Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6738 Entscheidungen
In mehreren Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit Vorwürfen gegen ein Heim für geistig behinderte Kinder. Danach sollen Kinder vernachlässigt, falsch behandelt oder misshandelt worden sein. Die Zeitung beruft sich bei ihrer Schilderung und Kommentierung auf eidesstattliche Versicherungen. Am Beispiel eines behinderten Jungen in einer Wohngruppe des Heims, der über mehrere Stunden unter einer Treppe gefesselt gewesen sein soll, erläutert sie die umstrittene Rechtslage in den Fällen, in denen minderjährige Betreute „fixiert“, also mittels mechanischer Vorrichtungen ruhig gestellt werden. In dem Bericht wird mehrere Male der Heimleiter zitiert, der zu den Vorwürfen Stellung nimmt. Dieser wendet sich nach der Veröffentlichung an den Deutschen Presserat und teilt mit, dass die geschilderten Vorwürfe nicht bewiesen und die Ermittlungen eingestellt worden seien. Die Begleitberichterstattung und die Kommentare zur Sache suggerierten dem Leser jedoch die Wahrhaftigkeit der Beschuldigungen. Dies selbst dann noch, als bereits über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft berichtet worden sei. Der Heimleiter kritisiert darüber hinaus auch die Veröffentlichung von Namen der leitenden Mitarbeiter seines Hauses. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Veröffentlichungen hätten nicht in jedem Fall die Namen der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Anschrift und Telefonnummer des Heims enthalten. Man habe vielmehr in den Beiträgen die leitenden Mitarbeiter nur dann namentlich erwähnt, wenn man sich ausdrücklich zu den Vorwürfen in ihrer Funktion als Mitarbeiter befragt habe. Die Beiträge seien die Resultate von ausgesprochen langwierigen Recherchen, die etwa neun Monate vor der ersten Veröffentlichung begonnen hätten. Um dem Gebot der journalistischen Fairness nachzukommen und nicht zu präjudizieren, habe man selbstverständlich in allen Beiträgen beiden Seiten Gelegenheit gegeben, ausführlich ihre Sicht der Dinge darzustellen. Die Informanten habe man durch einen Rechtsanwalt auf die möglichen Folgen einer richtigen, aber auch einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen lassen. Somit habe man ihnen Gelegenheit gegeben, ihre Darstellung zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Dies sei jedoch in keinem der Fälle geschehen. (2000)
Weiterlesen
In einem Sonderheft unter dem Titel „Traumfigur 2000“ schildert eine Frauenzeitschrift sanfte Operationsmethoden gegen Übergewicht. Patientinnen, die sich den Magen mit einem kleinen Silikonband haben abbinden lassen, werden mit ihren Erfahrungen vorgestellt. Auf einem Foto ist eine Magenband-Patientin „vorher“ mit 120 Kilo Gewicht zu sehen, auf einem zweiten Foto stellt sich die Patientin „nachher“ mit 44 Pfund weniger vor. Beide Fotos zeigen aber nicht ein und dieselbe Frau. Einen Leser stört dieser schiefe Vergleich. Er trägt seine Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Die für die Veröffentlichung verantwortliche Agentur gesteht ein, dass die Darstellung des Beschwerdeführers korrekt ist. Die beiden Fotos seien ohne jede Absicht durch ein Versehen vertauscht worden. Diese Schlamperei sollte nicht wieder vorkommen. (2000)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung informiert ihre Leserinnen und Leser, dass eine 17-jährige Realschülerin im Keller eines Mehrfamilienhauses ein Kind zur Welt gebracht, den Säugling in einen Plastikbeutel gesteckt und in eine Biotonne vor dem Haus geworfen hat. Dann sei die junge Mutter jedoch in Panik geraten und habe die Polizei gerufen. Nach Aussagen der Ärzte bestehe für das neugeborene Mädchen keine Lebensgefahr mehr. In dem Beitrag werden der Vorname sowie der abgekürzte Nachnamen der jungen Mutter veröffentlicht. Weiterhin enthält der Artikel Angaben zu Alter, Schule und Klasse der Betroffenen. Zudem wird ihr Foto – versehen mit einem Augenbalken – gezeigt. Ein Leser des Blattes hält diesen Journalismus für ekelhaft. In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert er, dass das betroffene Mädchen durch die Zeitung erkennbar gemacht wird. Dieser Verstoß gegen den Pressekodex sei um so gravierender, da es sich um eine Minderjährige handele. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, gegen den Text des Artikels sei nichts einzuwenden. Aber durch die veröffentlichten Bilder sei eine Identifikation möglich, auch wenn der Name nicht genannt und das Foto mit einem schwarzen Balken versehen worden sei. Dieses sei falsch und eine bedauerliche Fehlentscheidung der Redaktion gewesen. Darüber sei intern in der Redaktion gesprochen worden. Man habe diese Einsicht auch den etwa 20 Lesern mitgeteilt, die sich über den Artikel beschwert haben. (2000)
Weiterlesen
Ein Mann steht vor Gericht. Er soll eine junge Frau ermordet haben. Ein Boulevardblatt berichtet über den elften Verhandlungstag. Der Angeklagte wird mit vollem Namen genannt. In der Überschrift wird er als Mörder bezeichnet. In der Unterzeile zu dem beigestellten Foto des Mannes wird mitgeteilt, dass sich der „Mörder“ zwei neue Verteidiger genommen und die alten wegen Unfähigkeit gefeuert hat. Die neuen Anwälte lehnen das Gericht wegen Befangenheit ab. Einer von ihnen wird mit dem Satz zitiert: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“. Die Rechtsvertretung des Beschuldigten wendet sich an den Deutschen Presserat mit der Feststellung, dass die Wahl des Begriffs „Mörder“ vorverurteilend sei. Der Anwalt beklagt zugleich, dass er falsch zitiert worden ist. Die Rechtsabteilung des Verlages betont, der Angeklagte habe sich der Polizei gestellt und die Tat gestanden. Im Hinblick darauf sei in dem kritisierten Beitrag die Bezeichnung „Mörder“ verwendet worden. Später habe sich der Angeklagte zur Sache überhaupt nicht mehr geäußert. Insoweit sei die Redaktion von dem ursprünglichen Geständnis ausgegangen. Da der Angeklagte mittlerweile zu der ursprünglich in seine Verantwortung genommenen Tat offensichtlich nicht mehr stehe, werde die Redaktion vor Verurteilung oder einem erneuten Geständnis die Bezeichnung „Mörder“ nicht mehr verwenden. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass in einem Ablehnungsgesuch gegen die amtierenden Richter folgender Absatz enthalten sei: „Die vorliegende Hauptverhandlung ist mit neuen Schöffen und eingearbeiteten Verteidigern originär von vorne zu beginnen, alles andere würde diesen Kriminalprozess zu einem aus rechtsstaatlicher Sicht apokalyptischen Szenarium umgestalten“. Damit werfe der Verteidiger dem Gericht vor, bei Ablehnung des Befangenheitsantrages gleich einer Meute von unbändigen Rächern zu handeln. Mit der Behauptung, es sei unsachlich berichtet worden, wenn es in der Veröffentlichung heiße: „Das Gericht sorgt für eine aufgepeitschte Pogromstimmung der Presse“, sei dieser Vorwurf nicht mehr vergleichbar. Letztendlich habe der Beschwerdeführer dem Gericht mit seinem Vorwurf, dass es gegebenenfalls den Prozess zu einem „apokalyptischen Szenarium“ umgestalten werde, vorgehalten, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. In der Begründung heiße es zudem: „Gerade in Verfahren wie dem vorliegenden, in dem durch vereinzelte auflagenstarke Presseorgane der Anschein von aufgepeitschter Pogromstimmung gegen den Angeklagten gesetzt wird, hat ein Gericht empfindlich darauf zu achten, dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt werden. Wenn sie den Anschein setzt, dies nicht in der gebotenen ... und Konsequenz zu tun, setzt sie zugleich den Anschein von Befangenheit“. Letztlich habe der Verteidiger damit dem Gericht für den Fall, dass es sich nicht für befangen erklärt, durchaus unterstellt, für eine angebliche Pogromstimmung zu sorgen. (2000)
Weiterlesen
n einem Leitartikel unter der Überschrift „Oh, du verflixte Einfalt, du!“ äußert sich der Chefredakteur einer Regionalzeitung über die Kriminalität in Deutschland. Der Beitrag enthält folgende Passage: „Namentlich Prostitution und Drogenhandel, die national wie international überragend einträglichen „Geschäftszweige“ des bestens organisierten Verbrechens, beherrschen hier im noch immer abenteuerlich gutgläubigen und daher leider ziemlich schlafmützigen Deutschland fast ausschließlich ausländische Schwerkriminelle: Russen und Tschetschenen sowie erklärtermaßen islamgläubige Albaner, Kurden, Türken, Afghanen und Afrikaner unterschiedlicher Nationalität“. Einen Leser der Zeitung stört vor allem der Begriff „islamgläubig“. Es sei offensichtlich, schreibt er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Verfasser den Zusatz „islamgläubig“ nur gewählt habe, um diese Glaubensrichtung als besonders kriminalitätsanfällig zu diskriminieren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass gerade auch in der in Deutschland mindestens dreieinhalb Millionen umfassenden Bevölkerungsgruppe aus dem islamischen Kulturkreis sich die Fälle schwerer und schwerster Kapitalverbrechen häuften. Dabei beriefen sich die Täter ausdrücklich auf ein sogen. Recht auf Rache. In der nationalen wie internationalen Presseberichterstattung werde authentisch belegt, dass sogar hohe Amtsträger in überwiegend oder fast vollständig islamisch geprägten Ländern unverhohlen dazu aufrufen, „die Dekadenz in den Ländern der Ungläubigen“ zu beschleunigen. Diesem Ziel diene es auch, dass immer mehr Rauschgift aus den einschlägigen Anbauländern speziell nach Europa und nach Nordamerika transportiert würden. Denn dies, so hoffe man, werde den Untergang der christlich-abendländischen Kultur in der gewünschten Weise vorantreiben. Fakt sei, dass inzwischen schon mehr als 40 Prozent des für Europa und die USA bestimmten Heroins im moslemisch dominierten Kosovo umgeschlagen würden. Zudem kämen bereits drei Viertel der nach Europa transportierten Drogen heute aus der zu fast 100 Prozent islamisch beherrschten Türkei. (2000)
Weiterlesen
Gerichtsbericht in einer Lokalzeitung: „Hohe Haftstrafen für eine Einbrecherbande – Gericht verurteilt drei Mitglieder aus der kriminellen Sintiszene“. Der Staatsanwalt zählt laut Zeitung 56 Straftaten mit einer Beute von rund einer halben Million Mark auf. Das Gericht hat hinter dem Stuhl eines Kronzeugen eine schusssichere Wand installieren lassen. Der Beitrag schildert zitatenreich den Verlauf der Verhandlung und teilt den Urteilsspruch mit. Einer der drei Verurteilten wird mit vollem Namen genannt. Der Landesverband Deutscher Sinti reicht Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass der Hinweis auf die so genannte kriminelle Sintiszene am Ort diskriminierend sei. Hierdurch werde ein komplettes Wohngebiet in Verruf gebracht. Zudem wird kritisiert, dass einer der Verurteilen namentlich genannt wird. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, dass die Verwendung des kritisierten Begriffs „kriminelle Sintiszene“ vor dem Hintergrund der Berichterstattung über mehrere Prozesse seit dem Februar 2000 zu sehen sei. Der Begriff gründe sich u.a. auf Zitate direkt aus dem Gerichtssaal. Der Autor der Berichte erklärt, für die berichteten Vorgänge gebe es begründbare Sachbezüge durch Sachverhaltsdarstellungen, Wertungen und Urteile der Staatsanwälte und Richter. Die Festnahmen in dem Hauptquartier und Depot der Bande seien durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erfolgt. Die Angabe des Sinti-Verbandes, es habe sich um ein Strafverfahren gegen drei Personen gehandelt, sei falsch. Nach der Aussage eines Staatsanwalts handele es sich vielmehr um eine „hochprofessionelle Einbrecherbande aus der kriminellen Sinti-Szene“ des genannten Stadtviertels. Im Februar habe bereits ein Prozess gegen drei Personen wegen 54 Fällen schweren Raubes und Bandendiebstahls stattgefunden. Im Juni habe es einen zweiten Prozess gegen drei Verdächtige wegen 40 Fällen der gleichen Delikte gegeben. Im November/Dezember sei ein weiterer Prozess gegen Mitglieder von Sinti-Familien der genannten Szene zu erwarten. Ihnen werde vorgeworfen, in 46 Fällen Wertsachen entwendet zu haben. (2000)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung blockt in ihre Schlagzeile „Gnadenlos – Benzin wieder 4 Pf rauf!“ das Foto des Vorstandsvorsitzenden einer Tankstellenkette ein. Das Foto ist montiert: Auf die Schläfe des Mannes ist ein Zapfventil gerichtet. Die PR-Abteilung des Konzerns ruft den Deutschen Presserat an. Die allgemein gebräuchlichere und somit bekanntere Ausdrucksweise „Zapf-Pistole“ solle die Assoziation erwecken, dem Vorstandsvorsitzenden werde eine Pistole an den Kopf gesetzt. Mit dieser Fotomontage, die konnotativ einen Aufruf zur Gewalt gegen die Person des Betroffenen enthalte, werde dessen Menschenwürde verletzt und damit gegen Ziffer 1 des Pressekodex verstoßen. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, die „Zapf-Pistole“ stelle nur das Symbol für die Benzinpreiserhöhung dar. Damit solle nichts weiter zum Ausdruck gebracht werden, als dass das immer teurer werdende Benzin beim Tanken durch dieses Instrument laufe. Eine Herabsetzung des Vorstandsvorsitzenden sei damit nicht verbunden. Da der Konzernchef allerdings verantwortlich für die ständige Preiserhöhung sei, sei insoweit das Symbol auch in bezug auf seine Person angebracht. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin erst durch eine Drittveröffentlichung in einer anderen Zeitung der Idee verfallen, hier solle gezeigt werden, dass der Vorstandsvorsitzende der Tankstellenkette sich erschießen sollte. Diese Schlussfolgerung sei abwegig und nicht nachvollziehbar. (2000)
Weiterlesen
In einer Lokalausgabe einer Regionalzeitung wird über den Auftritt des Sängers Chris de Burgh in einem Einkaufszentrum berichtet. Der Text ist unter einem Foto des Künstlers platziert, das diesen mit einem Mikrofon in der Hand zeigt. Ein Redakteur eines privaten Rundfunksenders legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Chris de Burgh habe bei seiner spontanen Gesangseinlage das Mikrofon seines Senders benutzt. Er beanstandet, dass die Zeitung auf ihrem Foto das Logo seines Senders, das auf dem Windschutz deutlich und klar zu lesen sei, nachträglich entfernt habe. Eine solche Bildmanipulation sei mit den ethischen Grundsätzen des Journalismus nicht vereinbar. Die Chefredaktion der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer recht. Das Logo des Senders sei von dem Fotografen nach dessen Aussage aus „optischen Gründen“ wegretuschiert worden. Diese Vorgehensweise hält die Chefredaktion für nicht akzeptabel. In ihrem Haus sei die Manipulation von Fotos strikt untersagt. Bildmontagen seien als solche stets kenntlich zu machen. Der betroffene Fotograf sei deshalb nach der ersten telefonischen Beschwerde des Rundfunkjournalisten ermahnt und nachdrücklich zu einer korrekten Arbeitsweise angehalten worden. (2000)
Weiterlesen
Unter dem Stichwort „Europäische Union“ berichtet eine Zeitschrift in zwei Beiträgen über finanzielle Unregelmäßigkeiten in einem deutsch-spanischen Institut, das ins Visier des Europäischen Rechnungshofs geraten sei. Im ersten Beitrag wird ein deutscher Europaabgeordneter als Leiter der Stiftung genannt. Im zweiten Beitrag ist sein Foto enthalten. In der Unterzeile wird gefragt: „Abgesahnt?“. Der Politiker beschwert sich beim Deutschen Presserat. Entgegen den Aussagen des Artikels sei er nicht Leiter, sondern ehrenamtlicher Vorsitzender des Vorstandes des Institutes. Durch die Veröffentlichung des Bildes und der Unterzeile im Umfeld des zweiten Beitrags entstehe der Eindruck, er habe „abgesahnt“. Das sei falsch und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung des Verlages verweist darauf, dass die Bildunterschrift deutlich mit einem Fragezeichen versehen sei. Dadurch werde klar, dass es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern nur um eine Möglichkeit handele. Eine derartige Möglichkeit bestehe tatsächlich, wie sich aus dem vorliegenden Prüfbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 12. August 1998 ergebe. Darin sei vermerkt, dass sich die mit dem Institut verbundenen Europaabgeordneten möglicherweise ihre Reisekosten doppelt erstatten ließen, nämlich von dem Institut und von dem Europäischen Parlament. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen dieser Abgeordneten, nämlich ihren Präsidenten, handele, sei die Zeitschrift also durchaus berechtigt gewesen, in der Bildunterschrift die Frage „Abgesahnt?“ zu stellen. (2000)
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über lärmende Jugendliche in einer Stadt in ihrem Verbreitungsgebiet. Der städtische Ausschuss für Bürgeranträge müsse sich gleich mit drei massiven Beschwerden betroffener Anwohner beschäftigen. Es geht um nächtliche Autorennen, laute Musik, Trinkgelage, Sachbeschädigungen und Verschmutzungen. Während die CDU von der Verwaltung auch bauliche Lösungen erwarte, die SPD null Toleranz sowie hartes Durchgreifen fordere, erkläre die FDP, den Missetätern gehöre „der Garaus gemacht“. Dazu stellt die Zeitung fest, das heiße laut Duden „jemanden umbringen“. Todesstrafe für Lärmbelästigung?, fragt sie. Die FDP der Stadt sieht sich in dem Beitrag falsch wiedergegeben. Der Sprecher der Partei betont in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, er habe in seiner Erklärung davon gesprochen, dass dem Treiben der „Garaus gemacht“ werden sollte. Keinesfalls habe er gesagt, dass den Jugendlichen der „Garaus gemacht“ werden solle. Der Chef vom Dienst der Zeitung stellt fest, seine Zeitung habe korrekt berichtet. Der Beschwerdeführer wolle „Missetätern“, also Menschen und nicht einem Treiben den Garaus machen. Von der Sitzung des Ausschusses für Bürgeranträge gebe es kein Wortlautprotokoll. Doch selbst aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Protokollfassung gehe hervor, dass er wohl scharfe Maßnahmen gefordert habe. Der Vorsitzende des Ausschusses erinnere sich, dass die Aussage des FDP-Mannes viele Ausschussmitglieder habe zusammenzucken lassen und mindestens „äußerst unglücklich“ gewesen sei. Die Protokollführerin der Stadt teilt dem Presserat auf Anfrage mit, dass sie in der Sitzung als Wortbeitrag des Beschwerdeführers die Schlagworte „Treiben“ und „Garaus“ mitgeschrieben habe. Ob diese Worte unmittelbar nacheinander gefallen seien, könne sie heute allerdings nicht mehr mit absoluter Sicherheit sagen. Die Stadtverwaltung übersendet einen Artikel der Konkurrenzzeitung zu dem selben Thema, in dem folgendes Zitat des FDP-Sprechers enthalten ist: „Das ist nur lösbar, wenn man den Radaumachern den Garaus macht und sie aus der Stadt vertreibt.“ (2000)
Weiterlesen