Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Eine 36-jährige Frau, die drei Wochen zuvor ein Baby aus der Säuglingsstation einer Klinik entführt hat, soll aus der Psychiatrie eines Krankenhauses entlassen werden. Der Mitarbeiterin einer Boulevardzeitung gelingt es, mit der Frau in deren Zimmer im siebten Stock der Klinik ein Gespräch zu führen. Darüber berichtet sie in einem Artikel unter der Überschrift „Ich komme Freitag aus der Psychiatrie“. Sie schildert die Beweggründe, welche die Frau zu der Tat veranlasst haben. Sie habe nichts Böses im Sinn gehabt, das Baby nur haben wollen, weil sie ihre eigenen fünf Kinder nicht hatte sehen dürfen. Zum Schluss des Artikels werden die Vorkehrungen der Polizei erwähnt, welche die Entführerin im Gegensatz zu deren Ärzten nach wie vor für gefährlich halte. Die Pressestelle des Senators für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales nimmt den Vorfall zum Anlass, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Das Gespräch, über das die Zeitung berichtet, sei ohne Wissen der Ärzte geführt worden. Die Journalistin habe sich auch nicht angemeldet, sondern die Patientin einfach in deren Zimmer aufgesucht. Sie habe damit die extrem schwierige Lage einer Frau in verantwortungsloser Weise ausgenutzt. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Beschwerde für unbegründet. Die Autorin selbst weist darauf hin, dass sie das Krankenhaus durch den Haupteingang betreten und sich beim Empfang gemeldet habe. Sie habe dort erklärt, dass sie die betroffene Frau besuchen wolle, und um deren Zimmernummer gebeten. Nach Einsichtnahme in die Datei habe ihr der Mitarbeiter des Krankenhauses die Zimmernummer genannt. Sie habe schließlich die Patientin in einem Raucherzimmer angetroffen und sich als Mitarbeiterin der Boulevardzeitung zu erkennen gegeben. Die Betroffene habe sie daraufhin gebeten, mit ihr auf ihr Zimmer zu kommen, wo man ungestört reden könne. Sie habe sich dann etwa 20 Minuten mit der Frau unterhalten. Diese habe fröhlich und gelöst gewirkt. Die Patientin habe dann das Zimmer kurz verlassen, um eine Vase für Blumen zu holen, und in diesem Zeitraum einer Krankenschwester wohl von der Anwesenheit einer Journalistin berichtet. Daraufhin sei eine Schwester mit zwei kräftigen Pflegern in das Zimmer gestürmt und habe sie aufgefordert zu gehen. Die Pfleger hätten sie in ein Büro gebracht, wo ihr ein Stationsarzt ziemlich unhöflich Vorhaltungen gemacht habe. Sie habe sich dafür entschuldigt, für Unruhe gesorgt zu haben, aber darauf hingewiesen, dass sie sich keiner Schuld bewusst sei. Kurze Zeit später sei der Leiter der Psychiatrie erschienen und habe sie sehr freundlich begrüßt. Sie habe sich nochmals entschuldigt und der Professor habe erklärt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte. Aus dieser Schilderung ihrer Autorin zieht die Redaktionsleitung den Schluss, dass die Beschwerde unbegründet ist. Der Redakteurin sei ohne Widerspruch die Zimmernummer der Patientin mitgeteilt worden. Und die Mitarbeiterin habe im Verlauf des Gesprächs den Eindruck gewonnen, dass die betreffende Frau sich nicht in einem schutzbedürftigen Zustand befand. Der Presserat bittet den Leitenden Arzt des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie um Mithilfe bei der Klärung des Sachverhalts. Der Professor erklärt, das Krankenzimmer der betroffenen Frau sei für jedermann zugänglich gewesen, der sich als Besucher ausgegeben habe. Die Journalistin habe sich als Besucherin ausgegeben, um zur Station und zu dem Zimmer zu gelangen. Sie sei aber keine Besucherin gewesen. Er kritisiert, dass sie sich nicht als Journalistin vorgestellt habe, so dass man mit der Patientin hätte Rücksprache halten können, ob sie mit einem Gespräch einverstanden sei. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die Patientin habe auf Grund der Aufdringlichkeit der Reporterin und der Drohung, sie zu fotografieren, vielmehr das Pflegepersonal zu Hilfe holen müssen. Dieser „Überfall“ habe erhebliche negative Auswirkungen auf die Befindlichkeit der Patientin gehabt, so dass sie zu dem ursprünglich genannten Termin nicht entlassen werden konnte. Der Arzt teilt schließlich mit, dass er etwa zwei Stunden vor Eindringen der Journalistin in die Station mit dieser ausführlich telefoniert und ihr alle möglichen Informationen gegeben habe. Dabei habe er das Schutzbedürfnis der Patientin betont. Die Journalistin habe in diesem Gespräch einen möglichen Besuch mit keinem Wort angedeutet. (2001)
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140 Beamte durchsuchen in einer Großstadt rund 30 Wohnungen und Geschäfte. Es geht um den Verdacht wegen Steuerhinterziehung. Eine Regionalzeitung stützt sich auf eine Meldung des dpa-Landesdienstes. Darin heißt es: „Steuerfahnder haben gestern in und um …. mehr als 30 Wohnungen und Geschäfte von Sinti und Roma durchsucht….“ Der Zentralrat der Sinti und Roma, der den Deutschen Presserat einschaltet, sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 12.1. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Aufmarsch von rund 200 Polizeibeamten sei absolut unüblich gewesen. Deshalb, so die Chefredaktion der Zeitung, sei in diesem Fall die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen gerechtfertigt gewesen. Nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft sei dieser Großeinsatz ausschließlich deshalb erfolgt, um einerseits Geschäfte und Wohnungen zu durchsuchen und andererseits in dem betreffenden Stadtteil Unruhen unter den betroffenen, verwandten oder befreundeten Sinti und Roma zu verhindern. So müsse die Möglichkeit bestehen, den Hintergrund in sachlicher Weise zu beschreiben. Ohne die Fakten könnten die Leser eine so spektakuläre Aktion weder verstehen noch einordnen. Für eine Entschuldigung, wie vom Zentralrat indirekt vorgeschlagen, fehle der Anlass. (2001)
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Gerichtsbericht. Darin ist dreimal erwähnt, dass der Angeklagte ein Roma sei. Der Mann handele mit Teppichen. Doch nicht dieses habe ihn vor Gericht gebracht. Vielmehr sei er des Betrugs und der Urkundenfälschung angeklagt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist mit dem Hinweis auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer ethnischen Minderheit nicht einverstanden und beklagt sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für nicht gerechtfertigt. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit habe die Autorin bei der Schilderung der Gesamtumstände für unverzichtbar gehalten. Von einer Diskriminierung könne hier keine Rede sein, da die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich im Mittelpunkt des Berichts stehe. (2001)
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„Mitgefühl schamlos ausgenutzt – Frau um 100 000 betrogen“ – so überschreibt eine Regionalzeitung den Prozessbericht über einen Betrugsfall. Angeklagt ist der Vater von vier Kindern „zusammen mit seiner Lebensgefährtin, mit der nach Roma-Art seit 30 Jahren verheiratet ist.“ Der Zentralrat der Sinti und Roma sieht einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Minderheiten-Nennung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit werde in dem Bericht keinesfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat genannt, sondern beziehe sich auf die Lebensgemeinschaft der beiden Angeklagten. Der Chefredakteur bedauert dennoch den Vorgang, da sich seine Zeitung dem Schutz von Minderheiten verpflichtet weiß. Er habe den beanstandeten Artikel zum Anlass genommen, um seine Redaktion noch einmal für die Problematik zu sensibilisieren. (2001)
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Eine Boulevardzeitung veranschaulicht ihren Bericht über die Ermordung eines deutschen Hoteliers auf Sri Lanka mit einer Grafik der Insel. Darauf ist ein Teil der Insel durch eine Schraffur als „Tamilen-Provinz“ gekennzeichnet. Als Quelle der Darstellung wird eine deutsche Nachrichtenagentur genannt. Eine aus Sri Lanka stammende Leserin des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung der Karte, da es auf Sri Lanka keine Tamilen-Provinz gebe. Der Integrität ihres Landes werde damit geschadet. Es werde nämlich der Eindruck erweckt, als ob eine terroristische Organisation wie die Tamil-Tigers das Ziel eines unabhängigen Staates bereits halbwegs erreicht hätte. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, bei der Veröffentlichung der Karte sei es in erster Linie darum gegangen, die Lage des Ortes Hungama auf Sri Lanka zu zeigen, wo die geschilderten Straftaten begangen worden seien. Da die Darstellung von einer Nachrichtenagentur übernommen worden sei, habe man diese schon aus urheberrechtlichen Gründen nicht bearbeiten können. Die Herstellerin der Grafik, ein Unternehmen der Nachrichtenagentur, bedauert, dass ihre Darstellung möglicherweise zu Missverständnissen führen könne. Deshalb habe man bereits im Januar 2001 die Karte dahingehend geändert, dass die Formulierung "Tamilen-Provinz“ durch die Bezeichnung „von Tamilen beanspruchte Gebiete“ ersetzt worden sei. Damit hoffe man weitere Missverständnisse vermeiden zu können. (2000)
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Eine Lokalzeitung meldet, dass im sogen. Sklavenhalter-Prozess gegen drei Mitglieder einer Sinti-Familie hohe Haftstrafen verhängt worden seien. Die Angeklagten hätten einen 42-jährigen geistig zurückgebliebenen Mann monatelang wie einen Sklaven gehalten und misshandelt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Erwähnung, dass es sich bei den Angeklagten um Sinti handele, schüre Vorurteile gegen eine ethnische Minderheit. Die Chefredaktion der Zeitung weist den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Geschichte sei überhaupt nicht zu begreifen, wenn die Familienverhältnisse nicht erwähnt worden wären. (2001)
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Unter der Überschrift „Reifeprüfung im Hochadel“ berichtet eine Zeitschrift über ein angebliches Tuschelthema in der deutschen Aristokratie: Danach soll eine bekannte Webdesign-Chefin („Lange blonde Haare, endlose Beine, leidenschaftlicher Blick, perfekter Auftritt, dazu noch Erfolg im Beruf“) einen bekannten Erbprinzen nicht nur als ihren Angestellten in ihre Internet-Firma geholt haben. Drei hochadelige Ehen habe das „verführerische Klasseweib“ bereits ins Wanken gebracht. In zwei Fällen habe man sich allerdings wieder gefangen. Der dritte prinzliche Verehrer scheine sich jedoch so festgebissen zu haben, dass er Frau und Kinder für seine neue Liebe verlassen wolle. Dem Beitrag sind Fotos der Betroffenen beigestellt. Die Rechtsvertretung der Geschäftsfrau sieht das Persönlichkeitsrecht ihrer Mandantin verletzt und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Veröffentlichung ihres Fotos, das zwölf Jahre alt und in privatem Rahmen aufgenommen worden sei, sei nicht genehmigt worden. Zudem sei ihre Mandantin keine Person der Zeitgeschichte. Wertungen wie „ein verführerisches Klasseweib“ seien eine Ehrverletzung. Auch sei es falsch, dass die Frau bereits drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe. Mit dieser falschen Behauptung werde sie öffentlich an den Pranger gestellt und ihr vorgeworfen, sie stifte zum Ehebruch an. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass der Redaktion seit Oktober vergangenen Jahres bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin eine intensive Beziehung zu dem Erbprinzen habe. Bereits damals habe sie sich mit einer Redakteurin der Zeitschrift in Verbindung setzen wollen, um eine redaktionelle Darstellung ihrer Beziehung zu besprechen. Nach der Veröffentlichung habe sie sich mit der Redakteurin persönlich getroffen und den Sachverhalt ausführlich besprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Zeitschrift über den Vorgang nicht berichten dürfe. Was den Inhalt der Beschwerde betreffe, sei man der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin in dem Beitrag keineswegs als „hochadelstitelgierende Verführerin“ dargestellt werde. Wenn im Rahmen der wenigen Zeilen, die ihr gewidmet worden seien, ihr gutes Aussehen gewürdigt und ihr beruflicher Erfolg erwähnt werde, so sei dies eine ausgesprochen positive Darstellung, durch die eine Ehrverletzung nicht erkennbar sei. Die Zeitschrift habe keine unrichtigen Behauptungen verbreitet. Der Vorgang sei bereits seit längerem in den entsprechenden Kreisen der Gesellschaft bekannt gewesen. In diesem Zusammenhang verweisen die Anwälte auf eine Veröffentlichung in einer anderen Zeitung. Die Passage, dass die Beschwerdeführerin drei hochadlige Ehen ins Wanken gebracht habe, sei eine zutreffende Wertung. Auf Wunsch könnten die Namen der drei männlichen Personen beigebracht werden. Das Foto sei 1991 bei einer öffentlichen Veranstaltung von einer Gesellschaftsfotografin mit Einwilligung der Betroffenen aufgenommen worden. (2001)
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Ein Boulevardblatt schildert ein Strafverfahren gegen einen „alternden Lehrer“, der in eine hoffnungslose Liebe zu einer blonden Schönheit verfallen sei wie einst der Professor im Film „Der blaue Engel“. Diesmal spiele die Geschichte in einem Gefängnis, dessen pädagogische Abteilung der Angeklagte geleitet habe. Und sie sei Wirklichkeit. Opfer sei eine Frau, die wegen Anlagebetrügereien mit Diamanten in Millionenhöhe zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei. Sie sei die schöne Anmachfrau gewesen, die bei ihren reichen Kunden vorgefahren sei und ihnen mit Silikon aufgeblasene Steine verkauft habe. Auch im Gefängnis habe sie gepflegt und attraktiv gewirkt, trotz Knastessen, trotz Häme, trotz aller Gewalt und dem Kommandoton der Schließer. Der Lehrer, bislang unbescholtener Familienvater, habe ihr erst Briefe geschrieben, sie dann unter Ausnutzung seiner herausgehobenen Stellung im Knast sexuell missbraucht. Die schöne Blonde habe das unter Tränen geduldet. „Ich dachte, das gehörte zu meiner Strafe“, zitiert sie die Zeitung. Eine Leserin bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung zu rügen. Sie sieht in der Berichterstattung eine Abwertung des eigentlichen Opfers. Die dem Lehrer vorgeworfene Straftat werde bagatellisiert. Die Rechtsvertretung des Verlages ist der Meinung, der Artikel berücksichtige angemessen sowohl die Seite des Angeklagten als auch die des Opfers. Die Berichterstattung lasse keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Grenze der harmlosen Liebelei in massiver Weise überschritten habe. Der Anklagevorwurf werde ausführlich geschildert. Auch das Opfer sei mehrfach zu Wort gekommen, so dass von einer einseitigen oder abwertenden Darstellung keine Rede sein könne. (2001)
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Ein Kreisverband des Roten Kreuzes ist in Finanznöten. Sein Eigenkapital ist von 1,5 Millionen auf knapp 200.000 DM geschrumpft. Eine Tageszeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen, wartet mit Informationen aus einem Pressegespräch auf. Bei der zufälligen Durchsicht des Jahresabschlusses seien der Vorstandsvorsitzenden Ungereimtheiten aufgefallen. Seitdem ermittele die Staatsanwaltschaft gegen ehemaligen Kreisgeschäftsführer und dessen langjährige Buchhalterin. Letztere wird in einem der Beiträge mit vollem Namen genannt, in zwei weiteren Beiträgen ist ihr Familienname jeweils abgekürzt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert die Veröffentlichung ihres Namens und sieht sich durch einige Formulierungen in den Texten vorverurteilt. Die Chefredaktion der Zeitung gibt der Beschwerdeführerin Recht. Die Kollegen der Lokalredaktion seien inzwischen darauf hingewiesen worden, künftig eine Namensnennung zu unterlassen. Einen Brief ähnlichen Inhalts habe man auch der betroffenen Frau zugesandt. (2001)
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Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen verhängt ein Moratorium gegen ein Bankhaus. In einem Kommentar kritisiert die Zeitung am Ort, dass die Kunden der Bank seit Anfang Februar nicht mehr an ihre Konten kommen. Das sei nicht nur im höchsten Maße ärgerlich, sondern unzumutbar. Unter der Überschrift „Fragen über Fragen – und (noch) keine Antworten“ vermerkt der Autor, dass der Vorstandsvorsitzende der Bank noch im Dezember für seine Altersversorgung die stolze Summe von 665.255,28 DM kassiert habe, die bei einer Lebensversicherung einbezahlt worden sei. Und das nur für zwei Jahre. Dieser komfortablen Altersversorgung lägen zwar Beschlüsse des Aufsichtsrates zu Grunde, doch in Bankenkreisen überrasche vor allem die Höhe von 332.627,94 DM pro Jahr. Selbst bei Banken mit weitaus höherer Bilanzsumme werde etwa die Hälfte des Betrages als normal angesehen. Der Autor stellt schließlich die Frage, ob die Verantwortlichen der Bank wirklich vom Moratorium des Bundesaufsichtsamtes so überrascht worden seien, wie man im Nachhinein glaubhaft machen wolle. Die der Zeitung vorliegenden Unterlagen sprächen da eine andere Sprache. So habe ein Vorstandsmitglied in der Zeit vom 26. bis 29. Januar 2001, also in den Tagen unmittelbar vor dem Moratorium, sein privates Konto mit einer Barabhebung und fünf Automaten-Abhebungen vollständig „leer geräumt“ bis ins Soll von 326,21 DM. Ein reiner Zufall? Eher vielleicht schon Sorge um sein Girokonto-Guthaben, denn Gelder von Vorstandsmitgliedern seien nicht durch den Bankensicherungsfonds abgesichert. Der Vorstandsvorsitzende der Bank schreibt an den Deutschen Presserat. Er beschwert sich, dass in dem Kommentar Transaktionen auf seinem Privatkonto bekannt gegeben werden. Des weiteren würden Verdächtigungen gegen ihn ausgesprochen. Zudem habe der Redakteur – obwohl zugesagt – nicht mit ihm gesprochen. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, zum Zeitpunkt der Berichterstattung seien die Kunden der Bank schon seit drei Monaten nicht mehr an ihre Konten gelangt. Insofern hätte ein großes öffentliches Interesse daran bestanden, zu erfahren, dass der Vorstandsvorsitzende trotz der seit Monaten bekannten Schieflage des Bankhauses vier Wochen vor Verhängung des Moratoriums eine im Vergleich zu Vorständen anderer Banken überdimensionierte Altersversorgung von 665.000 DM für nur zwei Jahre erhalten habe. Ebenso relevant sei es für Kunden und Öffentlichkeit gewesen, dass der Vorstandsvorsitzende in den drei Tagen vor der Verhängung des Moratoriums sein privates Girokonto leer geräumt haben. Diese Informationen habe man durch ein anonymes Schreiben erhalten und bei Mitarbeitern des Bankhauses nachrecherchiert. Zudem sei diesen Fakten vom Beschwerdeführer bislang nicht widersprochen worden. Man habe sogar dem Vorsitzenden des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates mittels sechs schriftlich vorgelegten Fragen die Möglichkeit eröffnet, zu den Vorgängen Stellung zu nehmen. Diese hätten sich jedoch um die Beantwortung der konkreten Fragen gedrückt. (2001)
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