Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung befasst sich mit Gadgets für eine Balkonparty. Der englische Begriff „Gadgets“ bedeutet „technische Spielerei“ oder auch „Schnickschnack“. Die Redaktion nennt elf Produkte rund ums Grillen und beschreibt sie unter voller Nennung des Herstellers als „voll im Trend“. Jeder der Texte ist mit einer Amazon-Seite des jeweiligen Produkts verlinkt. Der Artikel schließt mit diesem Hinweis: „Unsere ´Bestenlisten´ basieren auf Tests, Erfahrungen und Meinungen unserer Redaktion. Sie sind frei von der Einflussnahme durch Anzeigenkunden oder Affiliate-Partner.“ (Affiliates: Internetgestützte Vertriebsarten). Ein Leser der Zeitung hält den Text eher für Werbung als für journalistischen Inhalt. Der Hinweis am Ende des Textes (s. Zitat) reicht nach seiner Ansicht nicht aus, dies kenntlich zu machen. Die Geschäftsführung der Zeitung versichert in ihrer Stellungnahme, dass es sich bei dem beanstandeten Beitrag um eine redaktionelle Zusammenstellung frei von der Einflussnahme durch Werbekunden oder Affiliate-Partner handele.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Mann stürzt von Brücke: Lange keine S-Bahn“. Die Redaktion informiert über den Sturz eines 86-jährigen Mannes von einer Brücke auf die Bahngleise. Dieser sei noch auf den Gleisen seinen Verletzungen erlegen. Ein möglicher Suizid werde geprüft. Die Zeitung teilt auch mit, dass längere Zeit keine Bahn gefahren sei. Beschwerdeführer in diesem Fall ist ein Vertreter der S-Bahn-GmbH. Er sieht in der Erwähnung eines möglichen Suizids und den Angaben zu den genaueren Umständen des Vorgangs einen Verstoß gegen die in Richtlinie 8.7 des Pressekodex geforderte Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötungen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, die Redaktion habe gegen presseethische Grundsätze verstoßen. Er betont, dass der Tod des alten Mannes massive Auswirkungen auf den Alltag vieler Menschen im Verbreitungsgebiet der Zeitung gehabt habe. Es sei zu einer stundenlangen Unterbrechung des S-Bahn-Verkehrs gekommen. Damit sei das öffentliche Interesse an der Berichterstattung begründet. Der kurze Beitrag sei weder reißerisch formuliert noch würden detailliert die Begleitumstände des Vorfalls geschildert. Namen würden nicht genannt. Fotos von der Unfallstelle seien nicht veröffentlicht worden. Ein Suizid werde unter Berufung auf Polizeiangaben als mögliche Ursache für den Vorgang genannt.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Bericht unter der Überschrift „Kindergarten schrammt an der Katastrophe vorbei“. Einen Tag zuvor hatte die Zeitung – am Tag des Brandes - online unter der Überschrift „Nach der Feuerwehrübung brennt es im Kindergarten tatsächlich“ über das Ereignis berichtet. Was war geschehen? Am Vormittag findet ein Fest statt, zu dem der Kindergarten auch die Feuerwehr zu einer Übungsvorführung eingeladen hat. Am Nachmittag desselben Tages brennt es tatsächlich im Kindergarten. Ein Grill im Garten hatte Feuer gefangen. Die Flammen griffen auf das Kindergartengebäude über. Alle Kinder konnten gerettet werden. Die Regionalzeitung berichtet gedruckt und online. Sie verwendet dabei auch ein Foto der Kinder. Es zeigt, wie die Kinder vor dem Kindergarten am Sammelpunkt auf ihre Eltern warten. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Mutter eines der auf dem Foto abgebildeten Kinder. Die Zeitung habe online über den Brand mit Foto berichtet, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal alle Eltern informiert gewesen seien. Zudem sollen weder Erzieher noch Eltern ihr Einverständnis zur Veröffentlichung des Fotos gegeben haben. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass die Berichterstattung vollkommen korrekt gewesen sei. Sie entspreche in allen Punkten den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien des Pressekodex. Autor und Fotograf hätten die Anonymität der Kinder gewahrt und nicht unangemessen sensationell über das Ereignis berichtet. Vielmehr habe die Zeitung die besonderen Umstände einfühlsam und rücksichtsvoll dargestellt. Die Redaktion habe in mehreren Mails an die Beschwerdeführerin versucht, ihre Entscheidung zu erläutern. Zuletzt habe man auch bei ihr ein gewisses Verständnis festgestellt.
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In einer Boulevardzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Carolins Mörder im Knast verprügelt“. Es geht um einen in U-Haft sitzenden Mann, dem vorgeworfen wird, eine junge Frau ermordet zu haben. Die Zeitung schreibt, er sei im Gefängnis von Mithäftlingen schwer verprügelt worden und habe dabei drei Zähne verloren. Im Bericht wird der Mann als „Mörder“ und „Killer“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Überschrift des Beitrages und die für den Verdächtigen gewählten Bezeichnungen „Mörder“ und „Killer“ vorverurteilend seien. Der Chefredakteur weist diesen Vorwurf zurück. Dafür fehle schon eine Grundvoraussetzung, nämlich die Identifizierbarkeit des Betroffenen. Weder sei sein Name vollständig genannt worden, noch habe die Redaktion ein Bild des Mannes abgedruckt. Aus dem Text gehe eindeutig hervor, dass der Verdächtige nicht bereits wegen Mordes verurteilt worden sei. Gleich im ersten Satz schreibe der Autor, dass der Mann in U-Haft sitze. Damit sei klar, so der Chefredakteur abschließend, dass er lediglich verdächtig sei und zudem ein Haftgrund bestehe.
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Der Leiter der Bezirksredaktion einer Regionalzeitung moderiert – laut Beschwerdeführer „auf ausdrücklichen Wunsch des Bürgermeisters“ - eine Veranstaltung in der Stadt, in der die Redaktion ihren Sitz hat. Es geht um ein schulisches Problem: Eine Grundschule hat zu viele Anmeldungen von Erstklässlern. Über die Veranstaltung berichtet der Moderator und Redaktionsleiter in Print und Online. Zwei Leser der Zeitung halten es für ethisch nicht akzeptabel, wenn der Redaktionsleiter über die Veranstaltung berichte, da er als Moderator im Auftrag des Bürgermeisters „in einer politischen Funktion“ dort agiert habe. Dadurch werde die in Ziffer 6 des Pressekodex geforderte Trennung von Funktionen missachtet. Die Beschwerden enthalten auch Kritik an einer vermeintlich einseitigen Berichterstattung. Zuwenig seien die Anliegen von Eltern berücksichtigt worden. Diese bevorzugten den Unterricht in Containern und lehnten den Transfer mit einem Schulbus-Shuttle zu einer anderen Schule ab. Die Beschwerdeführer erheben auch den Vorwurf, der Redaktionsleiter habe die Diskussion zu Ungunsten der Container-Lösung geleitet. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass der Beitrag des Redaktionsleiters objektiv und ausgewogen über die Diskussion informiere. Er sei weder tendenziös verfasst noch erzeuge er ein falsches Bild in der Öffentlichkeit. Die Diskussionsleitung habe er nicht als Redakteur der Zeitung, sondern als Privatperson übernommen. Im Hinblick auf die in Ziffer 6 des Pressekodex festgehaltene Trennung von Tätigkeiten stellt der Chefredakteur fest, dass dort nicht von einem grundsätzlichen Verbot weiterer Tätigkeiten oder Doppelfunktionen von Journalisten oder Verlegern ausgegangen werde. Nur solche Tätigkeiten seien verboten, die die Glaubwürdigkeit der Presse infrage stellen könnten. Die Funktion des Redaktionsleiters als Moderator sei überparteilich gewesen, so dass der Berichterstattung presseethische Bedenken nicht entgegengestanden hätten.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Betrügerische Bettler“. Die Redaktion informiert über die Festnahme von zwei 14- bzw. 17-jährigen Bettlern. Sie schreibt, dass die beiden Rumänen sind. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass keine Notwendigkeit bestanden habe, die Nationalität der Jugendlichen zu nennen. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die Nennung der ethnischen Herkunft sei durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt. Die Masche betrügerischer Sammler und die Problematik organisierter Banden aus Osteuropa seien immer wieder Gegenstand der Berichterstattung in der Zeitung. Die Polizei habe im konkreten Fall ausdrücklich davor gewarnt, dass „im Innenstadtbereich osteuropäische Bettler ohne eine seriöse Legitimation unterwegs sind.“ Die Nationalität der beiden Rumänen sei genannt worden, um dem aus Sicht der Redaktion vorliegenden öffentlichen Interesse nachzukommen und nicht sämtliche Osteuropäer unter Generalverdacht zu stellen.
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Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über die Jagdstatistik von Rheinland-Pfalz für das Jagdjahr 2015/2016. Überschrift: „Was Jäger so jagen“. Eine Passage aus dem Artikel: „Zu den nur selten erlegten Tieren gehörten Marderhunde (3), Wildkatzen (zehn, trotz ganzjähriger Schonzeit), Iltis (81, trotz ganzjähriger Schonzeit) und Hermeline (92).“
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Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Ingrid B. aus Südtirol: ´Frau Bleile hält meine Metastasen in Schach!´“ über eine Krebspatientin, die nach einer Chemotherapie verbliebene Metastasen von einer Wunderheilerin behandeln lässt. Nach jeder Behandlung seien die Metastasen kleiner geworden oder sogar ganz verschwunden. Die Zeitschrift gibt in einem Infokasten den Hinweis, dass man bei jeder Erkrankung immer zuerst einen Arzt seines Vertrauens konsultieren sollte, bevor man sich zu einer spirituellen Behandlung entschließe. Im zweiten Infokasten unter der Überschrift „Info: Waltraud Bleile“ heißt es: „Wenn auch Sie sich Hilfe wünschen, freut sich Waltraud Bleile auf Ihren Anruf.“ Der Infokasten enthält die Telefonnummer der „Wunderheilerin“ sowie den Hinweis auf ein Taschenbuch über sie, das man bei Amazon bestellen könne. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, der Artikel suggeriere, dass eine Frau nur durch Handauflegen Krebs lindern könne. Dies verstoße gegen das Kodex-Gebot einer angemessenen Medizinberichterstattung. Im Inhalt eines der Info-Kästen sieht der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Autorin des Beitrages nimmt Stellung. Den Vorwurf, ihr Artikel suggeriere, dass eine Frau durch Handauflegen Krebs lindern könne, weist sie zurück. Dies sei dem Artikel mit keinem Satz zu entnehmen. Zudem verstehe man unter „Linderung“, dass man die Auswirkungen einer Erkrankung so beeinflusst, dass man sie nicht mehr als so schlimm empfindet bzw. diese Auswirkungen anders wahrnimmt. Dies könne durch Placebo, alternative Mittel, persönliche Zuwendung, Massagen etc. geschehen, aber eben auch durch Handauflegen geschehen. Die Autorin teilt mit, sie schreibe an keiner Stelle, dass Krebs geheilt werden könne, noch dass die beschriebene Frau jetzt geheilt sei.
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„Ist Nutzung von WhatsApp illegal?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Beitrag, der sich mit einem möglicherweise illegalen Feature von WhatsApp befasst. Am Ende der Veröffentlichung verweist die Redaktion auf den Messenger Stashcat. Es heißt, dieser werbe damit, Daten zu verschlüsseln. Ein Leser sieht darin eine Schleichwerbung für Stashcat nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Verlag, in dem die Zeitung erscheine, sei an diesem Dienst beteiligt. Darauf werde in der Berichterstattung aber nicht hingewiesen. Weiterhin ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass es entgegen der Überschrift in dem Beitrag nicht um die mögliche Illegalität von WhatsApp, sondern nur um die eines Features des Messengers gehe. Mit der Überschrift werde daher ein falscher Eindruck erweckt. Der Justiziar der Zeitung weist den Vorwurf der Schleichwerbung zurück. Stashcat sei ein Angebot, das in den AppStores nicht in Konkurrenz zu anderen Messengern stehe. Die Erwähnung der Anwendung diene lediglich als Hinweis auf die technische Machbarkeit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Zu den journalistischen Standards der Zeitung gehöre es üblicherweise, die Marktalternativen in ihrer vollen Breite zu benennen und im Fall einer Berichterstattung über mit dem Verlag wirtschaftlich verbundene Firmen auch auf die entsprechende Beteiligung hinzuweisen. Dies sei in dem monierten Artikel aus Platzgründen bedauerlicherweise nicht erfolgt.
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„Gäfgen fordert Freiheit: Entscheidung noch dieses Jahr“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über den Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung des im Juli 2003 wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilten Magnus Gäfgen. Die Zeitung schreibt: „Dass der Kindsmörder seit 2014 offiziell nicht mehr Magnus Gäfgen heißt, sondern Thomas Lukas Olsen, sei hier der Vollständigkeit halber angemerkt. Die Namensnennung soll seiner Resozialisierung dienen.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht einen Verstoß gegen den Pressekodex, Richtlinie 8.1, Absatz 3. Danach sollen im Fall der Berichterstattung über ein zurückliegendes Strafverfahren im Interesse der Resozialisierung in der Regel Namensnennung und Fotoveröffentlichung des Täters unterbleiben. Das Resozialisierungsinteresse wiegt nach Richtlinie 8.1, Absatz 3, umso schwerer, je weiter eine Verurteilung zurückliegt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung sowohl den ursprünglichen als auch den späteren Namen des Verurteilten nennt. Es sei besonders auffallend, dass der Autor des Beitrags explizit darauf hinweist, dass der neue Name der Resozialisierung dienen solle. Er nenne ihn aber trotzdem. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Mord an dem Frankfurter Bankierssohn Jakob von Metzler sei auch heute noch im Bewusstsein der Frankfurter präsent. Auch habe der Umgang mit dem damaligen Angeklagten durch den ehemaligen Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei eine Kontroverse ausgelöst. Dabei sei es um die Androhung staatlicher Gewalt zur Rettung eines Menschenlebens gegangen. Die Zeitung – so der Chefredakteur weiter – gehe davon aus, dass die Nennung des neuen Namens aufgrund des weiterhin bestehenden, erheblichen öffentlichen Interesses gerade an der Person des Täters zulässig sei. Zudem seien der alte und der neue Name des Kindermörders in vielen Medien vollständig genannt worden und somit seit langer Zeit öffentlich bekannt. Die Redaktion halte die Nennung der Namen nach wie vor für zulässig. Dennoch habe sie als Zeichen des Entgegenkommens den neuen Namen aus dem Online-Beitrag gelöscht.
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