Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
430 Polizisten und Steuerfahnder durchsuchen bundesweit 29 Banken und 25 Wohnungen. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat den Verdacht, dass eine Großfamilie Steuern in Millionenhöhe hinterzogen hat. Eine Regionalzeitung, in deren Verbreitungsgebiet gleichfalls ermittelt wird, veröffentlicht einen entsprechenden Polizeibericht und teilt darin mit, dass die betroffenen Familienmitglieder Roma sind. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Meinung, dass der Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der Familie Vorurteile schürt und gegen den Pressekodex verstößt. Die Rechtsabteilung des Verlages kritisiert, dass die Beschwerde erst zehn Monate nach Veröffentlichung des Artikels eingereicht worden sei und aus Sachgründen keine Möglichkeit der Konkretisierung mehr bestehe. Sie ist der Meinung, dass die Bezeichnung “Großfamilie” konkretisiert werden musste, um den Leser sachgerecht zu informieren. Das sei nicht mutwillig geschehen und auch nicht in der Absicht einer Diskriminierung. (1999)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über eine bundesweite Razzia in Banken und Wohnungen. Es geht um Steuerhinterziehung in Millionenhöhe. 90 Mitglieder einer Großfamilie sollen Handelsgeschäfte im großen Stil abgewickelt und dabei keine Steuern gezahlt haben. Die Zeitung erwähnt, dass es sich bei den Betroffenen um Sinti und Roma handelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht Ziffer 12 des Pressekodex verletzt und reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Redaktionsleitung des Boulevardblattes kritisiert, dass der Zentralrat fast ein Jahr nach Erscheinen des Polizeiberichts erst Beschwerde führt. Die Kennzeichnung der Großfamilie als Angehörige von Sinti und Roma hält sie für gerechtfertigt. Die Bezeichnung “Großfamilie” allein hätte in bezug auf den Täterkreis eher in die Irre geführt. (1999)
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Der Clan-Chef einer Sinti- und Roma-Familie sitze seit zwei Wochen in Untersuchungshaft, berichtet eine Boulevardzeitung. Der 44-jährige solle Steuern in Millionenhöhe hinterzogen haben. Ein Prozess gegen ihn und vier Verwandte wegen räuberischer Erpressung sei ausgesetzt worden, weil die Anwälte wegen der plötzlichen Verhaftung des Angeklagten die Verhandlung nicht hatten vorbesprechen können. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat dagegen, dass die Zeitung den Angeklagten als Angehörigen einer Sinti- und Roma-Familie kennzeichnet. Das sei ein Missbrauch der Pressefreiheit. Die Redaktionsleitung verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die kritisierte Meldung eine Berichterstattung in gleicher Sache fortsetze. Im Hinblick darauf, dass es sich hier um Straftaten einer sogen. Großfamilie handele und nicht um Personen, die völlig unabhängig voneinander Steuern hinterzogen hätten, sei der Hinweis, dass es sich um den Chef einer Großfamilie der Sinti und Roma handele, notwendig und zulässig. (1999)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über Trickdiebe, die sich stets schwache Rentner als Opfer aussuchen. So sei jetzt eine Sinti-Frau, im achten Monat schwanger, vom Amtsgericht zu 18 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zusammen mit einer Komplizin habe sie drei Rentner im Alter von 84 bis 87 Jahren bestehlen wollen. Die Zeitung beschreibt den Trick: “Wir haben ein Paket für Ihre Nachbarn”, erklärt die Frau an der Tür. Während sie umständlich eine Nachricht aufschreibt, schleicht sich die Komplizin mit einer Diebesschürze in die Wohnung und sucht nach Geld. Glücklicherweise vergebens. Weil die Rentner gute Personenbeschreibungen liefern konnten, seien beide Frauen gefasst worden. Die Komplizin stehe demnächst vor Gericht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma legt dem Deutschen Presserat in einer Sammelbeschwerde auch diesen Fall vor. Er beklagt, dass die 32jährige Täterin als Sinti-Frau beschrieben ist. Die Redaktionsleitung des Blattes erklärt, dass die Ausnutzung altersbedingter Hilfs- und Arglosigkeit besonders gemein und verwerflich sei. Insoweit könne der Zentralrat auch nicht erwarten, dass in der Berichterstattung verschwiegen werde, welchem Umfeld die Täter zuzurechnen seien. (1999)
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Die Polizei nimmt zwei Jugendliche im Alter von 11 und 13 Jahren fest, die in eine Wohnung eingebrochen sind. Die Zeitung am Ort berichtet über die Festnahme und erwähnt, dass es sich um Landfahrerkinder aus dem Nachbarland Frankreich handelt, die in Deutschland auf Diebestour sind. Der ältere Junge sei der Polizei unter 16 verschiedenen Personalien als Einbrecher bekannt. Da die beiden noch keine 14 Jahre alt sind, werden sie dem örtlichen Jugendamt zugeführt, wo sie aber entfliehen können. Nach Einschätzung der Ermittler – so die Zeitung – sei es nur eine Frage der Zeit, wann die beiden wieder im Ort erscheinen und neue Einbrüche begehen. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma trägt dem Deutschen Presserat in einer Sammelbeschwerde vor, dass die Bezeichnung “Landfahrerkinder” Vorurteile schüre. Die Redaktionsleitung der Zeitung verweist auf die Warnfunktion ihrer Berichterstattung. Im übrigen stimmt sie nicht der Auffassung der Beschwerdeführer zu, der Begriff “Landfahrer” sei ein Synonym für Sinti und Roma. (1999)
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Ein deutscher Flughafen kämpft nach Darstellung eines Nachrichtenmagazins gegen einen Ansturm von Bettlern. Frauen und Kinder, die vorgeben, vor dem Kriegselend im Kosovo geflüchtet zu sein, bedrängen zunehmend Reisende. “Nach Erkenntnissen der Flughafenverwaltung soll es sich um rumänische Zigeuner handeln”, schreibt die Zeitschrift. In diesem Zusammenhang zitiert sie die Flughafensprecherin mit der Feststellung: “Das ist Bettelbetrug und gehört angezeigt.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma nimmt die Veröffentlichung zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Er erinnert an den Erlass von Reichsinnenminister Wilhelm Frick vom 7. Dezember 1935, mit dem dieser anordnete, “bei allen Mitteilungen an die Presse über die Straftaten von Juden die Rassenzugehörigkeit hervorzuheben.” Die Rechtsvertretung des Verlags hält die Beschwerde für unbegründet, da im konkreten Fall die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit für das Verständnis der Hintergründe notwendig gewesen sei. Das Magazin habe in seiner Meldung lediglich statistische Angaben verwendet. Nach Eingang der Beschwerde habe sich die Zeitschrift bemüht, in einem Gespräch mit dem Zentralrat mögliche Missverständnisse zu bereinigen, und deshalb dem Vorsitzenden ein Interview angeboten. Der Beschwerdeführer habe darauf bislang nicht reagiert. (1999)
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In der Lokalzeitung steht’s zu lesen: Wieder einmal musste die Polizei vor dem Roma-Lokal in der Jacques-Offenbach-Straße aktiv werden. An zwei Abenden – so die Zeitung – hatten die Beamten zugegriffen. Von Anwohnern war ihnen nämlich der Verkauf von Textilien aus einem Kofferraum heraus gemeldet worden. Beim Eintreffen der Polizei fanden zwar keine Verkaufsaktionen mehr statt, doch entdeckten die Beamten im Kofferraum eines vor dem Lokal geparkten Wagens an beiden Abenden jeweils zehn Hosen. Nach Angaben des Polizeisprechers besteht der Verdacht, dass es sich bei den Textilien entweder um Diebesbeute oder um Hehlerware handelt. Wie die Zeitung mitteilt, hatten Anwohner der Straße bereits Wochen zuvor von florierenden Kofferraum-Geschäften vor dem Lokal berichtet. Die Gaststätte war daraufhin zunächst ergebnislos observiert worden. Der Bericht schließt mit der Mitteilung des Polizeisprechers, dass die Ermittlungen andauern. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma spricht in einer Sammelbeschwerde beim Deutschen Presserat von einer diskriminierenden Pressepraxis. Seiner Auffassung nach hätte die Gaststätte nicht als Roma-Lokal bezeichnet werden dürfen. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde dagegen für unbegründet. Sie weist darauf hin, dass in dem beanstandeten Bericht aus guten Gründen von einem Roma-Lokal die Rede gewesen sei. Schließlich handele es sich um einen stadtbekannten Treff dieser “schutzbedürftigen Gruppe”. Das Lokal sei nach massiven Klagen der Anwohner über Lärm, Schlägereien und Anpöbeleien bekannt geworden. Ordnungsamt und Polizei seien der Lage nicht Herr geworden, wie sodann in einigen Artikeln berichtet worden sei. (1999)
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Unter der Überschrift “Städtepartnerschaft” kommentiert eine Regionalzeitung das Verhalten eines Grünen-Stadtverordneten, der kritisiert hatte, dass ein ehemaliger Bürgermeister und jetziger Ehrenbürger der Stadt auf Kosten der Gemeinde in eine Partnerstadt reise. Dem Betroffenen, der als Beamter im offenen Strafvollzug arbeitet, wird vorgehalten, dass das Einfangen von gewalttätigen Häftlingen, die in den heimischen Vollzugsanstalten mit dem Zellenschlüssel in der Tasche ein- und ausspazierten, auch eine Verschwendung von Steuergeldern sei. Der Stadtverordnete führt in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat an, dass in dem Kommentar völlig unbegründet und zusammenhanglos ein politischer Sachverhalt mit angeblich realen beruflichen Verfehlungen in Verbindung gebracht werde. Dies verletze ihn in seiner Ehre. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, dass auch sie mit der Schlusspassage des Kommentars nicht einverstanden sei. Bereits wenige Tage nach Erscheinen des Textes habe man einen – ursprünglich als Gegendarstellung gedachten – Leserbrief des Beschwerdeführers (mit dessen Einverständnis) veröffentlicht. Darin nehme der Betroffene ausführlich Stellung zu dem Kommentar. Zu der Frage, wie es überhaupt zu einer gedanklichen Verbindung mit der Flucht von Häftlingen kommen konnte, teilt die Chefredaktion mit, dass am selben Tag auf der Lokalseite ein Bericht über die Festnahme eines geflohenen Häftlings erschienen sei. Nach der durch einen Leserbrief sofort erfolgten Veröffentlichung der Richtigstellung sei man davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit als erledigt betrachte. (1999)
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In einem Kommentar und in einem Leitartikel nimmt der Chefredakteur einer Regionalzeitung Stellung zu einem Verbrechen im Verbreitungsgebiet: Ein Türke hat sieben Landsleute erschossen. Unter anderem ist in beiden Beiträgen von einer “Kultur der Rache” bzw. von einer “Schreckenskultur der Rache” die Rede. Diese sei eine Gefahr für das christliche Abendland wie “einst die Pest”, heißt es in dem Kommentar. Eine Leserin legt beide Veröffentlichungen dem Deutschen Presserat vor. Der sich in den Kommentaren spiegelnde Fremdenhass sei beängstigend, mache aber auch sehr wütend. Gerade von der Berufsgruppe der Journalisten sollte man erwarten können, dass vorhandene Feuer nicht geschürt werden, und schon gar nicht so. Die Chefredaktion der Zeitung führt dazu in ihrer Stellungnahme aus, dass sich in zahllosen Fällen schwerer Kapitalverbrechen namentlich Täter aus dem islamischen Kulturkreis in Vernehmungen immer wieder ausdrücklich auf ein “Recht der Rache” berufen. Immer wieder müsse die Presse in Deutschland über Verbrechen berichten, die von einer besonderen Brutalität und Menschenverachtung vor allem von Tätern aus islamischen Herkunftsländern zeugen. Die Medien seien verpflichtet, über die Entwicklungen und unabweisbar bestehenden Bedrohungen des sozialen Friedens und der inneren Sicherheit zu berichten. (1999)
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