Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Lokalzeitung veröffentlicht auf ihrer ersten Seite neben dem Titel den folgenden Text: “Die SPD verspricht eine Elite-Uni, um von ihren Kürzungen im Hochschulbereich abzulenken. Das ist zynisch!” Unter dem Text befindet sich die E-Mail-Adresse eines heimischen Bundestagsabgeordneten. Ein Leser des Blattes beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Anzeige für den Leser nicht als Werbung erkennbar sei. Sie sei nicht als solche gekennzeichnet. Auf der gegenüberliegenden Seite des Titels befinde sich ein Hinweis auf eine redaktionelle Veröffentlichung in ähnlicher Größe und Form. Die Anzeige enthalte zur Kennzeichnung des Auftraggebers lediglich eine Internetadresse, die keine Rückschlüsse auf die Parteizugehörigkeit des Auftraggebers zulasse. Der Slogan in der letzten Zeile lege nahe, dass der Autor diese Anzeige in seiner Eigenschaft als Abgeordneter der CDU aufgegeben habe. Das Internet sei aber ein Medium, das längst nicht allen Lesern zugänglich sei, vor allem Senioren nicht. Für diese Bürger sei es unter Umständen nicht möglich, diesen Zusammenhang zu erkennen. Deshalb müsse bei politischer Werbung die Einhaltung der werberechtlichen Regelungen besonders aufmerksam beachtet werden. Die Chefredaktion der Zeitung ist der Meinung, dass die beanstandete Anzeige als solche erkennbar sei. Dafür spreche die Platzierung rechts neben dem Zeitungsartikel, die Gestaltung und die Autorenschaft des bekannten Politikers. Um Missverständnisse künftig auszuräumen, werde man aber in Absprache mit der Anzeigenleitung von der nächsten Schaltung an den Werbecharakter durch den Hinweis “Anzeige” deutlich machen. (2004)
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Unter der Überschrift “Hier stirbt ein Fußballstar” veröffentlicht eine Boulevardzeitung ein Farbfoto des 24-jährigen ungarischen Nationalstürmers Miklos Feher, der in der 90. Minute des Spiels seines Clubs Benfica Lissabon gegen Vitoria Guimaraes tot zusammengebrochen war. Die Aufnahme zeigt das Gesicht des Toten: Seine Augen starren ins Leere. Im Blattinnern wird das Bild in noch größerer Aufmachung wiedergegeben. Eine Regionalausgabe des Blattes zeigt das Foto mit der eingeklinkten Schlagzeile “Hier stirbt Herthas Hoffnung”. Im Text von Gesamt- und Regionalausgabe wird erwähnt, dass der junge Ungar der Wunschstürmer von Hertha BSC Berlin gewesen sei. Die Veröffentlichung des Fotos löst sieben Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Alle Beschwerdeführer monieren, dass das Foto eines unmittelbar sterbenden Menschen unter den genannten Überschriften veröffentlicht wurde. Das Sterben als wohl letzten intimen Moment im Leben eines Menschen öffentlich zu machen, sei ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Ein sterbender Mensch habe Anspruch, nicht das Objekt reißerischer Berichterstattung zu sein. Es könne nicht angehen, dass der Tod eines Menschen für eine Steigerung der Auflage missbraucht werde, stellt eine Leserin zu der Veröffentlichung in der Regionalausgabe fest. Es sei dabei anscheinend nicht mehr um den Menschen selbst, sondern nur noch um seine Funktion als “Herthas Hoffnung” gegangen. Das Foto sollte wie in anderen Printmedien allein als Dokumentation verstanden und entsprechend verwendet werden. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Berichterstattung in Wort und Bild auf Grund der besonderen Umstände des Vorfalles für gerechtfertigt. Die Veröffentlichung sei weder reißerisch noch sensationslüstern und stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die Intimsphäre des Betroffenen dar. Der Fußballer habe sich zum Zeitpunkt seines Zusammenbruchs nicht in den Grenzen seiner geschützten Intimsphäre bewegt. Die Beschwerdeführer verkennen nach Ansicht der Rechtsabteilung, dass der Sportler während eines im Fernsehen öffentlich übertragenen Fußballspiels zusammengebrochen und später an den Folgen eines Herzversagens gestorben sei. Die Bilder dieses tragischen Unfalls seien kurze Zeit später durch alle Medien gegangen. Die Presse handele in Erfüllung ihres öffentlichen Informationsauftrages, wenn sie über den unerwarteten Tod eines bekannten Sportlers in dieser Form berichte. (2004)
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Eine Elterninitiative fordert die Sicherung eines von Grundschülern genutzten Zebrastreifens. Die Zeitung am Ort berichtet über eine Sitzung des Verkehrsausschusses, in der über die Anregung der Eltern diskutiert worden ist. Es geht um die Frage, ob der Übergang verlegt werden kann, ob eine Ampel installiert oder eine Mittelinsel angelegt werden sollte. Die Zeitung teilt mit, dass die Elternforderung auf tönernen Füßen stehe, die Polizei der Elterninitiative widerspreche und es Zweifel an den vorgelegten Beweisen gebe. Zitiert wird ein Kommunalpolitiker, der gesehen haben will, wie die siebenjährige Tochter des Sprechers der Initiative über den Zebrastreifen hin und her geschickt worden sei. Vermutungen, viele der 700 Strafanzeigen seien auf diese Weise getürkt worden, widerspricht laut Zeitung die Mutter des Kindes. Ein Foto zeigt Mutter und Tochter an besagtem Zebrastreifen. Vier Wochen später berichtet die Zeitung erneut über den Streit, der inzwischen auch Juristen beschäftige. So fordere jetzt die beschuldigte Frau den heimischen Verkehrspolitiker unter Androhung einer Vertragsstrafe auf, die Behauptung zu unterlassen, sie habe ihre Tochter mehrfach über den Zebrastreifen hin und hergeschickt, um möglichst viele Autofahrer anzeigen können. Der maßgebliche Betreiber der Elterninitiative, Ehemann der zitierten Frau, Vater des angeblich über den Zebrastreifen hin und hergeschickten Kindes, wendet sich an den Deutschen Presserat. Er sieht in der Berichterstattung der Zeitung eine Vielzahl falscher Behauptungen. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung des Bildes seiner Tochter und die Nennung des vollen Namens. Auch hält er den Inhalt zweier Leserbriefe, welche die Zeitung zu dem Vorgang veröffentlicht hat, für unwahr und ehrverletzend. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf einer falschen Berichterstattung als unzutreffend zurück. Die Zeitung habe stets korrekt das wiedergegeben, was sie bei ihrer Recherche erfahren habe. Schließlich habe sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, in einem dreispaltigen Leserbrief unter der Überschrift „Ich bleibe bei meiner Darstellung“ seine Sicht der Dinge darzulegen. Auf Grund ihrer Aktionen in der Elterninitiative und ihrer vielfältigen Auftritte sei die Familie des Beschwerdeführers im Ort so prominent, dass man die Nennung ihres Namens für gerechtfertigt halte. Dies gelte auch für die Veröffentlichung des Bildes, welches die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter am Zebrastreifen zeige. Beide hätten gegen das Fotografiertwerden und eine Veröffentlichung des Bildes nichts einzuwenden gehabt. (2004)
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Unter Hinweis auf Planungen der Kieler Landesregierung zeigt eine Boulevardzeitung ein großformatiges Foto vom Timmendorfer Strand, in das sie eine lange Reihe von Riesen-Windrädern montiert hat. So wie auf dieser Montage könnte es bald an der Lübecker Bucht aussehen, stellt das Blatt in der Bildunterzeile fest. Und in der Schlagzeile wird die Frage gestellt: „Würden Sie da noch Urlaub machen?“. Der Landesverband Hamburg des Bundesverbandes Windenergie sieht in der Darstellung eine verzerrende Berichterstattung und schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Energiewende sei zu wichtig, als dass unsachgemäßer Journalismus – ohne vorherige Kontakte zu Fachleuten – die Bevölkerung verunsichere. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt dazu fest, dass der Artikel die Sorgen beliebter Tourismusorte an der Ostseeküste aufgreife, durch die Errichtung von Windkraftwerken an der Küste Umsatzeinbußen zu erleiden. So sei z.B. der Timmendorfer Bürgermeister der Ansicht, dass eine solche Anlage nicht in ein Urlaubsgebiet gehöre. Der Bürgermeister von Dahme habe sich dahingehend geäußert, dass die Windräder vom Strand aus zu sehen seien, und die Frage gestellt, wie die Landesregierung der Stadt so etwas vor die Nase setzen könne. Diese Diskussion habe die Redaktion aufgegriffen und im Rahmen einer Fotomontage aufgezeigt, wie es in der Lübecker Bucht bald aussehen könnte. Die Montage sei nicht nur als solche gekennzeichnet, es werde auch aufgezeigt, dass es in Timmendorf so aussehen könnte, nicht jedoch so aussehen müsse. Auf Nachfrage des Presserats teilt die Rechtsabteilung mit, dass es sich nicht mehr genau feststellen lasse, ob die Redaktion bei der Erstellung der Fotomontage das genaue Planungsvorhaben zu der Windkraftanlage unter Berücksichtigung der Gesetze von Optik und Perspektive zu Grunde gelegt hat. Man vermute aber, dass dies geschehen sei, denn nicht umsonst hätten sich die Bürgermeister von Timmendorf und Dahme entsetzt über das Projekt gezeigt. (2003)
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Eine Lokalzeitung berichtet über den Besuch der Frauen-Union des Kreises in einem Seniorenzentrum der Region. Dem Beitrag ist ein dreispaltiges Foto beigestellt, dass die Gäste bei einem Rundgang durch das Haus mit Senioren und der Leiterin des Zentrums zeigt. Der Bürgermeister der Stadt beklagt sich beim Deutschen Presserat, dass der Kandidat der CDU für die anstehende Bürgermeisterwahl, der sich an der Führung durch das Zentrum beteiligt hatte, aus dem Foto wegretuschiert worden sei. Als Beweis fügt er eine Veröffentlichung in der Konkurrenzzeitung vom selben Tag mit dem selben Foto bei, auf dem der Betroffene zu sehen ist. Die Zeitung teilt mit, dass sie seit Jahresbeginn einen neuen Eigentümer habe und der bis dahin tätige Chefredakteur in Urlaub sei. Dieser werde seine Stellungnahme später abgeben. (2003)
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Eine Regionalzeitung berichtet u.a. über den Rückzug einer Damen-Volleyballmannschaft aus der Bundesliga. Das Management sei an den eigenen Ansprüchen gescheitert, schreibt das Blatt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat stellt der Manager des Vereins fest, 80 Prozent der Aussagen in dem Beitrag seien entweder falsch, verleumderisch oder völlig unmotiviert destruktiv. Der Autor wische mit einem lockeren Abschiedsartikel alles weg, was in den letzten fünf Jahren von der Vereinsführung aufgebaut worden sei. Das Finale des Top Team Cups habe der Verein in der Saison 2003/2004 und nicht wie im Artikel dargelegt ein Jahr früher erreicht. Der Firmensitz des bisherigen Hauptsponsors, einer Arzneimittelvertriebsfirma, sei falsch genannt. Die Fußballer seien nicht von der Bundesliga in die Regionalliga, sondern in die 5.Liga abgestiegen. Es sei falsch, dass die Vereinsführung zuletzt mehr Geld ausgegeben habe als sie zur Verfügung gehabt habe. Zudem sei es nicht korrekt, dass das Management dem Trainer des Vereins den Vorwurf der Erpressung gemacht habe und ihn bei einem Spiel von der Bank habe verbannen wollen. Richtig sei vielmehr, dass der Trainer in einem Interview das Management angegriffen und den Spielerinnen Zweitliganiveau unterstellt habe. Deshalb habe man seine Suspendierung in Erwägung gezogen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist darauf hin, dass der Autor des Beitrages vor dessen Erscheinen mehrfach versucht habe, mit dem Vereinsmanager ins Gespräch zu kommen. Dies sei jedoch nicht gelungen, weil jener auf eine bevorstehende Presseerklärung verwiesen habe. In dieser seien alle kritischen Aspekte das Management betreffend ausgeklammert und bereits bekannte Standpunkte wiederholt worden. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Kabinenszene mit dem angeblichen Vorwurf der Erpressung beruhe auf der Schilderung zweier Zeugen, die glaubwürdig seien. Sie seien nicht namentlich genannt, weil sie zum Zeitpunkt der Recherche in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein gestanden hätten und auch jetzt noch in der Volleyballszene aktiv seien. Schließlich habe die Zeitung einen klarstellenden Hinweis abgedruckt, der geeignet sei, die Interessen des Beschwerdeführers zu befriedigen. (2004)
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In zwei Beiträgen schildert eine Lokalzeitung den Verlauf zweier Strafverfahren. In beiden Fällen geht es um sexuelle Gewalt. Unter der Überschrift „Vier Jahre für Sex-Attacke“ wird berichtet, dass ein 30-jähriger Roma eine 34-jährige Frau nachts auf einem Friedhof vergewaltigt hat und jetzt für vier Jahre ins Gefängnis muss. Die Zeitung lässt Einzelheiten nicht aus. So schreibt sie, der nächtliche Vorfall auf dem Friedhof, bei dem der Angeklagte mehrere Finger in die Scheide seines hilflosen und völlig verängstigten Opfers gezwängt habe, sei extrem erniedrigend gewesen. In einem Beitrag auf der selben Seite unter der Überschrift „Sexuelle Gewalt gegen Au Pair?“ ist zu lesen, dass ein 71-jähriger Mann vor Gericht steht, weil er ein Au-Pair-Mädchen missbraucht haben soll. Auch in diesem Fall wartet die Zeitung mit Details auf. Sie zitiert aus der Anklageschrift, dass der Mann das Mädchen an die Wand gedrückt und ihm gewaltsam den Slip ausgezogen habe. Dann habe der Mann, so der Vorwurf im Einzelnen, seinen Finger in die Scheide des Mädchens eingeführt und sich dabei selbst befriedigt. Ein Leser und eine Leserin legen gemeinsam Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. In beiden Berichten würden intime Details der Missbräuche geschildert. Dies verletze die Würde der Opfer in eklatanter Weise, zumal der Berichterstattung zu entnehmen sei, dass die Frau des ersten Falles sowieso schon traumatisiert sei. Die Öffentlichkeit sei bei Prozessbeginn ausgeschlossen gewesen, vermutlich um zu verhindern, dass solche entwürdigenden Details an die Öffentlichkeit gelangen. Bei der Wahl seiner Worte habe der Reporter in seiner Sensationsgier anscheinend völlig übersehen, dass die Zeitung auch von Kindern gelesen werde. Der Autor der beiden Artikel versichert, dass er die Details der sexuellen Handlungen nicht leichtfertig beschrieben habe. Sie seien in der öffentlichen Verhandlung noch wesentlich ausführlicher erörtert worden. Allein die Opfer hätten unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt. Mit der Nennung der Details habe er dem Leser begreifbar machen wollen, dass das, was landläufig als Vergewaltigung angesehen werde, nicht dasselbe sei, was das Strafgesetzbuch darunter verstehe. Anders als früher werde nicht mehr allein das Eindringen des Penis in die Scheide als Vergewaltigung gewertet, sondern jedes Eindringen eines Körperteils oder eines Gegenstandes gegen den Willen des oder der Betroffenen. Dies sei nicht jedem Leser klar. Besonders in dem Fall des bereits verurteilten 30-jährigen Täters sei genau dieser Sachverhalt ausschlaggebend für das Urteil und die Urteilsbegründung gewesen. Im Übrigen habe er, der Autor, auch von „frauenbewegter Seite“ für die Art der Berichterstattung klare Zustimmung bekommen. Letztlich diene die explizite Darstellung auch der Abschreckung. Ergänzend dazu erklärt die Chefredakteurin der Zeitung, der Artikel habe mit Sensationsgier nicht das Geringste zu tun, die Art der Darstellung sei auf Grund der Gesetzeslage vollauf gerechtfertigt (2004)
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Eine Tageszeitung berichtet in einer ihrer Lokalausgaben unter Nennung des vollen Namens, dass der Kreisvorsitzende des Roten Kreuzes wegen Veruntreuung von Mandantengeldern angeklagt worden sei. Der Rechtsanwalt solle etwas mehr als 40.000 Euro unterschlagen haben. In dem Beitrag wird u.a. erwähnt, der Betroffene habe vor 20 Jahren in seinem Wohnort die Motorradstaffel des Roten Kreuzes gegründet. Der Anwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er wehrt sich gegen die Nennung seines Namens und die Erwähnung seiner Verbindung zum Roten Kreuz. Auch könne er nicht verstehen, was der vorliegende Sachverhalt mit der Motorradstaffel des Roten Kreuzes zu tun habe, zumal es in seinem Wohnort eine solche Staffel gar nicht gebe. Die Chefredaktion der Zeitung verweist darauf, dass der Autor vor Veröffentlichung seines Artikels mit dem Anwalt und dessen Rechtsvertretung gesprochen habe. Der Beschwerdeführer sei im Vorhinein darüber informiert worden, dass in dem geplanten Bericht sein Name genannt werden würde. Die Frage, ob ein Anwalt, der immerhin öffentlich auftrete, als eine relative Person der Zeitgeschichte gelten könne, sieht die Redaktion als diskussionswürdig an. Auch ein Kreisvorsitzender des Roten Kreuzes sei in einem relativ überschaubaren Landkreis als eine derartige Person einzustufen. (2004)
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