Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Anruf bei ´Dr. med. A. Mphetamin´” berichtet eine Regionalzeitung über den illegalen Drogenschmuggel , insbesondere den Handel mit der Partydroge “Crystal” über das Erzgebirge. Robert M. wird bei einer Razzia geschnappt. In dem Artikel heißt es: “Auch Robert M. hat nach Erkenntnissen der Zollfahnder Crystal bei Stefan C. geholt. Der Mann aus Karlsbad gehört zu den Sinti und Roma und hatte nach Informationen der Fahnder Kontakt zu einer so genannten Crystal-Köchin. Im Milieu dieser Volksgruppe wird das Gift gemischt.” Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex sowie Richtlinie 21.1. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung rechtfertigt die Nennung der ethnischen Herkunft mit den besonderen Umständen des Falles. Die Partydroge “Crystal” sei in Sachsen zu einem besonderen Problem geworden, so dass ein großes öffentliches Interesse daran bestanden habe zu erfahren, wie und wo die Droge hergestellt wird. Ein Großteil der gefundenen Drogenküchen sei von Sinti und Roma betrieben worden, so dass man nicht von einem Einzelfall sprechen könne. Bei einem Verzicht auf die Nennung wäre die Recherche unvollständig gewesen. (2005)
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Die Beilage einer überregionalen Zeitung veröffentlicht ein Gedicht mit der Berufsbeschreibung des Zahnarztes. Darin wird ausgesagt, der Zahnarzt sei nicht arm, sondern ein “reicher Räuber”, er wähle gern CDU, ähnle der Hyäne, tue mit Freuden Kindern weh und ziehe gesunde Zähne. Am Ende heißt es: “Der Zahnarzt ist ein Tunichtgut mit viel zu viel Moneten”. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung des betreffenden Bundeslandes beschwert sich über diesen Beitrag und sieht darin einen Verstoß gegen die Ziffern 9, 10 und 12 des Pressekodex, da Zahnärzte in dem Beitrag mit Räubern und Hyänen gleichgestellt würden. Zudem werde den Zahnärzten pauschal vorsätzliche Körperverletzung vorgeworfen, da sie gesunde Zähne zögen und Kindern wehtäten. Diese Aussagen seien grob ehrverletzender Natur und verletzten zudem das sittliche Empfinden der Zahnärzteschaft wie auch der Bevölkerung. Der Vergleich von Zahnärzten mit Räubern, Hyänen und Personen, die vorsätzliche Körperverletzung begingen, diskriminiere die Zahnärzte nachhaltig. Dies stelle einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex dar. Eine derartige Entgleisung sei weder durch die Pressefreiheit noch das Recht auf freie Meinungsäußerung zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. (2005)
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In einer Zeitung erscheint eine Buchrezension. Darin wird dem Autor vorgeworfen, er arbeite mit verfälschten, irreführenden und erfundenen Zitaten. Er zitiere beispielsweise einen Bürgermeister mit einem Ausspruch, der eine “Erfindung des Autors” sei. Die in diesem Artikel geäußerte Kritik wurde auch von anderen Zeitungen übernommen, teilweise in identischer, teilweise in gekürzter Form. Der Autor sieht seine Berufsehre beschädigt. Soweit sich die Kritik gegen die Zitierung richte, sei sie unzutreffend, da er besagten Bürgermeister überhaupt nicht zitiert habe und dem zufolge das Zitat auch nicht habe erfinden können. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsdirektor der Zeitung erklärt, dem Vorgang liege eine Summe tiefer Verletzungen auf beiden Seiten zugrunde, die weit in die DDR-Geschichte zurückgriffen. Die Vorgeschichte sei so verworren, dass sie kaum aufklärbar erscheine. Soweit der Autor der Zeitung vorwerfe, sie habe ihm die Möglichkeit verwehrt, die unrichtigen Behauptungen in einem Leserbrief zu korrigieren, sei dies falsch. Er habe auf einer Gegendarstellung bestanden, die die Zeitung nicht habe abdrucken müssen. Die Chefredaktion biete dem Autor jedoch an, einen Leserbrief zu bringen, wenn dieser weder beleidigend noch strafrechtlich zu beanstanden sei. (2005)
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Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe berichten über mehrere Wochen hinweg über einen mutmaßlichen Kindermörder. Die insgesamt acht Artikel enthalten Formulierungen wie ”Levkes Mörder”, “der Killer”, “dem Mann, der das achtjährige Mädchen aus Cuxhaven im vergangenen Sommer ermordet hatte”, “Doppelmörder”, “Mädchenmörder Marc H.”, “Kindermörder”, “Sex-Monster”, “zweifacher Kindermörder” sowie “sein letztes Opfer wurde Levke”. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, dass die Person, über die berichtet wurde, vor ihrer rechtskräftigen Verurteilung als schuldig bezeichnet wurde. Dies sei eine Vorverurteilung. Der Leser wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass seine Zeitung über die spektakulären Mordfälle wahrheitsgemäß und korrekt berichtet hat. Es habe ein außerordentliches öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Morde vorgelegen. Der Begriff “Mörder” sei nicht im rechtstechnischen Sinn benutzt worden, sondern sei allein umgangssprachlich in dem Sinn zu verstehen, dass es hier um den überführten Täter grausamer Fälle von Kindstötung gehe. Der Chefredakteur weist abschließend darauf hin, dass sämtliche deutsche Medien offensichtlich von der gleichen Sichtweise wie seine Redaktion ausgingen. (2005)
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Ein urlaubender Autofahrer überholt trotz Verbots in einem Baustellenbereich und kassiert dafür einen Bußgeldbescheid. Er fühlt sich abgezockt, weil die Beschilderung unklar gewesen sei und bittet die örtliche Zeitung, sich des Falles anzunehmen. Das Blatt hat eine Rubrik “Im Leserauftrag”, unter der die Sache geschildert wird. Der Name des Verkehrssünders wird genannt und auch sein Beruf. Er ist Polizist. Der Bericht endet mit dem Satz: “Hätte sich …(Name)…an das Überholverbot gehalten, wäre es nicht zu der Situation gekommen, denn auch in …(Ort)..gilt dasselbe Überholverbotsschild”. Der Beschwerdeführer kritisiert inhaltliche Unrichtigkeiten, da der Redakteur wesentliche Aussagen in seinem Artikel nicht verwendet habe. Der Artikel sei zudem oberflächlich recherchiert und nicht nach Rücksprache mit ihm abgedruckt worden. Insbesondere sei er nicht mit der Angabe seines Berufes einverstanden gewesen. Auf die Veröffentlichung folgt ein streitiger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten, durch den die Angelegenheit nicht ausgeräumt werden kann. So landet der Vorfall beim Deutschen Presserat. Der bearbeitende Redakteur teilt mit, der Artikel sei auf Initiative des Polizisten erschienen. Er habe also die Öffentlichkeit gesucht. In der Rubrik “Im Leserauftrag” sei es üblich, den Vor- und Zunamen des Lesers zu nennen. Darüber hinaus könne er keine unrichtige Darstellung erkennen. Die Chefredaktion vertritt gegenüber dem Presserat die Auffassung, dass sich der Redakteur journalistisch einwandfrei verhalten habe. Der Beschwerdeführer habe sich an die Zeitung gewandt, unter der Rubrik “Im Leserauftrag” sei die Namensnennung üblich und der Beruf des Mannes sei genannt worden, um dem Anliegen des Beschwerdeführers mehr Nachdruck zu verleihen. Eine vorherige Autorisierung durch den Beschwerdeführer widerspreche der gebotenen journalistischen Unabhängigkeit. (2005)
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Ein auf Versicherungsfragen spezialisiertes Verbrauchermagazin schreibt einen Wettbewerb für Berater aus. Der Beschwerdeführer beteiligt sich daran und erfährt schriftlich und telefonisch von einem Jurymitglied, dass er zu den besten drei Teilnehmern gehöre. Monate später teilt die Redaktion ihren Lesern mit, dass sie keinen “besten Berater” habe küren können, da keiner der Teilnehmer umfassend beraten habe und somit niemand den Titel verdiene. Der Beschwerdeführer sieht einen schlechten Stil in der Vorgehensweise der Zeitschrift. Von dem ihm mitgeteilten guten Eindruck, den seine Teilnahme hinterlassen habe, sei nun keine Rede mehr. Verfahren und Vorgang seien dubios. Sein Berufsstand werde durch die Entscheidung der Jury verunglimpft. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift steht auf dem Standpunkt, weder die Kontakte des Jurymitglieds zu dem Versicherungsberater noch die Berichterstattung über den Wettbewerb beträfen oder verletzten presseethische Grundsätze. Die Kontakte des Jurymitglieds könnten nicht der Zeitschrift angelastet werden. Keiner der Teilnehmer habe einen Rechtsanspruch auf den Sieg bzw. auf den Preis gehabt. Die gestellte Aufgabe sei durch keine der eingereichten Leistungen ausreichend erfüllt worden. (2005)
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Ein Anzeigenblatt berichtet auf seinen Seiten 1 und 3 über angebliche Tätlichkeiten eines Lehrers während einer Klassenfahrt seiner Hauptschule nach Borkum. Am Abend vor der Heimreise hätten drei 15-jährige Jungen eine Art Mutprobe ausgeheckt, schreibt das Wochenblatt. Einer von ihnen habe den Lehrer, der mit Vornamen Rudolf heiße, laut “Rudi” genannt. Daraufhin solle der Klassenleiter ins Zimmer gestürmt sein, dem Übeltäter eine Ohrfeige verpasst und ihn als “Saukrüppel” beschimpft haben. Anschließend solle der wütende Pädagoge den Jungen sogar noch aus dem Bett gezerrt und mehrere Male getreten haben. Das mutmaßliche Opfer wird zusammen mit einem der beteiligten Klassenkameraden zweimal im Foto gezeigt. Beide werden wie ihr Lehrer mit vollem Namen genannt. Ausführlich schildert das Blatt die Auswirkungen des Vorfalls. Mütter von Schülern werden zitiert, die Rektorin der Schule wird erwähnt. Der Pressesprecher der zuständigen Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass Vorermittlungen angeordnet seien. Der Sprecher der zuständigen Kriminalpolizei habe bestätigt, dass gegen den Lehrer drei Anzeigen laufen, eine wegen Beleidigung und zwei wegen Körperverletzung. Inzwischen hätten auch andere Eltern Anzeige erstattet, meldet das Blatt. Einmal wegen andauernder Beschimpfung einer Schülerin, zum anderen wegen eines weiteren tätlichen Angriffs gegen einen Siebtklässler vor drei Jahren. Die Eltern wollten, dass der Mann suspendiert werde. Der Beschuldigte habe es auf Anraten seines Anwalts abgelehnt, im Wochenblatt zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen: “Es ist ein laufendes Ermittlungsverfahren. Anklage ist bis dato nicht erhoben. Deshalb werde ich dazu nichts sagen.”
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Unter der Überschrift „Polizei entspannt die Lage“ berichtet eine Zeitschrift über die Aktion einer Arbeitslosenhilfe vor der örtlichen Agentur für Arbeit. Der Artikel ist illustriert mit einem Foto, das neben Mitgliedern der Arbeitslosenhilfe den Beschwerdeführer sowie einen Polizisten von hinten zeigt. Auf dem Bild sitzt der Beschwerdeführer an einem Beratungsstand mit einem grell geschminkten Mitarbeiter der Arbeitslosenhilfe zusammen, möglicherweise in einem Beratungsgespräch. Die Zeitschrift berichtet, die Agentur für Arbeit habe die Polizei zu Hilfe gerufen, damit diese einen Beratungsstand der Arbeitslosenhilfe aus dem Innern des Gebäudes beseitige. Im gegenseitigen Einvernehmen habe das Problem schließlich durch die Verlegung des Standes vor das Gebäude geregelt werden können. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er als neutraler Beratungskunde der Arbeitslosenhilfe durch das Foto unzulässig mit der Demonstration in Verbindung gebracht. Die Berichterstattung suggeriere, er habe eine Situation herbeigeführt, die von der Polizei habe entspannt werden müssen. Er habe nicht bemerkt, dass man ihn fotografiert habe. Auch habe er keinen entsprechenden Hinweis bekommen. Sein abgedrucktes Foto in Verbindung mit dem geschilderten Vorgang empfinde er als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die anwaltlich vertretene Zeitschrift hält sich für den falschen Adressaten der Beschwerde, die im Übrigen unbegründet sei. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei durch das Beratungsangebot der Arbeitslosenhilfe zu Demonstrationszwecken missbraucht worden. Diese Situation könne aber nicht die Zeitschrift, sondern nur die Arbeitslosenhilfe selbst aufklären. Die Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers sei zudem zulässig. Bei dem öffentlichen Beratungsgespräch der Arbeitslosenhilfe handele es sich rechtlich gesehen um eine Versammlung. In einem solchen Fall gebe es eine Ausnahme vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Wer an Versammlungen auf öffentlichem Grund teilnehme, müsse damit rechnen, dass er zusammen mit anderen Teilnehmern abgebildet werde. Im vorliegenden Fall sei durch das Foto ein repräsentativer Eindruck des Geschehens mitgeteilt worden, wobei das Foto auch ohne Zustimmung der Abgebildeten zulässig gewesen sei. Das Foto vermittle nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten den Anlass für das Einschreiten der Polizei gegeben. (2005)
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Eine Boulevardzeitung titelt “Es war dieser verurteilte Kindermörder”. In dem Artikel wird der Beschuldigte als “Killer” bezeichnet. Weiter heißt es, der Mann habe gestanden, einen neunjährigen Jungen vergewaltigt und dann ermordet zu haben. Die Zeitung berichtet weiter, der Beschuldigte habe elf Jahre zuvor einen Elfjährigen missbraucht und mit 70 Messerstichen ermordet. Er sei damals zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt worden. Ein Leser beanstandet, dass ein Tatverdächtiger als Täter dargestellt werde. Laut Richtlinie 13.1 sei auch im Fall eines Geständnisses bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung zu beachten. Im Text heiße es vorverurteilend: “Und wieder war der Täter wegen eines Sexmordes vorbestraft.” Der Verdächtige werde im Text überdies als “Bestie” bezeichnet, nach Auffassung des Beschwerdeführers ein weiterer Verstoß gegen Ziffer 13. Er ruft den Deutschen Presserat an. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Der Mordfall sei von der Polizei in einem Pressebericht öffentlich gemacht worden. Auf diesen werde verwiesen. Der Täter sei voll geständig. Im Polizeibericht sei auch der Jahre zurückliegende Fall erwähnt worden, wonach der Tatverdächtige ein “verurteilter Kindermörder” sei. Unter diesem Gesichtspunkt sei die Berichterstattung nicht zu beanstanden. Die besonderen Umstände dieses Falles machten es schließlich nachvollziehbar, den Beschuldigten als “Bestie” zu bezeichnen. In dieser Formulierung liege der Schwerpunkt auf der verhaltensbezogenen Wertung, wie der Text selbst anschaulich mache (“Wieder so ein bestialischer Kindermord”). (2005)
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Aus dem Tresor in der Privatwohnung des Beschwerdeführers verschwinden 12.000 Euro. Die örtliche Zeitung berichtet über das Gerichtsverfahren, dessen Ergebnis ein Freispruch aus Mangel an Beweisen für die Angeklagte, die Ex-Verlobte des Bestohlenen, ist. Dieser wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Angaben im Gerichtsbericht, wo er lebe, dass er eine Maisonette-Wohnung habe und ein Mercedes-Cabrio fahre, sei er in seinem kleinen Heimatort identifizierbar. Seine Anonymität sei nicht ausreichend gewahrt. Der Gerichtsreporter habe die Aussagen der Angeklagten als Fakten dargestellt. Sein Wagen sei, im Gegensatz zu der Darstellung im Artikel, nie an seine Firma verkauft worden. Dies belegt er durch eine Zeugenaussage. Zudem sei er als “väterlicher Freund” einer Zeugin bezeichnet worden. Das sei eine Diffamierung. Die Zeitung geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Artikel ausreichend anonymisiert worden sei. Weder der Wagen noch die Maisonette-Wohnung seien in dem Landkreis eine Seltenheit und würden den Beschwerdeführer nicht hinreichend identifizieren. Dass in dem Diebstahlsfall “theoretisch die ganze Belegschaft der Täter hätte sein können”, sei eine Einschätzung des Gerichts gewesen, die der Reporter lediglich referiert habe. Der Terminus “väterlicher Freund” sei weder diffamierend noch ehrverletzend, sondern sei während der Verhandlung so gebraucht worden. (2005)
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