Entscheidungen finden

Balkone als Mittel zum Suizid

Redaktion hätte mit mehr Zurückhaltung berichten müssen

Eine Regionalzeitung berichtet im Verlauf von zwei Monaten in acht Beiträgen über Suizid-Fälle. Beschwerdeführer ist die am Verlagsort der Zeitung ansässige Wohnungsbaugesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer. Dieser kritisiert eine signifikante Häufung von Berichten über Selbsttötungen. Die Zeitung halte das Thema künstlich im Blatt und veröffentliche zum Teil mehrere Meldungen zu ein und demselben Fall. Dies verletze die Richtlinie 8.5 des Pressekodex. (Diese fordert Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Dies gilt insbesondere für die Nennung von Namen und die Schilderung näherer Begleitumstände. Eine Ausnahme ist beispielsweise dann zu rechtfertigen, wenn es sich um einen Vorfall der Zeitgeschichte von öffentlichem Interesse handelt.) Die Wohnungsbaugesellschaft wirft der Zeitung unverantwortliches Verhalten vor. Dies gelte für die zahlreichen Beiträge ebenso wie für ein Interview unter der Überschrift „Nachahmer-Effekte sind erwiesen“. So habe die Redaktion unter der Überschrift „Frau sprang aus Hochhaus in den Tod“ berichtet, dass es relativ leicht sei, sich von einem Hochhaus zu stürzen, weil die Balkone in jeder Etage frei zugänglich seien. Als Quelle für diese Aussage gibt die Redaktion einen Polizeihauptkommissar an, der jedoch nicht wisse, dass die Balkone als Fluchtwege dienten. Schon allein deshalb dürften die Türen qua Gesetz nicht verschlossen sein. Die Berichterstattung verstoße auch gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Mit der wiedergegebenen Ansicht des Polizisten werde publizistischer Druck auf die Eigentümer von DDR-Hochhäusern ausgeübt, zu denen auch die Wohnungsbaugesellschaft zähle. Falsch sei die Passage, wonach die Gesellschaft derzeit keine Möglichkeit sehe, ihre Plattenbau-Hochhäuser so zu sichern, dass Selbstmörder von diesen nicht mehr herunterspringen könnten. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Entgegnung von einem „Selbstmörderhaus“. Über einige Aspekte der Berichterstattung könne man sicherlich diskutieren, was in Gesprächen mit der Wohnungsbaugesellschaft auch schon geschehen sei. Daraufhin sei die Berichterstattung geändert worden, nachdem die Redakteure für den Umgang mit Suizid-Fällen besonders sensibilisiert worden seien. In einem Fall habe sich der Selbstmord (Sprung von einem Kirchturm) in aller Öffentlichkeit abgespielt. Deshalb habe sich die Redaktion zur Berichterstattung entschlossen. Der Chefredakteur verteidigt die Berichterstattung zum „Selbstmörderhaus“. Es sei Ergebnis zulässiger Recherche, wenn eine Zeitung die Frage aufwirft, warum sich regelmäßig Menschen von einem bestimmten Hochhaus stürzten, weil Balkone für jedermann zugänglich seien. Die Redaktion habe bei der Wohnungsbaugesellschaft als Hauseigentümer und bei der Polizei nachgefragt. Die Polizei habe Kritik geäußert. Die Art der Antwort des Hauseigentümers sei strittig. Darüber sei mit dem Geschäftsführer gesprochen worden.