Richtigstellung unzureichend
Falschmeldung über Mediziner nicht in allen Ausgaben widerrufen
Eine Regionalzeitung berichtet über ein an Knochenkrebs erkranktes Kind, das ein nach eigenem Ermessen „renommierter Arzt und Wissenschaftler“ zum „Fall Dominik“ gemacht habe. Mit Riesenplakaten in der Stadt, mit Kampagnen im Internet. In einem Feldzug gegen die kinder-onkologische Station der Universitätsklinik rufe der Mann dazu auf, „der von der Pharma-Industrie gesteuerten Schulmedizin“ den Rücken zu kehren und stattdessen der von ihm entwickelten „Zell-Vitalstoff-Therapie“ zu vertrauen. In einer Notiz „Zur Person“ informiert die Zeitung ihre Leserinnen und Lesern über Gerüchte, nach denen der Mediziner inzwischen in Deutschland seine Approbation verloren habe. Zwei Monate später teilt das Blatt in einem Widerruf mit, dass die Behauptung unwahr sei. Weder gebe es solche Gerüchte, noch habe der Mediziner seine Approbation verloren. Ein Leser der Zeitung moniert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, dass diese Korrektur in der Stadtausgabe des Blattes nicht erschienen sei. Offenbar sei sie somit nicht in allen Ausgaben des Blattes veröffentlicht worden. Die Chefredaktion erklärt in ihrer Stellungnahme, sie habe den Widerruf auf Betreiben des betroffenen Mediziners veröffentlicht. Dazu sei man nicht verpflichtet gewesen. Man habe die leidige Diskussion jedoch zum Abschluss bringen wollen. Der Spätdienst der Stadtredaktion habe im Laufe der Nachtproduktion eine aktuelle Polizeimeldung in den Meldungsblock auf der ersten Lokalseite eingewechselt. Dabei sei auf Grund einer Kommunikationspanne zwischen Redaktion und Technik der Widerruf entfallen. Man könne jetzt nicht mehr genau sagen, in welcher Teilauflage der Widerruf daher nicht erschienen sei. Durch das Einwechseln der Polizeimeldung sei die Verbreitung der Richtigstellung in der Tat nicht gänzlich identisch mit der Erstberichterstattung. Dies bedauere man sehr, erinnere aber daran, dass die Veröffentlichung des Widerrufs ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei. (2003)