Erinnerungsfotos mit „Tittenblondinen“
Satirische Überzeichnung – Presserat beurteilt nicht Geschmackfragen
Eine Sonntagszeitung beschäftigt sich unter der Überschrift „Lachersatz“ mit dem Landtagswahlkampf der FDP in Niedersachsen. Die Autorin berichtet in Tagebuchform. Der Bericht enthält die folgende Passage: „Im Bus gibt Rösler abwechselnd Fernsehinterviews, erzählt den Journalisten von seiner Jugend in Bückeburg und rückt für Tittenblondinen zur Seite, die sich für Erinnerungsfotos zwischen ihn und Birkner auf die Sitze im Bus quetschen.“ Beschwerdeführer ist der Bundesvorsitzende der Jungliberalen, der sich anwaltlich vertreten lässt. Nach seiner Meinung verstößt die oben zitierte Passage gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. An dem im Artikel erwähnten Tag hätten zwei blonde Wahlkämpferinnen der Jungen Liberalen sowie eine ebenfalls blonde studentische Journalistin an der geschilderten Bustour teilgenommen. Diese hätten zu Erinnerungszwecken ein Foto mit dem Bundeswirtschaftsminister machen lassen. Sie seien folglich die einzigen, die mit der herabwürdigenden Äußerung gemeint sein könnten. In der Folge seien sie mehrfach darauf angesprochen worden, ob sie die mit dieser Äußerung beschriebenen Personen seien. Für viele Teilnehmer der Wahlkampftour sowie für die Familien und Freunde der Betroffenen sei unzweifelhaft erkennbar, dass diese mit der Bezeichnung „Tittenblondinen“ gemeint gewesen seien. Dabei handele es sich um eine unzulässige Schmähkritik. Die Betroffenen seien in ihrer persönlichen Ehre verletzt und diskriminiert worden. Die Zeitung benutze eine Formulierung, die im pornographischen Bereich vor allem im Internet tausendmal am Tag die Würde von Frauen verletze. Die Geschäftsführung der Zeitung hat die Forderung des Beschwerdeführers nach einer öffentlichen Entschuldigung zur Kenntnis genommen. Bei der kritisierten Passage handele es sich offensichtlich und für jedermann erkennbar um Satire. Der Nonsens-Begriff „Tittenblondine“ sei eine ironische Wortschöpfung in ersichtlich falschem Deutsch. Die Autorin habe als Frau kein Bedürfnis, Frauen im Allgemeinen herabzuwürdigen. Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte angebliche Bezug zu sexuellen Handlungen sei an den Haaren herbeigezogen.