Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6739 Entscheidungen

Terror in Europa

Unter der Überschrift „190 Tote – Es war El Kaida“ veröffentlicht ein Boulevardblatt ein Farbfoto, das die Rettungsmaßnahmen nach dem Bombenanschlag auf vier Pendlerzüge am 11. März 2004 in Madrid zeigt. In der Mitte des Fotos ist das Gesicht einer toten jungen Frau zu sehen. Ein Leser nimmt die Veröffentlichung zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Mit dem Abdruck eines derart grausamen Fotos werde keine Rücksicht auf die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Getöteten genommen und die fortschreitende Verrohung der Berichterstattung bewiesen. Eine solche Veröffentlichung könne den Terror in die Köpfe von Kindern und sensiblen Menschen tragen und zu schweren Traumata führen. Bombenterror könne auch in weniger expliziter Weise dargestellt werden. Der Chefredakteur der Zeitung ist anderer Ansicht. Das abgebildete Opfer sei nicht identifizierbar. Mit der Veröffentlichung werde der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit Genüge getan. Dem Leser werde vor Augen geführt, welches Ausmaß an Schrecklichkeit und Grausamkeit dieser Terroranschlag gehabt habe. (2004)

Weiterlesen

Terror in Europa

Unter der Überschrift “So feige! So sinnlos! Ihr Mörder!” zeigt eine Boulevardzeitung ein großes Farbfoto, auf dem mehrere Opfer der Bombenanschläge auf vier Pendlerzüge am 11. März 2004 in Madrid zu sehen sind. Ein Fotograf fühlt sich durch die Grausamkeit des Fotos persönlich angegriffen und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Man habe keine Möglichkeit, sich diesem Bild zu entziehen, da die Zeitung publikumswirksam direkt an der Kasse ausgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer spricht sich dafür aus, auf solche Fotos künftig zu verzichten, da sie für Kinder und weniger nervenstarke Betrachter schlimme Folgen haben könnten. Der Informationspflicht der Presse könne auch mit weniger drastischen Bildern Genüge getan werden. Die abgebildeten Opfer und deren Angehörige hätten leider keine Chance, sich gegen Veröffentlichungen dieser Art zu wehren. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Beschwerde zurück. Das Foto zeige blutende und geschockte Personen, jedoch nicht einmal besonders schwerwiegende Verletzungen. Zudem dokumentiere das Foto die Folgen des ersten Anschlags der islamischen Terrororganisation Al-Quaida in einem Land Westeuropas und somit ein Ereignis von überragender zeitgeschichtlicher Bedeutung. Nach dem Anschlag von Madrid sei jedem klar, dass der islamische Terror auch in Europa jeden in Mitleidenschaft ziehen könne. Alle Medien hätten das so gesehen und alle Zeitungen, die auf der Titelseite mit Fotos arbeiten, hätten das selbe oder ein ähnliches Foto als Aufmacher gebracht. Dass das beanstandete Foto für Kinder “schlimme Folgen” habe, wie der Beschwerdeführer meine, scheine angesichts dessen, was im Fernsehen auch schon am Nachmittag zu sehen sei, mehr als fraglich. Doch seien Zeitungen auch keine Unterhaltungslektüre für Kinder und Jugendliche, sondern Informationsträger, welche auch über die dunklen Seiten dieser Welt berichten müssten. Dass einige daran zuweilen Anstoß nähmen, lasse sich nicht vermeiden. Ein “vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers” sei jedoch, so das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil, kein Belang, zu dessen Schutz das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingeschränkt werden dürfe. (2004)

Weiterlesen

Ratsherr beklagt Datenmissbrauch

Eine Regionalzeitung glossiert einen Vorgang, der in der Stadtverwaltung zu Heiterkeitsausbrüchen geführt hat. Unter der Überschrift “Park-Cent” berichtet der Autor, dass ein Ratsmitglied in der Tiefgarage des Rathauses geparkt habe, ohne die erforderliche Parkscheibe im Auto sichtbar anzubringen. Daraufhin habe der Mann ein “Knöllchen” über fünf Euro bekommen. In einem Brief an den Stadtdirektor habe sich der Ratsherr schuldig bekannt. Seine Meinung über den Vorgang habe er durch die Zahlungsmodalität zum Ausdruck gebracht: Er habe die Verwarnungsgebühren bar in Ein-Cent-Münzen gezahlt. Es seien aber drei Cent zu viel gewesen. Jetzt warte das Ratsmitglied, wie die Stadtverwaltung mit der Überzahlung umgehe. Der Glossenschreiber mutmaßt, dass der Stadtdirektor die praktische und kostengünstige Lösung vorziehen und dem Ratsherrn die drei Cent bei der am Montag stattfindenden Ratssitzung persönlich überreichen werde. Der Glosse ist ein Foto des Ratsmitgliedes beigestellt. Außerdem wird im Text sein Name genannt. Der Betroffene mahnt beim Deutschen Presserat einen Verstoß gegen Ziffer 4 des Pressekodex an, da bei der Beschaffung der personenbezogenen Daten unlautere Methoden angewendet worden sein müssten. Der Inhalt seines Briefes sei in unzulässiger Weise von der Stadtverwaltung der Zeitung mitgeteilt worden. Da er als Mitglied des Rates der Stadt erhebliche politische Auseinandersetzungen mit dem Stadtdirektor habe, liege es nahe, dass dieser die Gelegenheit genutzt habe, seine personenbezogenen Daten weiterzureichen. Außerdem habe er nicht drei, sondern vier Cent überbezahlt. Der Redaktionsleiter der Zeitung, zugleich der Autor der Glosse, erklärt in seiner Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei eine stadtbekannte Persönlichkeit. Und der Zeitung sei sein Dauerstreit mit dem Stadtdirektor bekannt. Die Zahlung einer Verwarnungsgebühr in Ein-Cent-Stücken habe in der Stadtverwaltung zu erheblichen Heiterkeitsausbrüchen geführt. Schon kurze Zeit nach der Zahlung der Gebühr sei er über den Vorgang unterrichtet worden. Er wisse heute nicht mehr, ob es ein Besucher des Rathauses gewesen sei oder ein Kollege, der sich gleichzeitig dort, wenn auch nicht im selben Raum aufgehalten habe. Er habe sich dann vom Stadtdirektor bestätigen lassen, dass ein entsprechender Brief des Ratsherrn eingegangen sei. Der Vorgang sei nur deshalb für seine Wochenendglosse interessant gewesen, weil es sich um ein Mitglied des Stadtrates gehandelt habe, das monatelang in öffentlichen Ratssitzungen die Stadtverwaltung und die Presse mit Anfragen und Hinweisen zur Geschäftsordnung beschäftigt habe. Die Mehrheit der Ratsmitglieder und der Besucher habe darauf mit Unverständnis reagiert. (2003)

Weiterlesen

Identifizierbarkeit bei Telefonaktion

Eine Lokalzeitung schildert unter der Überschrift “Anstatt Big Mac und Burger lieber mal selbst kochen” den Verlauf einer Telefonaktion zum Thema “Übergewicht bei Kindern”. Einleitend wird der Inhalt des Telefonanrufes eines Vaters wiedergeben. Vorname, Alter, Größe und Gewicht seiner Tochter und der Wohnort der Familie werden genannt. Es wird festgestellt, dass ein Gewicht von 31 Kilogramm viel zu viel sei. Seit einem guten halben Jahr nehme das Mädchen zu, wird der besorgte Vater zitiert. Vor einem Dreivierteljahr sei Hannas Großvater gestorben, lässt der Mann wissen. Der Kinderarzt in der Redaktion hält es laut Zeitung für möglich, dass da ein Zusammenhang bestehe. Ein für Kinder nicht selten traumatisches Erlebnis könne durchaus eine solche Reaktion hervorrufen, meine er. Er habe zu mehr Bewegung und einer optimierten Mischkost geraten. Der Vater beschwert sich nach Erscheinen des Artikels beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass durch den Beitrag die Würde und die Rechte seiner Tochter verletzt würden. Der Arzt habe ihn telefonisch nach dem Alter und dem Gewicht der Tochter, nach dem Wohnort, den Essensgewohnheiten und möglichen traumatischen Situationen für seine Tochter befragt. Zwei Tage später habe er den scheinbar vertraulich behandelten Informationsaustausch zwischen ihm und dem Kinderarzt in einem Aufmacher der Zeitung über die Telefonaktion gelesen. Die personenbezogenen Daten seien preisgegeben worden, ohne dass er gefragt worden sei. Im Verlaufe eines darauf folgenden Gesprächs mit der Autorin des Artikels sei ihm klar geworden, dass während der Telefonaktion Lautsprecher eingeschaltet gewesen seien und die Autorin des Artikels den Gesprächsinhalt habe mitschreiben können. Der Chefredakteur der Zeitung erklärt, Telefonaktionen mit Experten in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern seien für die Zeitung ebenso gängige Praxis wie die anschließende Berichterstattung darüber. Absicht sei es, für Themen, die einzelne Leser berührten, im Sinne von praktischer Lebenshilfe für die Allgemeinheit Öffentlichkeit herzustellen. Dabei sei es immer das Bestreben, Fragen und Antworten so authentisch wie möglich zu publizieren. Im Gegensatz zu früheren Aktionen sei es diesmal um ein Thema mit ausgeprägt persönlicher Komponente gegangen. Ohne die Nennung von persönlichen Daten wie Alter, Gewicht und Körpergröße sowie des sozialen Umfelds hätte die Darstellung des Problems und die von den Experten angesprochenen Handlungsoptionen wenig Sinn gemacht. Dass die Nennung des Vornamens und des Wohnorts der Betroffenen in einer Kleinstadt Eingeweihten die Entschlüsselung der Person ermöglicht habe, sei selbstverständlich nicht beabsichtigt gewesen und werde bedauert. Eine entsprechende Entschuldigung des Chefredakteurs sei vom Beschwerdeführer akzeptiert worden. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten habe der Redaktion fern gelegen. Der Beschwerdeführer teilt dem Presserat mit, dass er die Entschuldigung des Chefredakteurs zwar akzeptiere, seine Beschwerde aber dennoch aufrechterhalte, zumal die Zeitung erst auf ein Schreiben des Presserats hin reagiert habe. (2004)

Weiterlesen

Sterbefoto Ahmed Jassins

Unter der Überschrift “Das blutige Ende des Terror-Scheichs” berichtet eine Boulevardzeitung über den Raketenangriff der Israelis auf Ahmed Jassin, den geistigen Führer der radikal-islamischen Hamas. Fotos zeigen den abgetrennten und oben zerfetzten Kopf des Getöteten sowie die Reste seines Rollstuhls inmitten einer Blutlache. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat bezeichnet ein Leser des Blattes die Veröffentlichung als einen Verstoß gegen die Menschenwürde und als eine unangemessene Darstellung von Gewalt und Brutalität. Diesen Vorwurf weist der Chefredakteur des Blattes in seiner Stellungnahme zurück. Grundsätzlich sei die Veröffentlichung auch drastischer und abstoßender Bilder zulässig. Dies gelte um so mehr in Fällen, in denen der Abdruck der Fotos von eminent politischer Bedeutung sei, nämlich einem Fanal gleichkomme. Ahmed Jassin habe die Hamas gegründet, eine der gewalttätigsten palästinensischen Terror-Organisationen. Nach Ansicht aller Beobachter sei er einer der führenden Köpfe hinter zahlreichen Anschlägen auf Zivilisten gewesen, unmittelbar verantwortlich für die Ermordung hunderter israelischer Bürger. Der Hass auf Israel und seine Bewohner habe seine Predigten, die vollständige Vernichtung des Staates Israel und die Bekämpfung der freiheitlich-westlichen Rechtsordnung hätten seine Politik bestimmt. Den Bildern seines Todes komme daher eine ganz andere Bedeutung als Aufnahmen irgendwelcher zu Tode gekommener Unbekannter zu. Sie seien – wie bei Ceaucescu, den Söhnen Saddams oder Mussolini – gleichsam der visuelle Beweis, dass von dieser Person kein Schrecken mehr ausgehe. Auch die zivilisierte und freiheitliche Welt müsse den Tod ihrer Feinde dokumentieren, um Legendenbildung und Spekulationen zu verhindern. Die Veröffentlichung solcher Fotos sei daher nicht nur legitim, sondern geradezu notwendig. Nicht ohne Grund hätten die Alliierten 1945 beinahe verzweifelt nach Hitlers Leichnam gefahndet. (2004)

Weiterlesen

Richterschelte

Eine Boulevardzeitung berichtet in mehreren Beiträgen über angeblich unbegreiflich milde Urteile zweier Strafsenate des Bundesgerichtshofes zu Sexualverbrechen. Im ersten Fall hatte das Landgericht einen mehrfach vorbestraften 42-jährigen Vergewaltiger, der im Sommer 1999 in einem Schwimmbad zwei zwölfjährige Mädchen am Po berührt hatte, zu zwei Jahren Haft und unter Einbeziehung der Strafen aus zwei anderen zuvor ergangenen Urteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und überdies seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Weiterlesen

Zugehörigkeit zu einer Sekte

Eine Lokalzeitung beschäftigt sich in einem Aufmacher mit der Frage, ob jemand, der sich nach eigenen Aussagen einer bestimmten Sekte verbunden fühle, im Rahmen der Kinderkulturwochen des Stadtjugendrings für Kinder von acht bis zwölf Jahren zweimal eine Woche lang täglich von 10 bis 16 Uhr ein Seminar zur Umweltbildung halten dürfe. Mit dieser Frage seien Leser an die Zeitung herangetreten. Das Blatt schildert das Projekt, befragt Stadtverwaltung und Umweltministerium und lässt auch den Betroffenen zu Wort kommen. Dem Beitrag ist ein Kasten beigestellt, in dem Ausschnitte aus der Berichterstattung einer anderen Zeitung wiedergegeben werden. Danach sei der Pädagoge von der Leitung eines Abenteuerspielplatzes entbunden worden, weil protestierende Eltern ihm die Mitgliedschaft in der Sekte „Universelles Leben“ vorgeworfen hätten. Als der Betroffene in einem Schreiben an Schulen und Organisationen für ein kostenloses Umweltbildungsprojekt geworben habe, habe eine Fraktion im Stadtrat der Landeshauptstadt in diesem Angebot den Versuch gesehen, sowohl schulische Institutionen als auch den sozialen Bereich zu unterwandern. Der Deutsche Presserat hatte diesen Artikel seinerzeit gerügt, was in dem aktuellen Bericht der Lokalzeitung jedoch nicht erwähnt wird. Der Pädagoge ruft den Deutschen Presserat an. Er sieht sich sowohl durch den Artikel im Lokalblatt als auch durch die Zitate aus einer anderen Zeitung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Tatsache, dass die damalige öffentliche Rüge des Presserats unerwähnt geblieben sei, widerspreche der Forderung nach einer wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Außerdem sei auch nicht berichtet worden, dass er durch seinen damaligen Arbeitgeber rehabilitiert worden sei. Durch die Art der Berichterstattung und die aus seiner Sicht abwertende Bezeichnung „Sekte“ sieht er sich zudem in seiner Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe diskriminiert. Die Chefredaktion der Zeitung betont, die Redaktion sei im vorliegenden Fall ihrer Wahrheits- und Sorgfaltspflicht nachgekommen. In dem ergänzenden Einspalter sei nur der Nachrichtenkern zweier Artikel einer anderen Zeitung referiert worden. Es sei schließlich Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinerzeit von seinen Aufgaben als Leiter eines Abenteuerspielplatzes entbunden worden sei und eine Fraktion im Stadtrat Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Der Artikel, den der Presserat gerügt habe, sei der Zeitung während ihrer Recherche zugespielt worden. Von einer Beanstandung des Presserats habe die Redaktion bei dieser Gelegenheit nichts gehört. Später, bei der telefonischen Recherche in der Redaktion des anderen Blattes, habe man dann von der Rüge erfahren. Es müsse aber im Rahmen des Zitatrechts möglich sein, kurz den zutreffenden Nachrichtenkern eines Artikels wiederzugeben, ohne die Folgegeschichte ausbreiten zu müssen. Zudem sei der Zeitung keine Richtlinie bekannt, wonach Presseratsrügen für ein anderes Blatt beim Zitieren des beanstandeten Artikels wiedergegeben werden müssten. Auch könne von einer bloß kurz zusammenfassenden Berichterstattung nicht verlangt werden, dass entlastende Umstände nach der unzweifelhaft erfolgten Suspendierung des Betroffenen breit dargestellt werden müssten. Man habe sich verpflichtet gefühlt, die religiösen Verbindungen des Beschwerdeführers zu thematisieren. Ohnehin habe der Betroffene selbst auf einem Elternabend über seine Verbindung zu der erwähnten Glaubensgemeinschaft sprechen wollen. Man habe ihn auch nicht wegen seiner Verbindung mit einer religiösen Gruppe diskriminiert, sondern diese nur in einen gesellschaftlich gerechtfertigten Zusammenhang mit seinen pädagogischen Aktivitäten gestellt. Nach Gerichtsentscheidungen dürfe „Universelles Leben“ als „Sekte“ bezeichnet werden. Es sei sicherlich kein Zufall, dass Berichte über die betroffene Glaubensgemeinschaft überwiegend kritisch ausfallen. „Universelles Leben“ gehe gegen solche Berichte oft massiv vor und nutze dabei alle juristischen Möglichkeiten, was gerade kleineren Zeitungen zu schaffen mache. Es sei schade, wenn der Deutsche Presserat diesen Trend zur Selbstzensur durch allzu hohe Anforderungen an die Berichterstattung unterstützen würde. (2003)

Weiterlesen

Foto eines getöteten GSG 9-Beamten

Eine Boulevardzeitung legt den „grausigen Foto-Beweis“ vor, dass zwei deutsche GSG 9–Männer von Terroristen im Irak erschossen worden sind. Die Schlagzeile ist eingeklinkt in das Farbfoto eines der Toten, das zuvor in einer Londoner Zeitung erschienen ist. Die Augenpartie der blutüberströmten Leiche ist mit einem Balken abgedeckt. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Ein Leser sieht die Würde des getöteten Deutschen ebenso wie die Privatsphäre seiner Angehörigen verletzt. Die Art der Berichterstattung ziele eindeutig auf Effekte und nehme die Verletzung anderer billigend in Kauf. Der Beweis, dass die beiden im Irak vermissten GSG 9-Beamten tot seien, hätte auch ohne die Veröffentlichung des Bildes erbracht werden können. Eine Leserin nennt die Darstellung des Vorfalls „sensationsgeil“. Das Bild habe nichts mit Pressefreiheit und Aufklärung über die Widrigkeiten und Schrecken eines Krieges zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei die deutsche Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass keine deutschen Soldaten oder Angehörige spezieller deutscher Einsatzkräfte im Irak tätig seien. Da die Bundesregierung die Tötung nicht vor der Bergung der Leichen habe bestätigen wollen, hätten nur die Fotos aus der Londoner Zeitung die Anwesenheit und Tötung der GSG 9–Kämpfer belegen können. Zudem mache das Foto in seiner Drastik deutlich, dass der Krieg gegen den Terror auch von Deutschland Opfer fordere und fordern werde. (2004)

Weiterlesen

Werbemagazin nicht gekennzeichnet

Ein Wirtschaftsjournal berichtet auf zwei Seiten über ein deutsches Unternehmen. Für die Farbfotos, mit denen der Beitrag illustriert worden ist, fordert die Zeitschrift 8,96 Euro pro Millimeter Höhe/Spalte als Entgelt. Die Empfänger der Rechnung über mehr als 5.000 Euro wenden sich an den Deutschen Presserat und teilen diesem mit, dass ihnen seinerzeit eine vermeintlich kostenlose Veröffentlichung über ihr Unternehmen angeboten worden sei. Auf die Kosten für das Bildmaterial, das man der Zeitschrift zur Verfügung gestellt habe, sei man bei Vertragsabschluss nicht ausreichend hingewiesen worden. Diese Praxis verstoße gegen den Grundsatz der Trennung von redaktionellem Text und Werbung. Inzwischen habe man mit dem Verlag einen Vergleich geschlossen und 70 Prozent der Rechnung bezahlt. Bekannt sei, dass auch andere Firmen auf diese Weise geschädigt worden seien. Die betroffene Verlagsgesellschaft weist darauf hin, dass es bereits im Jahre 2002 eine ähnliche Beschwerde gegen ihr Magazin gegeben habe. Bereits damals habe man ausführlich dargelegt, warum man der Meinung sei, dass das Magazin nicht gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße. Der Presserat habe jedoch eine gegenteilige Meinung bekundet und einen Hinweis erteilt. Im vergangenen Jahr habe der Presserat eine ähnliche Beschwerde gegen ein anderes Magazin für unbegründet gehalten, da die Zeitschrift bereits auf der Titelseite den Hinweis veröffentlicht habe, es handele sich bei ihm um ein Wirtschafts-Werbemagazin. Bezüglich einer solchen Kennzeichnungspflicht vertrete der Verlag eine andere Rechtsauffassung als der Presserat, da die Werbung als solche für den Leser erkennbar sei. Gleichwohl werde das Magazin aber bereits von der nächsten Ausgabe an mit einer Titelseite erscheinen, die mit dem Zusatz „Advertising Journal for Business and Enterprise“ versehen sei. Der Verlag hoffe, dass mit dieser Kennzeichnung die Anforderungen an die Transparenz im Sinne des Presserats erfüllt seien. (2004)

Weiterlesen

Wissenschaftliche Kontroverse bewertet

Unter der Überschrift „Um Kropf und Kragen“ berichtet eine Zeitschrift über den Jod-Konsum der Deutschen, über die möglichen Folgen von Jodmangel bzw. Jodüberdosierung. Sie erwähnt eingangs eine Wissenschaftlerin, Journalistin und Sachbuchautorin, die vor den gesundheitsschädlichen Folgen einer Überdosierung warne. Wenn sie über Jod rede, schreibt der Autor, klinge es, als würden die Deutschen von einer unheimlichen Substanz vergiftet. Ob Jodakne oder Jodallergie, Tuberkulose oder gar Krebs: Die Liste der Leiden sei lang, die das Spurenelement ihrer Ansicht nach verursache. So ziehe die Aktivistin mit ihren Vorträgen durch Deutschland und warne, wie andere selbst ernannte Jod-Experten, vor schlimmsten Auswirkungen des vermeintlichen Gifts. Der Autor des Beitrags gibt in den folgenden Passagen die Auffassung renommierter Hormonexperten wieder, die genau umgekehrter Meinung seien. Auf solcherart wissenschaftliche Beweise lege die eingangs erwähnte Referentin hingegen wenig Wert. Ihre Vorträge seien reich an seltsamen Hypothesen: Die von ihr so oft angeführten Erkrankungen „Jodallergie“ und „Jodakne“ als Folge von jodiertem Speisesalz etwa gebe es nicht. Die Veröffentlichung löst zwei Beschwerden beim Deutschen Presserat aus. Die betroffene Publizistin ist der Ansicht, dass über sie und ihre Arbeit als Wissenschaftlerin und Journalistin in herabwürdigender und unwahrer Weise berichtet werde. Die Behauptung, dass sie auf wissenschaftliche Beweise keinen Wert lege und sie seltsame Hypothesen verbreite, sei falsch und diffamierend. Der Autor verstoße gegen die Sorgfaltspflicht und habe ihre wissenschaftlichen Darlegungen offensichtlich bewusst nicht zur Kenntnis genommen. Eine Leserin der Zeitschrift sieht die Menschenwürde der Wissenschaftlerin verletzt. Diese belegte ihre Behauptungen sehr wohl genau an wissenschaftlichen Studien. Die Zeitschrift diffamiere zum wiederholten Male Patienten und Gruppen, die einer von der Pharmaindustrie empfohlenen Therapie kritisch gegenüberstehen. (2004)

Weiterlesen