Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine Jugendzeitschrift veröffentlicht im Laufe des Jahres zwei Fotoromane. Der eine handelt von Ayse, einer jungen Türkin, die einen Deutschen liebt. Als ihre Familie davon erfährt, fühlt diese sich in den Schmutz gezogen. Der Vater beschließt, die Tochter in die Türkei zu bringen und dort mit dem Mann zu verheiraten, der für sie ausgesucht worden ist. In seiner Verzweiflung erhängt sich das Mädchen auf dem Dachboden. Held des zweiten Romans ist Erik, der verzweifelt ist, weil er schon wieder in Mathe eine Sechs geschrieben hat. Zufällig landet er im Internet auf einer Selbstmord-Site und lernt dadurch Maria kennen, die Selbstmordgedanken nachhängt. Um der neuen Liebe zu beweisen, dass er Mut hat, schneidet sich Erik die Pulsadern auf und wird in letzter Minute gerettet. Zwei Mütter, deren elfjährige Söhne die Zeitschrift begeistert lesen, schreiben besorgt den Deutschen Presserat an. Sie sind der Ansicht, dass diese Fotoromane Selbstmorde verherrlichen und verharmlosend wirken. Solche Fotoromane seien für pubertierende Kinder gefährlich. Insbesondere kritisieren die beiden Beschwerdeführerinnen das Foto des türkischen Mädchens, das sich erhängt hat. Die Geschäftsführung des Verlages ist davon überzeugt, dass keiner der beiden Fotoromane das Thema Suizid verherrliche. Innerhalb des Fotoromans „Tod aus dem Internet“ werde deutlich gemacht, dass Selbstmord keine Lösung für Probleme darstelle. Der Selbstmordversuch des Jungen werde schließlich von ihm selbst klar bereut. Der Roman ende damit, dass ausdrücklich vor Internetseiten, die Suizid verherrlichen, gewarnt werde. Es werde dazu aufgerufen, seine Probleme anders zu lösen und sich u.a. mit der Telefonseelsorge in Verbindung zu setzen. Mit dem Selbstmord der Türkin in dem Roman „Freiheit“ solle eine Warnung ausgesprochen werden. Dieser Fotoroman sei als sozialkritischer Beitrag zu sehen. Es solle in verständlicher Form aufgezeigt werden, welche Schwierigkeiten junge, in Deutschland geborene Türken hätten, wenn sie gezwungen würden, sich zwei verschiedenen Kulturen anzupassen. Die Geschäftsführung sieht ein, dass man auf das Foto der Selbstmorddarstellerin hätte verzichten sollen. Die ausweglose Lage der Türkin hätte man tatsächlich anders darstellen können. In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass der damals verantwortliche Chefredakteur nicht mehr im Hause beschäftigt sei. (2001)
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Ein Informationsdienst für Steuerberater schildert die Erfahrungen eines Kollegen mit der für ihn zuständigen Steuerberaterkammer. Zur Durchführung eines Mandatswechsels habe der Betroffene den Auftrag erhalten, bestimmte Unterlagen zusammenzustellen. Die Abrechnung der angefallenen fünf Arbeitsstunden nach der Zeitgebühr habe den Mandanten so empört, dass er sich an die Steuerberaterkammer gewandt habe. Seitdem erhalte er von dort nicht nur moralischen Beistand, sondern auch fragwürdige rechtliche Unterstützung. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum sich die zuständige Standesorganisation in diesem Falle auf die Seite des Mandanten schlage und von vornherein Partei gegen den Kollegen beziehe. Die betroffene Steuerberaterkammer bittet den Deutschen Presserat um Prüfung von Sanktionsmöglichkeiten. Der Bericht sei einseitig aus Sicht des Steuerberaters geschrieben und enthalte falsche Aussagen. Die Vorwürfe gegen die Kammer seien nicht gerechtfertigt. Sie habe sich keineswegs auf die Seite des Klienten geschlagen, sondern sich völlig neutral verhalten. Ein Schlichtungsversuch sei letztendlich ihre Aufgabe. Insbesondere falsch sei die in dem Artikels enthaltene Behauptung, sie habe ihrem Mitglied mit dem Berufsgericht und der Staatsanwaltschaft gedroht. Diese Behauptung sei frei erfunden. Die Rechtsvertretung des Informationsdienstes entgegnet, der Dienst habe keine falsche Behauptungen aufgestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass die Kammer die Interessen ihres Mitgliedes nicht ausreichend wahrgenommen habe. Die Kammer habe dem Steuerberater ein Merkblatt zum Auskunftsersuchen geschickt, in dem es heiße, dass ein Vorgang gegebenenfalls an die Generalstaatsanwaltschaft zur Klärung im Rahmen eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgegeben werden könne. Auch wenn dieses Merkblatt gesetzliche Regelungen wiedergebe, sei der Informationsdienst der Auffassung, dass damit ein gewisser Druck auf den Steuerberater ausgeübt werde, damit er aktiv an dem Verfahren mitwirke. (2001)
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Eine Lokalzeitung meldet, dass die Sparkasse ihren Vorstand von sechs auf drei Mitglieder abspecke. Der Personalabbau im Vorstand sei wohl nur der Vorbote weiterer tiefgreifender Veränderungen. Von bisher 900 Mitarbeitern würden künftig nur 100 im Kerngeschäft verbleiben. Vertrieb, Marketing und Buchhaltung sollten als eigenständige GmbHs ausgegliedert werden. Vom Vorstand habe man am Vorabend niemanden mehr zu einer Stellungnahme erreicht. Die Pressestelle der Sparkasse beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es sei definitiv falsch, dass Personal abgebaut werde. Zudem habe die Sparkasse erst einen Tag vor der Veröffentlichung um 19.49 Uhr ein Fax mit drei Fragen zu dem Vorgang mit der Bitte um Stellungnahme erhalten. Dieses Vorgehen sei nicht korrekt. Die Geschäftszeiten der Sparkasse seien bekannt und die Redaktion hätte wissen müssen, dass um diese Zeit keine Stellungnahme zu bekommen sei. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf zuverlässige Quellen ihrer Veröffentlichung. Der Versuch, eine Stellungnahme des Vorstandes der Sparkasse zu der Information zu erhalten, sei allerdings nicht gelungen. Bei einem solchen Versuch könne man sich nicht an den Kassenstunden des Unternehmens orientieren. Nach der Berichterstattung sei folgendes geschehen: Die drei genannten Vorstandsmitglieder seien entlassen und die erste GmbH sei gegründet worden. Mindestens 59 Mitarbeiter hätten in diese neue Gesellschaft wechseln müssen. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über die Festnahme von fünf mutmaßlichen Erpressern. Die fünf Türken haben laut Zeitung in einem Hotel einen Afrikaner gefangen gehalten, um von ihm mehrere 100.000 DM zu erpressen. Die Verdächtigen werden in den Beiträgen als Täter bezeichnet. Ein Leser der Zeitung sieht die Festgenommenen durch ihre Bezeichnung als Täter bereits vorverurteilt und legt die Veröffentlichungen dem Deutschen Presserat vor. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, die fünf Männer seien bereits nach ihrer ersten Vernehmung vollauf geständig gewesen. Nach eigenem Bekunden hätten sie sich an dem verschleppten Afrikaner rächen wollen, weil dieser sie um mehrere 100.000 DM betrogen habe. Insofern beurteile sie ihre Berichterstattung als zutreffend und inhaltlich korrekt. (2001)
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An zwei aufeinander folgenden Tagen berichtet eine Boulevardzeitung über einen selbstmörderischen 23-jährigen Geisterfahrer, der auf der Autobahn mit einem anderen Fahrzeug, in dem zwei junge Frauen saßen, frontal zusammengestoßen war. Die eine der beiden Frauen, Tochter einer bekannten Fernsehmoderatorin, war sofort tot, die andere wurde schwer verletzt. Die Leiche des jungen Mannes war fast total verkohlt. Die Zeitung beschreibt detailliert den Lebensweg des „Todesfahrers“, den eine unglückliche Liebe in die Verzweiflung getrieben habe. Er habe schon einmal jemanden tot gefahren. Gegen ihn sei wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm am Wickel gehabt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Fahrens ohne Führerschein, Alkoholdelikten und Körperverletzung. Auch diesmal sei er ohne Führerschein unterwegs gewesen, da er ihn wegen Alkohols am Steuer habe abgeben müssen. Seine Mutter sei von Schizophrenie heimgesucht worden, schreibt das Blatt. Der Junge habe vielleicht von ihr geliebt, aber nicht erzogen werden können. Die Großmutter des Betroffenen beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass der Beitrag Falschaussagen enthalte. Ihr Enkel habe zwar 1995 einen kleinen Unfall gehabt, dabei sei aber kein Mensch verletzt worden. Er habe bislang nie einen Menschen totgefahren. Zudem sei ihm der Führerschein zwar einmal entzogen worden, zum Zeitpunkt des Unfalls habe er ihn jedoch wieder in Händen gehabt. Die Rechtsabteilung des Verlages gibt keine Stellungnahme ab. Sie erklärt nur, dass sie eine einvernehmliche Regelung mit der Beschwerdeführerin anstrebe. Die zuständige Staatsanwaltschaft teilt dem Presserat auf Nachfrage mit, dass zu keinem Zeitpunkt gegen den jungen Mann wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden sei. 1995 sei ein Verfahren gegen ihn wegen einer Verkehrsstraftat eingeleitet worden. Er habe aber damals keinen Personen-, sondern nur Sachschäden verursacht. Die Aussage der Zeitung, dass er schon mal jemanden totgefahren habe, entspreche nicht den Tatsachen. (2001)
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In mehreren Beiträgen berichtet eine Sonntagszeitung über einen schweren Verkehrsunfall: Ein 23-jähriger Geisterfahrer war auf der Autobahn mit einem anderen Fahrzeug zusammengestoßen, in dem sich zwei Frauen befanden. Die eine, Tochter einer bekannten Fernsehmoderatorin, war sofort tot, die andere wurde schwer verletzt. Der Geisterfahrer selbst verbrannte bis zur Unkenntlichkeit. Die Zeitung vermutet, dass der junge Mann die Trennung von seiner Freundin nicht verkraftet habe. Sie erwähnt auch, dass die Staatsanwaltschaft schon 1996 wegen fahrlässiger Tötung gegen ihn ermittelt habe. Die Großmutter des Mannes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Gegen ihren Enkel sei niemals wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden. Die Chefredaktion äußert sich zu der Beschwerde nicht direkt. Sie teilt dem Presserat mit, dass man mit der Beschwerdeführerin überein gekommen sei, mögliche Fehler in der Berichterstattung richtig zu stellen. Die zuständige Staatsanwaltschaft bestätigt dem Presserat, dass zu keinem Zeitpunkt gegen den jungen Mann wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden sei. (2001)
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Ein Internet-Magazin berichtet unter der Überschrift „Das suchen Frauen im Web“ über die Nutzung des Internets durch Frauen. Dem Beitrag beigestellt ist eine Liste von Seiten, die laut einer Exklusivumfrage von Frauen besonders häufig besucht werden. Die Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass ein Teil der aufgeführten Seiten pornografische Inhalte hätten. Sie seien Inbegriff einer sensationellen Darstellung von Gewalt und Brutalität. In eklatanter Weise werde hier die Menschenwürde verletzt. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass die Redaktion die erwähnten Seiten offensichtlich nicht auf ihren Inhalt geprüft habe. Kontext von Textbeitrag und Umfrageergebnis stünden in einem abstrusen Widerspruch, da sich die Frage stelle, weshalb in der Beliebtheitsskala von Frauen ausgerechnet eine Website wie rotten.com an oberster Stelle stehen sollte. Man vermute, dass das Umfrageergebnis von der Redaktion blind übernommen worden sei. Die Chefredaktion des Magazins gesteht ein, dass der Redaktion in der Tat ein schwerwiegender Fehler unterlaufen sei. Die fest verankerten Regeln von Recherche und Gegenrecherche seien verletzt worden. Dafür entschuldige man sich sowohl beim Beschwerdeführer als auch beim Presserat. Ähnlich äußert sich auch der Geschäftsführer der betroffenen Verlagsgruppe. In enger Kooperation mit jugendschutz.net wolle man in Zukunft derartige Fehler völlig ausschließen. (2001)
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Eine Zeitschrift berichtet, dass ein 23-jähriger Mann auf der Autobahn gezielt in das Auto einer jungen Frau gerast sei. Die Frau, Tochter einer bekannten Fernsehmoderatorin, starb, ihre Mitfahrerin wurde schwer verletzt. Auch der Geisterfahrer verlor sein Leben. In dem Bericht werden die Unfallbeteiligten vorgestellt. Über den lebensmüden Täter wird berichtet, er habe vor wenigen Jahren schon einmal einen schweren Unfall verursacht. Er sei betrunken gewesen und ein Mensch habe sterben müssen. Die Großmutter des Toten beschwert sich beim Deutschen Presserat und merkt an, dass ihr Enkel nie zuvor einen Menschen totgefahren habe. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt in ihrer Stellungnahme mit, die Zeitschrift habe nicht geschrieben, dass der Betroffene einen Menschen totgefahren habe. Sie behaupte lediglich, dass er an einem Unfall beteiligt gewesen sei, bei dem ein Mensch habe sterben müssen. Hier sei anzumerken, dass die Recherchen der Redaktion zu dem unstreitigen Unfall des jungen Mannes in der Tat die in dem Artikel mitgeteilte Tötung eines Unfallbeteiligten zu Tage gefördert habe. Nachdem die Redaktion durch die vorliegende Beschwerde erfahren habe, dass der Mann zwar mehrere Unfälle verursacht habe, hierbei aber offenbar nicht verantwortlich für den Tod eines Menschen gewesen sei, habe sie darüber diskutiert, ob eine freiwillige Richtigstellung gemäß Ziffer 3 des Pressekodex geboten sei. Man sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass es nicht angebracht sei und eine persönliche Kontaktaufnahme zu der Beschwerdeführerin eine bessere Möglichkeit wäre. Auf Anfrage teilt die zuständige Staatsanwaltschaft dem Presserat mit, dass zu keinem Zeitpunkt gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Tötung ermittelt worden sei. 1995 sei gegen ihn ein Verfahren wegen einer Verkehrsstraftat eingeleitet worden. Er habe aber damals keinen Personen-, sondern nur Sachschäden verursacht. (2001)
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Unter der Überschrift „Standesrecht durch Untreue verletzt“ berichtet eine Lokalzeitung über das Berufungsverfahren des Landgerichts gegen einen Rechtsanwalt, dem vorgeworfen werde, in zwei Fällen treuhänderisch verwaltete Gelder von Mandanten nicht weitergeleitet und auch keine Abrechnung seiner Honorarforderungen ordnungsgemäß vorgelegt zu haben. Der betroffene Anwalt beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Überschrift. Standesrecht sei gar nicht verhandelt worden. Zudem sei die Behauptung falsch, es sei keine Abrechnung von Honorarforderungen vorgelegt worden. In einem Fall habe es eindeutig eine Abrechnung gegeben. Die Redaktionsleitung der Zeitung gesteht ein, dass in der Tat das Landgericht nicht zuständig sei, über standesrechtliche Fragen zu entscheiden. Im Verlauf der Gerichtsverhandlung sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechendes Disziplinarverfahren nicht auszuschließen sei. Wenngleich eine andere Instanz zuständig sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass ein wegen Untreue verurteilter Rechtsanwalt mit dem Standesrecht in Konflikt geraten sei, auch wenn in der Sache noch keine Entscheidung ergangen sei. Die Honorarabrechnung sei nach Feststellung des Gerichts nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Vorsitzende Richterin habe klargestellt, dass Untreue der treuhänderisch verwalteten Gelder vorliege, solange keine Honorarabrechnung, wie in diesem Fall, ausgestellt worden sei. (2001)
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