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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

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Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Menschenwürde verletzt

In der Serie “Die Wunder der Evolution” veröffentlicht eine Zeitschrift unter der Überschrift “Der Straßenzeitungsverkäufer” das Foto eines Obdachlosen, der ein Straßenmagazin anbietet. In das Bild eingeklinkt ist eine Sprechblase mit dem Text “Die Freundlichkeit dieses Herrn ist nur gespielt”. Die Obdachlosenzeitungen hätten ihre Vertriebsleute auf einen Benimm-Kodex vereidigt, heißt es im Text. Sie dürften keine Passanten stören, nicht betteln und die Zeitung nicht in der U-Bahn verkaufen. Trotzdem kaufe man auch sie eher ungern, da der gemeine Straßenzeitungsverkäufer seinen Gewinn selten in Deo investiere. Diesen Nachteil mache er aber durch Freundlichkeit wett. Diese Freundlichkeit sei oft nur eine Masche. Der Verkäufer bekomme die Zeitungen zum Selbstkostenpreis und dürfe den Gewinn behalten. Es gelte: Je freundlicher, desto mehr Umsatz. Anders formuliert: Der Obdachlose wolle nur Geld. Allerdings gebe er sich meistens auch mit einer Kippe zufrieden, habe dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Das Leben sei hart geworden in der Medienbranche. Im Vorspann zu der Serie erklärt die Redaktion, dass sie jeden Monat einen Typen vorstelle, der sich aus der großen Art der Homo sapiens herausentwickelt habe. Viele von ihnen sähen uns sogar ähnlich, faszinierend seien sie alle – zum Ausschneiden und Sammeln. Das genannte Straßenmagazin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Text nenne in ironischer und verallgemeinernder Form angebliche Grundzüge der Personengruppe der Straßenzeitungsverkäufer. Illustriert sei der Text mit dem Bild eines bestimmten Verkäufers. Die Beschwerdeführerin hält den Beitrag für diskriminierend nach Ziffer 12 des Pressekodex, vor allem die Behauptung, die Verkäufer benutzten selten Deo, würden Freundlichkeit als Masche einsetzen, wollten nur Geld und seien auch mit einer Kippe zufrieden, hätten dann aber weniger Kohle für den Schnaps. Die Zeitschrift vermittele dadurch den Eindruck, Straßenzeitungsverkäufer seien durchgängig Schnorrer und Trinker, von schlichtem Gemüt, schlecht riechend und aufgesetzt freundlich. Diese Skizzierung sei herabsetzend und verletzend, auch nicht durch die Form der Satire zu rechtfertigen. Die Veröffentlichung des Fotos sei zudem ein Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex. Das Foto solle offenbar als Symbolfoto für Straßenzeitungsverkäufer dienen, sei jedoch nicht als solches gekennzeichnet. Es entstamme dem Archiv einer Presseagentur und sei ursprünglich aus Anlass des zehnjährigen Bestehens des Straßenmagazins angeboten worden. Die Zeitschrift verwende die Abbildung jedoch, um den herabsetzenden Text über Straßenzeitungsverkäufer zu bebildern. Das entstelle den Sinn des Fotos völlig und verletze die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten. Der Chefredakteur der Zeitschrift erklärt in seiner Stellungnahme, die kritisierte Rubrik sei eine Satire. Bei der Darstellung des Zeitungsverkäufers habe es nicht in der Absicht der Zeitschrift gelegen, die positive Arbeit des Straßenmagazins oder des abgebildeten Mannes zu negieren oder gar dessen Persönlichkeitsrechte zu verletzen. Vielmehr habe man in satirischer Form den sich wandelnden Menschen in der Medienbranche darstellen wollen. Nach Erscheinen des Artikels habe man sich sowohl bei dem abgebildeten Zeitungsverkäufer als auch bei der Redaktion der Zeitschrift aufrichtig entschuldigt und eine Unterlassungserklärung unterschrieben. Auch ein Entschädigungsgeld sei gezahlt worden. In einem gemeinsamen Gespräch aller Betroffenen sei versucht worden, Missverständnisse zu klären und persönliche Verletzungen auszuräumen. Man habe das positive Ergebnis dieses Gesprächs für einen Artikel in dem Straßenmagazin freigegeben. Die Zeitschrift selbst habe nicht vor, in ihrer jugendlichen Ansprache Menschen zu diskriminieren oder bloßzustellen. Der Chefredakteur hofft, dass dies durch seine Bemühungen deutlich geworden sei. (2004)

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Meinungsäußerung im Leserbrief

In einer Lokalzeitung erscheint ein Leserbrief, dessen Autor sich hauptsächlich für den heimischen Wochenmarkt einsetzt. Am Rande wird auch ein heimischer Verleger und Journalist erwähnt, dem vorgeworfen wird, in Grundzügen ausländerfeindliche Artikel zu schreiben und einen Pastor, dessen Verdienste um Pazifismus und Völkerverständigung man nicht hoch genug bewerten könne, mit permanenter Boshaftigkeit an den Pranger zu stellen. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat wirft der Betroffene der Zeitung vor, mit dem Leserbrief eine Diffamierungskampagne fortzusetzen. Beide Vorwürfe seien falsch. Er betreibe eine Werbeagentur und gebe ein Monatsmagazin heraus. Seit vielen Jahren gehörten viele Ausländer zu seinen Stammkunden. Der Leserbrief solle ihn als Kommunalpolitiker treffen und sein Ansehen in der Öffentlichkeit nachhaltig beschädigen. Die Beschwerde steht im Zusammenhang mit der Berichterstattung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Besitzes pornografischer Schriften. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung erläutert, dass die Angriffe des Beschwerdeführers gegen den im Leserbrief benannten Pastor viele Jahre zurückliegen. Die Artikel seien nicht mehr greifbar, weil niemand das Anzeigenblatt des Beschwerdeführers, in dem besagter Pastor angegriffen worden sei, archiviere. Der betroffene Geistliche, der eine Dokumentationsstätte für Friedensarbeit aufgebaut habe, sei mittlerweile sehr krank, so dass die Redaktion ihn in dieser Angelegenheit nicht behelligen wolle. Eine der Mitstreiterinnen des Pastors, ehrenamtliche Ausländerbeauftragte der Stadt, bestätige aber, dass der Beschwerdeführer den Vorstand der Dokumentationsstätte persönlich diffamiert und als Kommunisten bezeichnet habe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in Grundzügen ausländerfeindlich, wird von der Redaktion selbst als „gewagt“ bezeichnet. Man könne jedoch einer beigefügten Veröffentlichung entnehmen, dass er eine jüdische Buchautorin einmal als „inländerfeindliche“ Journalistin bezeichnet habe. Die Redaktion nennt schließlich Beispiele dafür, wie der Beschwerdeführer in seinem Blatt Menschen herabwürdige. Dass die Passage des Leserbriefes über den Beschwerdeführer erschienen sei, hält die Redaktion unabhängig von den angesprochenen Sachverhalten für einen Fehler. Sie habe keinen Bezug zu der Berichterstattung, auf die sich der Leserbrief anfänglich beziehe. Dass der Beschwerdeführer publizistisch und beim Presserat so unermüdlich für seine öffentliche Reinwaschung kämpfe, erscheine der Redaktion angesichts der Sachlage kühn. (2004)

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Unveröffentlichten Leserbrief kommentiert

In einem Kommentar wirft eine Regionalzeitung dem gemeinsamen Sprecher vierer Bürgerbewegungen vor, er versuche hartnäckig und mit einem fundamentalistisch beseelten Credo, die Öffentlichkeit gegen jede Form von Windkraft zu beeinflussen. Er schrecke dabei nicht einmal davor zurück, mit einem „dilettantisch zusammengestrickten Gemisch aus Daten und Zahlen, aus Annahmen, Behauptungen und Unterstellungen den Windkraftstandort am Osterholz platt zu machen“. Er schrecke auch nicht davor zurück, eventuellen Anliegern den „Totalverlust“ ihrer Einlage an die Wand zu malen und die Rentabilität der Anlage in Frage zu stellen. Der so Gescholtene kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass sich der Kommentar des Blattes auf seinen Leserbrief beziehe, der gar nicht veröffentlicht worden sei. Ohne dass die Öffentlichkeit den genauen Inhalt seines Briefes und seine Argumente erfahren habe, sei sein Brief von der Zeitung unter der Überschrift „Dilettantische und windige Windanalysen“ kommentiert worden. Dem Leser werde dadurch die Möglichkeit genommen, sich ein eigenes Urteil in der Sache zu bilden. In dem Kommentar seien zudem Behauptungen über die Bürgerbewegung „Sturm“ und seine Person enthalten, die falsch und ehrverletzend seien. Die Chefredaktion der Zeitung erinnert in ihrer Stellungnahme daran, dass es keinen Anspruch auf den Abdruck eines Leserbriefes gebe. Die Redaktion habe das Schreiben des Beschwerdeführers nicht veröffentlicht, weil darin Behauptungen enthalten seien, die eventuell zu Klagen gegen den Verlag hätten führen können. Im Vorfeld der Auseinandersetzung und auch nach Erscheinen des beanstandeten Kommentars seien aber immer wieder Beiträge der Windradgegner veröffentlicht worden. Inzwischen habe man dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht, das Für und Wider der Windkraftgewinnung in einem längeren Beitrag in Rede und Gegenrede darzustellen. Er sei bislang auf dieses Angebot leider nicht eingegangen. (2003)

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Namensnennung bei Ermittlungen

Eine Lokalzeitung berichtet, dass ein Ratsherr der Stadt ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten sei. In zwei Strafanzeigen würden dem Verleger eines Anzeigenblatts Verleumdung sowie Besitz pornografischer Schriften sowie Beihilfe zu deren Verbreitung vorgeworfen. Die Anzeigen habe ein Vorstandsmitglied des Vereins „Hilfe für Kinder in ...“ erstattet, bei dem die Polizei zwei Computer beschlagnahmt habe, weil er über seine Homepage Kinderpornobilder verbreitet haben solle. Der dermaßen Beschuldigte werfe dem Ratsherrn vor, er habe den Adressaten von E-Mails seine Internet-Adresse mit dem Hinweis „Bei der Vergrößerung erscheint ein pornografisches Bild mit einem jungen Mädchen“ genannt. Der Kommunalpolitiker habe auf die Vorwürfe ungehalten reagiert und sie als belanglosen Kram bezeichnet. Der Betroffene wehrt sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Nennung seines Namens. Er werde in dem Artikel vorverurteilt und damit öffentlich diffamiert. Ein öffentliches Interesse könne in dem großen Verbreitungsgebiet der Zeitung außerhalb seiner Gemeinde, wo er als Kommunalpolitiker weder Einfluss noch Bekanntheit habe, nicht vorliegen. Im Vorverfahren lehnt der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Das Ermittlungsverfahren liegt gerade auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Ratsherr seiner Heimatstadt ein öffentliches Amt bekleidet, im Interesse der Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist es auch gerechtfertigt, den vollen Namen des Betroffenen zu erwähnen. Zudem wird an keiner Stelle des Artikels eine Vorverurteilung vorgenommen. Die Leserschaft wird vielmehr zutreffend und objektiv über den Stand der Ermittlungen informiert. Der Beschwerdeführer hält aber seine Beschwerde aufrecht. (2004)

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Politikeraussage ins Gegenteil verkehrt

In einem Bericht und in einem Kommentar beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit der Stellungnahme eines Grünen-Politikers zum Bau eines Biomasse-Kraftwerks. In der Unterzeile des ersten Beitrags wird behauptet, der stellvertretende Fraktionsvorsitzende im Stadtrat warne vor Seefischen, Auto fahren und vor Feuer im Kamin. Eine Kollegin des Betroffenen, Vorsitzende der Grünen-Fraktion, beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass die Unterzeile das von ihrem Kollegen Gesagte falsch wiedergebe. Diese Aussage werde zudem in dem Kommentar noch einmal aufgegriffen und wiederum falsch dargestellt. Die Chefredaktion der Zeitung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass sie sich vergeblich um einen Kontakt mit dem Beschwerdeführer bemüht habe, um zu erfahren, welche Darstellungen in den Veröffentlichungen falsch seien. Stattdessen habe der Kommunalpolitiker eine Gegendarstellung verlangt, die auch sofort veröffentlicht worden sei. Im Vorfeld des beanstandeten Berichts habe sich der Betroffene dahingehend geäußert, dass die von der Bürgerinitiative angeführten Argumente, die PCB-Belastung betreffend, ins Leere zielten, weil die PCB-Gehalte in den zu verbrennenden Hölzern “nicht wesentlich höher liegen als die Hintergrundbelastung in unserer alltäglichen Umwelt”. Dazu habe er konkrete Beispiele wie Auto fahren, Ernährung und Kaminfeuer angeführt. Diese Darstellung sei von dem Redakteur in der Unterzeile pointiert zusammengefasst worden. (2004)

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Spekulationen um einen Verteidiger

Unter der Überschrift “Verteidiger kam nicht zum Plädoyer” berichtet eine Lokalzeitung, ein Anwalt sei nicht zu einem Strafprozess vor dem Landgericht erschienen, weil er mit den Nachwehen einer Weihnachtsfeier zu kämpfen gehabt habe. Dies wäre verzeihlich gewesen, wenn es sich um einen lapidaren Fall gehandelt hätte. In dieser Verhandlung sei es jedoch um ein spektakuläres Tötungsdelikt gegangen, bei dem der Verteidiger eigentlich einen Freispruch für seinen Mandanten habe “herausholen” wollen. Wie die Zeitung weiter mitteilt, habe der Vorsitzende der Strafkammer einen Kriminalbeamten zu der Privatwohnung des Anwalts geschickt. Dieser habe dann dort von dem Sohn erfahren, dass der Vater unpässlich im Bett liege. Der betroffene Rechtsanwalt schaltet den Deutschen Presserat ein und teilt diesem mit, dass ihn sein Bürovorsteher am Morgen des Prozesstages um 8.30 Uhr bei der Geschäftsstelle des Landgerichts wegen einer Erkrankung entschuldigt habe. Es sei eine glatte Lüge, dass er nicht zum Prozess gekommen sei, weil er am Abend zuvor an einer Weihnachtsfeier teilgenommen habe. Die Zeitung habe ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie üblen Klatsch und Gerüchte wiedergegeben habe. Dies gehe auch aus dem letzten Satz des Artikels hervor, in dem es heiße, dass die Prozessbeteiligten sich sein Fernbleiben zusammengereimt hätten, da er tags zuvor in der Kantine angekündigt habe, er gehe abends zu einer Weihnachtsfeier. Die Rechtsabteilung des Verlages bezweifelt, ob der Beschwerdeführer überhaupt betroffen sei. Er werde in dem Artikel nicht namentlich genannt und sei somit nicht identifizierbar. Er sei bei dem Termin nicht ordnungsgemäß entschuldigt gewesen. Zwar habe einige Zeit nach Beginn des Termins ein Mitarbeiter der Kanzlei im Gericht angerufen und angegeben, dass der Anwalt erkrankt sei. Dabei sei jedoch nicht klar geworden, wie ernsthaft diese Erkrankung sei und wie lange er noch verhindert sein werde. Das Gericht habe daher mehrfach versucht, den Verteidiger persönlich zu erreichen. Da dies nicht gelungen sei, habe man einen Kriminalbeamten zu der Wohnung des Betroffenen geschickt. Ein solches Vorgehen einer Kammer gegen einen Anwalt habe es nach Kenntnis der Chefredaktion bis zu diesem Zeitpunkt noch nie gegeben. Gegenüber den Zuhörern hätten sowohl Richter als auch Staatsanwalt die Vermutung geäußert, dass die Krankmeldung mit der vom Beschwerdeführer am Tag zuvor angekündigten Teilnahme an einer Weihnachtsfeier der Kanzlei zusammenhängen könne. Diese Gerüchte im Zusammenhang mit der ungenügenden Entschuldigung des Anwalts hätten dann zu der Berichterstattung geführt. Obwohl man keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen könne, habe man mit dem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen, Bedauern ausgedrückt und über Möglichkeiten einer redaktionellen Klarstellung nachgedacht. Da der Betroffene die Geschichte aber nicht mehr habe aufwärmen wollen, sei keine Entscheidung getroffen worden. (2003)

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Redigierfehler

Eine Regionalzeitung berichtet über einen zweitägigen Besuch von Bundeskanzler Gerhard Schröder in den USA. Der Kanzler werde dort mit dem US-Präsidenten George W. Bush zusammentreffen, um den langen Streit um den Irak-Krieg endgültig zu beenden. Eine militärische Beteiligung im Irak schließe Schröder jedoch weiterhin aus. Der stellvertretende CDU/CSU-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Schäuble fordere dagegen die Entsendung der Bundeswehr in den Irak. Ein Leser des Blattes beanstandet beim Deutschen Presserat, dass diese Darstellung nicht wahrheitsgemäß sei. Schäuble fordere die Entsendung der Bundeswehr in den Irak nicht kategorisch, sondern nur unter der Voraussetzung, dass UNO und NATO Beschlüsse zur Stationierung von Friedenstruppen im Irak fassten. Dann, so Schäuble, müsse Deutschland seinen Bündnisverpflichtungen nachkommen und auch Bundeswehrangehörige in den Irak senden. Die Zeitung gehe sehr fahrlässig mit der Wahrheit um. Für ihn, den Beschwerdeführer, sei dies eine bewusste Desinformation. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, bei der Veröffentlichung handele es sich um die redigierte Fassung eines Agenturberichts. Anhand des Originals könne man erkennen, dass die veröffentlichte Fassung nicht im Widerspruch zum Original stehe. Die zusätzlichen Erläuterungen, die der Beschwerdeführer wünsche, seien in dem Agenturbericht nicht enthalten, da dafür auch kein zwingender Grund bestanden habe. Regionale Tageszeitungen müssten sich darauf verlassen können, dass Nachrichtenagenturen verlässliche Quellen seien. (2004)

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Richtigstellung unzureichend

Eine Regionalzeitung berichtet über ein an Knochenkrebs erkranktes Kind, das ein nach eigenem Ermessen „renommierter Arzt und Wissenschaftler“ zum „Fall Dominik“ gemacht habe. Mit Riesenplakaten in der Stadt, mit Kampagnen im Internet. In einem Feldzug gegen die kinder-onkologische Station der Universitätsklinik rufe der Mann dazu auf, „der von der Pharma-Industrie gesteuerten Schulmedizin“ den Rücken zu kehren und stattdessen der von ihm entwickelten „Zell-Vitalstoff-Therapie“ zu vertrauen. In einer Notiz „Zur Person“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Lesern über Gerüchte, nach denen der Mediziner inzwischen in Deutschland seine Approbation verloren habe. Zwei Monate später teilt das Blatt in einem Widerruf mit, dass die Behauptung unwahr sei. Weder gebe es solche Gerüchte, noch habe der Mediziner seine Approbation verloren. Ein Leser der Zeitung moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass diese Korrektur in der Stadtausgabe des Blattes nicht erschienen sei. Offenbar sei sie somit nicht in allen Ausgaben des Blattes veröffentlicht worden. Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, sie habe den Widerruf auf Betreiben des betroffenen Mediziners veröffentlicht. Dazu sei man nicht verpflichtet gewesen. Man habe die leidige Diskussion jedoch zum Abschluss bringen wollen. Der Spätdienst der Stadtredaktion habe im Laufe der Nachtproduktion eine aktuelle Polizeimeldung in den Meldungsblock auf der ersten Lokalseite eingewechselt. Dabei sei auf Grund einer Kommunikationspanne zwischen Redaktion und Technik der Widerruf entfallen. Man könne jetzt nicht mehr genau sagen, in welcher Teilauflage der Widerruf daher nicht erschienen sei. Durch das Einwechseln der Polizeimeldung sei die Verbreitung der Richtigstellung in der Tat nicht gänzlich identisch mit der Erstberichterstattung. Dies bedauere man sehr, erinnere aber daran, dass die Veröffentlichung des Widerrufs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. (2003)

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Werbung für einen Musiklieferanten

Ein Kulturmagazin kritisiert unter der Rubrik „Neue DVDs“ Neuerscheinungen. Unter den Beiträgen finden sich jeweils Hinweise auf eine CD/DVD-Hotline mit Telefon- und Faxnummern, über die DVDs oder CDs bestellt werden können. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht liegt hier eine Verquickung von redaktionellem Text und Werbung vor. Das Magazin bestehe in diesem Punkt eigentlich nur aus Kaufangeboten und ähnele dabei eher einem Katalog. Das Justitiariat des Verlages verweist auf eine Stellungnahme der verantwortlichen Redakteurin. Diese erklärt, dass das Telefonsymbol hinter den CD- und DVD-Rezensionen nicht bedeute, dass die Redaktion Besprechungen nach der Verfügbarkeit der Produkte auswähle. Es verhalte sich umgekehrt. Die Redaktion suche CDs und DVDs aus, die anschließend als Service für den Leser telefonisch zu bestellen seien. Die redaktionelle Berichterstattung sei absolut unabhängig. Die Rechtsabteilung ergänzt, dass pro Genre im Schnitt vier CDs pro Heft vorgestellt würden. Tendenz und Inhalt der Rezension gäben in jeder Hinsicht die unbeeinflusste Meinung des jeweiligen Redakteurs wieder. Da die Rubrik keinen Marktüberblick geben könne, würden CDs, die der Redaktion nicht gefallen, auch nicht besprochen. Dass eine Telefonnummer als Bestell-Hotline angegeben sei, sei ein Service für den Leser. Dieser könne die manchmal wenig gängigen, nicht dem Mainstream zugehörigen Titel häufig nicht unbedingt im nächsten Geschäft vorfinden. Daraus eine Diskreditierung der redaktionellen Inhalte ableiten zu wollen, sei abwegig. (2004)

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Namensnennung in Firmenbericht

Eine Tageszeitung berichtet über den „schmutzigen Kampf um die Macht“ im Betriebsrat einer deutschen Großbank. Das Interesse einer Betriebsversammlung habe vor allem dem Vorsitzenden des Betriebsrates und dessen Ehefrau gegolten, seit ein amtierendes und ein ehemaliges Betriebsratsmitglied der Bank gegenüber behauptet hätten, das Paar habe in mehreren Jahren die Wahlen zu seinen Gunsten manipuliert. Das Blatt nennt die Namen zweier Kritiker, welche die Dominanz der Eheleute im Betriebsrat abzulehnen scheinen. Beide seien aber noch nicht so lange dabei, dass sie wie zwei andere namentlich genannte Mitarbeiter der Bank als mögliche Zeugen in einem Wahlfälschungsprozess auftreten könnten. Einer der genannten Kritiker ruft den Deutschen Presserat an und beklagt, dass durch die Bekanntgabe seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Er sei keine Person des öffentlichen Interesses. Zudem sei eine Betriebsversammlung nicht öffentlich. Eine Meinungsäußerung in einer solchen Veranstaltung dürfe ohne Einverständnis des Redners nicht an die Öffentlichkeit gelangen. Eine Nennung seines Namens hätte unterbleiben können, ohne dass der Informationsgehalt der Aussage geändert worden wäre. Der Autor hätte zum Beispiel schreiben können: „Von der Kritikerfraktion meldeten sich zwei Sprecher zu Wort...“. Die Geschäftsführung des Verlages teilt mit, dass der Verfasser des Artikels auf Grund der Umstände dieser außergewöhnlichen Betriebsversammlung der Bank davon ausgegangen sei, dass alle Äußerungen sehr wohl öffentlichen Charakter hätten. Die Veranstaltung habe nämlich allen Mitarbeitern des Unternehmens offen gestanden, von denen sich mehrere auch nachweislich gegenüber der ebenfalls anwesenden Presse geäußert hätten. Zudem hätten auch externe Gäste, wie ein Gewerkschaftsvertreter, an der Veranstaltung teilgenommen. Wer sich auf dieser Betriebsversammlung zu Wort gemeldet habe, habe nicht davon ausgehen können, dass er einen nur kleinen Kreis Vertrauter anspreche. Er habe vielmehr damit rechnen müssen, dass jede Äußerung erhebliche öffentliche Wirkung haben würde. Gerade die Vertreter der Opposition im Betriebsrat hätten im Vorfeld durch öffentliche Äußerungen dafür gesorgt, dass ein erhöhtes Interesse der Öffentlichkeit an dem Konflikt geweckt worden sei. Auch andere Publikationen hätten darüber berichtet. Nachdem in der Berichterstattung die Namen des beschuldigten Ehepaares genannt worden seien, habe es der Autor des Beitrages für korrekt erachtet, auch die andere Seite, u.a. den Beschwerdeführer, namentlich zu nennen. Dies auch wegen des erheblichen Vorwurfs des Wahlbetruges und der Tatsache, dass die Kritiker sich teilweise zuvor öffentlich zu ihrer Position bekannt und damit signalisiert hätten, dass ihnen nicht daran gelegen sei, unerkannt zu bleiben. Dennoch könne man nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer sich durch die Nennung seines Namens in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sehe. Der Autor habe sich deshalb an ihn gewandt, sein Verständnis geäußert und sich für die Namensnennung entschuldigt. (2004)

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