.a.: „So darf es nicht weitergehen in diesem Deutschland. Wo eine Horde Jugendlicher einen wehrlosen Sechsjährigen am helllichten Tag offenbar nicht nur malträtieren kann. Sie kann auch noch auf ihm herum trampeln, kann ihn ertränken. Und niemand in dem belebten Schwimmbad sagte auch nur ein einziges Wort. Ein Albtraum.“ Ein Leser des Blattes nimmt Anstoß an dieser Berichterstattung, die seiner Meinung nach dem Ermittlungsergebnis vorgreift und sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt. Er richtet eine Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung gibt ihm Recht. Während der Verfasser der Reportage vorsichtiger das Thema behandelt habe, sei die Autorin des Kommentars zu schnell und eindeutig von einem Mord an dem Jungen ausgegangen. Sie habe sich dabei auf das Material gestützt, das ihr zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe. (2000)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Die SPD muss mit einer schweren Schlappe rechnen“ eine Vorschau auf die Kommunalwahlen in einem deutschen Bundesland. Gleichzeitig platziert sie auf den beiden ersten Lokalseiten innerhalb von einzelnen Artikeln bis dahin völlig unübliche Kleinanzeigen der CDU mit dem Slogan „Ich wähle morgen ...“. Ein Ortsverein der SPD nimmt daran Anstoß und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Im ersten Fall kritisiert er die Überschrift des Beitrages, mit der ein Abwärts-Trend der SPD „herbei geschrieben“ werde. Im zweiten Fall sieht er in der Platzierung der Wahlkampfanzeigen einen Verstoß gegen die journalistische Etikette. Der Chef vom Dienst der Zeitung legt Schlagzeilen anderer Zeitungen vor, die ähnliche Aussagen enthalten. Schließlich seien der Kommunalwahlen im Land Verluste der SPD-Regierungsmehrheit in zwei anderen Bundesländern vorausgegangen. Vor diesem Hintergrund sei der Vorwurf, seine Zeitung habe die Niederlage der SPD herbei geschrieben, lächerlich. Zu den Anzeigen erklärt der Sprecher der Redaktion, dass in seinem Haus seit vielen Jahren schriftlich geregelt sei, in welcher Größe und Anzahl auch Textanzeigen zu Wahlkampfzwecken geschaltet werden können. Diesen Vorgaben entsprächen die kritisierten Anzeigen. Solche Inserate könnten alle demokratischen Parteien, sofern sie im Bundestag vertreten seien, gegen Bezahlung schalten. Auch die SPD mache davon Gebrauch. Die Anzeigen seien somit keineswegs für den Kommunalwahlkampf erfunden worden. (1999)
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Unter der Überschrift „Grausige Gewissheit: Joseph wurde ermordet“ berichtet eine Tageszeitung über den Tod des 6-jährigen Joseph im Schwimmbad von Sebnitz. Dabei bezieht sich das Blatt auf eine als streng vertraulich eingestufte Fallanalyse des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, das den Verdacht einer vorsätzlichen rechtswidrigen Straftat bestätigt habe. Nach den derzeitigen Ermittlungen sei das Kind mit einem Elektroschocker gequält, dann an den Rand eines Schwimmbeckens gezerrt und schließlich ins Wasser geworfen worden, heißt es im Text weiter. Annahmen, die sich alle später als haltlos erweisen sollten und einen Leser veranlassen, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Er hält die Schlussfolgerungen der Zeitung für voreilig und im Nachhinein für unrichtig. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf das Gutachten des Kriminologischen Instituts Niedersachen. Als sich herausgestellt habe, dass sich dieses Gutachten auf nicht beweiskräftiges Material stützte, habe die Zeitung den Sachverhalt selbstverständlich entsprechend neu aufbereitet und insofern auch richtig gestellt. Darüber hinaus habe es in der Redaktion eine kritische Diskussion über den Umgang mit solchen Quellen wie auch über die eigene Berichterstattung im „Fall Sebnitz“ gegeben. (2000)
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„Badeunfall erweist sich als rassistischer Mord“ verkündet eine Tageszeitung in der Überschrift ihres Beitrages über die „brutale Tötung“ des 6-jährigen Joseph. Junge Neonazis sollen – so die Zeitung – vor drei Jahren im sächsischen Sebnitz den sechsjährigen Jungen gequält und anschließend ertränkt haben. Jetzt habe die Staatsanwaltschaft drei Haftbefehle erlassen. Der Herausgeber eines Unabhängigen Pressedienstes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er sieht Verstöße gegen das Wahrheitsgebot und die journalistische Sorgfaltspflicht. Des weiteren kritisiert er eine Vorverurteilung, eine unangemessene sensationelle Darstellung sowie eine nicht erfolgte Richtigstellung. Ein zweiter Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zeitung dem Ermittlungsergebnis unzulässig vorgreift. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Schlagzeile nicht zu entschuldigen ist. Unter keinen journalistischen Bedingungen hätte sie erscheinen dürfen. Man habe deswegen in der Redaktion entsprechende Konsequenzen gezogen. Obwohl nichts zu beschönigen sei, wolle man doch auf den Artikel unter der Überschrift „Die Tugend des Zweifels“ verweisen, der zwei Tage später auf der Meinungsseite des Blattes erschienen sei. Mit diesem Beitrag habe man der Ziffer 3 des Pressekodex Genüge getan. (2000)
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Dem „stillen Tod eines Kindes“ widmet eine Tageszeitung einen fünfspaltigen Beitrag. Unter der Überschrift „Erstickt in den Wellen des Schweigens“ schildert sie die Bemühungen um Aufklärung der Vorgänge, die sich drei Jahre zuvor im Freibad von Sebnitz ereignet haben. Dem Text ist ein Bild des Kindes beigestellt. In der Unterzeile heißt es: „... geboren am 21. Juli 1990, ermordet am 13. Juni 1997.“ Einem Leser der Blattes missfällt der Vorgriff auf das Ermittlungsergebnis. Er leitet eine Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion gesteht ein, dass die Zeitung im Gleichklang mit der übrigen Medienwelt zu früh der Darstellung der Mutter des kleinen Joseph vertraut habe. Erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass auch die Staatsanwaltschaft durch öffentliche Aussagen und vorläufige Festnahmen den Eindruck erweckt habe, der kleine Joseph sei gewaltsam zu Tode gekommen. Den Brief des Beschwerdeführers habe man zum Anlass genommen, dem Thema Sebnitz nochmals die gesamte Seite 2 zu widmen. Damit, glaubt die Chefredaktion, habe sie den Verstoß gegen den Pressekodex wiedergutgemacht. (2000)
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Unter der Überschrift „Die Tragödie – Das Leben geht weiter“ zeigt eine Zeitschrift die Stelle in Paris, an der am 25. Juli 2000 eine Concorde-Maschine der Air France abgestürzt ist. Das Farbfoto veranschaulicht das Grauen auf dem Trümmerfeld und die Bergungsarbeiten nach der Katastrophe. So sind auf dem doppelseitigen Bild verkohlte Leichen zu sehen. Am rechten Rand der Seite sind die Fotos zweier Ehepaare und eines Mannes eingeblockt, die sich an Bord der Unglücksmaschine befanden. Ein weiteres Foto zeigt trauernde Angehörige der Opfer beim Verlassen eines Gedenkgottesdienstes. Eine Leserin der Zeitschrift wendet sich an den Deutschen Presserat. Auf dem Foto, schreibt sie, seien deutlich zwei verkohlte Leichen zu sehen. Der Beitrag verletze die Menschenwürde und werde richtig makaber durch die eingeblockten Fotos von Absturzopfern. Die Beschwerdeführerin findet auch bedenklich, dass trauernde Angehörige im Bild gezeigt werden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die beanstandete Berichterstattung über den Concorde-Absturz auch innerhalb der Redaktion zu kontroversen Diskussionen geführt habe. Die Redaktion sei sich ihrer problematischen Gratwanderung durchaus bewusst und habe daher in der Wahl der Darstellung und der Darstellungsmittel sowie der redaktionellen Berichterstattung versucht, einen Mittelweg zu gehen. Auf Grund der sehr starken Reaktion von Lesern und Leserinnen auf die Berichterstattung in der Zeitschrift habe sich die Redaktion veranlasst gesehen, in der nachfolgenden Ausgabe von der beanstandeten Berichterstattung abzurücken mit dem Hinweis: „Anmerkung der Redaktion: Unsere Leser haben Recht. Wir bedauern, mit der Veröffentlichung dieser Seite die Gefühle insbesondere von Angehörigen verletzt zu haben.“ Die Zeitschrift hofft, dass mit dieser Art der Stellungnahme auch diejenigen Leser und Leserinnen erreicht werden, welche die eigentliche Berichterstattung über den Absturz der Concorde als unangemessen empfunden haben. (2000)
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