Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Schwere Felsbrocken im Meinungsstreit

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kein Stein verlässt die Baustelle“ über den Baufortschritt in einem Windpark. Tausende Tonnen Steine und Erde würden derzeit bewegt. Alles bleibe aber auf der Baustelle. Ein Steinbrecher zerkleinere die großen Felsbrocken. Der Schotter werde für den Wegebau vor Ort verwendet. Der abgetragene Mutterboden werde später unter anderem dazu verwendet, um Wildäsungsflächen anzulegen. Im Beitrag wird einer der Windpark-Geschäftsführer zitiert: „Kein einziger Lkw mit Material verlässt die Baustelle, alles bleibt hier und wird verbaut. Der Geschäftsführer bezeichnet dies als wichtigen Faktor für die Ökobilanz des Windparks. Ein Leser der Zeitung hält die Überschrift „Kein Stein verlässt die Baustelle“ für falsch. Im Bericht werde die Behauptung wiederholt. Er habe die Redaktion im Vorfeld der Veröffentlichung mit Foto informiert, dass gravierende Einschnitte in Natur und Landschaft vorgenommen würden und auch der Artenschutz vernachlässigt werde. Obwohl belegt sei, dass von der Baustelle schwere Felsbrocken abtransportiert würden, gebe die Redaktion die gegenteilige Darstellung des Geschäftsführers wieder. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe die Redaktion um eine Richtigstellung gebeten. Eine Reaktion jedoch sei ausgeblieben. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer versuche seit Jahren, mit seiner Bürgergruppierung Einfluss auf die Berichterstattung zu nehmen. Im Rahmen der sachlichen Abwägungen habe die Redaktion alle Informationen geprüft und natürlich nur die relevanten Nachrichten verbreitet. Sie habe davon abgesehen, einer Skandalisierung Raum zu geben. Die zitierte Aussage des Windpark-Geschäftsführers beziehe sich auf die Zielsetzung, das Material vor Ort wieder zu verwenden. Die beanstandeten Details, die der Beschwerdeführer anführe, seien unter dem „Radar“ der normalen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit zu verorten und für die Veröffentlichung nicht relevant.

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AfD-Mann beleidigt Bundestagsabgeordnete

Die Online-Ausgabe einer Wochenzeitung berichtet über den AfD-Politiker Mandic, der mit einer Fotomontage Bundespolitiker beleidigt haben soll. Er habe Gesichter von Nazi-Politikern mit Bundestagsabgeordneten zusammengeführt und erfülle – so die Zeitung – den Tatbestand der Beleidigung. Dem Bericht liegt eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe zugrunde. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an dem Beitrag. Dieser erwecke den Eindruck, es habe ein ordentliches Strafverfahren gegeben und der AfD-Politiker Mandic habe sich der Beleidigung schuldig gemacht. Er – der Beschwerdeführer – habe mehrmals versucht, mit der Redaktion Kontakt aufzunehmen, doch habe er keine Antwort erhalten. Stattdessen sei der Artikel aus der Suchfunktion der Zeitung verschwunden. Über Google sei er aber weiterhin abrufbar. Die Wochenzeitung nimmt über ihren Anwalt Stellung. Bei der Meldung habe es sich um eine gekürzte, aber ansonsten unveränderte Meldung einer Nachrichtenagentur gehandelt. Diese habe eine Lang-. und eine Kurzversion veröffentlicht. Die Wochenzeitung habe die Kurzversion abgedruckt. In der Langversion – so der Presserat ergänzend – werde klar, dass sich der AfD-Politiker erfolgreich gegen eine Hausdurchsuchung habe wehren können. Dieser Aspekt habe in der Kurzversion gefehlt. Trotzdem sei der Tatbestand der Beleidigung durch die Fotomontage erfüllt worden. Es gelte das Agenturprivileg. Deshalb habe auch keine Veranlassung zu eigenen Recherchen bestanden. Dem Beschwerdeführer – damit schließt der Anwalt der Zeitung seine Stellungnahme – sei anhand des Aktenzeichens klar gewesen, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren gegen den AfD-Politiker, sondern um ein Nebenverfahren wegen der Hausdurchsuchung gehandelt habe. An der Wahrheit der veröffentlichten Nachricht ändere das jedoch nichts, da über die Einordnung der Fotomontage als Straftat berichtet werden durfte.

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Hund greift polnischen Jungen an

„Junge beim Spielen von Rottweiler attackiert“ titelt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Beitrag wird ein Vorfall geschildert, bei dem ein achtjähriger Junge von einem Rottweiler angegriffen wurde. Die Besitzerin des Hundes habe zunächst zu flüchten versucht, sei aber dann von der Polizei gestellt worden. Der Vorfall habe sich auf einer Ostseeinsel abgespielt, die zu einem Teil zu Deutschland, zum anderen zu Polen gehöre. In Polen – so erläutert die Zeitung – gebe es an jedem Strandabschnitt einen Hundestrand. Dort müssten gefährliche Rassen einen Maulkorb tragen. Der Beschwerdeführer teilt mit, er sei bei dem Zwischenfall mit dem polnischen Jungen dabei gewesen. Er kritisiert, dass die Nationalität der Hundebesitzerin nicht genannt worden sei. Es habe sich um eine betrunkene Deutsche gehandelt. In anderen Fällen (vor allem, wenn Polen in einem schlechten Licht dastünden) nenne die Zeitung immer die Nationalität. Dass sie es in diesem Fall unterlassen habe, sei seiner Meinung nach verzerrend und unseriös. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, der Vorwurf der Manipulation mit rassistischem Hintergrund schmerze besonders, da die Redaktion insbesondere im Bereich Usedom und Umgebung für mehr Verständigung untereinander sorgen wolle. Seit langem veröffentliche sie deshalb eine Seite mit polnischen Themen, um die Verständigung auf der „Zwei-Staaten-Insel“ zu fördern. Die Chefredaktion weiter: „Wegen der skizzierten Grenzlage in unserer Usedomer Redaktion und der sensiblen Rezeption von zunehmender Grenzkriminalität beiderseits treffen wir zuweilen die Entscheidung, Verdächtige aus beiden Ländern zu kennzeichnen, auch um der Verbreitung von Gerüchten auf der Insel entgegenzuwirken. Uns liegt es dabei fern, in irgendeiner Weise diskriminierend oder gar rassistisch gegen die eine oder andere Seite zu sein.“

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Eine Rechnung im hoheitlichen Auftrag

Die Online-Ausgabe einer regional erscheinenden Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Mann rettet Ertrinkendem das Leben und soll nun dafür bezahlen“ über einen Rettungseinsatz. Im Artikel heißt es, dass ein Hund ins Wasser gesprungen und ertrunken sei. Um den Hund zu retten, sei ein Mann ins Wasser gesprungen und selbst in Gefahr geraten. Drei Männer sprangen im nach, um ihn zu retten. Alle vier wurden später vom Roten Kreuz aus dem Wasser gezogen und betreut. Einem der drei Männer wurde der Einsatz nach Darstellung der Zeitung in Rechnung gestellt, weil er sich nie in Gefahr befunden habe und auch nicht der Auslöser der Rettung gewesen sei. Das Rote Kreuz verteidigt sein Vorgehen in einem Brief an den Mann. Darin heißt es: „Es sei im Rettungsdienst eigentlich unerheblich, wer einen Rettungseinsatz ausgelöst hat.“ Auch ihm sei eine Leistung erbracht worden. Im Brief wird der Mann auch darauf hingewiesen, dass seine private Krankenkasse die Rechnung wohl erstatten werde. Der Beschwerdeführer in diesem Fall gehört zum Roten Kreuz. Er bemängelt, dass diesem keine Möglichkeit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen. Wegen der fehlenden Gegenrecherche sei ein verzerrtes Bild entstanden. Im Artikel sei irreführend aus dem Rot-Kreuz-Brief zitiert worden. Grundlage der Rechnung seien ein hoheitlicher Auftrag und ein Vertrag mit den Krankenkassen. Ob der Mann Verursacher des Rettungseinsatzes war oder gerettet werden musste, sei für das Rote Kreuz unerheblich. Eine mangelhafte Recherche habe zu massiven Shitstorms geführt, die für die Arbeit einer Hilfsorganisation absolut kontraproduktiv seien. Eine Gegenrecherche habe nicht stattgefunden. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er könne diese nicht nachvollziehen, da die Landesgeschäftsstelle des Roten Kreuzes schriftlich Stellung genommen habe. Aus diesem Brief habe die Zeitung zitiert. Außerdem stehe in dem Artikel, dass der „Gerettete“ die Rechnung vermutlich nicht zahlen müsse.

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Kopftuch als Streitpunkt bei Uni-Praktikum

„Praktikum in Arztpraxis am Kopftuch gescheitert?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Bericht über den Streit zwischen einer kopftuchtragenden Studentin und einer Ärztin, bei der sie ein Praktikum machen wollte. Nach Darstellung der jungen Frau habe die Ärztin sie gebeten, im Praktikum das Kopftuch nicht zu tragen. Die Darstellung der Ärztin weicht von dieser Version ab. Sie habe die Studentin lediglich gebeten, im Praktikum ein kleineres Kopftuch anzuziehen. Die Ärztin beschwert sich – vertreten durch eine Medizinrechtskanzlei - beim Presserat über die Zeitung, die über den Fall mit voller Namensnennung berichtet habe. Das Justiziariat der Zeitung teilt mit, ein Redakteur habe mit der Ärztin gesprochen. Dabei habe diese nicht um Anonymisierung gebeten. Das sei kein Thema gewesen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist außerdem darauf hin, dass das Tragen eines Kopftuchs während eines universitären Pflichtpraktikums von öffentlichem Interesse sei. Dies belege bereits der von der Redaktion dem Bericht beigefügte Infokasten, der auf die Rechtslage und die Praxis verweise. Die Berichterstattung sei ausgewogen, da beide Seiten die Gelegenheit erhalten hätten, Stellung zu nehmen.

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„Fake News“ auf Facebook verbreitet

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Sportlehrerin geschlagen“. Sie berichtet über einen Facebook-Beitrag, in dem eine Frau mitteilt, sie habe von einer Freundin erfahren, dass an einer Schule im Verbreitungsgebiet der Zeitung eine Sportlehrerin von einem „Schutzsuchenden“ angegriffen worden sei. Eltern und Schüler seien gebeten worden, den Vorfall nicht in die Öffentlichkeit zu bringen. Die Autorin des Facebook-Eintrags habe ihre Nutzer gebeten, die Nachricht weiter zu verbreiten. Die Zeitung nennt sowohl die Namen der Autorin dieses Facebook-Eintrags als auch jene von zwei Frauen, die die Nachricht gelesen hätten. Die Redaktion berichtet, sie habe den Vorfall recherchiert und dabei erfahren, dass dieser nicht stattgefunden habe. Zwar sei eine Lehrerin der betreffenden Schule geschlagen worden, aber nicht in der Schule von einem Asylbewerber, sondern bei einem Lauftraining außerhalb der Schule. Die Täter seien Deutsche gewesen. Eine Facebook-Nutzerin sieht in der Nennung der Namen der drei Frauen eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes. Es bestehe die Gefahr, dass die Frauen der Gefahr von Mobbing-Attacken ausgesetzt seien. Der Chefredakteur der Zeitung sieht es als Aufgabe der Presse an, der Verbreitung von Fake-News mit fremdenfeindlichem Hintergrund nachzugehen. In der Abwägung einer identifizierenden Berichterstattung überwiege im konkreten Fall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüber den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen. Alle drei namentlich genannten Personen hätten die falsche und in hetzerischer Absicht verfasste Nachricht auf ihren öffentlich zugänglichen Profilen verbreitet.

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„Marktradikal“ und „dumpfdeutsch“

„Rassen-Wahn und irre Theorien: Weidel will die wirre Hass-Mail nicht geschrieben haben“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über eine E-Mail, die von der AfD-Spitzenkandidatin Alice Weidel stammen soll. Die Politikerin bestreitet, Urheberin der besagten Mail zu sein. Eine Passage aus dem Zeitungsbericht: „In die AfD kam sie als erklärte Euro-Gegnerin – vergangenen April schickte die heillos zerstrittene Partei die marktradikale Schnelldenkerin neben dem dumpfdeutschen Griesgram Alexander Gauland ins Rennen Richtung Bundestag.“ Alice Weidel wird außerdem beschrieben als „eine Lesbe in einer rabiat homo-feindlichen Partei.“ Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, dass der Autor mit seinem Artikel den Boden des seriösen Journalismus verlassen habe, zumal der Text nicht als Meinungsartikel gekennzeichnet worden sei. Der Beschwerdeführer vermisst Ausgewogenheit. Der Autor berichte tendenziös. Einzelne Zitate im Beitrag seien als Hetze zu werten. Die Chefredaktion der Zeitung sieht in dem kritisierten Artikel keinen Grund für eine Sanktion durch den Presserat. Der Vorwurf der Hetze sei abwegig. Die Bezeichnung „Griesgram“ sei zwar eine kommentierende Betitelung, aber nicht justiziabel. Und „dumpfdeutsch“ sei durch eine Vielzahl von Aussagen Gaulands gedeckt. Dieser sei Fürsprecher des extrem rechten AfD-Flügels mit Parteimitgliedern wie Björn Höcke. Und Gauland selbst habe gefordert, die Rolle der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg neu zu bewerten. Eine Gauland-Aussage laute, man müsse stolz sein auf die Taten deutscher Soldaten im Zweiten Weltkrieg. Der SPD-Politiker Oppermann habe Gauland daraufhin als „ultrarechten Militaristen“ bezeichnet, der Grünen-Politiker Volker Beck als „ekelhaft“. Der damalige Bundesjustizminister Heiko Maas habe gesagt: „Wer fordert, wir sollten ´stolz´ sein auf die Verbrechen deutscher Soldaten im Zweiten Weltkrieg, der muss sich vorwerfen lassen, ein Rechtsextremer zu sein.“

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Zeitung diskreditiert Bürger auf Zuruf

„Es freut uns, …es ärgert uns…“ unter dieser Rubrik stellt eine Regionalzeitung positive und negative Eindrücke vor, die die Redaktion in einer Stadt im Verbreitungsgebiet gewonnen hat. Positiv erwähnt werden private wie öffentliche Bauten und Baudenkmäler. Negativ bewertet die Redaktion Hauseigentümer, die ihre unter Denkmalschutz stehenden Häuser teilweise „durch Baumaßnahmen entstellen“. Unter der Rubrik steht der einladende Hinweis, dass Leser ihre Vorschläge für diese Rubrik einreichen können. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, mit Hilfe dieser Rubrik diskreditiere sie einen eng eingrenzbaren Personenkreis auf Zuruf. Im speziellen Fall handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, die zwei von insgesamt vier Eigentümern von denkmalgeschützten Wohnhäusern in einer Straße unter Verdacht stelle. Dies geschehe ohne die Nennung des Namens des Lesers, der an bestimmten Häusern Kritik übe. Auch fehle jeglicher Hinweis darauf, ob die Leserbehauptung gerechtfertigt sei. Die Lokalredaktion lade ihre Leser geradezu ein, missliebige Personen in Misskredit zu bringen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Chefredaktion mit der Lokalredaktion gesprochen und festgestellt habe, dass die Beschwerde nachvollziehbar sei. Die Chefredaktion gestehe den Fehler ohne Wenn und Aber ein. Die journalistische Sorgfaltspflicht sei verletzt worden. Dafür entschuldige sich die Zeitung in aller Form. Das habe sie auch gegenüber dem Beschwerdeführer ausdrücklich getan. Gleichwohl weise die Redaktion den Vorwurf zurück, dass es in der Lokalredaktion eine grundsätzliche Tendenz dazu gebe, missliebige Personen in Misskredit zu bringen. Dieser Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage.

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Martin Schulz hat doch auf Störer reagiert

Eine Redakteurin der Online-Ausgabe einer Wochenzeitung schreibt einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin. Darin heißt es unter anderem: „Auch Martin Schulz konnte das nicht. Als ich ihn vor ein paar Tagen vor der Nikolaikirche in Leipzig reden hörte, waren auch dort ein paar Störer erschienen. Aber er sprach einfach weiter und ignorierte sie.“ Ein Leser der Zeitung wirft der Autorin eine falsche Tatsachenbehauptung vor. Schulz habe in seiner Leipziger Rede die Störer nachweislich angesprochen. So habe er in Richtung der Störer gesagt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar und ich füge hinzu, gerade weil hier ein paar Vertreter auf dem Platz sind, da steht nicht die Würde der Deutschen ist unantastbar, da steht die Würde des Menschen ist unantastbar!“ Er – der Beschwerdeführer – habe die Autorin in Form eines Tweets auf die Schulz-Äußerung hingewiesen. Die Autorin des Beitrages sei auch von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass Schulz die Störer in Leipzig auch an anderer Stelle angesprochen habe. Die Zeitung lässt einen Anwalt auf die Beschwerde antworten. Die Darstellung der Autorin und die Wahrnehmung des Beschwerdeführers schlössen einander nicht aus, denn möglicherweise habe Martin Schulz „ein paar Störer“ ignoriert, andere nicht. Von einer falschen Tatsachenbehauptung zu reden, lasse sich angesichts dieses Sachverhaltes nicht nachvollziehen. Die entsprechende Passage sei von der Zeitung ohne Präjudiz entfernt worden. Stattdessen sei dem Artikel der folgende Hinweis hinzugefügt worden: „In der ursprünglichen Version dieses Textes hieß es, Martin Schulz habe während eines Wahlkampfauftritts in Leipzig die dort anwesenden Störer ebenfalls ignoriert. Tatsächlich ist er in seiner Rede auf sie eingegangen. Wir haben die entsprechende Passage im Text deshalb entfernt.“

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Prominente Berlinerin in Gebüsch ermordet

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „Ihre Leiche lag 30 Meter von der Polizeistation entfernt“ über den Mord an einer Kunsthistorikerin in Berlin. Der Autor beschreibt, dass das Mordopfer Susanne F. das an der Havel gelegene Schloss Glienicke im Berliner Stadtteil Wannsee verwaltet habe. Es handele sich um eine promovierte Kunsthistorikern, die sich immer für das Schöne stark gemacht habe. Außerdem wird berichtet, wie das Mordopfer sich von einem Treffen mit Freundinnen in einem beliebten Berliner Biergarten entfernte, um sich auf den Heimweg zu machen. Ihre Leiche sei später in einem Gebüsch gefunden worden. Ein Unfall oder Suizid sei auszuschließen. Dies habe die Obduktion ergeben. Die Frau sei vermutlich erwürgt worden. Die Zeitung bezieht sich auf eine andere Veröffentlichung, der zufolge die Frau einen minutenlangen Todeskampf erlitten haben müsse. So habe es der Witwer berichtet. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung. Er meint, dass die zahlreichen Informationen des Artikels eine zweifelsfreie Zuordnung des Opfers ermöglichten. Eine kurze Nutzung von Suchmaschinen führe zum kompletten Namen des Opfers. Während das abgebildete Farbfoto verpixelt sei, sei auf einem anderen Foto ein unverpixeltes Bild eines Suchaufrufs zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung der Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Chefredakteur der Online-Ausgabe teilt mit, die Redaktion habe jederzeit diskret über den Mordfall berichtet. Das Opfer sei in Berlin eine durchaus bekannte Person. Und zwar im Kontext des Touristen- und Freizeitmagneten Schloss Glienicke, dem sie über viele Jahre zur Blüte verholfen habe. Seine Zeitung – so der Chefredakteur – sei das einzige Medium gewesen, das nicht den kompletten Namen der Ermordeten genannt habe.

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