Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Meine Stylingtipps für Christian Lindner und Co.“ Darin gibt die Autorin den Spitzenkandidaten der Partei Die Linke, der Grünen, der FDP und der AfD Ratschläge für die Optimierung ihres persönlichen Auftretens. Ein Leser der Zeitung weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass die Autorin die Ehefrau von Christian Lindner (Vorsitzender der FDP) ist. Dies erfahre der Leser jedoch nicht. Lindner werde in dem Beitrag besonders positiv dargestellt. Dadurch würden die anderen Parteivorsitzenden abgewertet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre es journalistisch korrekt gewesen, wenn der Artikel der Ehefrau eines der vorgestellten Politiker gar nicht erst abgedruckt worden wäre. Der Chefredakteur der Zeitung kritisiert, dass der Presserat die Beschwerde eines „Verschwörungstheoretikers“ überhaupt weiterleite. Im Internet werde die Autorin des kritisierten Beitrages von „solchen Zeitgenossen“ verfolgt und permanent denunziert und das wegen einer Privatsache. Die Autorin sei seit vielen Jahren eine anerkannte und untadelige Journalistin. Sie habe nie einen Hehl daraus gemacht, dass sie mit Christian Lindner verheiratet sei. Sie sei bei vielen öffentlichen Ereignissen an seiner Seite aufgetreten. Im Hinblick auf die konkreten Vorwürfe des Beschwerdeführers vertritt der Chefredakteur die Meinung, dass kein Interessenkonflikt vorliege. Im Artikel – einer Glosse – gehe es um mehr als um Christian Lindner. Auch andere Politiker würden positiv beschrieben.
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„An die Feiglinge von der AfD“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Die Redaktion setzt sich in einem Kommentar unter dieser Überschrift mit einem Drohbrief an die Redaktion auseinander. Auslöser sei eine Kolumne unter der Rubrik „Angemerkt“ gewesen. Darin sei es im Vorfeld der Bundestagswahl 2017 um die AfD gegangen und darum, wie man als cleverer Wähler verhindern könne, dass die Partei ihren „geistigen Schrott im Bundestag entsorgen kann“. Die Redaktion zitiert den Drohbrief. Weiter heißt es unter anderem: „An den Feigling von der AfD: Mehr Aufmerksamkeit als die Korrektur Ihrer Fehler werden wir Ihnen nicht widmen.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, die Zeitung unterstelle der AfD, hinter diesem Brief zu stecken. Auf Nachfrage bei der Kriminalpolizei gebe es bis zu diesem Zeitpunkt keinen ermittelten Autoren des Briefes. Die Unterstellung sei also frei erfunden. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktionsleiterin der Lokalausgabe habe in der genannten Veröffentlichung mit einem „offenen Brief“ auf den Drohbrief reagiert. Dabei handele es sich zweifelsfrei um einen Meinungsbeitrag. Mehrere Details aus dem Drohbrief ließen den Schluss zu, dass dieser aus der Feder eines AfD-Anhängers stamme. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer ein AfD-Vorstandsmitglied sei. Der Mann sei zuvor durch die Polizei von einer Podiumsdiskussion der Zeitung ausgesperrt worden, weil er sich dem Verbot widersetzt habe, die gesamte Veranstaltung per Video aufzunehmen.
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Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Junge Männer vergewaltigen Minderjährige“. Darin geht es um ein 16-jähriges Mädchen, das von zwei Afghanen vergewaltigt worden sein soll. Das Mädchen soll dem Bericht zufolge die beiden Männer vor einer Flüchtlingsunterkunft kennengelernt haben. Im Beitrag wird die Nationalität der beiden mutmaßlichen Täter dreimal genannt. Als Symbolbild ist ein Foto zum Beitrag gestellt, das eine afghanische Flagge auf einem Campingplatz zeigt. Eine Leserin der Zeitung kritisiert vor allem die mehrmalige Betonung der afghanischen Nationalität der mutmaßlichen Vergewaltiger. Ihrer Meinung nach werde so nicht berichtet, wenn es um Deutsche gehe, die im Verdacht stehen, eine Vergewaltigung begangen zu haben. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine ihrer Meinung nach diskriminierende und sensationsheischende Berichterstattung. Der Geschäftsführer und der Justiziar der Zeitung teilen mit, dass es im kritisierten Bericht um eine von einer Agentur übernommene Meldung handele. Beide halten die Nennung der Staatsangehörigkeit der Tatverdächtigen nicht für diskriminierend. Ein Sachgrund für die Erwähnung der Ethnie sei, dass gegen die Tatverdächtigen die Untersuchungshaft angeordnet worden sei. Sie würden also anders behandelt als inländische Tatverdächtige. Individuelles Fehlverhalten werde in dem Beitrag nicht verallgemeinert.
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Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über den Angriff eines18-Jährigen auf einen Familienvater. Der Beitrag greift Gerüchte auf, die in sozialen Netzwerken kursiert haben sollen. Danach soll der mutmaßliche Täter ein Türke sein. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Nationalität des mutmaßlichen Täters. Dies vor allem deshalb, weil der Verdächtige einerseits gerade erst die Volljährigkeit erreicht habe und die ethnische Herkunft des Verdächtigen in diesem Fall keine Rolle spiele. Zudem sei auch nicht klar, welche Quellen der Spekulation über die Herkunft zugrunde lägen. Es handele sich somit um eine unnötige und unzulässige Diskriminierung. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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„So schädlich sind E-Zigaretten“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Es geht um aktuelle Studien, die besagen, dass E-Zigaretten genauso schädlich oder „vielleicht sogar noch ungesünder als klassische Glimmstängel“ seien. Im Text wird es dann konkreter: Danach hätten Studien ergeben, dass alle erkennbaren negativen Reaktionen nur auf nikotinhaltige Liquids zurückzuführen seien, nicht jedoch auf nikotinfreie Liquids in E-Zigaretten. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass der Artikel den Eindruck erwecke, die Forschungsergebnisse bezögen sich auf E-Zigaretten. Richtig wäre es jedoch gewesen, stattdessen die Wirkungsweise des Nikotins in den Vordergrund zu stellen. Der Artikel erwecke beim Leser den Eindruck, ein Dampfgerät sei ebenso schädlich wie eine Zigarette. Eine Vergleichbarkeit sei jedoch nicht gegeben. Eine „normale“ Zigarette sei viel gefährlicher. Die stellvertretende Chefredakteurin der Online-Ausgabe verteidigt den Beitrag, der eine wissenschaftliche Studie aus Schweden korrekt zusammenfasse. Diese hätte nach ihrem Erscheinen eine breite Diskussion ausgelöst. Das darin enthaltene Hauptargument: Da E-Zigaretten erst seit einigen Jahren auf dem Markt seien, fehle es noch an Erkenntnissen über die langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen. Es sei ein legitimes Anliegen des Nachrichtenmagazins, die Leserinnen und Leser darauf hinzuweisen, dass auch E-Zigaretten gesundheitsschädlich seien bzw. dass viele Folgen noch nicht erforscht seien. Jede Art der „Verharmlosung“, wie sie auch der Beschwerde zugrunde liege, sei unangebracht. Der Beschwerdeführer behaupte, die Schädlichkeit der E-Zigarette sei „in keinster Weise mit den tödlichen Gefahren einer regulären Zigarette vergleichbar“, bleibe aber einen Beleg dafür schuldig.
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„Wo Sie bei den Herbst-Angeboten sparen können“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über eine Aktion, die ein Online-Versandhändler gestartet hat. Dieser locke während einer Woche mit tausenden Herbst-Schnäppchen und verspreche bis zu 50 Prozent Preisnachlass. „Im Ticker von (…)-Online erfahren Sie, welche Angebote sich lohnen und was Sie getrost vergessen können.“ Im Artikel werden mehrere Produkte überwiegend positiv vorgestellt. Zum Teil sind auch kritische Anmerkungen zu lesen. Ein Leser der Zeitschrift vermisst eine eindeutige Kennzeichnung mit Hinweis auf den Werbecharakter der Veröffentlichung. Der Artikel sei unkritisch und enthalte werbetypische Formulierungen. Der Geschäftsführer des Nachrichtenmagazins spricht von redaktionell komplett unabhängigen Texten, mit denen den Lesern Ratschläge gegeben würden, wo sich das Zugreifen lohne und wo nicht. Wenn der Artikel mit „Anzeige“ überschrieben würde, wäre das schlicht falsch und würde den Inhalt des Portals in ein fehlerhaftes Licht rücken. Die Redaktion halte den Artikel unter dem Blickwinkel des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex für zulässig. Dennoch habe man den Artikel gelöscht und die Nutzer über den Grund für diese Maßnahme informiert. Intern wolle man diskutieren, wie die Transparenz noch erhöht werden könne.
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„Medienhaus-Auktion: Fantastische Angebote und tolle Schnäppchen“ – unter dieser Überschrift informiert die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung über eine Auktion des Verlages, in dem die Zeitung erscheint. Im Rahmen der Auktion sollen diverse Produkte versteigert werden. Die Veröffentlichung ist mit einem kleinen Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet. Ein Leser der Zeitung hält die Veröffentlichung für Werbung, die nicht klar als solche erkennbar sei. Der Geschäftsführer der Zeitung teilt mit, dass es sich hier nicht um einen redaktionellen Beitrag, sondern um eine werbliche Anzeige im Format „Native Advertising“ handele. Der Beitrag sei deshalb mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet worden. Ein Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex liege daher nicht vor.
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„Die Radfahrer spinnen“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Auto-Fachzeitschrift gedruckt und online über das häufig bestehende Spannungsverhältnis zwischen Autofahrern und Radfahrern. In der Printversion ist das Thema der Redaktion eine umfangreiche Titelgeschichte wert. Während es auf dem Titel heißt „Die Radfahrer spinnen. Sie treten, spucken, pöbeln. Sie rasen ohne Helm und Licht. Sie klauen uns die Straße. Sind Radfahrer wichtiger als wir Autofahrer?“, berichten die Autoren auf den folgenden Seiten von Erlebnissen als Radfahrer, Fußgänger oder Autofahrer von eigenen Unfällen oder dem Umgang mit Aggressionen im Straßenverkehr. Zwölf Leser fühlen sich als Radfahrer von der Zeitschrift diskriminiert. Sie werfen ihr Hetze vor, die dazu geeignet sei, die Situation zwischen Rad- und Autofahrern zu verschlechtern. Die Berichterstattung stachele zu Hass an und verurteile pauschal die Radfahrer. Der Chefredakteur der Zeitschrift teilt mit, er werde nicht zu jedem der von den Beschwerdeführern angeführten Punkten Stellung beziehen. Generell stellt er fest, dass es Aufgabe der Presse sei, auf Missstände aufmerksam zu machen. Dies dürfe auch auf eine prononcierte Weise geschehen. Die Redaktion habe in der achtseitigen Titelgeschichte Schilderungen persönlicher Erfahrungen von Autofahrern ebenso wie persönlichen Erlebnissen eines Radfahrers und eines Fußgängers Raum gegeben. Die Reaktionen seien überwältigend gewesen. Dies gelte aber auch für das Ausmaß der persönlichen Beschimpfungen und Beleidigungen in den sozialen Netzwerken. Der Chefredakteur stellt fest, dass die Überschrift überspitzt, dem Thema jedoch angemessen sei. Die Berichterstattung insgesamt sei ausgewogen. Die Redaktion habe keinen Zustand herbeigeschrieben, sondern einen Zustand beschrieben, wie ihn jeder Verkehrsteilnehmer täglich erleben könne. Der Chefredakteur hält alle zwölf Beschwerden für unbegründet.
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„Diebe in dritter Generation“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Der Autor beschäftigt sich unter anderem mit einem großen Einbrecher-Clan, der nach Schätzungen der Münchner Polizei allein 2016 bis zu 30.000 Wohnungseinbrüche begangen haben soll. Im Artikel ist von drei jungen Frauen die Rede, die in München auf frischer Tat ertappt worden seien. Bei den Festgenommenen habe es sich um Roma-Frauen gehandelt. Mitgeführte Ausweise hätten sich als Phantasiedokumente erwiesen. Die Roma hätten – so schreibt der Autor – zentrale Stellen, die falsche Ausweise ausgäben. Ein Leser kritisiert den Hinweis auf die ethnische Zugehörigkeit der festgenommenen Frauen. Dafür habe kein öffentliches Interesse bestanden. Zudem erwecke die Zeitung den Eindruck, dass es bei den Roma spezielle Ausweise gebe. Ein Beleg für diese Behauptung fehle jedoch. Die Geschäftsführung und das Justiziariat der Zeitung weisen auf das besondere öffentliche Interesse an den Straftaten hin. Zudem sei von Bedeutung, dass nicht nur die Kinder, sondern auch die Eltern und Großeltern im Rahmen einer organisierten Bandenstruktur die geschilderten Straftaten verübt hätten. Im Hinblick auf die Ausweise weist die Zeitung auf die „International Romani Union“ hin, die als Dachverband zahlreicher nationaler und regionaler Roma-Interessenvertretungen sogenannte „ROMA-Passports“ ausgebe. Darauf habe auch der zuständige Kommissariatsleiter der Polizei hingewiesen. Auch deshalb bestehe ein begründetes öffentliches Interesse an der Nennung der Zugehörigkeit der Täterinnen zu der Gruppe der Roma.
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„Was weiß die Freundin des Todesschützen?“ – unter dieser Überschrift informiert die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über das Massaker von Las Vegas, bei dem im Oktober 2017 58 Menschen erschossen wurden. Dabei wird der volle Name der Frau genannt. Auch wird sie im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitung sieht durch die identifizierende Darstellung den Persönlichkeitsschutz der Freundin des Todesschützen verletzt. Der Chefredakteur äußert in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass selbstverständlich auch an der Person der Freundin des Massenmörders Steve Paddock ein überragendes öffentliches Berichterstattungsinteresse bestanden habe. In der ganzen Welt sei identifizierend – voller Name und Klarfotos – über sie berichtet worden. Die identifizierende Darstellung sei auch schon deshalb gerechtfertigt, da sich die Betroffene nach dem Attentat selbst öffentlich in der New York Times geäußert habe.
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