Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung berichtet ausführlich über den Überfall zweier Jugendlicher auf den früheren Direktor eines Gymnasiums. Die beiden Schüler hätten den beliebten Pädagogen mit Baseballschlägern niedergeknüppelt. Sie seien geständig. Die Zeitung verweist auf Informationen, nach denen ein ehemaliges Mitglied des Lehrerkollegiums Drahtzieher des Anschlags gewesen sein soll. Der 52-jährige Studienrat und Biologe solle die beiden Jungen, von denen einer sein Pflegesohn sei, zum Tatort gebracht und während des Überfalls auf beide gewartet haben. „War es Rache für die abgelehnte Beförderung?“ fragt das Blatt in seiner Schlagzeile. Der betroffene Lehrer wird mit Vornamen und Initial des Familiennamens genannt. Er wird im Foto gezeigt. Die Augenpartie ist abgedeckt. Einem Arzt missfällt die seiner Ansicht nach mangelhafte Anonymisierung und die hier praktizierte Vorverurteilung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich darauf, dass der Vorgang Stadtgespräch war. Eine Vorverurteilung könne man in der Berichterstattung nicht erkennen, da lediglich der Stand der Ermittlungen wiedergegeben werde. In einem solchen Zusammenhang sei es durchaus üblich, den abgekürzten Nachnamen, Alter und Beruf des Beschuldigten zu veröffentlichen, zumal im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit des mutmaßlichen Anstifters in unmittelbarer Beziehung zu dem Angriff auf den ehemaligen Direktor des Gymnasiums stehe. (2001)
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In einer Artikelserie berichtet ein Boulevardblatt über das Verhalten der Fahrradfahrer in Berlin sowie die Kontrollmaßnahmen der Polizei. „Jetzt Video-Jagd auf Fahrrad-Rüpel“ verheißt eine der Schlagzeilen. In den Artikeln ist von rasenden Radrambos auf dem Bürgersteig die Rede. Sie seien absolut rücksichtslos und gefährlich. Die Zeitung veröffentlicht entsprechende Unfallstatistiken und lässt Unfallopfer sowie Verkehrsexperten zu Wort kommen. Leser fordern: „Fußweg-Raser sollten den Rad-Führerschein machen“. Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club ist der Meinung, dass die Zeitung mit ihren Artikeln alle Radfahrer diskriminiert. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er die Behauptung, es gebe eine Unfallserie mit Toten und Verletzten. Es werde mit falschen Zahlen operiert, indem man die Werte bezüglich der Unfallzahlen bzw. der Beteiligten vertausche. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, es müsse der Redaktion überlassen bleiben zu entscheiden, welche Zahlen und Sachverhaltsmomente man veröffentliche und welche nicht. Die Quelle der von der Redaktion genannten Zahlen sei die Polizei. Sie seien in gutem Glauben übernommen worden. Bezeichnungen wie „Fahrradrüpel“, „Zweiradcowboy“ und „Radrambos“, welche die Redaktion verwendet habe, seien nicht verallgemeinernd, sondern auf Grund von einzelnen Vorfällen zulässige Wertungen. (2001)
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Ein Boulevardblatt berichtet über ein völlig unmoralisches Pop-Angebot: Eine Internet-Firma verspreche Sitzplatzkarten für ein Madonna-Konzert allen denjenigen, die mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens ins Bett gehen. Einige davon sind abgebildet. Darunter auch der Chefredakteur, der wie folgt zitiert wird: „Bei uns glühen schon alle Leitungen. Eine Dame schrieb, sie würde es sogar mit der ganzen Redaktion treiben“. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht in der Veröffentlichung eine Gefährdung der Jugend und eine Förderung der Prostitution bzw. deren Verharmlosung. Die Chefredaktion will mit der Veröffentlichung ihrer Chronistenpflicht nachgekommen sein. In Deutschland habe es ein erhebliches Gerangel um Karten für die Madonna-Konzerte gegeben. Insofern sei es von Interesse gewesen, über den presse- und werbewirksamen Gag der Internetfirma zu berichten. Dabei distanziere sich die Redaktion durch Formulierungen wie „völlig unmoralisches Pop-Angebot“ und einen ironischen Ton in der Berichterstattung durchaus von der Aktion. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Personen sei nicht feststellbar, da sie die Einwilligung zu dem Werbegag gegeben hätten. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Skandal: Leere Wohnungen als Hundeklo missbraucht“ über eine allein stehende Frau, die als einzige Mieterin mit ihrem Hund in einem Haus lebt, das eigentlich schon lange aus städtebaulichen Erwägungen abgerissen sein sollte. Aus Angst, weil immer wieder eingebrochen werde, habe sie sich den Hund ins Haus geholt, habe sie der Zeitung erklärt. Das Tier werde auch regelmäßig ausgeführt. Es könne sich jedoch nicht an die neue Umgebung gewöhnen. Daher mache es überall hin. Der Dobermann erledige offenbar schon seit Wochen seine großen und kleinen Geschäfte in den offenstehenden Nachbarwohnungen oder auch mal im Treppenhaus, stellt die Autorin des Beitrages fest. Diesen Rückschluss ließen zumindest der penetrante Gestank und die Zahl der Häufchen zu, welche die Frau nicht zu stören schienen. Die Hundehalterin sei inzwischen angewiesen worden, den Hund aus der Wohnung zu bringen. In jedem Fall habe sie mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen nicht artgerechter Haltung ihres Hundes zu rechnen. Fotos zeigen den Hund und seine Hinterlassenschaften. Die Betroffene lässt durch ihre Anwälte Beschwerde beim Deutschen Presserat einlegen. Durch die Nennung ihres Namens und die Identifizierbarkeit ihrer Wohnadresse werde ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem bestehe die Gefahr der Belästigung durch Kriminelle. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, die Autorin des Beitrages habe mit der Frau gesprochen und bereitwillig Auskunft erhalten. Ein Fotograf habe zudem Aufnahmen des Hausinnern gemacht. Die Beschwerdeführerin habe also gewusst, dass es um eine Veröffentlichung gehe, aber nicht darum gebeten, ihren Namen nicht zu nennen. Auch in einer schriftlichen Stellungnahme ihres Anwalts sei kein Ersuchen um Anonymisierung enthalten gewesen. Insofern sei die Namensnennung in Ordnung gewesen. (2001)
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Eine Boulevardzeitung stellt die Frage, ob die Kapelle einer kleinen katholischen Gruppe, die sich aus Rumänen, Griechen, Ukrainern, Türken, Arabern und einigen Deutschen zusammensetze und noch nach altem byzantinischen Ritus feiere, ein Sado-Maso-Studio werde. Die Zahl der Rumänen und Ukrainer sei inzwischen so groß geworden, dass sie eine eigene Gemeinde gründen wolle. Und für den Rest lohne es sich nicht mehr, eine eigene Kirche zu unterhalten. Zitiert wird ein Diakon, der von einer Tragödie spricht, wenn das Gotteshaus so enden würde. Aber leider sei genau das zu befürchten. Besitzer einschlägiger Etablissements hätten bereits Interesse bekundet, stellt die Zeitung fest. Dem Beitrag beigestellt sind Fotos der Außenansicht der Kirche, einer Innenansicht während des Gottesdienstes und des Rücken- und Hinterteils einer Domina. Die zuständige rumänisch-orthodoxe Kirchengemeinde sieht durch die Veröffentlichung des Domina-Fotos im Zusammenhang mit der Kapelle die religiösen Gefühle der Betroffenen verletzt und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Die ganze Geschichte sei erfunden und das Zitat des Diakons falsch. Es gebe keinerlei Hinweise auf die Nutzung der Kapelle als Sado-Maso-Club. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sich der Artikel der eingängigen Bildsprache des Boulevardjournalismus bediene. Die Fakten seien indes keineswegs aus der Luft gegriffen. So habe sich u.a. ein namentlich bekanntes Sado-Maso-Studio ebenso wie eine religiöse Sikh-Gruppierung nach den Räumlichkeiten der Kapelle erkundigt. Der Diakon habe sich im Gespräch mit dem Redakteur des Blattes wie wiedergegeben geäußert. Den Inhalt des Gesprächs habe der Betroffene dann auch in einem Brief an seinen Vorgesetzten bestätigt. Auf Nachfrage des Presserats teilt die zuständige Hausverwaltung mit, dass bei ihr zu keiner Zeit, weder seitens der genannten Club-Bar noch seitens der Redaktion der Zeitung eine Anfrage über die etwaige künftige Nutzung der Kirchenräume ab dem Jahre 2002 eingegangen sei. Da bis vor kurzem mit dem bisherigen Mieter noch Verhandlungen über den möglichen Erwerb der Kirche geführt worden seien, erkläre es sich von selbst, dass man das Mietobjekt anderweitig noch nicht angeboten habe. Auf Anfrage teilt der in dem Artikel erwähnte Diakon dem Presserat mit, dass die Idee mit dem Sado-Maso-Center nicht von ihm stamme. Seine gegenüber der Redaktion gemachte Aussage laute wie folgt: „Es besteht die Gefahr, dass dort alles reinkommen kann, wenn wir raus müssen“. Gerade in der letzten Woche habe er anlässlich eines Gesprächs mit dem Hauseigentümer bzw. seinem Verwalter erfahren, dass man damit rechne, den Gemeindesaal an ein Fitness-Studio zu vermieten. (2001)
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Eine 46-jährige Frau wird in ihrer Wohnung ermordet. In einem Indizienprozess, der dreieinhalb Monate dauert, wird einem 26-jährigen ehemaligen Wohnungsnachbar des Opfers vorgeworfen, die Frau in sexueller Absicht bedrängt, ihren Widerstand gebrochen und sie schließlich getötet zu haben. Das Urteil des Schwurgerichts lautet „lebenslänglich“. Die Zeitung am Ort berichtet in sieben Folgen über den Ablauf des Verfahrens. In einem der Artikel wird der Verteidiger des Angeklagten mit der Erklärung zitiert, es sei ein Fehler gewesen, die Ermittlungen nach der positiven DNA-Analyse auf männliche Verdächtige zu begrenzen. Aus der Polizeistatistik gehe zweifelsfrei hervor, dass die Mehrzahl der Tötungstaten Beziehungsdelikte seien. Nach polizeilichen Erkenntnissen habe das Mordopfer zwar eine gleichgeschlechtliche Neigung, aber auch Männerbeziehungen gehabt. Es gebe Hinweise auf frühere Eifersuchtsszenen mit einer Freundin, bei der es auch zu körperlicher Gewalt gekommen sei. In seinem Bericht über die Urteilsverkündung erwähnt das Blatt, die sonst so übervorsichtige Frau, die an dem Abend selbst nicht mehr nüchtern gewesen sei, habe offenbar nicht so reagiert wie ihre Bekannten es erwartet hätten und den jungen Mann in die Wohnung gelassen. Bei der Obduktion seien 1,74 Promille Blutalkohol festgestellt worden. Eine Freundin des Opfers schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Anwalts nicht in die Öffentlichkeit gehören. Die Eifersuchtsszenen und die körperliche Gewalt zwischen den Freundinnen seien frei erfunden. Des weiteren würden das Opfer und auch die Hinterbliebenen identifizierbar. Auch in dem zweiten Beitrag würden wieder Arbeitgeber und Adresse des Opfers genannt. Außerdem sei es unnötig, über den Blutalkoholgehalt der getöteten Frau zu berichten. Mit dem Artikel werde suggeriert, dass das Mordopfer den Straftäter gekannt habe, leichtfertig und dem Alkohol zugeneigt gewesen sei. Dadurch komme der Leser schnell zu dem Schluss, dass nicht der Mörder, sondern das Opfer selbst Schuld trage. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Äußerungen des Anwalts seien im Konjunktiv formuliert worden. Im Absatz davor werde sehr deutlich unterstrichen, dass diese Äußerung Bestandteil der Verteidigungsstrategie gewesen sei. Man habe bewusst auf die Wiedergabe intimer Details verzichtet, die der Angeklagte vorgebracht habe. Die Äußerungen des Verteidigers seien jedoch wichtig erschienen, um den Prozessablauf zu beschreiben. (2001)
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In einer Boulevardzeitung ist zu lesen, dass sich auf dem Highway 90 in South Dakota/USA ein schlimmes Unglück ereignet hat. Ein Kleinbus wurde von einer Windböe erfasst und gegen eine Straßenkehr-Maschine geschleudert. Der Bus überschlug sich und landete auf dem Dach. Alle neun Insassen kamen verletzt in eine Klinik. Ein 67-jähriger Futtermittel-Vertreter aus Deutschland starb wenig später. Die 65-jährige Frau des tödlich Verunglückten wird wörtlich zitiert. Sie soll einem Mitarbeiter der Zeitung das Ziel der Reisegruppe genannt haben: Yellowstone Park und Salt Lake City. Die Tochter des Ehepaares beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine falsche Darstellung des Geschehens. Ihr Vater sei kein Futtermittel-Vertreter gewesen, sondern habe einen völlig anderen Beruf ausgeübt. Ihre Mutter sei nicht 65 Jahre alt, sondern jünger. Sie habe sich auch zu keiner Zeit und zu keinem Sachverhalt gegenüber der Boulevardzeitung geäußert. Sie zu zitieren und somit ein mit ihr geführtes Interview zu suggerieren, sei infam. Die Umstände des Unglücks seien in keiner Weise geklärt, sondern müssten zunächst einmal durch die Staatsanwaltschaft geprüft werden. Daher sei es bislang auch nicht klar, ob der Bus von einer Windböe erfasst wurde und ob überhaupt neun Personen im Bus gesessen haben. Die Zeitung erhebe hier etwas zu Tatsachen, was schlicht noch geprüft werde. Die Rechtsabteilung des Verlages bekundet, der Beitrag basiere auf einer Agenturmeldung. Dieser Meldung seien Namen, Beruf, Alter und wörtliche Rede entnommen worden. Wie es zu dem Hinweis gekommen sei, dass sich die Frau des Verunglückten gegenüber der Boulevardzeitung geäußert habe, was offensichtlich falsch sei, könne nicht mehr dargestellt werden. Soweit die Zeitung fehlerhafte Angaben über den Beruf des Verstorbenen und das Alter seiner Witwe übernommen habe, werde dies bedauert. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter voller Namensnennung über einen Oberinspektor der Berufsfeuerwehr, der wegen Kindesmissbrauchs mit elf Monaten Freiheitsentzug bestraft worden ist, zur Bewährung aber auf freiem Fuß bleibt und nun einem Disziplinarverfahren entgegensieht. Der Betroffene gelte als erfahren und gut in seinem Job. Er sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig verurteilt, erneut in den Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes gewählt worden. Es habe dabei Blumen und Glückwünsche gegeben, aber kein Wort zu seiner erwiesenen Straftat. Die Zeitung befragt die Anwältin des Opfers, den Oberbürgermeister als Dienstherrn des Täters und die geschiedene Ehefrau des Verurteilten zu dem milden Gerichtsurteil, mit dem der Brandschützer weder seinen Beamtenstatus auf Lebenszeit noch seinen Kündigungsschutz verliere. Dennoch habe sich der Oberbürgermeister für ein förmliches Verfahren beim Verwaltungsgericht ausgesprochen, das mit einer Kündigung enden könne. Der Anwalt des Betroffenen reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er beklagt die Namensnennung, sieht die Position seines Mandanten falsch dargestellt und kritisiert Eingriffe in ein laufendes Disziplinarverfahren. Die Chefredaktion der Zeitung betont, der Beschwerdeführer sei nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Pressesprecher der Stadt bis zum Bekanntwerden des Gerichtsurteils als stellvertretender Amtsleiter tätig gewesen und deshalb als eine relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Erst auf Grund der Recherche der Zeitung und der Veröffentlichung habe der Oberbürgermeister von der Verurteilung seines Brandschützers erfahren und den Beschwerdeführer seines Postens enthoben. Die Zeitung ist der Ansicht, dass über den Vorgang berichtet werden durfte, da er von öffentlichem Interesse ist. Der Beschwerdeführer sei nun einmal Chef der Berufsfeuerwehr der Stadt gewesen. In einem Punkt sei die Berichterstattung der Zeitung nicht korrekt gewesen: Der Betroffene sei bei seiner Wiederwahl in den Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes nicht anwesend gewesen. Infolgedessen habe er auch keine Blumen und Glückwünsche bekommen können. Dies ändere jedoch nichts an den anderen Tatsachen. (2001)
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet in Wort und Bild über die Vorkommnisse beim G 8-Gipfel in Genua. Dabei erwähnt sie Zeugen, die erlebt haben, wie bei der Räumung der Genueser Schule Armando Diaz Polizeieinheiten brutal auf harmlose Gipfelgegner eingedroschen haben. Nicht alle aber seien so neutral, wie sie gelten wollten. So hätten mehrere Tageszeitungen einen Journalisten als glaubwürdigen Augenzeugen der Diaz-Geschehnisse präsentiert. Dieser sei in der Vergangenheit immer wieder als Mitarbeiter der Berliner Forschungsstelle Flucht und Migration (FFM) aufgetreten. Er werbe im Internet auch für die Freilassung eines mutmaßlichen Terroristen, der Mitbegründer der FFM sei und im Verdacht stehe, als Mitglied der Revolutionären Zellen an blutigen Attentaten beteiligt gewesen zu sein. Der betroffene Journalist, der in dem Beitrag mit vollem Namen genannt wird, beklagt sich beim Deutschen Presserat, dass diese Berichterstattung ihn diskriminiere und in seiner Ehre verletze. Er habe nicht als Journalist ausgesagt, um den Wahrheitsgehalt seiner Worte zu erhöhen, sondern auf Nachfrage Auskunft über seinen Beruf gegeben. Gleichzeitig habe er betont, dass er als Privatperson in Genua gewesen sei. Die Rechtsvertretung des Verlages betont, alle Behauptungen des Magazins seien korrekt, was der Beschwerdeführer auch bestätige. Dass durch die getroffene Darstellung die Neutralität des Journalisten in Frage gestellt würde, möge vielleicht die Beschwerdeführer selbst so empfinden, die Leser des Magazins allerdings vermutlich nicht. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so wäre dies dann eben der Eindruck, den die Leser auf Grund der wahren Tatsachenbehauptungen erhalten hätten. (2001)
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Eine Lokalzeitung schildert eine Familientragödie im Ort. Einer 46-jährigen Frau werde vorgeworfen, ihren 6-jährigen Sohn erwürgt zu haben. Der 11-jährigen Tochter sei es gelungen, sich ihrer Mutter zu erwehren. Daraufhin habe die Frau ihr Verhalten zu rechtfertigen versucht. Sie habe finanzielle Schwierigkeiten als Grund angegeben. Um der Mutter in ihrer verzweifelten Situation zu helfen, sei das Mädchen in die Stadt gegangen, um seine Münzsammlung zu verkaufen. Bei der Rückkehr habe sie die Mutter nicht mehr vorgefunden. Bundesweit sei nach der Frau gefahndet worden. Man habe sie schließlich besinnungslos im Wald gefunden. Die Zeitung nennt die vollen Namen der Frau und ihrer Kinder und gibt deren Adresse an. Über den Vater wird berichtet, er sei ein 46-jähriger Sudanese, der Wirtschaftsingenieurwesen studiere. Eine Anwältin bittet den Deutschen Presserat um Prüfung der Veröffentlichung. Sie ist der Meinung, dass durch die Bekanntgabe des Namens und der Adresse das Persönlichkeitsrecht der Frau und ihrer Kinder verletzt wird. Die Rechtsvertretung der Zeitung ist der Meinung, dass die Schilderung der Tat auf ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit gestoßen sei. Die Nennung des Namens der Mutter sei zulässig, da sie ein Kapitalverbrechen begangen habe. Und die Tochter sei als einzige Zeugin der Tat zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden, so dass auch ihr Name hätte genannt werden dürfen. Durch ihre Tätigkeit als Krankenpflegerin sei die Frau in der Stadt eine bekannte Person. Die Tat habe sich ohnehin im Ort herumgesprochen.
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