Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Tageszeitung veröffentlicht den Brief einer Leserin zum Thema „Organtransplantation“. Vierzehn Tage später druckt sie einen anderen Leserbrief ab, in dem ein Arzt zum Schreiben der Leserin Stellung nimmt. Die Frau schickt der Zeitung einen zweiten Brief, der aber nicht veröffentlicht wird. Stattdessen erhält sie ein Fax des Arztes, der sich darin auf Details des zweiten Briefes bezieht und die Verfasserin hart kritisiert. Die Leserin setzt sich daraufhin mit der Redaktion in Verbindung und erfährt, dass diese ihren zweiten, nicht veröffentlichten Brief an den Arzt weitergegeben hat. Dafür entschuldigt sich die Redaktion. Die Leserbriefschreiberin wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Verletzung des Redaktionsgeheimnisses, da ihr Brief an einen Dritten weitergegeben worden ist. Der für die Leserbriefspalte verantwortliche Redakteur der Zeitung teilt mit, man habe den Brief der Leserin an den Arzt in der Absicht weitergegeben, die beiden „Kontrahenten“ dadurch zu einer Aussprache bewegen zu können. Er räumt ein, dass – da man dazu nicht autorisiert war – dies ein Fehler und ein Vertrauensbruch gewesen sei. Dafür habe sich die Zeitung bei der Beschwerdeführerin telefonisch und schriftlich in aller Form entschuldigt. Mehr könne man in dieser Angelegenheit nicht mehr tun. In Zukunft werde der Zeitung ein solcher Fehler nicht mehr unterlaufen. (1999)
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Die Lokalausgabe einer Regionalzeitung teilt ihren Lesern mit, dass die Versammlung der Stadtverordneten beschlossen hat, ihre amtlichen Bekanntmachungen in diesem Blatt und nicht mehr in der Konkurrenzzeitung zu veröffentlichen. In einem dem Artikel beigestellten Kommentar wird die Reaktion des örtlichen SPD-Chefs auf diese Entscheidung dargestellt und von einer „gelungenen schlechten Figur“, von einer hinreißend besetzten Lachnummer gesprochen. Der Kommunalpolitiker hatte angeblich von einer „Vitaminspritze“ für die Regionalzeitung gesprochen. Damit habe er – so der Kommentar – erfolgreich den Gipfel der Lächerlichkeit erklommen und die ausgewachsene Ahnungslosigkeit eines Mannes gezeigt, dem man mit Fug und Recht anderes zugetraut hätte. Der Bürgermeister einer Nachbargemeinde legt den Beitrag dem Deutschen Presserat mit der Bitte um Prüfung vor. Er ist der Ansicht, dass hier Tatsachen und Meinungen durcheinander gebracht werden. Zudem würden durch den Kommentar einzelne Personen diskriminiert. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, bei dem beanstandeten Bericht handele es sich um eine zulässige kommentierende Berichterstattung. Der Kommentar setze sich mit dem aus Sicht des zuständigen Redakteurs misslungenen Auftritt eines Redners in einer öffentlichen Sitzung des Stadtparlaments auseinander. Er sei zwar kritisch und scharf, eine Verletzung des Pressekodex sei jedoch nicht erkennbar. (1999)
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Vor Gericht steht ein 24-jähriger Mann, der beschuldigt wird, eine 22-jährige Frau in der Wohnung eines Bekannten mit einem an den Hals gehaltenen Küchenmesser zum Beischlaf gezwungen zu haben. Die Lokalzeitung schildert die Aussage eines Zeugen, der das Paar in seinem Auto mitgenommen, in besagter Wohnung abgesetzt und nach zwei Stunden wieder abgeholt habe. Die beiden hätten den Eindruck eines Liebespaares gemacht. Die Frau sei „gut drauf gewesen“ und habe einen seltsamen strahlenden Glanz in den Augen gehabt. Der Zeuge im Brustton der Überzeugung: „Eine Frau, die gerade vergewaltigt worden ist, sieht anders aus.“ Knapp drei Wochen später habe die junge Frau der Polizei erzählt, sie sei an diesem bewussten Tage vergewaltigt worden. Die Zeitung erwähnt, dass der Angeklagte ein Albaner, das mutmaßliche Opfer eine Frau aus dem Kosovo ist. Da es sich bei der Mehrzahl der Zeugen in diesem Prozess um Albaner und Kosovaren handele, denen die Befähigung zum Märchen erzählen in die Wiege gelegt scheine, sei die Bandbreite zwischen Wahrnehmung und Wahrheit, zwischen Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, zwischen Ehrlichkeit und Lüge schon ziemlich groß. Ein Leser der Zeitung schaltet den Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass die Überschrift „Zeuge: Glanz in den Augen nach der angeblichen Vergewaltigung“ und die Unterzeile „Bruder des Schwagers bemühte sich, ‚Täter‘ und ‚Opfer‘ als Liebespaar darzustellen“ ein genügendes Maß an Distanziertheit und vorurteilsfreier Berichterstattung vermissen lassen. Besonders die Begriffe „angebliche Vergewaltigung“ sowie „Opfer“ und „Täter“, die in Anführungszeichen gesetzt seien, stellten die Meinung des Autors dar und entbehrten jeglicher gerichtlicher Beurteilung. Die Behauptung, der Volksgruppe der Albaner und Kosovaren scheine die Befähigung zum Märchen erzählen in die Wiege gelegt zu sein, verstoße eklatant gegen das Diskriminierungsverbot. Dies bedeute, dass der Autor diesen Menschen ständiges Lügen unterstelle. Die Redaktionsleitung betont, der Autor des Beitrages habe seine subjektive Wahrnehmung des Prozesstages wiedergegeben. Dennoch habe die Redaktion einige Formulierungen ändern bzw. streichen müssen. Dadurch sei es zu einer missverständlichen und vorurteilsbehafteten Darstellung gekommen. Dies sei der Redaktion hinterher bewusst geworden. Deshalb habe sie auch umgehend einen Leserbrief des Beschwerdeführers veröffentlicht. Inzwischen habe man sich auch mit dem Beschwerdeführer über die Zusammenhänge des Falles unterhalten und dabei in der Beurteilung des Sachverhaltes Einvernehmen erzielt. (2000)
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In einer Jagdzeitung kommentiert ein ehemaliger Ministerialrat eines Landesministeriums für Umwelt und Forsten den Entwurf eines neuen Landeswaldgesetzes. Ein Förster nimmt dazu in einem Leserbrief Stellung. Er halte es für entlarvend, schreibt er, wenn solch „tumber Pseudojagdlobbyismus“ von einem Mann betrieben werde, der jahrzehntelang in verantwortlicher Position in der Landesregierung die Oberste Jagdbehörde geleitet habe. Von welchen Interessen habe er sich dort wohl leiten lassen, wenn neutrale, wichtige und maßvolle Entscheidungen gefordert worden seien? Die Redaktion der Zeitung fügt dem Leserbrief eine Anmerkung mit der folgenden Passage an: „Wenn Kommentatoren nicht die gleiche Meinung vertreten wie Teile der Forstpartie, die man in verstärkter ,Populationsdichte‘ im Südwesten Deutschlands vorfindet, jault man kräftig und scheut sich auch nicht, ehrabschneidende Vokabeln wie ‚tumber Pseudojagdlobbyismus‘ zu verwenden. Vielleicht lässt sich der Leserbriefschreiber den Gedankengang des Kommentars noch einmal von seinem Vorgesetzten erläutern, denn entweder hat er ihn nicht richtig gelesen oder der Kommentar hat ihn geistig überfordert.“ Der so gescholtene Autor des Leserbriefes wendet sich an den Deutschen Presserat. Er beklagt, dass sein Brief sinnentstellend gekürzt worden sei, obwohl die Leserbriefspalte keinen Hinweis enthalte, dass sich die Redaktion die Möglichkeit der Kürzung vorbehalte. Schließlich verletze die Anmerkung der Redaktion seine Ehre und die eines ganzen Berufszweiges. Die Chefredaktion der Jagdzeitung weist darauf hin, dass in ihrem Impressum ausdrücklich vermerkt sei, dass sich die Redaktion die Kürzung von Leserbriefen vorbehalte. Auch sei die um einen Satz vorgenommene Kürzung nicht sinnentstellend. Der Beschwerdeführer selbst habe mit ehrabschneidenden Formulierungen den Ministerialrat a.D. angegriffen. Demzufolge müsse er mit einer entsprechend harten Antwort rechnen. (2000)
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Der Gerichtsvollzieher räumt die ehemalige Mietwohnung eines Stadtratsmitgliedes in einer Gaststätte. Die Zeitung am Ort berichtet über den Vorgang unter Namensnennung. Der Räumung seien etliche Mahnbescheide vorausgegangen. Sie seien zum Teil ebenso ungeöffnet geblieben wie „Brandbriefe“ der Brauerei, die das Lokal an den Mediziner und Kommunalpolitiker verpachtet habe. In dem Bericht wird erwähnt, dass der Betroffene Alkoholiker ist und Schulden hat. Der Vorsitzende der Freien Liste, welcher der Mann angehört, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Fraktionskollege könne entgegen der Behauptung der Zeitung seine Schulden begleichen. Außerdem sei er nicht alkoholkrank. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Alkoholprobleme des Mannes seien in direktem Zusammenhang mit der Pfändungsaktion zu sehen. Zudem handele es sich bei dem Betroffenen um einen Mandatsträger, der seinen Wählern und der Öffentlichkeit gegenüber in der Pflicht stehe. Der Autor habe sich vergeblich bemüht, den Mediziner telefonisch zu erreichen. Der Fraktionsvorsitzende, zugleich Beschwerdeführer, habe ihm auf Anfrage erklärt, er könne den Doktor nicht sprechen, da dieser „besoffen“ sei. Bei seinem Fraktionskollegen handele es sich um einen „therapieresistenten Alkoholiker“. (2000)
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Unter der Überschrift „Irrer Selbstmord“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Selbsttötung eines 18-jährigen Schülers. Sie schildert, wie der junge Mann ein 50 Meter langes Seil an einen Baum gebunden, durch den geöffneten Kofferraum seines Autos zum Fahrersitz geführt und sich dann um den Hals gelegt hat. Dann habe er Gas gegeben und sei losgefahren. Nach 250 Metern sei das Auto in einem Graben gelandet. Der Fahrer war sofort tot. Die Zeitung nennt Vornamen und Initial des Familiennamens, gibt das Alters des Schülers an, erwähnt, dass er mit dem Notendurchschnitt 1,3 vor dem Abitur stand und ein begnadeter Schachspieler gewesen sei. Dem Bericht ist ein Foto vom Ort des grausigen Geschehens beigestellt. Der Onkel des Opfers ruft den Deutschen Presserat an. Er hält die Berichterstattung für unangemessen sensationell. Vor allem kritisiert er die Vorgehensweise der Reporterin, die sich nicht gescheut habe, bei den verzweifelten Eltern des Opfers anzurufen. Er selbst habe das Gespräch entgegen genommen und sich den Anruf verbeten. Später habe er erfahren, dass sich die Journalistin bei der örtlichen Zeitung vergeblich um ein Foto des jungen Mannes bemüht habe. Die Veröffentlichung des Falles löst eine zweite Beschwerde aus. Darin kritisiert die Rechtsvertretung eines Lesers gleichfalls die unangemessen sensationelle Darstellung, die jede Zurückhaltung vermissen lasse. Zudem sieht dieser Beschwerdeführer die Gefahr der Nachahmung. Die Redaktionsleitung des Blattes kann die Betroffenheit des Onkels nachvollziehen, bittet aber um Verständnis dafür, dass sie auch im Falle eines Selbstmordes Recherchen anstellen müsse. Bei ihrem Anruf sei die Reporterin von dem Beschwerdeführer beschimpft worden. Um ein Foto des jungen Mannes habe man sich bemüht, weil eine andere Kollegin erfahren habe, dass er als außergewöhnlicher Schachspieler bekannt gewesen sei. Diese beiden Recherchevorgänge könne man nicht als verwerflich bezeichnen. Dass bei Selbstmorden die allgemeine Form der Durchführung beschrieben werde, sei keineswegs unüblich. Wirkliche Details seien bewusst weggelassen worden. (2000)
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In einer Lokalzeitung erscheint unter der Überschrift „Pervers“ ein Leserbrief zum Thema „Homo-Ehe“. Der Autor findet „die abgelichteten Gesichter der Bundestagslesben mit dem Oberschwulen Volker Beck in der Physiognomie des triumphierenden Siegerlächelns vor ihrer so genannten Hochzeitstorte nicht nur schlichtweg zum ,Kotzen‘, sondern in hohem Maße eine öffentliche Verächtlichmachung von Ritualen einer normalen Ehe zwischen Mann und Frau.“ An einer anderen Stelle des Briefes erklärt der Leserbriefschreiber wörtlich: „Wer sich etwas mit dieser geschlechtlichen Fehlleitung befasst, weiß, dass sich ein Homosexueller durchaus einen so genannten ‚Lustknaben‘ zu seiner ‚anal-fäkal koitierten Befriedigung‘ regelrecht ,züchten‘ kann, wenn der Bube bereits in seiner pubertierenden Phase entsprechend eingestimmt wird. Und hier liegt auch die große Gefahr dieses Gesetzes, denn durch die Legalisierung solcher Partnerschaften ist der Weg zur strafbaren Päderastie (Knabenliebe) nicht mehr weit und wird im weitesten Sinne sogar noch begünstigt.“ Ein Leser hält die Veröffentlichung für ehrverletzend und diskriminierend. Er sieht das sittliche Empfinden verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Auch die Chefredaktion der Zeitung hält einige Formulierungen in dem beanstandeten Leserbrief für bedenklich. Der verantwortliche Redakteur habe leider nicht sensibel genug reagiert. Um den Abdruck ähnlicher Briefe künftig zu verhindern, habe die Chefredaktion ihre Leserbriefredakteure angewiesen, ihr künftig sämtliche Leserbriefe mit kritischem Inhalt vor der Veröffentlichung vorzulegen. Die Veröffentlichung des strittigen Briefes habe zu einer heftigen Kontroverse unter den Lesern geführt und sich in zahlreichen weiteren Briefen niedergeschlagen. Dabei ist nach Ansicht der Chefredaktion der Sachverhalt ausreichend erörtert worden. (2000)
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Eine Tageszeitung beschäftigt sich in einer Vielzahl von Artikeln mit den Querelen um die Person eines ehemaligen Bundestrainers der deutschen Fechter. Dieser beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Insbesondere kritisiert er die Nichtbeachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht und Verstöße gegen sein Persönlichkeitsrecht. Im Vorverfahren beurteilt der Presserat den Großteil der in den Artikeln veröffentlichten Aussagen als zulässige Einschätzungen bzw. Rechercheergebnisse der Redaktion. Er konzentriert sich daher nur auf vier Punkte: Der Beschwerdeführer beklagt die nach seiner Ansicht falschen Behauptungen hinsichtlich des Materialgeldes. In diesem Zusammenhang führt er an, dass den B-Kader-Fechtern kein Materialgeld zusteht. Zu prüfen ist ferner die Frage, ob der Begriff „Selbstbedienungsladen“ eine unzulässige Wertung darstellt. Strittig bleibt weiter eine Passage, die sich mit der Funktion des Trainersohnes als Geschäftsführer beschäftigt. Schließlich geht es um die Behauptung, der Trainer habe dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes das Amt eines Aufsichtsratsvorsitzenden in seinem Golfclub angeboten. Der Beschwerdeführer will ein solches Angebot nicht gemacht haben. Die Chefredaktion der Zeitung beschränkt ihre Stellungnahme auf die genannten Punkte. Zur Frage nach dem Materialgeld beruft sie sich auf die Aussagen zweier Fechter, ohne ihr Wissen als B-2-Kader-Mitglieder geführt worden zu sein und weder Material noch Geld erhalten zu haben. Was den Begriff „Selbstbedienungsladen“ betreffe, so beziehe sich dieser auf die Feststellung, dass der Trainer sowohl ein Gehalt von Bund und Land als auch von seinem Fechtclub beziehe. Der Sohn stehe als Geschäftsführer auf der Gehaltsliste einer Sportmarketing-Gesellschaft, die Ehefrau sei längere Zeit bei dieser Gesellschaft angestellt gewesen. Alle drei wohnten in von der Stiftung Festsport finanzierten Wohnungen und würden Autos zu besonders günstigen Leasingkonditionen fahren. Diesen Sachverhalt mit dem „Begriff „Selbstbedienungsladen“ zu belegen, ist aus Sicht der Chefredaktion eine zulässige Wertung. Die Aussage, dass der Sohn zum Geschäftsführer gemacht werde, beziehe sich auf die von dem Trainer betriebene Akademie, die als Tochtergesellschaft der Sportmarketing-Gesellschaft gegründet worden sei. Der Sohn sei tatsächlich als Geschäftsführer der Akademie eingesetzt worden. Das Angebot an den DSB-Präsidenten sei vom DSB-Sprecher bestätigt worden. Ob es in schriftlicher Form unterbreitet wurde, sei aus heutiger Sicht zweifelhaft. Es sei nicht auszuschließen, dass in diesem Punkt in die Berichterstattung eine Unschärfe geraten sei. Diese sei jedoch angesichts der Dimension des Themas vergleichsweise gering. Der Deutsche Fechter-Bund teilt dem Deutschen Presserat auf Anfrage mit, dass B-2-Kadersportler im Laufe eines Jahres Fechtmaterial im Gegenwert des verfügbaren Materialgeldes (Planungsgröße in den letzten Jahren 100 D-Mark pro Monat) erhalten können, wenn sie an den Maßnahmen teilnehmen, die zur Förderung der Leistungsentwicklung festgelegt sind. In keinem Fall erhielten Kadersportler Geld. Auf die Anfrage, ob er von dem Trainer das Angebot erhalten habe, das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden in dessen Golfclub zu übernehmen, teilt der DSB-Präsident mit, dass er ein kostenfreies Golfangebot im Club des Trainers nicht angenommen habe. Entsprechend erübrigten sich alle weiteren Angebote und Einladungen. (1999)
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In einem Leserbrief im Lokalblatt macht ein Bürger der Stadt seinem Unmut Luft. Unter der Überschrift „Was hat das mit grüner Politik zu tun?“ setzt er sich mit zwei Kommunalpolitikern auseinander. Bei dem einen der beiden warte er seit der letzten Kommunalwahl auch nur auf den kleinsten Ansatz „grüner Politik“. Alles, was man bisher von ihm gehört habe, sei Kritik am Bürgermeister gewesen. Und jetzt sage er sogar öffentlich, dass er alles daran setzen werde, den Bürgermeister „loszuwerden“. Was habe das mit grüner Politik zu tun? Sollte der Mann sich bei der nächsten Kommunalwahl noch mal erdreisten, die Liste der Grünen für sich und seine hinterhältigen Attacken zu missbrauchen, könne er nur hoffen, dass sich die Wähler nicht wieder hinters Licht führen ließen. Dieser Mann – so der Leserbriefschreiber – sei genauso wenig „grün“ wie die Erde eine Scheibe sei. Auch mit einem Vertreter der Statt Partei geht der Autor ins Gericht. Dieser habe eine geradezu sadistische Freude daran, Streit und Unfrieden zu stiften. Bei den letzten Wahlen habe er noch Zettel verteilt und darin für den Bürgermeister geworben. Jetzt sei er einer der Vorreiter bei dem Hetzgerede auf den Bürgermeister. Das zeuge doch von einem „krausen“ Geist. Die beiden genannten Politiker legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Grünen-Politiker stellt Nachforschungen an und erfährt, dass der Leserbriefschreiber gar nicht existiert. Er teilt das Ergebnis seiner Recherche der Zeitung mit, die daraufhin ihre Leser in einer Notiz über die Nachforschungen des Betroffenen aufklärt. Auch der andere Politiker teilt die Ansicht, dass der Brief fingiert ist. Er sieht darin eine Ehrverletzung seiner Person und macht der Zeitung den Vorwurf, dass sie einen fingierten Brief veröffentlicht und im Nachhinein nicht richtig gestellt hat. Die Redaktionsleitung gesteht ein, dass sie versehentlich einen offenbar fingierten Leserbrief veröffentlicht hat. Die Absender eingehender Leserbriefe würden normalerweise auf ihre Plausibilität geprüft. Dies sie auch im konkreten Fall geschehen. Die Herkunft des Briefes sei aber weiterhin unklar. Die Zeitung habe mehrfach Antworten der Beschwerdeführer in dieser Sache abgedruckt. (2000)
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Der Chefredakteur einer Zeitschrift gibt in seinem Editorial einen ganz heißen Tipp, wie man am leichtesten an „Kohle“ kommt: „Es soll ja Leute geben, die gerne GEZ-Gebühren zahlen. Die können sich das Weiterlesen sparen. Wer aber auch findet, dass GEZ für ‚Geld Einfach Zum Fenster raus werfen‘ steht, dem kann hier geholfen werden. Der Trick ist ganz einfach: austreten. Schriftlich erklären, dass wir aus religiösen, politischen, gesundheitlichen oder von mir aus auch hygienischen Gründen nicht länger Fernsehen gucken oder Radio hören wollen. Dann reagieren die Inquisitoren von der GEZ mit ein paar wüsten Briefen, drohen mit peinlicher Befragung. Alles heiße Luft. Genauso wie die Mär der Funk-Peilwagen. Am Ende passiert schlicht gar nix. Und wir können die gesparten Gebühren für ein Los der ARD-Fernsehlotterie verwenden." Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie sieht in dem Beitrag eine Aufforderung zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung. Die Chefredaktion der Zeitschrift hält den Vorwurf, sie rufe dazu auf, Rundfunkgeräte zu benutzen, ohne dafür die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten, für unzutreffend. Man empfehle lediglich, auf Radio und Fernsehen zu verzichten. Wer darauf verzichte, sollte auch nicht vergessen, aus der GEZ auszutreten. Mit keinem Wort sei die Rede von Schwarzsehen oder Schwarzhören. (2000)
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