Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Mit Klebzettel für Kandidaten geworben

Eine Regionalzeitung liefert eine ihrer Ausgaben mit einem Klebzettel auf der Titelseite aus. Darauf steht in Handschrift: „Morgen! Klenner/Boss“. Dann wird auf die Rückseite verwiesen. Da ist zu lesen: „Wir bitten morgen um Ihr Vertrauen…“ Dann werden die Namen von Politikern genannt. Es geht um die Werbung der CDU für die bevorstehende Landtagswahl. Ein Leser der Zeitung kritisiert, der Klebzettel habe eindeutig Wähler zur Stimmabgabe für die beiden Kandidaten der CDU am nächsten Tag bewegen sollen. Auf der Rückseite werde mit mehr Text um Vertrauen geworben. Es werde Stimmung gegen das rot-grüne Bündnis im Landtag gemacht. Es könne nicht sein, dass eine Zeitung ihre neutrale Position aufgebe, indem sie eindeutig Wahlwerbung für zwei Kandidaten mache. Auch sei der Klebzettel nicht mit anderen Anzeigen vergleichbar, da jene als solche erkennbar seien. Die Rechtsabteilung der Zeitung erklärt, der kritisierte Klebzettel (Post-it) stelle eine Werbeform dar, die die Zeitung ihren Kunden seit Jahren als eine etablierte Anzeigenform anbiete. Ein Post-it sei für den Leser auf den ersten Blick als Werbung erkennbar, so dass es einer Kennzeichnung als Anzeige nicht bedürfe. Vor diesem Hintergrund lasse sich weder der Vorwurf der Wahlwerbung für eine bestimmte Partei noch die Vermischung von redaktionellen und werblichen Inhalten aufrechterhalten.

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Zeitung nennt Herkunft von Angeklagten

„Bekommen (…) Gewalttäter nur Bewährungsstrafen?“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen Prozess gegen sechs Mitglieder einer libanesisch-deutschen Großfamilie. Die Beschuldigten sollen Polizisten und Rettungskräfte angegriffen haben. Unter anderem schreibt der Autor: „Die Familie zählt zur Volksgruppe der Mhallamiye-Kurden, die wiederholt gezeigt hat, dass sie Justiz und Polizei in Deutschland nicht als Autoritäten anerkennt.“ Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat, weil er einen Verstoß gegen die Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierungen) erkennt. Das Fehlverhalten werde eindeutig einer bestimmten Volksgruppe zugeordnet. Das sei selbst dann völlig inakzeptabel, wenn der Anteil organisiert-krimineller Personen in dieser Volksgruppe tatsächlich sehr hoch sei. Eine solche Berichterstattung stelle die rechtstreuen Mitglieder der Volksgruppe unter Generalverdacht und erschwere kriminellen Mitgliedern den Ausstieg. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, es gebe kleine, aber zuweilen mächtige Gruppen in unserem Land, die aus welchen Gründen auch immer die staatliche Autorität und das mit ihr einhergehende Gewaltmonopol nicht anerkennen. In diesen Kreis gehörten nach allem, was man wisse, auch die sogenannten „M-Kurden“. Der Chefredakteur stellt fest, die Redaktion arbeite hart daran, jenseits schneller Meinungen und Urteile stets das ganze Bild im Blick zu behalten und alle Seiten zu betrachten. Das gelinge gewiss nicht an jedem Tag gleichermaßen gut. Einen besseren Weg wisse er aber auch nicht.

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Herkunft eines Messerstechers genannt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Karlsruhe: Siebenjährige mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt“. Der Autor berichtet über die Festnahme eines Mannes, der die Tochter seiner Lebensgefährtin verletzt haben soll. Er erwähnt, dass der mutmaßliche Täter aus Kamerun stamme. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Angabe der Herkunft des Mannes nicht von öffentlichem Interesse sei und wendet sich mit seiner Beschwerde an den Presserat. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Meinung, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiege. Der Fall sei von hohem öffentlichem Interesse. Vor den Augen anderer Kinder habe der Mann das Mädchen niedergestochen und sei anschließend mit dem Messer bewaffnet durch die Stadt geflohen, bis ihn die Polizei habe festnehmen können. Es sei unvorstellbar, dass eine Tageszeitung über ein derartiges Verbrechen berichte, ohne die Tathintergründe zu nennen. Die Nationalität des mutmaßlichen Täters sei zudem offen von Polizei und Staatsanwaltschaft genannt worden. In der folgenden Berichterstattung habe die Redaktion nicht nur die Nationalität des Tatverdächtigen, sondern auch die der Mutter des jungen Opfers genannt. Beide stammten aus Kamerun. Täter wie Opfer seien daher durch eine gemeinsame Herkunft verbunden. Niemandem wäre zu vermitteln, dass die Zeitung zwar die Herkunft des Opfers und der Mutter, nicht aber die des Täters nenne.

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Nennung von Markennamen unzulässig

Neuropathie (eine Schädigung der peripheren Nervenzellen), Gewichtsreduzierung und Zahnpflege sind die Themen von drei Beiträgen, die in einer Illustrierten erscheinen. Die Redaktion nennt beispielhaft drei Produkte, die in der Behandlung bzw. Pflege eingesetzt werden können. Ein Leser der Zeitung sieht hier einen Fall von Schleichwerbung, da die Redaktion drei Produkte namentlich nennt. Die Ressortleiterin der Illustrierten für den Bereich Medizin/Psychologie vertritt die Meinung, dass es nicht über das Informationsinteresse der Leser hinausgeht, die Produkte zu nennen. Die redaktionelle Berichterstattung zu Gesundheitsthemen werde von den Lesern der Zeitschrift sehr geschätzt. Gerade die konkreten Ratschläge zu gesundheitlichen Themen seien das, was die Menschen lesen wollten. Das beinhalte auch die Nennung von Produktnamen. Dadurch seien viele Leser überhaupt in der Lage, eine Verbindung zwischen dem redaktionellen Beitrag und z. B. Erfahrungsberichten aus dem Bekanntenkreis oder aus anderen Quellen miteinander in Verbindung zu bringen, weitere Informationen einzuholen oder gegebenenfalls ein solches Produkt zu kaufen oder zu bestellen. Welche Markennamen die Redaktion in solchen Fällen nenne, entscheide sie in voller Unabhängigkeit. In den drei monierten Fällen lasse sich leicht nachweisen, dass die Auswahl nach journalistischen Kriterien vollkommen vertretbar sei.

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Collage von vermissten jungen Leuten

„Viele Teenager nach Konzert vermisst“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung einen Bericht über die Opfer des Terroranschlags von Manchester. Ein Mann hatte beim Konzert der Popsängerin Ariana Grande eine Bombe gezündet. Die Redaktion zeigt eine Collage von Porträtfotos der vermissten Kinder und Jugendlichen. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die unverfremdete Abbildung der vermutlich toten Kinder. Sie sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Beschwerdeführerin von einer völlig falschen Grundannahme ausgehe. Tote Kinder würden überhaupt nicht gezeigt. Aus der Berichterstattung gehe hervor, dass es sich um die Kinder und Jugendlichen handele, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung als vermisst gegolten hätten. Die Veröffentlichung bewege sich innerhalb der Grenzen, die der Presserat für die Berichterstattung über Katastrophen und Unglücksfälle setze. Es handele sich bei dem Anschlag von Manchester um ein in abschreckender Weise bedeutsames zeitgeschichtliches Ereignis. Es sei – so der Chefredakteur weiter – eine relevante Information gewesen, dass Menschen vermisst würden. Die Redaktion gehe mit den Vermissten zurückhaltend und würdevoll um und verzichte auf effekthaschende Bilder. Die Zeitung habe ausschließlich öffentlich zugängliche Fotos verwendet. Dadurch, dass man die Namen der Vermissten nicht genannt habe, seien die jungen Leute nur in ihrer unmittelbaren persönlichen Umgebung erkennbar. Diese Art der Aufmachung sei in der Printberichterstattung schon seit Jahren üblich und presseethisch nicht zu beanstanden.

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Mit 2,45 Promille einen Radler getötet

In einer Regionalzeitung erscheint online ein Beitrag unter der Überschrift „Prozess um Lkw-Fahrer gibt Rätsel auf“. Der Artikel beschäftigt sich mit dem Prozess gegen einen Lastwagenfahrer, dem vorgeworfen wird, bei einer Trunkenheitsfahrt einen Radfahrer tödlich verletzt zu haben. Die Zeitung schreibt, der Mann sei Rumäne. Ein Leser der Zeitung stellt in seiner Beschwerde an den Presserat fest, dass an der Angabe der Nationalität des Angeklagten kein öffentliches Interesse bestehe. Der Chefredakteur hebt in seiner Stellungnahme hervor, dass der Vorgang im gesamten Bundesland viel Aufsehen erregt habe. Der Lkw-Fahrer habe den Radfahrer 350 Meter weit mitgeschleift. Anschließend habe man festgestellt, dass er zur Tatzeit 2,45 Promille Alkohol im Blut gehabt habe. Weiterhin sei das zunächst beim Amtsgericht geführte Verfahren wegen der in der Beweiserhebung zutage getretenen, weiteren Vorwürfe gegen den Angeklagten – Erweiterung des Tatvorwurfs auf Mord zur Vertuschung einer Straftat – an das Landgericht abgegeben worden. Der Chefredakteur teilt mit, die Staatsangehörigkeit des Lkw-Fahrers sei genannt worden, da nach Auffassung hierfür ein begründetes öffentliches Interesse vorgelegen habe. Zum einen, weil es sich um eine in ihrer Art und Dimension außergewöhnliche Straftat gehandelt habe. Zum anderen, weil das Gericht dem Angeklagten eine rumänische Dolmetscherin beigeordnet habe. Dieser Umstand im Kontext zu den geschilderten Reaktionen des Angeklagten auf die Übersetzungen wäre den Lesern ohne Nennung der Nationalität nicht verständlich gewesen. Den Lesern wäre es nicht zu vermitteln gewesen, die Nationalität des Angeklagten in der Berichterstattung wegzulassen, ohne sich dem Vorwurf auszusetzen, etwas zu verschweigen.

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Pressemitteilung redaktionell aufbereitet

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Aldi Süd eröffnet Filiale im Mülheimer Rhein-Ruhr-Zentrum“ über die Neueröffnung eines Discountermarktes. Der Artikel bezieht sich auf eine entsprechende Ankündigung der Unternehmensgruppe. Zu dem Konzept der Filiale gehörten eine sogenannte „Cool Box“ mit Snacks und Getränken, einem Kaffeeautomaten, Sitzgelegenheiten sowie digitale Info-Screens. Ein Leser teilt mit, der Artikel habe den gleichen Wortlaut wie die Pressemitteilung von Aldi Süd. Es handele sich also nicht um einen journalistischen Beitrag der Redaktion. Die Veröffentlichung sei einer Aldi-Süd-Anzeige gleichzusetzen. Sie hätte daher mit dem Hinweis „Anzeige“ versehen werden müssen. Aus Sicht der Rechtsvertretung der Zeitung handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer kritisierten Beitrag um eine zulässige redaktionelle Berichterstattung. Der Artikel basiere selbstverständlich auf der von Aldi Süd veröffentlichten Pressemitteilung. Dies sei jedoch nicht – wie vom Beschwerdeführer offensichtlich angenommen – per se unzulässig. Sinn und Zweck von Pressemitteilungen sei es ja gerade, der Presse Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese dann in die eigene Berichterstattung einfließen lassen könne. Die in der Pressemitteilung enthaltenen Informationen seien eindeutig redaktionell aufbereitet und in eine informative Berichterstattung umgewandelt worden.

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Auf diesen „Krimi“ lieber verzichtet

In der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung erscheint ein Artikel unter der Überschrift „Echter Krimi um die Tatort-Stars Eggert und Jordan“. Der Beitrag informiert über die Vorwürfe gegen eine Mitarbeiterin einer Kindertagesstätte, Kinder misshandelt zu haben. Die Zeitung nennt den Vornamen und den abgekürzten Nachnamen der Frau. Sie veröffentlicht ein Foto, auf dem diese durch einen Augenbalken unkenntlich gemacht ist. Im Bericht wird weiter mitgeteilt, dass ein Sohn des Schauspielerpaares Eggert/Jordan, die beide in Tatort-Krimis aufgetreten seien, in diese Kita gehe und die Eltern mit Sicherheit gerne auf diesen „echten Krimi“ verzichtet hätten. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der Erzieherin sowie eine Vorverurteilung. Die Darstellung sei auch unangemessen sensationell, da die Namen von Prominenten, die sich zu dem Fall nicht geäußert hätten, reißerisch in einen Zusammenhang mit den Vorgängen gebracht würden. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Vorgang von erheblichem öffentlichem Interesse. Die gesamte Berliner Medienlandschaft habe sehr ausführlich über die Vorwürfe gegen die Mitarbeiterin der Kindertagesstätte berichtet. Es müsse bei aufsehenerregenden Straftaten wie Kindesmissbrauch zulässig sein, dass die Presse umfassend und gegebenenfalls auch personalisierend über alle Tatbeteiligten berichte. Das öffentliche Berichterstattungsinteresse überwiege in diesem Fall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen. Unabhängig davon sei die Beschuldigte durch die Berichterstattung nicht identifizierbar. Ihr Gesicht sei auf dem Foto mit einem Augenbalken verfremdet worden. Aus dem Text gehe überdies eindeutig hervor, dass die Frau nur unter dem Verdacht stehe, Straftaten begangen zu haben.

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Junger Mann randaliert im Schwimmbad

„Ungebetener Badegast geht im (…)-Bad auf Bademeister los“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um einen 17-Jährigen, der sich gewaltsam Zutritt zu einem Freibad habe verschaffen wollen. Gegen 17:20 Uhr sei der junge Marokkaner mit zwei Begleitern zu dem Bad gekommen. Dort sei ihm der Zutritt vom Bademeister verwehrt worden. Der Grund: Ein zuvor ergangenes Hausverbot. Zwei Polizeibeamte, die sich privat im Freibad aufgehalten hätten, seien zu Hilfe gekommen. Die Zeitung berichtet, der 17-jährige Asylbewerber habe bereits Tage zuvor Badegäste angepöbelt und belästigt. Deshalb sei ihm das Hausverbot erteilt worden. Der Artikel schließt mit dieser Passage: „Gerüchteweise soll es Zweifel an den Angaben des mit Hausverbot belegten Festgenommenen geben. Er soll bereits älter und schon unter anderer Identität aufgetreten sein. Ob er das Bundesamt für Migration hinsichtlich seiner Person getäuscht hat, ist nicht bekannt.“ Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, hier werde ganz unnötig die Herkunft des jungen Mannes genannt. Die Herkunft habe nichts mit der Tat zu tun. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Abwägung in der Redaktion über die Berichterstattung habe seinerzeit ergeben, dass das öffentliche Interesse an einer Erwähnung der Nationalität des Tatverdächtigen die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung deutlich überwiegt. Der Fall sei in einer Kleinstadt von großem öffentlichem Interesse. Dies vor allem deshalb, weil die Herkunft des Mannes in Teilen der Bevölkerung schon Gesprächsstoff gewesen sei, bevor die Zeitung über den Fall berichtet habe. Ein Verschweigen der Nationalität des Tatverdächtigen hätte deshalb bei den Lesern den Eindruck erweckt, dass in der Zeitung eine Vorzensur stattfinde. Der junge Mann sei seit seiner Ankunft im Jahr 2015 zwar immer als Marokkaner, aber unter neun verschiedenen Identitäten aufgetreten. Das öffentliche Interesse sei auch darin begründet, dass der Vorfall sich an zwei Tagen jeweils über Stunden hingezogen habe und für einen großen Personenkreis wahrnehmbar gewesen sei.

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Bande während eines Überfalls observiert

Eine Regionalzeitung berichtet online über die Festnahme von fünf Männern, die im Verdacht stehen, ein Juweliergeschäft in einer Stadt des Verbreitungsgebietes überfallen zu haben. Die Redaktion teilt den Lesern mit, dass es sich bei den mutmaßlichen Tätern um Ausländer gehandelt habe. Ein Leser der Zeitung ist der Meinung, dass der Hinweis auf die ausländische Herkunft der Verdächtigen nicht notwendig war. Die Nennung habe in Kommentaren zum Artikel zu rassistischen und diskriminierenden Leser-Kommentaren geführt. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Meinung, dass der Hinweis, dass es sich bei den Festgenommenen um Ausländer gehandelt habe, für die Leser durchaus relevant gewesen sei. Es handele sich mutmaßlich um eine international agierende Verbrecherbande. Diese habe schon früher zu Ermittlungen deutscher und österreichischer Behörden geführt. Die Verdächtigen seien auch observiert worden – gerade vor und während des Überfalls auf das Juweliergeschäft. Nur deshalb sei die Polizei so schnell vor Ort gewesen und habe die mutmaßlichen Täter unverzüglich festnehmen können. Wegen dieses besonderen Zusammenhangs habe die Polizei aus nachvollziehbaren ermittlungstaktischen Gründen darauf hingewirkt, die erfolgreiche Observierung erst später in der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Deshalb habe dieser Hinweis im ersten Text gefehlt. Er sei erst in späteren Meldungen nachgeholt worden. In diesen Folgeberichten werde klar, wie relevant für die Öffentlichkeit die Mitteilung in der ersten Fassung gewesen sei, bei den Festgenommenen handele es sich um Ausländer. Die Chefredaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Fall mit den Autoren und den Ressortleitern zu besprechen. Man werde künftig die Berichterstattung dahingehend optimieren, dass der Verständniszusammenhang in vergleichbaren Fällen so eng wie möglich beieinander liege.

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