Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
In einer überregionalen Tageszeitung erscheint gedruckt und online ein Interview mit Boris Palmer, dem Tübinger Oberbürgermeister. Die Überschrift lautet „Schweigen wäre falsch“. Es geht in dem Beitrag vor allem um Palmers Einstellung zu Asylsuchenden und Kriminellen. Der Interviewer stellt dem OB unter anderem diese Frage: „Tübingen ist nicht Neukölln, und Sie argumentieren gerne mit Zahlen. Alle Statistiken sagen, dass Deutschland immer sicherer wird, Gewaltkriminalität zurückgeht. Warum zählt bei Ihren besorgten Bürgern das Statistikargument plötzlich nicht?“ Zwei Leserinnen sind der Meinung, der Interviewer verbreite alternative Fakten und versuche, die Leserschaft gezielt zu manipulieren und zu desinformieren. Die beiden Beschwerdeführerinnen teilten mit, sie seien mit dem Versuch gescheitert, die Zeitung zu einer Richtigstellung zu bewegen. Die Redaktion habe auf entsprechende Bemühungen gar nicht erst reagiert. Es gehe ihnen vor allem um die oben zitierte Frage des Interviewers „…Tübingen ist nicht Neukölln...“. Die Frage sei irreführend. Das Gegenteil sei der Fall: Die Gewaltkriminalität steige an, wie die vom Bundesinnenminister im April 2017 präsentierte Kriminalstatistik zeige. In einem anderen Artikel der Zeitung, auf den die Redaktion verlinke, werde der Sachverhalt richtig dargestellt. Die Zahlen belegten, dass nicht nur die Gewaltkriminalität durch Asylbewerber zunehme, sondern auch die Gewaltkriminalität insgesamt. Die beiden Leserinnen der Zeitung merken abschließend an, dass die Zeitung seit langem versuche, Boris Palmer als AfD-nahen Grünen hinzustellen. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht.
Weiterlesen
„Das ist der Prostituierten-Mörder von Nürnberg“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die Festnahme eines 21-jährigen Mannes, der im Verdacht steht, zwei Prostituierte ermordet zu haben. Dem Artikel beigestellt ist ein von Facebook stammendes Foto des Verdächtigen. Sein Gesicht ist mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht. Der Mann wird als Felix R. bezeichnet. Einen Tag später berichtet die Zeitung, dass der Tatverdächtige die beiden Morde gestanden habe. Die Redaktion veröffentlicht das Foto erneut, aber diesmal ohne Augenbalken. Ein anonymer Beschwerdeführer kritisiert ein unzulässiges Herunterladen des Fotos von Facebook und eine Urheberrechtsverletzung durch die Veröffentlichung. Außerdem werde der Persönlichkeitsschutz des Verdächtigen verletzt, da er identifizierbar sei. Es bestehe kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die identifizierende Darstellung rechtfertigen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Nach seiner Meinung ist die Berichterstattung über einen Mann, der mindestens zwei Frauen ermordet habe, nach wie vor in Untersuchungshaft sitze und – dies sei entscheidend – die Taten gestanden habe, nicht zu beanstanden.
Weiterlesen
„340 Prozent Gewinn mit Profi-Geheimtipps: Börsenbriefe helfen bei der Geldanlage“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über einen namentlich genannten Börsendienst, der ausführlich vorgestellt und sehr positiv bewertet wird. Eine Finanzberatung des Magazins habe den jetzt redaktionell angepriesenen Dienst im Angebot. Im Beitrag stehen zwei Links zum Angebot eines zweiwöchigen kostenlosen Tests des Börsenbriefes. Am Ende der Veröffentlichung verweist das Magazin auf seine enge Verbindung zu dem Finanzdienstleister hin. Es berichtet zwei Wochen später erneut über das Thema. Der Beitrag ist mit „Partnerinhalt“ und „Special Börsenbriefe“ gekennzeichnet. Es wird erläutert, was Börsenbriefe sind und welchen Zweck sie erfüllen sollen. Dabei wird mehrmals mit voller Namensnennung auf den schon im ersten Beitrag angepriesenen Börsendienst hingewiesen. Dreifach verweisen erneut Links auf ein zweiwöchiges Testangebot. Ein dritter Beitrag eine Woche später verspricht per Überschrift „So verdoppeln Sie ihr Geld bis Silvester“. Erneut wird der verlagseigene Finanzdienst namentlich genannt und sehr positiv dargestellt. Er wird den Lesern empfohlen. Erneut verweisen Links auf ein Testangebot. Davon sind zwei mit dem Wort „Anzeige“ und einer mit einem Einkaufswagensymbol gekennzeichnet. Zwei Leser des Magazins sehen in den Beiträgen Werbung bzw. Schleichwerbung für den Finanzdienstleister. Die stellvertretende Chefredakteurin der Online-Ausgabe verweist auf eine Presseratsrüge, die gegen das Magazin zuvor wegen unzureichender Kennzeichnung gleichgelagerter Beiträge ausgesprochen worden sei. Die jetzt kritisierten Beiträge stammten noch aus der Zeit vor dieser Rüge. Sie würden heute nicht mehr in dieser Weise ins Netz gestellt, weshalb die Redaktion sie gelöscht und den Lesern den Hintergrund in einer Anmerkung dargestellt habe. Unabhängig davon hält die stellvertretende Chefredakteurin die Beschwerden für unbegründet. Die Kennzeichnung der Beiträge sei aus ihrer Sicht ausreichend.
Weiterlesen
„Bio ist nicht besser“ titelt eine Regionalzeitung gedruckt und online. Es geht um den Mythos Bio und um die Frage, ob Bio wirklich gesünder und besser ist. Dies sei jedenfalls die einhellige Meinung vieler Verbraucher. Gleich am Anfang des Beitrages geht es um Bio-Weine. Der Autor schreibt: „Bio-Wein ist weder qualitativ besser noch gesünder.“ Er begründet seine Aussage mit den folgenden Argumenten: 1. Alle Weine seien schadstofffrei, da mögliche Rückstände von Pflanzenschutzmitteln bei der Gärung ausgeschieden würden. 2. Auch Ökowinzer kämen um Pestizide nicht herum. 3. Für die Qualität seien nur die Lage, der Rebschnitt und eine strenge Selektion entscheidend. Ein Winzer – in diesem Fall der Beschwerdeführer - verlangt eine Richtigstellung und führt dafür diese Argumente an: 1. Es sei nicht richtig, dass Schadstoffe bei der Gärung vollständig abgebaut würden. 2. Konventionell erzeugter Wein sei auch nicht vollständig schadstofffrei. Vielmehr sei es richtig, dass biologisch erzeugter Wein aus Winzerbetrieben in der Regel völlig schadstofffrei sei. Biologisch erzeugter Wein, der in Kellereien verarbeitet werde, sei in geringerem Maße mit Schadstoffen belastet als konventionell erzeugter Wein. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde Studien bei, die seine Argumente untermauern sollen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung und merkt an, bei dem kritisierten Artikel handele es sich um eine klar gekennzeichnete Kolumne, die als Meinungsartikel zu bewerten sei. Der Beschwerdeführer habe sich bislang nicht mit der Redaktion in Verbindung gesetzt. Dies sei ihm angeboten worden. In den kommenden Wochen werde sich die Redaktion vertiefend erneut mit dem Thema befassen. Die Zeitung sehe – so der Chefredakteur – allerdings keinen Fehler ihrerseits, der zu korrigieren wäre. Die Redaktion plane, vor allem auch noch einmal auf die Schadstoffproblematik inklusive des wissenschaftlich unstrittigen Abbaus von Rückständen beim Gärungsprozess und der sich daraus ergebenden Restmengen im Endprodukt einzugehen. Der Autor habe Önologie studiert und sei mit dem Thema bis ins Detail vertraut. Die strittige Formulierung, dass „so gut wie alle Weine schadstofffrei“ seien, sei eine journalistische Zuspitzung. Die Information selbst sei – so der Chefredakteur – nicht falsch: Der Abbau von Schadstoffresten durch Gärung sei unstrittig und führe dazu, dass zulässige Grenzwerte in so gut wie allen Fällen unterschritten würden. Eine Verunglimpfung im Hinblick auf eine bestimmte Produktionsweise in Winzerbetrieben liege nicht vor. Der Artikel komme explizit zu dem Schluss, dass es gute Bio-Weine gebe und gute konventionell erzeugte Weine.
Weiterlesen
Eine lokale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Auszeichnung: Syrer verhindert Sex-Übergriff auf Münchnerin.“ Sie beschreibt, wie der couragierte Syrer Sleman M. einer 24-jährigen Frau hilft und Schlimmeres verhindert. Wörtlich heißt es über den Angriff eines anderen Syrers auf die Frau: „Als sie ihm die Auskunft gegeben hatte, gab ihr der Mann wieder via Programm (Übersetzungsprogramm auf dem Handy; d. Red.) zu verstehen, dass sie hübsch sei, er bedrängte sie und drückte sie gegen ein Treppengeländer. Dann versuchte er, sie zu küssen und berührte sie am Oberkörper – insgesamt 20 Minuten bedrängte der Syrer die Frau. Sleman M. beobachtete all das und schritt ein.“ Ein Leser der Zeitung übt Kritik an der Darstellung. Darin werde der Eindruck erweckt, Sleman M. habe 20 Minuten lang gewartet, bis er eingeschritten sei. Das wäre kein vorbildliches Verhalten. Es würde den Artikel und die in der Überschrift vermerkte Auszeichnung ad absurdum führen. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe mehrmals versucht, seine Kritik im Kommentarfeld des Artikels zu veröffentlichen. Das sei jedoch nicht gelungen. Seine Kritik sei nicht veröffentlicht worden. Auch eine Korrektur habe die Redaktion nicht für nötig gehalten. Der Leiter der Online-Redaktion räumt ein, dass die kritisierte Textstelle etwas unglücklich formuliert sei. Mit Blick auf den Gesamtkontext bestehe jedoch kein Zweifel, dass das Verhalten von Sleman M. vorbildlich gewesen sei.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung titelt „Hereinspaziert! Hereinspaziert“ und weist mit dieser Überschrift auf ein bevorstehendes Zirkus-Gastspiel hin. Der Zirkus wird vorgestellt und sein Programm positiv beschrieben. Eine Leserin der Zeitung weist darauf hin, dass der Beitrag starke Ähnlichkeiten zu Artikeln in anderen Zeitungen aufweise. Sie vermute daher, dass er auf einer Pressemitteilung des Zirkus beruhe. Somit handele es sich bei der Veröffentlichung offensichtlich um Schleichwerbung. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht dem Vorwurf. Die Veranstaltung – Zirkus in einer Kleinstadt – sei von öffentlichem Interesse. Auch sei der Text nicht von dritter Seite bezahlt worden. Im Gegensatz zu den von der Beschwerdeführerin angeführten „ähnlichen Artikeln“ relativiere seine Zeitung die Aussagen mit Formulierungen wie „nach eigenen Angaben“ und „die Friesen und Andalusier wollen.…beeindrucken.“ Dass die Redaktion sich bei der Veröffentlichung auf eine Pressemitteilung stütze, liege bei einer Vorberichterstattung auf der Hand, da sie die Vorstellung noch nicht selbst habe besuchen können. Auch könnten gleiche Programmnummern nicht unterschiedlich beschrieben werden, bloß weil sie in unterschiedlichen Städten aufgeführt würden.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Bundestagswahl 2017 in Südniedersachsen“ über die Direktkandidaten im Verbreitungsgebiet. Im Vorspann werden die Kandidaten so vorgestellt: „Diese Direktkandidaten in den Bundestagswahlkreisen 52 (Goslar, Northeim, Osterrode) und 53 (Göttingen) werben am Wahltag um die Stimmen. (…) Die wichtigsten Daten zu den Wahlkreisen und Bewerbern…)“. Der Beschwerdeführer vertritt den AfD-Kreisverband Göttingen. Er erkennt in der Wahlberichterstattung einen ethischen Verstoß gegen den Pressekodex, weil sich die Redaktion weigere, die Direktkandidaten der Alternative für Deutschland (AfD) zu erwähnen. Er sieht eine Manipulation darin, dass die Zeitung die Direktkandidaten zur Bundestagswahl vorstelle, aber die AfD-Kandidaten komplett unerwähnt lasse. Dabei habe ein Redakteur der Zeitung ihn im Vorfeld gebeten, ihm Informationen über sich sowie ein Foto zur Veröffentlichung zuzusenden. Der Bitte habe er entsprochen. Nachdem die Wahlberichterstattung ohne AfD gelaufen war, habe er mit dem stellvertretenden Chefredakteur der Zeitung gesprochen. Dieser habe in „unverschämter Art und Weise“ eine Erwähnung der AfD von einem „sauberen Bekenntnis zur Menschenwürde“ abhängig gemacht. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Der zuständige Redakteur habe von der überraschenden Kandidatur des Beschwerdeführers nach Kenntnisnahme der offiziellen Liste des Wahlleiters erfahren. Die AfD verschweige diese Kandidatur auf ihrer Webseite jedoch bis heute. Man könne sich auf den Standpunkt stellen, dass ein Direktkandidat, der vom Landesverband seiner eigenen Partei verschwiegen werde, von der Lokalpresse nicht vorgestellt werden müsse. Der Chefredakteur beruft sich auf die grundsätzliche Haltung seiner Zeitung. Das habe dazu geführt, dass man in einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer um eine eindeutige Distanzierung vom rechtsradikalen Gedankengut seines Pressesprechers gebeten habe, da man andernfalls den Kandidaten nicht redaktionell vorstellen könne. Der Beschwerdeführer habe in Abrede gestellt, dass der Pressesprecher auch nur Kontakt zu Rechtsextremen habe bzw. solche Positionen vertrete. Die Redaktion habe dann – so der Chefredakteur – entsprechend ihrer publizistischen Grundüberzeugung gehandelt und dem Beschwerdeführer keine Plattform gegeben.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet über die Kandidaten für die Bundestagswahl in zwei Wahlkreisen. Der Artikel beginnt mit dem Satz: „Ihre Chance, am 24. September in den Bundestag gewählt zu werden, tendiert gegen Null.“ Die Zeitung teilt mit, dass die Kandidaten in der Reihenfolge vorgestellt werden, wie sie auf dem Wahlzettel aufgeführt sind. Beschwerdeführer in diesem Fall ist einer der vorgestellten Kandidaten. Er kritisiert, dass weder die auf dem Wahlzettel dokumentierte Reihenfolge eingehalten werde, noch seine Aussagen eins zu eins wiedergegeben worden seien. Für den Inhalt sei jeder Kandidat selbst verantwortlich gewesen. In seinem Teil sei jedoch ein „ja“ gestrichen worden. Zudem verbitte er sich, mit den Erststimmenkandidaten kleiner Parteien in einen Topf geworfen zu werden. Die Formulierung von der gegen Null gehenden Chance empfinde er zudem als sehr negativ und überheblich. Die Zeitung lässt sich durch einen Rechtsanwalt vertreten. Dieser hält die Beschwerde für unbegründet, da die Presse nicht verpflichtet sei, ausgewogen über Wahlen und Wahlbewerber zu informieren. Die Zeitung habe nicht nur über die etablierten Parteien berichtet, sondern auch Einzelbewerbern die Chance eingeräumt, sich zu präsentieren. Die Formulierung, dass die Chance dieser Bewerber gegen Null tendiere, sei eine zulässige Prognose, die sich zudem bewahrheitet habe. Solche Einschätzungen gelten als legitime Meinungsäußerungen, die sich zur Wahl stehende Kandidaten gefallen lassen müssen.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Jugendliche belästigt“. Es geht im Artikel um einen Mann, der laut Zeugenaussagen eine Gruppe von Jugendlichen aufgefordert hatte, etwas für ihn zu stehlen. Der Betrunkene sei von der Polizei mitgenommen worden. Er sollte auf der Wache seinen Rausch ausschlafen. Die Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Mann um einen irakischen Asylbewerber handele. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass der Hinweis auf den Asylbewerberstatus und die Nationalität des Mannes gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstößt. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Veröffentlichung auf eine polizeiliche Presseerklärung zurückgehe. Für die permanente Diskussion um die Frage möglichen strafbaren Verhaltens von Asylbewerbern sei es wichtig und notwendig, die Bevölkerung über angezeigte Vorfälle zu informieren und diese nicht totzuschweigen. Schließlich zähle zu diesem Themenkomplex auch die Frage, ob und gegebenenfalls wie sich der Umgang mit alkoholischen Getränken auf Menschen auswirke, die in ihren Heimatländern anderes gewohnt seien. In diesem Fall habe der Alkohol eine wesentliche Rolle gespielt, als der Tatverdächtige Jugendliche zum Stehlen angehalten habe.
Weiterlesen
„Hartz-IV-Bezieher quält seinen Hund: Geldstrafe“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Verurteilung eines Mannes zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.350 Euro wegen Tierquälerei. Bei der Strafbemessung habe das Gericht berücksichtigt, dass der Mann Hartz IV beziehe und von seiner Mutter finanziell unterstützt werde. Eine Leserin der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift die Bezieher von Hartz IV diskriminiere. Durch sie entstehe der Eindruck, als würden die Bezieher der Sozialleistungen häufig ihre Hunde quälen. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine Agenturmeldung gehandelt habe. Zudem sei festzustellen, dass hier eine identifizierende Berichterstattung nicht vorliege. Die Erwähnung der Tatsache, dass der Angeklagte Hartz-IV-Empfänger sei, sei keinesfalls in diskriminierender Absicht erfolgt, sondern vom Informationsbedürfnis der Leser gedeckt. Die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Gruppe der Hartz-IV-Empfänger sei von der Verteidigung als strafmildernder Gesichtspunkt in den Prozess eingeführt und vom Gericht bei seinem Urteil berücksichtigt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, es würde der Eindruck erweckt, dass Bezieher von Sozialleistungen häufiger ihre Hunde quälen, sei nicht nachzuvollziehen. Bei der Berichterstattung handele es sich um die individuelle Schilderung eines Tathergangs, die nicht ins Verallgemeinernde abgleite.
Weiterlesen