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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Wiedergabe von Dokumenten

Eine Tageszeitung berichtet über die Verhandlung des Jugoslawien-Tribunals in Den Haag gegen drei der Täter, die im Sommer 1992 im bosnischen Foca muslimische Frauen und Mädchen erniedrigt, gefoltert, missbraucht und in ständiger Todesangst gehalten haben. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, dass es Massenvergewaltigungen als Waffe nicht erst seit den Balkanwirren gibt. Schon immer seien Frauen gezielt zu Opfern des Krieges gemacht worden. So hätten laut den UN deutsche und japanische Truppen in den Weltkriegen systematisch Frauen vergewaltigt oder zur Prostitution gezwungen. Ein Leser der Zeitung nimmt Anstoß an dieser Darstellung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Behauptung in einem Bericht der UN-Menschenrechtskommission, Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierungen, sei falsch. Vergewaltigungen hätten in beiden Kriegen einen Straftatbestand erfüllt, der in allen gesetzlichen Fassungen mit Zuchthaus geahndet worden sei. Die Berichterstatterin der UN-Unterkommission, Linda Chavez, sei damals zurückgetreten. Ihre diskriminierende Behauptung sei nicht in die Schlussfassung des Berichtes übernommen worden. Auf Anforderung übersendet der Beschwerdeführer dem Presserat eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 4. November 1996, in dem der stellvertretende Leiter des Arbeitsstabs Menschenrechte ihm mitteilt, dass die Bundesregierung die betreffende Behauptung von Frau Chavez als unzutreffend zurückweist. Die Bundesregierung erwarte daher, dass diese Behauptung im Schlussbericht nicht wiederholt werde. Die Redaktion Außenpolitik der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, dass die gemachte Aussage nach wie vor zutreffend sei. Sie befinde sich in einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin Linda Chavez vom 16. Juli 1996. Die Behauptung werde zwar in dem Abschlußbericht von Chavez‘ Nachfolger Gay J. McDougall vom 22. Juni 1998 nicht mehr wiederholt, sie werde aber auch in keiner Weise widerrufen. Vielmehr sei der Chavez-Bericht nach wie vor auf den Internet-Seiten der UN veröffentlicht und für jedermann zugänglich. Ein einschränkender Hinweis in bezug auf die Behauptung über Massenvergewaltigungen durch deutsche Truppen in den Weltkriegen finde nicht statt. Auch habe das UN-Infozentrum in Bonn trotz Recherchen kein UN-Dokument über einen schriftlichen Einwand Deutschlands finden können. Da die Behauptung von Linda Chavez somit nach wie vor unwiderrufen im Raum stehe, ist die Redaktion der Ansicht, dass sie auch im Rahmen von Presseberichten zitiert werden dürfe. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 18

Eine Regionalzeitung berichtet zweimal über einen Mordprozess. Der Angeklagte gehört zur Volksgruppe der Sinti. In einem Artikel steht der Satz: „Ein weiterer Zeuge sagte gestern, er sei mit Sinti und Roma aufgewachsen. Wenn die sagten, sie hätten die Tat nicht verübt, dann könne man das glauben.“ Im zweiten Artikel heißt es: “…weil er der Volksgruppe der Sinti angehöre und ein Sinto seinen Bruder nicht verrate, zumal er das Familienoberhaupt sei, begründete der Angeklagte sein bisheriges Schweigen.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung betont, dass sich die Redaktion generell und auch im vorliegenden Fall an die Gepflogenheiten halte, in Berichten über Straftaten oder in Gerichtsberichten nach Richtlinie 12.1 des Pressekodex zu verfahren. Dass der Angeklagte und weitere Verfahrensbeteiligte der Volksgruppe der Sinti angehörten, wäre üblicherweise gar nicht zur Sprache gekommen. Hier aber sei dieser Sachverhalt ausdrücklich vom Hauptangeklagten und einem Zeugen in das Verfahren eingeführt worden. Beide hätten auf die speziellen Familienbande und Verhaltensmerkmale hingewiesen, die sich aus ihrer ethnischen Zugehörigkeit herleiteten. Somit sei es Pflicht der Zeitung, den Lesern gegenüber die Verteidigungsstrategie des Angeklagten mit dem Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit zu veranschaulichen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma

Eine Lokalzeitung meldet, dass ein 45-jähriger Mann beinahe einer Betrügerin auf den Leim gegangen sei. Eine 31-jährige Jugoslawin, die der Gemeinschaft der Sinti und Roma angehöre, habe ihm versprochen, ihn für 50.000 Mark von einem Fluch zu erlösen. Eine Bekannte des Mannes sei jedoch hellhörig geworden und die Polizei habe die vorgebliche Flucherlöserin geschnappt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Kennzeichnung der Frau als Sinti oder Roma einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung führt aus, dass laut Warnhinweisen der Polizei gerade die hier dargestellte Straftat charakteristisch für die Gruppe der Sinti und Roma sei. Somit bestehe ein begründeter Sachzusammenhang, auf den die Zeitung im Interesse der Leser hingewiesen habe. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 19

Der Angeklagte wird mit dem Tod bedroht, Zeugen massiv eingeschüchtert. Das Verfahren um die spektakuläre Explosion in einer „Zigeunervilla“ (Zitat aus dem Bericht der örtlichen Zeitung) wird vertagt. Im Gerichtssaal hätten sich Gruppen rivalisierender Sinti und Roma befunden, so die Zeitung weiter, so dass die Sicherheit der Prozessbeteiligten nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In der Unterzeile ist von rivalisierenden Zigeunern die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei zum Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung nenne „die Dinge beim Namen“ und beteilige sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe.“ Sie weist darauf hin, dass die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen sei und der Artikel keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich stigmatisiert habe. Außerdem sei eine Häufung von Diebstählen im Verbreitungsgebiet der Zeitung zu beobachten, in die Sinti und Roma verstrickt seien. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 20

Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wirtshausschlägerei. In dem Artikel steht der Satz: „Dort hatte sich ein Zigeuner lautstark über den Service der Küche beschwert“. Daran stößt sich der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma, der einen Verstoß nach Ziffer 12 des Pressekodex sieht und den Deutschen Presserat anruft. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie „nenne die Dinge beim Namen“ und beteilige sich nicht an der Unsitte, von einer „gewöhnlich umherreisenden Bevölkerungsgruppe“ zu schreiben. Die Bezeichnung „Zigeuner“ sei für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen. (2001)

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Diskriminierung von Sinti

„M. B., ein in … lebender Sinti, wird zur Last gelegt, … vorsätzlich in den Unterkiefer geschossen zu haben“. Dieser Satz steht in einem Prozessbericht einer Regionalzeitung. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Minderheitenkennzeichnung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Erwähnung, der Angeklagte sei Sinti, sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung führt zu dieser Beschwerde aus, dass sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen und versuchen wolle, die Angelegenheit in beiderseitigem Einvernehmen zu lösen. Eine weitere Stellungnahme der Zeitung liegt nicht vor. (2001)

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Diskriminierung von Roma

„Log die Zeugin, um Sozialhilfe zu erschleichen? – Roma-Prozess: Anklägerin wird gegen Belastungszeugin ermitteln“ So überschreibt eine Regionalzeitung einen Prozessbericht. Darin geht es um den Vorwurf gegen eine 39-jährige Teppichhändlerin wegen Anstiftung zur Brandstiftung. Im laufenden Prozess scheint die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin fraglich zu sein. Die Zeitung weiter: „Der Richter ließ durchblicken, dass er trotz der Lüge der Frau bei der Schilderung ihrer persönlichen Situation nicht davon ausgeht, dass sie auch sonst die Unwahrheit gesagt habe“. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Auffassung, dass die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Beteiligten für das Verständnis des berichteten Tathergangs erforderlich gewesen sei. (2001)

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Diskriminierung von Sinti und Roma 21

„Vier Frauen, nach Aussage der Geschäftsführerin Sinti und Roma, haben ….in einem Laden….Abendkleider und ein Brautkleid im Wert von 12000 DM gestohlen“. Diese Kurzmeldung erscheint in einer Regionalzeitung. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Meldung einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Die Minderheitenkennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Der Zentralrat wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die der Meldung zugrunde liegende Mitteilung der Polizei. Für das Verständnis des Tathergangs sei die Minderheitenkennzeichnung nicht erforderlich gewesen. Insofern sei dem Beschwerdeführer voll zuzustimmen. Dennoch hätte die Polizei im vorliegenden Fall ausdrücklich Wert auf die Nennung der Bevölkerungsgruppe gelegt, weil sie sich davon gezielte Hinweise aus der Bevölkerung versprochen habe. (2001)

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Abdruck einer Urkunde

Eine Illustrierte veröffentlicht unter der Überschrift „Alle freuen sich über ihr Glück, doch die Astronomen warnen“ einen Artikel über die Heirat von Steffi Graf und Andre Agassi. In dem Beitrag wird ein Ausriss der Heiratslizenz der beiden abgebildet, der die Geburtsdaten und die Sozialversicherungsnummern von Graf und Agassi enthält. Eine Rechtsanwältin wendet sich in eigener Sache an den Deutschen Presserat. Sie kritisiert den Abdruck der Urkunde mit den vollen Sozialversicherungsnummern. Damit seien die beiden Betroffenen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, da diese Nummern in den USA als Kernidentifikation dienten. Jeder, der Namen, Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer der beiden Prominenten kenne, könne nach amerikanischem Recht in deren Namen Führerscheine und Kreditkarten beantragen. Danach könnten dann Betrüger im Namen der beiden beliebig einkaufen, Mietverhältnisse eingehen und sonstige Rechtsgeschäfte vornehmen. Diese Straftat erfreue sich in den USA zunehmender Beliebtheit. Sie werde Identity Theft genannt. Die Chefredaktion der Illustrierten erklärt, im US-Bundesstaat Nevada, wo Graf und Agassi leben, würden Heiratsurkunden öffentlich ausgehängt. Sie könnten problemlos fotografiert werden, was in diesem Fall auch geschehen sei. Die Angabe der Sozialversicherungsnummer sei in Nevada Heiratsvoraussetzung. In den USA dürften Daten, die öffentlich zugänglich seien, von der Presse veröffentlicht werden. Abschließend teilt die Redaktion mit, dass sie durchaus vorgesehen hatte, die letzten Ziffern der Sozialversicherungsnummern zu schwärzten, was jedoch auf Grund eines technischen Versehens beim Schlussumbruch nicht geschehen sei. (2001)

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Sprachliche Unkorrektheit

Unter der Überschrift „EU-Kommission berät Schritte gegen Terrorismus“ berichtet eine Regionalzeitung über die Vorschläge der EU-Kommission für einen europaweit geltenden Haftbefehl und vereinheitlichte Terrorismus-Strafgesetze. Der Artikel enthält die folgende Passage: „Bislang existieren nur in Deutschland und in weiteren fünf EU-Staaten Rechtsvorschriften für Terrorismus“. Ein Leser der Zeitung kritisiert das Wort „für“. Dies sei nach seiner Ansicht falsch, da es sich nicht um Rechtsvorschriften für, sondern gegen den Terrorismus handle. Die Redaktionsleitung der Zeitung teilt mit, dass es selbstverständlich um „die Rechtsvorschriften für Terrorismusbekämpfung“ gehe. Warum ein Wortteil fehle, sei nach mehreren Wochen nicht mehr feststellbar. Aus dem Kontext sei jedoch eindeutig ersichtlich, dass es in dem Artikel um den Kampf gegen den Terrorismus gehe. Deshalb habe bei dem Leser kein falscher Eindruck wegen der Textpassage entstehen können. Weiterhin teilt die Redaktionsleitung mit, der Beschwerdeführer durchforste die Zeitung seit Jahren akribisch auf der Suche nach Fehlern, die er der Geschäftsleitung, dem BDZV und nun auch dem Presserat mitteile. Dabei gehe es nicht um sachliche Hinweise auf unbestrittene Fehler, sondern um das Anschwärzen der Redaktion. Diese und die Geschäftsleitung des Blattes hätten in der Vergangenheit mehrmals Gespräche mit dem Leser geführt, die jedoch offensichtlich erfolglos geblieben seien. (2001)

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