Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6739 Entscheidungen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Gute Arbeit in der Kita, viele Fragen zur Vorstandsarbeit“ über angebliche Ungereimtheiten im Vorstand des Trägervereins einer Kindertagesstätte (Kita). So habe der derzeitige Vereinsvorsitzende „eingeräumt“, dass es eine Entlastung für die Kassenführung und den Vorstand für das Jahr 2012 bislang nicht gegeben habe. Außerdem fehle in der Tagesordnung für die nächste Hauptversammlung der Punkt „Rechenschaft ablegen durch den Vereinsvorstand“. Die Zeitung berichtet auch, dass der komplette Vorstand abberufen worden sei. Der Vorsitzende des Vereins ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er sieht Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) verletzt. Die Zeitung habe fehlerhaft und wahrheitswidrig berichtet. Falsch sei auch ihre Behauptung, der Vorstand sei abberufen worden. Richtig sei vielmehr, dass der damalige, kommissarisch eingesetzte Vorstand zurückgetreten sei. Schließlich – so der Vereinsvorsitzende – sei die Behauptung der Zeitung nicht nachvollziehbar, dass es keine Entlastung für den Vorstand und die Kassenführung gegeben habe. Der Artikel sei im Januar 2013 geschrieben worden. Der Vorsitzende bezeichnet es als „sportliches Unterfangen“, zu diesem frühen Zeitpunkt im Jahr bereits den Jahresabschluss für das gerade abgelaufene Jahr fertig zu haben. Chefredakteur und Autor nehmen für die Zeitung Stellung. Die Redaktion habe dem Vorsitzenden des Trägervereins mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorgang zu äußern. Detailliert schildern die Redakteure die Bemühungen der Zeitung, den Fall so gründlich wie möglich zu recherchieren. Dass es nicht zur Entlastung des Vorstandes kommen würde, habe die Redaktion durch die Aussage eines namentlich genannten Bürgers erfahren. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, der Redaktion zu erklären, warum die Entlastung noch nicht zustande gekommen sei.
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Gedruckt und Online berichtet eine Regionalzeitung über einen Strafprozess, bei dem Betrugsdelikte verhandelt werden. Im Text steht diese Passage: „Wegen gewerbsmäßigen Betrugs musste sich eine Sinti-Familie aus (…) gestern vor dem Amtsgericht verantworten.“ Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Die Minderheiten-Kennzeichnung sei für das Verständnis des Falles nicht erforderlich, sondern vielmehr geeignet, Vorurteile gegen Sinti und Roma zu schüren. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Behörden mit rassendiskriminierenden Argumentationen die Kennzeichnung veranlasst hätten. Dieser Rassismus müsse nicht auch noch in die Öffentlichkeit transportiert werden. Eigentumsdelikte würden weltweit von Tätern aller Bevölkerungsgruppen begangen. Derartige Kriminalität habe nichts mit der jeweiligen Abstammung der Täter und insbesondere nichts mit der Minderheitenzugehörigkeit zu tun. Der Hinweis auf diese bewirke aber, dass bestehende negative Vorurteile und Klischees bestätigt und geschürt würden. Im Rechtsstaat habe jeder einzelne nur sein eigenes Fehlverhalten zu verantworten. Dieses Fehlverhalten dürfe deshalb nicht mit der ethnischen, religiösen oder sexuellen Minderheit, der ein Beschuldigter eventuell angehöre, in Verbindung gebracht werden, weil dies stigmatisierend gegen die gesamte Minderheit wirke. Die Redaktion stimmt dem Zentralrat insofern zu, als die Nennung der Minderheit für das Verständnis des Vorganges nicht erforderlich gewesen sei. Insofern verstoße der Artikel gegen den Wortlaut der Richtlinie 12.1, nicht jedoch gegen deren Geist. Die Redaktion weist darauf hin, dass im gesamten Artikel betont werde, dass die Hauptangeklagten Einsicht und Reue gezeigt hätten. Der Richter habe beim Strafmaß eine positive Sozialprognose berücksichtigt. Der angeklagte Vater wolle künftig einen sauberen Weg einschlagen; der bislang unbescholtene Sohn bezahle seine durch den Betrug entstandenen Schulden seit Jahren ab. Der Artikel – so die Redaktion abschließend – wirke also einer Diskriminierung entgegen.
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Eine Sonntagszeitung beschäftigt sich unter der Überschrift „Lachersatz“ mit dem Landtagswahlkampf der FDP in Niedersachsen. Die Autorin berichtet in Tagebuchform. Der Bericht enthält die folgende Passage: „Im Bus gibt Rösler abwechselnd Fernsehinterviews, erzählt den Journalisten von seiner Jugend in Bückeburg und rückt für Tittenblondinen zur Seite, die sich für Erinnerungsfotos zwischen ihn und Birkner auf die Sitze im Bus quetschen.“ Beschwerdeführer ist der Bundesvorsitzende der Jungliberalen, der sich anwaltlich vertreten lässt. Nach seiner Meinung verstößt die oben zitierte Passage gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. An dem im Artikel erwähnten Tag hätten zwei blonde Wahlkämpferinnen der Jungen Liberalen sowie eine ebenfalls blonde studentische Journalistin an der geschilderten Bustour teilgenommen. Diese hätten zu Erinnerungszwecken ein Foto mit dem Bundeswirtschaftsminister machen lassen. Sie seien folglich die einzigen, die mit der herabwürdigenden Äußerung gemeint sein könnten. In der Folge seien sie mehrfach darauf angesprochen worden, ob sie die mit dieser Äußerung beschriebenen Personen seien. Für viele Teilnehmer der Wahlkampftour sowie für die Familien und Freunde der Betroffenen sei unzweifelhaft erkennbar, dass diese mit der Bezeichnung „Tittenblondinen“ gemeint gewesen seien. Dabei handele es sich um eine unzulässige Schmähkritik. Die Betroffenen seien in ihrer persönlichen Ehre verletzt und diskriminiert worden. Die Zeitung benutze eine Formulierung, die im pornographischen Bereich vor allem im Internet tausendmal am Tag die Würde von Frauen verletze. Die Geschäftsführung der Zeitung hat die Forderung des Beschwerdeführers nach einer öffentlichen Entschuldigung zur Kenntnis genommen. Bei der kritisierten Passage handele es sich offensichtlich und für jedermann erkennbar um Satire. Der Nonsens-Begriff „Tittenblondine“ sei eine ironische Wortschöpfung in ersichtlich falschem Deutsch. Die Autorin habe als Frau kein Bedürfnis, Frauen im Allgemeinen herabzuwürdigen. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte angebliche Bezug zu sexuellen Handlungen sei an den Haaren herbeigezogen.
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Von Drohungen, Diffamierungen und schlechtem Stil ist in der Berichterstattung der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung die Rede. Es geht um den Präsidenten eines Fußballvereins aus der dritten Liga, den ein Anhänger des Clubs auf der Facebook-Seite des Vereins scharf angegriffen hatte. Die auf Facebook inzwischen gelöschten Kommentare werden zum Teil wörtlich wiedergegeben. Die Zeitung nennt den Namen des Fans. Ein Leser der Zeitung ist der Ansicht, die Berichterstattung verstoße gegen den Pressekodex. Der Vereinsanhänger werde vorverurteilt. Durch die Nennung seines Namens in der Zeitung könnten ihm erhebliche Nachteile im Privatleben und bei einem möglichen Prozess entstehen. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Wer sich im öffentlichen Forum eines Vereinsportals bewege und äußere, müsse damit rechnen, dass er gelesen werde. Für etwaige Nachteile im privaten Leben sei nicht das Medium verantwortlich, das eine Veröffentlichung transportiere, sondern der „Veröffentlicher“ selbst.
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Eine Tageszeitung berichtet online unter der Überschrift „Hatte Pistorius Vorteil gegenüber nicht-behinderten Mördern?“ über den Fall des südafrikanischen Paralympics-Star Oscar Pistorius, der seine Freundin erschossen haben soll. In dem Beitrag heißt es unter anderem: „Hat Olympiasieger Oscar Pistorius beim mutmaßlichen Mord an seiner Freundin geschummelt? Maschinengewehr-Prothesen könnten ein unlauterer Vorteil gegenüber nicht-behinderten Mördern gewesen sein.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert gleich mehrere Verstöße gegenüber dem Pressekodex. Der Redaktionsleiter Online weist auf den satirischen Charakter des kritisierten Beitrages hin. Diese treffe sicher nicht immer jedermanns Stil und Geschmack. Auch aus seiner Sicht dürfe Satire nicht auf Kosten von Privatpersonen und Normalbürgern gehen. Sie sollte sich vielmehr an Persönlichkeiten abarbeiten, die von sich aus die Öffentlichkeit suchten. Diese Voraussetzung sehe er im vorliegenden Fall als gegeben an.
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„Tankstellen-Räuber (19) sitzt in Haft“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Sie berichtet über die Festnahme eines jungen Mannes, der im Verdacht steht, eine Tankstelle überfallen zu haben. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Überschrift den Eindruck erwecke, als sei der Festgenommene erwiesenermaßen der Täter. Das sei vorverurteilend. Der Redaktionsleiter Online wehrt sich gegen diesen Vorwurf. Zum einen sei der junge Mann nicht identifizierbar, weil zu seiner Person nur das Alter mitgeteilt werde. Zum anderen ergebe sich aus dem Artikel, dass der Betroffene nicht überführt sei, sondern allenfalls als Verdächtiger gesehen werde.
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Eine Regionalzeitung berichtet im Verlauf von zwei Monaten in acht Beiträgen über Suizid-Fälle. Beschwerdeführer ist die am Verlagsort der Zeitung ansässige Wohnungsbaugesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Dieser kritisiert eine signifikante Häufung von Berichten über Selbsttötungen. Die Zeitung halte das Thema künstlich im Blatt und veröffentliche zum Teil mehrere Meldungen zu ein und demselben Fall. Dies verletze die Richtlinie 8.5 des Pressekodex. (Diese fordert Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.) Die Wohnungsbaugesellschaft wirft der Zeitung unverantwortliches Verhalten vor. Dies gelte für die zahlreichen Beiträge ebenso wie für ein Interview unter der Überschrift „Nachahmer-Effekte sind erwiesen“. So habe die Redaktion unter der Überschrift „Frau sprang aus Hochhaus in den Tod“ berichtet, dass es relativ leicht sei, sich von einem Hochhaus zu stürzen, weil die Balkone in jeder Etage frei zugänglich seien. Als Quelle für diese Aussage gibt die Redaktion einen Polizeihauptkommissar an, der jedoch nicht wisse, dass die Balkone als Fluchtwege dienten. Schon allein deshalb dürften die Türen qua Gesetz nicht verschlossen sein. Die Berichterstattung verstoße auch gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Mit der wiedergegebenen Ansicht des Polizisten werde publizistischer Druck auf die Eigentümer von DDR-Hochhäusern ausgeübt, zu denen auch die Wohnungsbaugesellschaft zähle. Falsch sei die Passage, wonach die Gesellschaft derzeit keine Möglichkeit sehe, ihre Plattenbau-Hochhäuser so zu sichern, dass Selbstmörder von diesen nicht mehr herunterspringen könnten. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Entgegnung von einem „Selbstmörderhaus“. Über einige Aspekte der Berichterstattung könne man sicherlich diskutieren, was in Gesprächen mit der Wohnungsbaugesellschaft auch schon geschehen sei. Daraufhin sei die Berichterstattung geändert worden, nachdem die Redakteure für den Umgang mit Suizid-Fällen besonders sensibilisiert worden seien. In einem Fall habe sich der Selbstmord (Sprung von einem Kirchturm) in aller Öffentlichkeit abgespielt. Deshalb habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen. Der Chefredakteur verteidigt die Berichterstattung zum „Selbstmörderhaus“. Es sei Ergebnis zulässiger Recherche, wenn eine Zeitung die Frage aufwirft, warum sich regelmäßig Menschen von einem bestimmten Hochhaus stürzten, weil Balkone für jedermann zugänglich seien. Die Redaktion habe bei der Wohnungsbaugesellschaft als Hauseigentümer und bei der Polizei nachgefragt. Die Polizei habe Kritik geäußert. Die Art der Antwort des Hauseigentümers sei strittig. Darüber sei mit dem Geschäftsführer gesprochen worden.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Pferdefleischskandal deckt auf: Der Irrsinn mit den Gütesiegeln! Wer blickt da noch durch?“ Auf der Titelseite der Printausgabe sind Dutzende Grafiken abgebildet, die als „Gütesiegel für Lebensmittel“ bezeichnet werden. Darunter befinden sich viele Bio-Siegel. Die Sammlung von Siegeln wird auch online veröffentlicht. Diverse Unternehmen der Bio-Branche wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihr Hauptvorwurf: Die Zeitung stelle einen falschen Zusammenhang zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten her. Die Leser bzw. Nutzer müssten den Eindruck gewinnen, die Bio-Branche und ihre Unternehmen seien in den Pferdefleischskandal verstrickt und Bio-Lebensmittel seien von dem Skandal betroffen. Beides sei jedoch falsch. In keinem einzigen Bio-Produkt sei Pferdefleisch nachgewiesen worden. Ein Hinweis auf diese Tatsache sei in der Berichterstattung nicht zu finden. Falsch sei auch, dass die abgedruckten Grafiken „Gütesiegel für Lebensmittel“ seien, wie von der Zeitung behauptet. Es seien offenbar „wild und anscheinend willkürlich gemischt“ Siegel von Anbauverbänden sowie das staatliche Bio-Siegel abgebildet worden. Der Artikel, der eigentlich der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollte, werde so zum Verwirrspiel. Das Justiziariat der Zeitung weist den Vorwurf eines falschen Zusammenhangs zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten, Bio-Verbänden und Bio-Unternehmen zurück. Gegenstand der Veröffentlichung seien weder der Pferdefleischskandal noch konkrete Bio- oder Öko-Siegel. Vielmehr ergebe sich schon aus der Überschrift („Der Irrsinn mit den Gütesiegeln“), dass es der Zeitung darum gegangen sei, die für den Verbraucher extrem verwirrende Vielzahl von Lebensmittel-Kennzeichnungen und –Siegeln aufzuzeigen. Anlass für die Veröffentlichung sei gewesen, dass in einem mit dem Gütesiegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) ausgezeichneten Produkt Pferdefleisch gefunden worden sei. Dies sei jedoch die einzige Verbindung zwischen einem Kennzeichen bzw. Siegel und dem Pferdefleischskandal. (2013)
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Pferdefleischskandal deckt auf: Der Irrsinn mit den Gütesiegeln! Wer blickt da noch durch?“ Auf der Titelseite der Printausgabe sind Dutzende Grafiken abgebildet, die als „Gütesiegel für Lebensmittel“ bezeichnet werden. Darunter befinden sich viele Bio-Siegel. Die Sammlung von Siegeln wird auch online veröffentlicht. Diverse Unternehmen der Bio-Branche wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihr Hauptvorwurf: Die Zeitung stelle einen falschen Zusammenhang zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten her. Die Leser bzw. Nutzer müssten den Eindruck gewinnen, die Bio-Branche und ihre Unternehmen seien in den Pferdefleischskandal verstrickt und Bio-Lebensmittel seien von dem Skandal betroffen. Beides sei jedoch falsch. In keinem einzigen Bio-Produkt sei Pferdefleisch nachgewiesen worden. Ein Hinweis auf diese Tatsache sei in der Berichterstattung nicht zu finden. Falsch sei auch, dass die abgedruckten Grafiken „Gütesiegel für Lebensmittel“ seien, wie von der Zeitung behauptet. Es seien offenbar „wild und anscheinend willkürlich gemischt“ Siegel von Anbauverbänden sowie das staatliche Bio-Siegel abgebildet worden. Der Artikel, der eigentlich der Aufklärung des Verbrauchers dienen sollte, werde so zum Verwirrspiel. Das Justiziariat der Zeitung weist den Vorwurf eines falschen Zusammenhangs zwischen dem Pferdefleischskandal und Bio-Produkten, Bio-Verbänden und Bio-Unternehmen zurück. Gegenstand der Veröffentlichung seien weder der Pferdefleischskandal noch konkrete Bio- oder Öko-Siegel. Vielmehr ergebe sich schon aus der Überschrift („Der Irrsinn mit den Gütesiegeln“), dass es der Zeitung darum gegangen sei, die für den Verbraucher extrem verwirrende Vielzahl von Lebensmittel-Kennzeichnungen und –Siegeln aufzuzeigen. Anlass für die Veröffentlichung sei gewesen, dass in einem mit dem Gütesiegel der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) ausgezeichneten Produkt Pferdefleisch gefunden worden sei. Dies sei jedoch die einzige Verbindung zwischen einem Kennzeichen bzw. Siegel und dem Pferdefleischskandal. (2013)
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Das Titelbild einer Satire-Zeitschrift zeigt den früheren Papst Benedikt und seinen Privatsekretär Georg Gänswein. Die Überschrift lautet: „Endlich Sex! – Benedikt und sein Georg“. Drei Leser kritisieren einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 9 (Schutz der Ehre) und 10 (Religion, Weltanschauung und Sitte) des Pressekodex. Die Titelseite verletze die religiösen Gefühle vieler Katholiken und den früheren Papst in seiner Würde. Die Zeitschrift äußert sich zu den Vorwürfen nicht.
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