Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Unter der Überschrift „Studentin flieht vor Neonazis“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Studentin, die sich als Vorsitzende eines Aktionsbündnisses gegen rechte Gewalt engagiert und jetzt von einem anonymen Briefschreiber bedroht wird. Der Justizminister des Landes habe der Betroffenen inzwischen zu einem Studienaufenthalt in Großbritannien verholfen. Das sei sicherer, als ein Risiko einzugehen. In dem Artikel werden der volle Name der Studentin genannt sowie ein Foto veröffentlicht. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Ansicht, dass die betroffene Studentin durch Namensnennung und Fotoveröffentlichung klar identifizierbar wird und die Schutzinteressen unterlaufen werden. Nach ihrer Aussage hatte die Betroffene in der Angelegenheit um Anonymität gebeten. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, in der Region hätten alle an neonazistischen Umtrieben interessierten Leser ohnehin gewusst, um wen es sich bei der Betroffenen handele. Die Redaktion habe nach reiflicher Überlegung bewusst den Namen genannt, da dies im Interesse der Glaubwürdigkeit und Wahrhaftigkeit der Geschichte notwendig gewesen sei. Die junge Frau sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eine Person der Zeitgeschichte gewesen. Dies auch deshalb, da sie mehrfach öffentlich aufgetreten sei und sich auch auf Veranstaltungen gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten habe fotografieren lassen. Zwar sei ihre Angst nach dem Erhalt des Drohbriefes nachvollziehbar, sie gewinne aber nichts, wenn sie „sich“ verheimliche. Ihr werde nicht geholfen, wenn man ihren Namen verschweige. Im Gegenteil steigere die Anonymisierung noch die Genugtuung in der Neonazi-Szene. (2001)
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Ein Bus fährt führerlos durch die Stadt. Der Fahrer hat einen Schlaganfall erlitten und sitzt zusammengesunken hinter dem Steuer. Eine Frau, die den Vorfall beobachtet hat, setzt sich mit ihrem Auto vor den tonnenschweren Doppeldecker, bremst und stoppt ihn nach 400 Metern. Eine Boulevardzeitung lobt die Heldin des Tages in großer Aufmachung, zeigt die mutige Frau und den Busfahrer im Bild. Die Verkehrsbetriebe, bei denen der Busfahrer angestellt ist, kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Mitarbeiter der Redaktion den noch nicht ansprechbaren Kollegen in der Intensivstation des Krankenhauses fotografiert haben. Dieser habe später erklärt, dass er niemals dem Foto und seiner Veröffentlichung zugestimmt hätte. Auf Grund seines Zustandes sei er gar nicht in der Lage gewesen wahrzunehmen, was um ihn herum geschehen sei. Des weiteren habe der Autor des Beitrages die Wohnung des Mannes aufgesucht und den dort anwesenden 14-jährigen Sohn befragt. Dieser habe nicht gewusst, wie er die Situation bewältigen sollte. Schließlich sei die Frau des Busfahrers hinzugekommen und habe dem Reporter erklärt, dass er die Familie in Ruhe lassen solle. Die Redaktionsleitung des Blattes stellt den Sachverhalt anders dar. Der Fotoreporter habe sich ordnungsgemäß im Krankenhaus bei der Stationsschwester gemeldet und angefragt, ob er den Busfahrer besuchen dürfe. Diesem habe er sich dann als Journalist vorgestellt und ihn um ein kurzes Gespräch und ein Foto gebeten. Der Mann habe ihm gesagt, dass es sich an den Vorfall leider nicht erinnern könne, aber gegen ein Foto nichts einzuwenden habe. Daraufhin sei dann das Bild gemacht worden. Es sei zwar richtig, dass der Reporter die Wohnung des Busfahrers aufgesucht und dort zunächst nur den Sohn angetroffen habe. Diesen habe er jedoch nicht ausgefragt. Die darauf erschienene Mutter sei zu einem längeren Gespräch bereit gewesen. Sie habe offen von der Leidenschaft ihres Mannes für Marathonlauf und Motorräder gesprochen und ihre Dankbarkeit gegenüber der Retterin geäußert. Insgesamt hätten sich weder der betroffene Busfahrer noch seine Frau dahingehend geäußert, dass sie sich durch den Fotoreporter belästigt fühlten. (2001)
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Unter der Überschrift „Nötigung, Beleidigung und ungebührliches Verhalten“ berichtet eine Lokalzeitung, dass die Mitgliederversammlung des örtlichen Reit- und Fahrvereins einen Schlussstrich unter die Querelen mit einem Mitglied gezogen und einstimmig beschlossen habe, den Mann aus dem Verein auszuschließen. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Betroffenen und zählt die Gründe auf, die zu dem Ausschlussverfahren geführt haben: Ausstehende Zahlungen für die Benutzung des Reitgeländes, ungebührliches und vereinsschädigendes Verhalten sowie Nötigung. Schon vor zwei Jahren sei der Vorstand von mehreren Mitgliedern gebeten worden, den Vereinskameraden dahingehend abzumahnen, weiterhin persönliche Beleidigungen gegen Vereinsmitglieder auszusprechen Da der Betroffene sich jedoch nicht davon abhalten ließ, habe man ein Ausschlussverfahren angekündigt und dem Mann nahe gelegt, aus dem Verein zu treten. Der Anwalt des Betroffenen ruft den Deutschen Presserat an. Er kritisiert vor allem die Nennung des Namens seines Mandanten. Schon die Überschrift suggeriere, dass dieser den Straftatbestand der Nötigung und Beleidigung erfüllt habe. Es werde jedoch weder gegen ihn ermittelt, noch liege eine irgendwie geartete Verurteilung vor. Die Chefredaktion der Zeitung äußert die Ansicht, dass die Namensnennung gerechtfertigt war. Seit Jahren gebe es in dem Verein Querelen, an denen der Beschwerdeführer maßgeblich beteiligt sei. Die Auseinandersetzungen seien von öffentlichem Interesse und im Mittelpunkt stehe immer der Beschwerdeführer, der in der Zeitung nicht zum ersten Mal mit vollem Namen genannt werde. Sein Name sei eng verbunden nicht nur mit dem des Reit- und Fahrvereins, sondern auch mit einem zweiten Reitverein, mit dem er eine Landesmeisterschaft ausgerichtet habe und dessen Vorsitzender er heute noch sei. Die Überschrift des kritisierten Beitrags lege nicht nahe, dass er den Tatbestand der Nötigung oder Beleidigung erfüllt habe. Im Denken von Juristen möge sich nur ein Straftatbestand anbieten, wenn von Beleidigung oder Nötigung die Rede sei. Wenn sich aber ein einfaches Vereinsmitglied beleidigt oder genötigt fühle, so habe dies umgangssprachlich eine Bedeutung, die längst nicht justitiabel sei. Dem Zweifler hieran erschließe sich der wirkliche Tatbestand unzweifelhaft, wenn er den Text des Beitrages lese. Die Chefredaktion teilt abschließend mit, dass sie 14 Tage später eine Gegendarstellung des Betroffenen und nach weiteren vierzehn Tagen einen zusammenfassenden Bericht veröffentlicht hat. (2001)
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„Sie hassen uns so abgrundtief, wie nur ein besetztes Volk den Okkupanten hasst“, „Jedenfalls formiert sich schon seit Jahren ein ostdeutscher Widerstand gegen alles, was aus dem Westen kommt und nicht für Geld zu haben ist, eine wütende , guerillahafte Résistance,…“ und „Es ist praktische dasselbe, wie wenn man Bomben vor Tel Aviver Clubs zündet oder katholische Schulkinder in Belfast mit Brandsätzen bewirft“. Diese Sätze sind in einem Essay enthalten, der in einer Zeitschrift veröffentlicht wurde und den eine Leserin zum Anlass nimmt, den Deutschen Presserat einzuschalten. Sie ist der Ansicht, dass mit diesem Beitrag gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen worden sei. Er enthalte ehrverletzende Aussagen. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift bemerkt dazu, es handle sich bei dem Artikel um eine generalisierende, kritische Beschäftigung mit einer gesellschaftlichen Gruppe. Der Essay nehme sich einer vordringlichen gesellschaftspolitischen Frage in Deutschland an und komme zu Schlussfolgerungen, die man teilen könne oder auch nicht. Er sei vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Dies gelte umso mehr, als der Beitrag als Essay gekennzeichnet worden sei. Es sei zu akzeptieren, dass nicht allein wohl abgewogene und vornehme, sondern auch überzogene, polemische, aufreizende und abstoßende Äußerungen vom Schutz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung umfasst würden. (2001)
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„Umweltgutachten kommt von Kreistagsmitglied“ und „ War dem Landrat Tätigkeit bekannt?“ – unter diesen Überschriften berichtet eine Regionalzeitung über das Thema Windkraftanlagen. Das Blatt stelle falsche Behauptungen auf, bemängelt der Beschwerdeführer, der für die Grünen im Kreistag sitzt. Er habe kein Gutachten für 19, sondern für 13 Windkraftanlagen abgegeben, die mindestens 600 und nicht 200 Meter – wie behauptet – vom nächsten Wohngebiet entfernt geplant seien. Der Autor der Beiträge habe ihn nicht über die eigentliche Intention der Berichterstattung informiert. Bei ihm, so der Kommunalpolitiker, sei der Eindruck entstanden, dass es sich um eine sachliche Berichterstattung über das Gutachten, nicht aber um seine Gutachtertätigkeit als Mitglied des Kreistages gehandelt habe. Er ruft den Deutschen Presserat an. Für die Zeitung nimmt der Autor der kritisierten Beiträge Stellung. Die Grundlage für die Berichterstattung sei ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gewesen. Die von diesem abgegebenen Erklärungen seien ebenso verwirrend gewesen wie die gegenüber dem Presserat abgegebene Beschwerde. Dennoch seien die Fakten sachlich abgehandelt worden. Nachdem das Kreistagsmitglied ein Gegendarstellungsersuchen an die Redaktion gerichtet habe, sei dieses als Erklärung bis auf den letzten Absatz veröffentlicht worden. Der Autor betrachtet es als selbstverständlich, dass in den fraglichen Artikeln erwähnt wurde, dass der Gutachter in einem höchst umstrittenen und vom Kreis gebilligten Windparkprojekt zugleich Mitglied der Grünen im Kreistag sei. Ihm sei umgehend Gelegenheit gegeben worden, durch seine veröffentlichte Stellungnahme den Eindruck einer Mandatskollision zurückzuweisen. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet in drei Beiträgen über die zivile Nutzung eines Fliegerhorstes. Der Aktionskreis „Stopp dem Fluglärm“ beanstandet in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass im ersten Beitrag die Zahl der Arbeitsplätze in einem Gewerbepark falsch angegeben werde. Hier werde nicht die Zahl der auf Grund des fliegerischen Betriebes zustande gekommenen Arbeitsplätze genannt, sondern die Gesamtzahl, welche die Entstehung des Gewerbeparkes mit sich brachte. Im zweiten Beitrag sei von einer Messung des Fluglärms die Rede. Da diese im Auftrag der Zeitung durchgeführt worden sei, sei sie nicht neutral. Im dritten Beitrag, einem Kommentar, würden die Gegner der Nutzung ehrverletzend angegriffen. Insbesondere durch die Formulierung „Wer der Wirtschaftskraft und damit den Menschen in ... schaden will, der freilich muss mit allen Mitteln weiter versuchen, eine fliegerische Nutzung von ... nach 2002 zu verhindern.“ Eine Fluglärm-Bürgerinitiative beschwert sich gleichfalls über den Kommentar zu den Widerständen gegen die zivile fliegerische Nutzung des Fliegerhorstes. Nach ihrer Meinung ist der Beitrag mit dem Ehrenkodex eines Journalisten, neutral und objektiv zu sein, nicht vereinbar. Es handele sich um eine einseitige, unsubstanziierte Parteinahme. Nutzungsgegner, die verfassungsgemäß garantierte Rechte in Anspruch nähmen, würden als Schädlinge oder Widerständler, die der Region die Luft zum Atmen nehmen, dargestellt. Die Redaktionsleitung der Zeitung belegt mit einer Artikelsammlung, dass die Gegner der fliegerischen Weiternutzung um ein Vielfaches öfter zu Wort gekommen seien als die Befürworter. Nachdem die Debatte zunehmend emotionaler geworden und an die Redaktion die Erwartungshaltung heran getragen worden sei, über reine Hypothesen im Zusammenhang mit Immissionen und Emissionen zu berichten, habe man dann gern die Möglichkeit genutzt, über die Messung eines Luftamtes sachlich zu berichten. Im Rahmen dieser Berichterstattung sei auch eine Telefonumfrage der Industrie- und Handelskammer nachrichtlich veröffentlicht worden. Den Beschwerdeschreiben könne man keine fachlich-journalistischen Vorwürfe entnehmen. Die Beschwerdeführer würden sich vielmehr ausschließlich an der Meinung des Verfassers reiben. In diesem Zusammenhang habe man eine Reihe von Leserbriefen veröffentlicht. (2001)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten zur Wahl des Bürgermeisters in einer Kleinstadt. Die Beschwerdeführerin, die ebenfalls kandidieren will, dazu jedoch Unterschriften von Bürgern benötigt, wird von der Zeitung einmal erwähnt. Später berichtet die Zeitung über den Beschluss des Stadtrats, einen Architektenwettbewerb für den Neubau des Rathauses durchzuführen. Schließlich veröffentlicht das Blatt einen Beitrag, in dem über die Scheckübergabe eines der Bürgermeisterkandidaten berichtet wird. Die Beschwerdeführerin, die den Deutschen Presserat anruft, sieht in der Berichterstattung eine Ungleichbehandlung der Bürgermeisterkandidaten. Die Zeitung betreibe einseitige Personen- und Parteienwerbung. Ihre Kandidatur würde totgeschwiegen. In dem Bericht über den Architektenwettbewerb sieht sie falsche Tatsachenbehauptungen. In einem weiteren Beitrag kritisiert sie unbezahlte Parteienwerbung. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass man über die Kandidatur der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Chronistenpflicht berichtet habe. Dabei habe sich ein Fehler eingeschlichen, der jedoch umgehend korrigiert worden sei. Für eine weitere Berichterstattung über die Pläne der Frau habe man keinen Anlass gesehen. Die Zeitung habe jedoch mit angemessenem zeitlichen Vorlauf über die Bemühungen der potentiellen Kandidaten und eines Mitbewerbers berichtet. Trotz der dreispaltigen Aufmachung des Beitrags habe die Beschwerdeführerin bis zum Ende der Frist bei weitem nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften erhalten, um als Bürgermeisterkandidatin zugelassen zu werden. Wegen der angeblichen Falschberichterstattung über den Rathausneubau teilt die Redaktionsleitung mit, dass man korrekt berichtet habe. Nachfragen beim Sitzungsleiter und beim Protokollführer hätten dies ergeben. (2002)
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Unter der Überschrift „Betrunkener Fußgänger (41) starb im Autobahnkreuz West“ berichtet eine Boulevardzeitung über einen Mann, der zu Fuß auf der Autobahn unterwegs war und von einem Sattelschlepper überrollt wurde. Wörtlich schreibt das Blatt: „Vergeblich versuchte der Sattelschlepper noch auszuweichen. Er erfasste den Fußgänger – tot. Wahrscheinlich war der Mann betrunken, wollte im Suff den Weg nach Hause abkürzen. Zeugen hatten beobachtet, dass er auf der Fahrbahn hin- und hertorkelte.“ Die Schwägerin des Getöteten legt den Beitrag dem Deutschen Presserat zur Prüfung vor. Es sei gar nicht erwiesen, dass ihr Schwager betrunken gewesen sei. Im Bericht der Polizei stehe nämlich nichts über einen betrunkenen Fußgänger. Die Redaktionsleitung der Zeitung widerspricht und beruft sich ihrerseits auf die Polizei. Unwahrheiten seien nicht verbreitet worden, vielmehr sei nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass wahrscheinlich Trunkenheit im Spiel gewesen sei. Die Polizei habe nämlich mitgeteilt, dass auf der A 1 ein Fußgänger „offensichtlich angetrunken“ durch die Verteilerbahn gehe. (2001)
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Ein Karnevalist, Musikzugchef und Mitglied im Kirchenvorstand ist zu Fuß auf der Autobahn unterwegs. Er wird von einem Lastwagen erfasst und getötet. Unter der Überschrift „Laster tötet Karnevalisten“ berichtet eine Boulevardzeitung. Sie bringt ein Bild des Getöteten und nennt den vollen Namen, merkt auch an, dass der Mann angetrunken gewesen sei. Seine Schwägerin ist der Ansicht, dass sein Persönlichkeitsrecht durch die identifizierenden Angaben verletzt worden sei. Es sei auch nicht bewiesen, dass er angetrunken war. Sie ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung teilt mit, dass die Berichterstattung auf Grund einer Pressemitteilung der Autobahnpolizei erfolgt sei. Darin habe es geheißen, der Verunglückte sei angetrunken gewesen. Wie sich später herausgestellt habe, sei bei dem Toten später ein Blutalkoholgehalt von 2,85 Promille festgestellt worden. Die Darstellung „…die Polizei identifizierte den angetrunkenen Mann…“ sei demnach nicht zu beanstanden. (2001)
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