Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Aufruf zur Lynch-Justiz

Eine Regionalzeitung kommentiert den Terroranschlag am 11. September 2001 in den USA unter der Überschrift „Durchgreifen“. Darin ist folgende Passage enthalten: „Die Antwort darf dann nicht sein, diesen Menschen den Prozess machen zu wollen. Diese perversen Kreaturen, für die das Wort Terrorist noch ein Lob ist, gehören entfernt und zwar ohne dass irgendjemand Rechte einzufordern hat. Wer für ein fanatisches politisches Ziel in Kauf nimmt, dass Tausende Unschuldige sterben und die ganze Welt in Aufruhr bringt, der hat sein Recht zu Leben verwirkt.“ Abschließend stellt der Autor die Forderung auf, dass sowohl mit Osama bin Laden als auch mit Saddam Hussein kurzer Prozess gemacht werden müsse, und zwar ohne mit irgendwelchen Menschenrechtlern herumzudiskutieren. Der Beitrag löst drei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser hält den Kommentar für einen Aufruf zu einem Verhalten gegen die demokratische Ordnung in „übler Biertischdiktion“. Ein zweiter Leser meint, der Kommentar verstoße eklatant gegen die Rechtsordnung und spreche jeder journalistischen Sorgfaltspflicht und Verantwortung Hohn. Ein dritter Leser spricht von einem Angriff auf die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung der Bundesrepublik, da universelle Menschenrechte und das Recht auf einen fairen Prozess nicht anerkannt würden. Der Chefredakteur des Blattes, zugleich Autor des Kommentars, vertritt die Auffassung, dass es sich zwar um die Äußerung einer extremen Meinung handele, diese Meinungsäußerung im Rahmen eines Kommentars aber zulässig sei. Man sei sich bei der Veröffentlichung bewusst gewesen, dass der Kommentar eine Extremposition vertrete. Um deshalb ein ausgewogenes Bild zu gewährleisten, habe man eine ausführliche Diskussion in der Leserbriefspalte zugelassen und die Reaktion der Leserinnen und Leser ungefiltert veröffentlicht. (2001)

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Übernahme eines Artikels

Anonyme Kritik

Eine Regionalzeitung berichtet von dicker Luft im Kindergarten und veröffentlicht Gerüchte und Meinungen über den Führungsstil und die Personalpolitik der Leiterin, die mit vollem Namen genannt wird. Die Querelen seien vor allem dadurch entstanden, dass der Zeitvertrag einer Gruppenleiterin, die als Schwangerschaftsvertretung eingestellt worden sei, auslaufe und auch die Zweitkraft den Kindergarten schwanger verlassen habe. Die Eltern seien nun sauer, dass ihre Kinder beide Bezugspersonen verlieren. Die Leiterin des Kindergartens kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Nennung ihres Namens. Bereits bei der Einstellung sei klar gewesen, dass die Leiterin der Gruppe, aus deren Reihen die Proteste nun kommen, einen Zeitvertrag erhalte. Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass der Chefredakteur der Zeitung befangen sei, da er ein Kind in der Gruppe habe, welche die Proteste ausgelöst habe. Die Chefredaktion der Zeitung betont, die Zeitung habe detaillierte Hinweise auf Mobbing und andere Verfehlungen im zwischenmenschlichen Bereich erhalten. Dies unabhängig davon, dass der Chefredakteur selbst Mitglied des Kindergartenvereins sei. Aus Angst vor Repressalien gegenüber ihren Kindern hätten die Informanten darauf bestanden, anonym zu bleiben. (2001)

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Werbung und Text kombiniert

In zwei Ausgaben des Jugendmagazins einer Tageszeitung findet sich jeweils auf der dritten Umschlagseite eine Anzeige, in der für eine Kreditkarte geworben wird. In dieser Werbung wird bildlich ein Motiv umgesetzt, das sich auf eine Aufzählung in jeweils gegenüberliegenden redaktionellen Beiträgen unter den Überschriften „Hörenswert“ bzw. „Lebenswert“ bezieht. Die Hinweise darauf, was sich zu hören oder warum sich zu leben lohnt, wurden von Leserinnen und Lesern zusammengestellt und lauten im ersten Fall: „Das erste Mal drin: Ping!“, und im zweiten Fall: „Die süße Maus von der Love Parade wiedersehen“. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass hier redaktioneller Beitrag und Anzeige nicht klar getrennt seien. Der in der Anzeige verwendete Werbeslogan gelange unterschwellig ins Bewusstsein der Leser, da er bereits einmal auch in einem redaktionellen Beitrag vorgekommen sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist sich sicher, dass der Leser die angesprochene Werbung für eine Kreditkarte eindeutig als Werbung erkenne. Dafür sprächen die deutliche Sichtbarkeit des Logos, die der Kreditkarte eigene Typografie, die Preisangabe im Foto, die klar auf eine Werbeanzeige hindeute, sowie der gesamte Aufbau sowie das Erscheinungsbild der Seite. Die Redaktion erstelle in freiem Ermessen und unabhängig die „Lebenswert“-Liste auf Grund von Leserzuschriften und Anregungen, was ohne jeglichen Einfluss von Anzeigenkunden geschehe. Auf Nachfrage und unter der Voraussetzung, dass der Urheber des jeweiligen „Lebenswert“-Punktes damit einverstanden sei, dass seine Zuschrift in diesem Zusammenhang fotografiert werde, erkläre sich die Redaktion bereit, einen „Lebenswert“-Punkt durch den Anzeigenkunden nutzen zu lassen. (2001)

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Foto ohne Erlaubnis veröffentlicht

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter der Überschrift „Unseriös“ die Zuschrift eines Lesers, der sich darüber beklagt, dass ihm eine Rechtsanwältin eine Beratung in Rechnung stellt, obwohl sie ihn vorher auf entstehende Kosten nicht aufmerksam gemacht und ihm im Begleitschreiben pikanterweise mitgeteilt habe, die Sache habe sich im Wesentlichen ohne ihr Zutun erledigt. Dem Leserbrief beigestellt ist ein Foto der Anwältin. In der Unterzeile wird der Hinweis gegeben, die Konditionen für den Rat eines Rechtsanwaltes frühzeitig zu klären, da sonst Rechnungen folgen könnten. An den Leserbrief schließt sich eine Anmerkung der Redaktion an, in der diese mitteilt, dass sie im Rahmen einer Aktion kostenlose Beratung anbietet. Die betroffene Anwältin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Veröffentlichung ihres Fotos, das für einen ganz anderen Artikel zur Verfügung gestellt worden sei, sowie den Text der Bildunterzeile. Mit dem Angebot an die Leser, kostenlose Beratung zu erteilen, werde zudem unzulässig in den Wettbewerb eingegriffen. Die Geschäftsführung des Verlages erklärt, in ihrer Datenbank finde sich kein Hinweis, dass das Foto der Anwältin nur in Zusammenhang mit einer anderen ursprünglich geplanten Veröffentlichung verwendet werden dürfe. Die Bildunterzeile beinhalte kein Zitat der Betroffenen, sondern es handele sich dabei um eine Anmerkung der Redaktion. Zum Vorwurf der unzulässigen Rechtsberatung stellt die Geschäftsführung fest, sie lasse keine Prüfung individueller Einzelfälle vornehmen. Man habe vielmehr den Lesern angeboten, von ihnen eingeschickte Verträge exemplarisch prüfen zu lassen. Die Ergebnisse dieser Prüfung würden auf einer Website veröffentlicht. Dies sei eine klassische Berichterstattung, wie man sie auch in anderen Zeitschriften finde. (2001)

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Wahlkampf

Der Europäische Militär-Fallschirmsprungverband eröffnet die Sprungsaison. Wie die örtliche Zeitung später berichtet, sei das Ereignis mit Wahlkampf für einen Landratskandidaten verbunden worden, der selbst Fallschirmspringer sei. Hauptattraktion der Veranstaltung hätte ein Tandem-Sprung des Wahlkämpfers mit einer Landtagsabgeordneten sein sollen. Leider habe das Wetter nicht mitgespielt, was die Politikerin etwas erleichtert zur Kenntnis genommen habe. Für alle Fälle habe sie jedoch schon mal die Fallschirmspringer-Kluft anprobiert. Ein Foto zeigt sie und den Landratskandidaten in entsprechender Montur am Einstieg des Flugzeuges. Die Zeitung berichtet außerdem von einem kleinen Eklat am Rande des Flugplatzes. Dort sei während der Veranstaltung der Gegenkandidat des Fallschirmspringers mit seinem Wahlkampfmobil aufgetaucht. Dieser sei daraufhin von seinem Konkurrenten unter Hinweis darauf, dass er hier der Hausherr sei, des Platzes verwiesen worden. Einen Tag später wird dem Landratskandidaten und Fallschirmspringer Gelegenheit gegeben, in einem Interview die Sache richtigzustellen. Der politische Gegner sei lediglich aus organisatorischen Gründen gebeten worden, sein Mobil etwa fünf Meter nach rechts zu stellen. Es sei ihm unverständlich, dass der Begriff Platzverweis in die Presse lanciert worden sei, wozu er ohnehin kein Recht gehabt habe. Denn auch er sei nur Gast des Luftsportvereins gewesen. Die im Bericht erwähnte Landtagsabgeordnete beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie teilt mit, dass im Rahmen der Eröffnung der Springersaison kein Wahlkampf gemacht worden sei. Die in dem Beitrag vermuteten Zusammenhänge zwischen Saisoneröffnung und Wahlkampf seien falsch. Zudem sei nicht korrekt, dass ein Tandemsprung mit ihr geplant gewesen sei. Die Chefredaktion der Zeitung bleibt bei ihrer Darstellung. Es sei richtig, dass an diesem Tag Wahlkampf für den genannten Politiker gemacht worden sei. So seien u.a. Zettel verteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich demonstrativ und nach Absprache mit dem Autor des Beitrages mit dem Wahlkämpfer zum Foto gestellt. (2001)

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Falsche Behauptung

Eine Regionalzeitung kündigt eine neue Verwaltungsstruktur der Stadtverwaltung an. Den Abgeordneten sei der Vorschlag allerdings noch völlig fremd. Eine entsprechende Struktur habe der Bürgermeister bisher nicht vorgelegt. Da eine Parlamentssitzung bevorstehe und die Zeit dränge, müsste das brisante Papier also in wenigen Stunden zur Beratung vorgelegt werden. Der Bürgermeister kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat insbesondere die Aussage, dass er die entsprechende Struktur bislang nicht vorgelegt habe und den Abgeordneten der Vorschlag daher völlig fremd sei. Mindestens acht Tage vor Erscheinen des Artikels sei den Abgeordneten mit der Übergabe des Haushalts auch der Vorschlag der neuen Struktur vorgelegt worden. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, der Beschwerde des Bürgermeisters sei nicht der Zeitpunkt zu entnehmen, zu dem den Abgeordneten die neue Struktur vorgelegen haben soll. (2001)

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Eidesstattliche Versicherung

Unter der Überschrift „Kakerlaken-Pleite“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über einen Klinikbetreiber, der wegen angeblich massenhaften Schabenbefalls 2700 Wohnungen in 1995 und 1996 gekauften Plattenbau-Objekten an den Verkäufer hatte zurückgeben wollen, mit seinen Forderungen aber in zwei Prozessen gescheitert war und jetzt rund zehn Millionen Mark Streitkosten bezahlen muss. Die Zeitschrift spricht darüber hinaus von einem „juristischen Nachschlag“. Die Staatsanwaltschaft ermittele jetzt gegen ihn und einen seiner Mitarbeiter u.a. wegen versuchten Prozessbetrugs und wegen des Verdachts der Falschaussage. Der Zeitschrift liege eine eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters vor, der den Klinik-Betreiber schwer belaste. Nach der Behauptung des Ex-Beraters solle der Unternehmer in dem Zivilprozess um die angeblich schabenverseuchten Wohnungen einen wichtigen Zeugen massiv eingeschüchtert haben. Eine „Stasi-Truppe“ solle dies erledigt haben. Der Anwalt des Klinik-Betreibers kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass in dem Beitrag die Aussagen eines dubiosen Zeugen wiedergegeben werden. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung hätte die Zeitschrift problemlos feststellen können, dass der angebliche Zeuge sich im Streit mit seinem Mandanten befinde. Die Redaktion habe jedoch bei seinem Mandanten keine Rückfrage gehalten. Die Rechtsvertretung des Magazins berichtet, man habe in dieser Sache inzwischen vor Gericht einen Vergleich mit dem Beschwerdeführer geschlossen. Die Zeitschrift habe einen weiteren Beitrag veröffentlicht, in dem darauf hingewiesen worden sei, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Klinik-Betreiber eingestellt worden und damit der Vorwurf, er habe einen Zeugen mit der Russenmafia bedroht, vom Tisch sei. Somit sei eine redaktionelle Klarstellung erfolgt. Zu den Vorwürfen in der Beschwerde erklärt die Rechtsvertretung, dass die Zeitschrift über eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse berichtet habe. Der Redaktion habe die eidesstattliche Versicherung eines ehemaligen engen Beraters des Beschwerdeführers vorgelegen. Über das darin Niedergeschriebene habe man berichtet. Dabei habe man sich die Aussagen der eidesstattlichen Versicherung nicht zu eigen gemacht, sondern mit der Formulierung „soll“ verdeutlicht, dass die Behauptungen nicht bewiesen seien. (2001)

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Gerüchte um eine königliche Ehe

Eine Zeitschrift zeigt auf ihrer Titelseite ein Foto der schwedischen Königin Silvia und berichtet, dass ihr Ehemann Carl Gustaf von Eifersucht gequält sei. In die Schlagzeile „Königin Silvia & der deutsche Prinz – Wie weit darf ihre Liebe gehen?“ ist ein Foto der schwedischen Königin im Gespräch mit Hans Georg von Hohenzollern, dem Ehemann von König Carl Gustafs Schwester Prinzessin Birgitta, eingeklinkt. Im Innenteil des Blattes findet sich ein Beitrag, in dem von heimlicher Liebe, von Eifersucht, von Gerüchten und Vermutungen, von Eheglück und Ehedrama und einer Seelenverwandtschaft die Rede ist. Und in einer Bildunterzeile wird festgestellt, dass die Freunde der Königin keine Sekunde an ihrer Treue zweifeln. Eine Leserin legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Sie vermutet, dass in dieser Berichterstattung Gerüchte zur Tatsache erhoben werden. Die Darstellung verletze zudem die Privatsphäre der Beteiligten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält Königin Silvia für eine Person, an der gerade die Öffentlichkeit in Deutschland ein großes Interesse habe. Dieses Interesse richte sich auch auf das Privatleben der königlichen Familie. Tatsache sei, dass gewisse Geschehnisse um die königliche Familie erst dann offiziell bestätigt würden, wenn es gar nicht mehr anders gehe. Die Redaktion der Zeitschrift habe ihre Informationsquellen im Umfeld der Königin. Dass der Hof ihren Bericht nicht bestätige, sei selbstverständlich. Gleich zu Beginn des Berichts werde aber auch deutlich gemacht, dass es sich bei den Aussagen des Artikels um Gerüchte und nicht um verifizierte Tatsachen handele. Daher werde der Leser keineswegs davon ausgehen, dass tatsächlich eine Affäre bestehe. Die Berichterstattung sei nicht ehrenrührig, da an keiner Stelle tatsächlich behauptet werde, dass es eine Affäre zwischen Königin Silvia und Hans Georg von Hohenzollern gebe. Es sei allerdings unstreitig, dass die Ehe des schwedischen Paares kurz vor dem Aus stehe. (2001)

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Recherche ohne Sorgfalt

Die Zwangsräumung eines Reiterhofs ist das Thema eines Lokalberichts. In dem Beitrag wird erwähnt, der Vater der Pächterin habe sich aus der Stadt abgemeldet, um polizeilichen und gerichtlichen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen. Der Eigentümer des Grundstückes vermute, der Mann sei jetzt in Südafrika gemeldet. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein, weil er sein Persönlichkeitsrecht sowie die Bestimmungen des Datenschutzes verletzt sieht. Er habe nie in der genannten Stadt gewohnt, habe weder mit dem Mietverhältnis seiner Tochter noch mit den daraus resultierenden gerichtlichen Auseinandersetzungen etwas zu tun. Er habe dies der Zeitung mitgeteilt. Diese habe sich daraufhin bei ihm entschuldigt. Für ihn sei die Angelegenheit jedoch nicht erledigt. Solche Veröffentlichungen könnten schließlich existenzvernichtend sein. Die Chefredaktion der Zeitung gesteht ein, dass der Beschwerdeführer Recht hat. Der Autor des Beitrages sei der Lüge eines Informanten aufgesessen. Die Chefredaktion habe sich bei dem Betroffenen in aller Form entschuldigt. (2001)

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