Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
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6738 Entscheidungen
Einen 42-jährigen Busfahrer stört der Lärm, der alltäglich aus einer nahegelegenen Kneipe dringt. Die Boulevardzeitung am Ort schildert seinen privaten Kleinkrieg. Über 20 Mal habe er schon die Polizei alarmiert, aber er sei nach deren Auskunft weit und breit der einzige, der sich beschwere. Auch eine Messung des Schallpegels durch das Ordnungsamtes habe ihm nicht weiter geholfen: Die Grenzwerte seien nicht überschritten worden. Eine Konsequenz habe er jedoch erreicht: Zum Ärger der Kneipengäste sei die Konzession von drei auf ein Uhr nachts verkürzt worden. Das gehe sogar dem Pfarrer der Stadtviertels zu weit. Dieser habe den Reportern gegenüber sein Bedauern ausgedrückt, wenn durch allzu strenge Maßnahmen das Bestehen der Gaststätte gefährdet würde. Und so lautet die Schlagzeile der Zeitung: „Pfarrer bittet: Rettet unsere Kneipe!“ Dem betroffenen Busfahrer, dem wegen ständiger Übermüdung angeblich schon eine Abmahnung angedroht worden sein soll, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er beklagt die Nennung seines Namens, verweist darauf, dass er sich nicht allein über den Lärm beschwere und bezweifelt, dass der Artikel der Zeitung auf einer Initiative des Pfarrers beruhe. In einem Schreiben bestätigt das zuständige Erzbistum, dass der Pfarrer nicht tätig geworden, sondern von der Zeitung in diese öffentliche Position gebracht worden sei. Auch wisse man nicht, wie das Foto des Pfarrers entstanden und wie es in die Zeitung gelangt sei. Wie der Beschwerdeführer schließlich mitteilt, habe auch keine Schallmessung stattgefunden. Als Beweis dafür legt er eine Stellungnahme des Ordnungsamtes vor. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Namensnennung für gerechtfertigt. Der Mann habe sich seinerzeit aus eigenem Antrieb und unter Nennung seines Namens mit seinem Anliegen an die Redaktion gewandt. Somit habe er selbst Anlass zu seiner namentlichen Einbeziehung in den Artikel gegeben. Es stimme auch, dass sich der genannte Pfarrer in der im Artikel geschilderten Art und Weise an die Redaktion gewandt und – wie geschildert – geäußert habe. Warum er sich nun im Nachhinein über das Erzbistum davon distanziere, könne von der Rechtsabteilung nicht beurteilt werden. (2000)
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Eine Regionalzeitung berichtet auf ihrer Seite Kreisrundschau über eine Anordnung der Stadtverwaltung, nach einer Drogenrazzia der Polizei eine Diskothek zu schließen. Dem Beitrag beigestellt ist ein Foto, das den Besitzer der Diskothek und einen seiner Mitarbeiter namens Toni zeigt. Auf Betreiben des angeblichen Mitarbeiters teilt die Zeitung drei Tage später ihren Lesern in einer Notiz mit, dass Toni nicht, wie berichtet, Mitarbeiter der Diskothek, sondern dort lediglich mit der Produktion von Videoclips beschäftigt sei. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Gast der Diskothek, dass er nicht über die Verwendung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über die Schließung der Diskothek unterrichtet worden sei. Die von der Zeitung veröffentliche Notiz mit der Richtigstellung sei nicht ausreichend. Der durch den Artikel erweckte Eindruck, er habe etwas mit der Drogenrazzia zu tun, sei falsch. Der mit der Berichterstattung befasste Redakteur der Zeitung erklärt, er sei einen Tag nach der Schließung der Diskothek dorthin gefahren. Der Disco-Chef habe sich nach einem Interview bereitwillig fotografieren lassen. Er habe den Beschwerdeführer als Mitarbeiter vorgestellt und gefragt, ob er nicht mit auf das Zeitungsfoto wolle. Da die Diskothek für den normalen Publikumsverkehr geschlossen war und es an diesem Tag nur ein Thema, nämlich die Drogenrazzia, gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, in welchem Zusammenhang das Foto in der Zeitung erscheinen werde. Am Erscheinungstag sei der Beschwerdeführer in der Redaktion erschienen und habe sich über die Bildunterschrift beklagt. Darin werde er als Mitarbeiter der Diskothek bezeichnet, was jedoch falsch sei. Er wünsche eine Richtigstellung, da er beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sei. Diese Richtigstellung habe die Zeitung am nächsten Tag veröffentlicht. Daraufhin sei der Mann wiederum in die Redaktion gekommen mit dem Ansinnen, dass ein Foto von ihm veröffentlicht werde, aus dem hervorgehe, dass er mit der Drogenrazzia nichts zu tun habe. Sein Argument sei gewesen, dass er sich in der Stadt nicht mehr blicken lassen könne. Sein Gesicht werde jetzt mit Drogen in Verbindung gebracht. Die Zeitung habe angeboten, das Bild auf einer Lokalseite in der Stadt zu bringen, in der er lebe und in der man ihn kenne. Auf dieses Angebot sei er jedoch nicht eingegangen. Er wollte, dass das Foto auf der Seite Kreisrundschau erscheine. Dieses Ansinnen habe die Redaktion jedoch abgelehnt, woraufhin der Beschwerdeführer eine schriftliche Gegendarstellung eingereicht habe. Nach Absprache mit der Chefredaktion sei diese Gegendarstellung dann abgelehnt worden. (1999)
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Unter der Überschrift „Ein tödliches Abenteuer“ berichtet eine Zeitschrift über den Mord an einer Arztfrau. Diese war von ihrem Liebhaber getötet worden, weil sie sich von diesem trennen wollte. Dem Beitrag beigestellt ist ein Porträtfoto der Frau sowie ein Foto ihrer Leiche. Ein Leser der Zeitschrift sieht durch den Abdruck der Bilder das Persönlichkeitsrecht der Toten verletzt und beurteilt die Veröffentlichung des Leichenfotos zudem als unangemessen sensationell. Dies bringt er in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat zum Ausdruck. Die Rechtsabteilung des Verlages weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass es sich bei dem Mordfall und dem anschließenden Gerichtsverfahren um Vorgänge von starkem öffentlichen Interesse gehandelt habe. In zahlreichen regionalen und überregionalen Zeitungen und Zeitschriften sei unter Abbildung des Mordopfers berichtet worden. Aufgrund des starken öffentlichen Interesses und aus Gründen der Authentizität habe es die Redaktion für richtig gehalten, das beanstandete Foto zu zeigen. Dabei sei darauf geachtet worden, dass keine Einzelheiten zu erkennen seien. So sei das Gesicht des Opfers mit „Pixeln“ elektronisch verfremdet worden. (2000)
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Streitigkeiten zwischen der Eigentümerin eines Wochenendhauses und der zuständigen Gemeinde in Fragen eines Bebauungsplans. Geht es nach dem Landkreis, schreibt die Zeitung, dann muss die Frau ihr Wochenendhaus zumindest teilweise wieder abreißen, weil es den rechtlichen Vorschriften nicht entspricht. Lediglich eine Änderung des Bebauungsplanes könnte die Häuslebauerin noch retten, habe die Bezirksregierung ihr im Widerspruchsbescheid mitgeteilt. Aber da wollten die Lokalpolitiker nicht mitspielen. Das Votum im Ortsrat sei einstimmig: Der Bebauungsplan solle nicht geändert werden. In dem Beitrag werden der volle Name der Frau und die Straße genannt, in der das Wochenendhaus steht. Zudem wird in dem Artikel aus einem Brief der Betroffenen an den Bürgermeister zitiert. Die Frau kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ihr Name und ihre Adresse genannt wurden. Nach ihrer Ansicht war auch der Abdruck eines Auszuges aus ihrem Brief an den Bürgermeister nicht gerechtfertigt. Die Rechtsabteilung des betroffenen Verlages entgegnet, dass nicht die Anschrift der Beschwerdeführerin, sondern lediglich der Standort ihres Wochenendhauses erwähnt worden sei. Sie wohne nämlich nicht in dem Wochenendhaus, sondern in einem anderen Ort. In der Sitzung des Ortsrates sei der gesamte Schriftwechsel zwischen der Frau und der Gemeinde bzw. dem Landkreis unter Nennung des vollständigen Namens an alle in der Sitzung anwesenden Bürger verteilt worden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in der Sitzung selbst zu Wort gemeldet und eine Stellungnahme abgegeben. Die Namensnennung und die Bekanntgabe des Standorts des Hauses seien nach Auffassung der Regionalredaktion auch deshalb zulässig gewesen, weil die Frau und ihr Wochenendhaus durch diverse Gerichtsverfahren seit Jahren stadtbekannt seien. Zudem sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Bebauungsplans von öffentlichem Interesse, da sich – bei entsprechender Genehmigung – die Bebauungsmöglichkeiten erheblich erweitern würden und dies Auswirkungen auf das gesamte Wochenendhausgebiet hätte. (1999)
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In einer Lokalzeitung wird über eine angebliche Geistheilerin berichtet, die von einem selbst ernannten Hellseher besessen sei. Die geplagte ältere Dame sei felsenfest u.a. davon überzeugt, dass der ehemalige Gärtnergehilfe, Pudelzüchter, Nachtwächter und Zeitungsausträger sich vom Menschen zum Geist transformiere – und dergestalt rumore, dass er nicht nur „den Schließmuskel der Harnröhre kaputt mache“. Der Mann vibriere in ihr. Der Hellseher und die von ihm angeblich besessene Frau werden von der Zeitung namentlich genannt. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Auffassung, dass der Artikel ehrverletzende Aussagen enthält. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Zitate seien so wie veröffentlicht gefallen. Der Beschwerdeführer habe den Verfasser des Berichts bedroht und beleidigt, dem Verleger der Zeitung gar ein Päckchen mit einem Haufen Kot übersandt. Man halte den Mann für eine relative Person der Zeitgeschichte, weil er im Fernsehen auftrete und Haushalte mit Angeboten der Wundheilung überschwemme. (1999)
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„Nie wieder Schniefnase“ verkündet eine Boulevardzeitung in ihrer Schlagzeile. Unter Berufung auf einen Arzneimittelforscher berichtet sie über die Entwicklung eines neuen Schnupfensprays. Dieses enthalte Substanzen, welche die Schleimhaut abschwellen lassen und gleichzeitig heilungsfördernd sind. Einen Sprühnebel in dieser Zusammensetzung habe es noch nie gegeben. Ein Apotheker führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die Überschrift „Nie wieder Schniefnase“ sei unzutreffend. Eine solche Wirkung habe das Spray nicht. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Beschwerde für unbegründet. Die Zeitung habe über ein Anti-Schnupfenmittel berichtet, das der Leiter für klinische Forschung an einem bekannten Klinikum positiv bewertet habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erwecke der Artikel keineswegs den Eindruck, als ob das einmalige Nutzen des Sprays für allzeit jeglichen Schnupfen verjage. Wenn der Beschwerdeführer die Überschrift dahingehend deute, dass es um eine endgültige Befreiung von Schnupfen gehe, so habe er den Beitrag offensichtlich nicht gelesen. Eine dauerhafte Beseitigung des Schnupfens sei in der Zeitung nicht behauptet worden. Nicht einmal die Überschrift könne so verstanden werden. (2000)
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Die Redaktion eines Wirtschaftsmagazins nimmt in einem Ausleseverfahren monatlich die Banken unter die Lupe. Erfahrung, finanzieller Hintergrund, Kundenfreundlichkeit, Leistungskraft und Leistungsbilanz seien die Kriterien für dieses Banken-Rating, heißt es im Vorspann. In einer Ausgabe der Zeitschrift werden zwei Banken als nicht empfehlenswert eingestuft. Eine der beiden beschwert sich beim Deutschen Presserat. Aus dem Rating allein sei nicht ersichtlich, worauf die Redaktion ihr Urteil stütze. Auch von der Redaktion möglicherweise entdeckten Schwachstellen könne man nicht nachgehen, da sie nicht bekannt seien. Mehrfach habe die Bank telefonisch um Auskunft gebeten, welche Gründe der schlechten Bewertung zu Grunde liegen. Von den Schwierigkeiten abgesehen, überhaupt einen Verantwortlichen sprechen zu können, seien nähere Auskünfte zum Entstehen des Banken-Ratings verweigert worden. Mittlerweile sei ihr Haus zum wiederholten Male als „nicht empfehlenswert“ bezeichnet worden, erklären die Beschwerdeführer. Inzwischen seien sie zu der Auffassung gelangt, dass die Bewertung von Anzeigenschaltungen abhängig sei. Unternehmen, die in dem Magazin mit Anzeigen werben, würden in dem Rating mit „Top Qualität“ bzw. mit „Qualität“ gewertet. Mit einer solchen – möglichen – Vorgehensweise verstoße die Zeitschrift gegen den Trennungsgrundsatz. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Beurteilungen des Ratings auf empirischer Basis nach der vom Institut für Publizistik entwickelten Methode der Inhaltsanalyse erfolgen. Die Ratings stützten sich auf nachprüfbare Beurteilungskriterien, insbesondere Kundenfreundlichkeit, Größe und Umsatz sowie die Kalkulation des zu beurteilenden Unternehmens. Vor allem mangelnde Kundenfreundlichkeit habe zu der wenig positiven Beurteilung der Beschwerdeführerin geführt. Im übrigen hätten der Beurteilung auch die Vorgänge um den tragischen Selbstmord eines prominenten Kunden der genannten Bank zu Grunde gelegen, für den diese zumindest mitverantwortlich gewesen sei. Weiterhin belaste das Unternehmen derzeit die Konten ihrer Kunden mit einer Transaktionsgebühr selbst dann, wenn die entsprechende Transaktion gar nicht durchgeführt worden sei. Diese Erkenntnis beruhe auf den Aussagen Betroffener. Im Ergebnis sei damit festzuhalten, dass die Beurteilung der Beschwerdeführerin als „nicht empfehlenswert“ auf Grundlage von konkreten Unterlagen und Angaben Betroffener erfolgt sei. Schließlich habe der Chefredakteur des Magazins der Beschwerdeführerin in zwei Telefonaten die Kriterien seines Ratings umfassend dargelegt. Den Vorwurf, eine Bewertung durch die Redaktion sei von Anzeigenschaltungen abhängig, weist die Rechtsvertretung entschieden zurück. Zum einen würden auch Unternehmen, die Anzeigen schalten, mit geringeren Auszeichnungen bewertet. Auf der anderen Seite sei eine Vielzahl von Unternehmen, die keine Anzeigen schalteten, mit „Top Qualität“ bzw. „Qualität“ ausgezeichnet worden. (2000)
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Eine Lokalzeitung stellt eine neu eingerichtete Serviceleistung eines Hilfsdienstes vor. So sei die Erreichbarkeit seiner Geschäfts- und Dienststellen im Land wesentlich verbessert worden. Damit Bedürftige rund um die Uhr z.B. die Fahrdienste für Behinderte, Pflegedienste, den Hausnotruf oder Essen auf Rädern anfordern können, sei ein sogen. Kunden- und Servicecenter eingerichtet worden. Der Leiter der Einrichtung wird zitiert. Keine andere Hilfsorganisation in ... verfüge über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung, sagt er. Gegen die Behauptung, dass es landesweit keine Hilfsorganisation gebe, die diesen Service biete, wendet sich ein Verband der Alten- und Behindertenhilfe. Er schreibt dem Deutschen Presserat, diese Aussage sei objektiv falsch. Jeder Pflegedienst sei – unabhängig vom Träger – auf Grund des mit den Kassen geschlossenen Versorgungsvertrages verpflichtet, jederzeit, d.h. rund um die Uhr, an sieben Tagen in der Woche erreichbar zu sein. Das sei eine vertragliche Selbstverständlichkeit, die zum Beispiel von den Mitgliedsbetrieben der Beschwerdeführerin im Verbreitungsgebiet der Zeitung seit Jahren gewährleistet sei. Diese Mitgliedsbetriebe seien nicht nur telefonisch erreichbar, sie seien auch jederzeit verfügbar. Das bedeute, dass rund um die Uhr auf Notfälle reagiert werde. Wenn also der Hilfsdienst, der in dem Artikel vorgestellt werde, jetzt erst, d.h. fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung die vertraglichen Vereinbarungen erfüllen und das noch als besonderen Vorzug werbewirksam herausstellen wolle, könne sich jeder sein Urteil darüber selbst bilden. Die Aussage, dass keine andere Hilfsorganisation im Land über eine vergleichbare Zentralstelle zur Kunden- und Mitgliederbetreuung verfüge, sei eine bewusste Irreführung der Leser. Der Redaktionsleiter weist diesen Vorwurf zurück. Die Beschwerdeführerin verwechsle zwei Dinge: zum einen den gesetzlich vorgeschriebenen Pflegenotruf und zum anderen das Kunden- und Servicetelefon, das der genannte Hilfsdienst bundesweit rund um die Uhr betreibe. Von einer Wettbewerbsverzerrung durch die Berichterstattung zu sprechen, sei daher verfehlt. Der Bericht im Blatt beziehe sich nicht auf den sogen. Pflegenotruf, über den jeder Pflegedienst rund um die Uhr erreichbar sein müsse. Dieser laut Pflegeversicherungsgesetz vorgeschriebene Pflegenotruf sei in dem Bericht überhaupt nicht erwähnt. Vielmehr sei in dem Artikel darauf hingewiesen worden, dass alle Dienststellen des Hilfsdienstes im Land rund um die Uhr erreichbar seien, dass es also rund um die Uhr möglich sei, Dienstleistungen zu bestellen oder sich über Dienste zu informieren. Die Aussage, dass es im Land nichts Vergleichbares gebe, sei keine Irreführung, sondern entspreche der Realität. Lediglich die Rettungsleitstellen, die vom Roten Kreuz getragen, aber unabhängig tätig seien und deshalb unter anderen Voraussetzungen arbeiteten, wären mit dem beschriebenen Call-Center gleichzusetzen. (2000)
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