Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Ein Beitrag mit der Überschrift „Mordprozess: Somalier gibt Tötung von Seniorin zu“ erscheint online in einer Lokalzeitung. Es geht um einen Prozess vor der Jugendkammer eines Landgerichts. Einem 18-Jährigen wird vorgeworfen, 2016 an mehreren Bewohnern sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Bei der letzten Tat sei er von einer Bewohnerin des Hauses überrascht worden. Diese habe er getötet. Der Angeklagte hat die Tat zugegeben. Der Artikel ist mit einem Foto des Angeklagten und seines Verteidigers bebildert. Das Gesicht des Angeklagten ist verpixelt. Die Bildunterschrift lautet: „Im Prozess um den Mord in (…) muss sich ein 18-Jähriger vor der Jugendkammer des Landgerichts verantworten. Vertreten wird er von Rechtsanwalt Paul Vogel.“ Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung die Ziffer 12, Richtlinie 12.1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten) verletzt. Der Presserat erweitert das Verfahren auf die Ziffer 8 (Schutz der Persönlichkeit) des Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einem Verbrechen, das in der 10.000-Einwohner-Stadt die Menschen unmittelbar berührt habe. Die Nachricht habe sich auch ohne Zutun der Zeitung verbreitet. Die Zeitung habe rasch, seriös und nachrichtlich abgesichert über den Fall informiert und für Klarheit gesorgt. Dazu gehöre aus Sicht der Redaktion auch eine präzise Benennung des Tatverdächtigen. Von einer „diskriminierenden Verallgemeinerung eines individuellen Fehlverhaltens“ könne aufgrund der Berichterstattung keine Rede sein, so der Chefredakteur. Es sei nicht anzunehmen, dass auch nur einer der Leser nun alle Somalier für Mörder in Altenheimen halte.
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In einem Magazin erscheint unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ ein Ausschnitt aus einem Zeitungsbeitrag. Ein beigestelltes Foto zeigt eine örtlich bekannte Frau unmittelbar unter dem Schriftzug „Matratzen – Eine von uns“. Unter dem Bild steht: „Auch Top-Gebrauchte!“ Im Original des Beitrages aus der regionalen Zeitung sind die Matratzenwerbung und der Beitrag über die Frau unmittelbar untereinander platziert. En Leser des Magazins kritisiert die Veröffentlichung als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und die Würde der dargestellten Frau. Sie sei durch ihre sportliche Aktivität prominent. Auch sei sie in der Region dadurch bekannt, dass sie parteiloses Mitglied des Kreistages sowie Bürgermeister- und Landtagskandidatin war. Das Magazin habe auch gegen das Gebot der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) verstoßen, da die Frau nicht – wie behauptet – die Matratzenanzeige selbst geschaltet habe. Insgesamt sei die Veröffentlichung unter der Rubrik „Fehlanzeiger“ eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Das Magazin nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Der Strafprozess gegen einen Mann, dem Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen wird, ist Thema der Berichterstattung in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Mann soll in der Folge eines Streits über ein falsch geparktes Auto einen 72-Jährigen umgestoßen haben, der einen Schädelbruch erlitten habe und später verstorben sei. Die Startseite der Zeitung zeigt den Angeklagten neben seinem Verteidiger stehend im Gerichtssaal. Das Gesicht ist nicht verfremdet. In weiteren Beiträgen zu diesem Thema wird das Gesicht des Angeklagten mit einem schwarzen Balken unkenntlich gemacht. Der Name des Verteidigers wird komplett genannt; der Name des Angeklagten mit dem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen. In der Mobilversion eines der Beiträge wird der Verteidiger mit dem ausgeschriebenen Namen des Angeklagten benannt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist der ehemalige Angeklagte, der mittlerweile zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte nach Ziffer 8 des Pressekodex. Es seien teilweise unverfremdete Fotos von ihm erschienen. Auch sei sein vollständiger Name veröffentlicht worden, wenn auch dieser dem Verteidiger zugeschrieben worden sei. Der Chefredakteur der Zeitung sieht „beim besten Willen“ keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Nach seiner Meinung wahre die Berichterstattung die Vorgaben einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, so dass von einer Vorverurteilung keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer sei in der Berichterstattung durchgängig mit dem Vornamen und dem abgekürzten Nachnamen genannt worden. Die Verfremdung sei nur in einem für kurze Zeit abrufbaren Anreißer unterblieben. Dies allein begründe noch keinen Verstoß gegen den Pressekodex.
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Zufällig ist eine Polizistin dabei, als ein junger Mann mit einem Zugbegleiter aneinandergerät, weil der ihn als Schwarzfahrer ertappt hat. Die örtliche Zeitung berichtet. Passage: „Wie die Bundespolizei am Mittwoch mitteilte, war die uniformierte Beamtin zufällig zugegen, als ein 19-jähriger Iraner mit einem Zugbegleiter bei der Fahrkartenkontrolle aneinander geriet.“ Die Beamtin überwältigte den jungen Mann und übergab ihn an der nächsten Bahnstation an Kollegen. Ein Leser der Zeitung stört sich an der Nennung der Herkunft des Schwarzfahrers. Nach Auffassung des Chefredakteurs der Zeitung hat diese nicht gegen den Pressekodex verstoßen. Die Nennung der Nationalität des mutmaßlichen Täters führe nicht zu einer generellen Diskriminierung von Iranern aufgrund des individuellen Fehlverhaltens eines Angehörigen dieser Nation. Nach Auskunft der Bundespolizei handele es sich bei dem Festgenommenen um einen abgelehnten Asylbewerber, der zurzeit nach dem Ausländerrecht in der Bundesrepublik „geduldet“ sei. Dies könnte der Grund dafür gewesen sein, dass er bei der Kontrolle seine Personalien nicht habe angeben wollen. Im Verlauf der Auseinandersetzung habe der Schwarzfahrer einem Zugbegleiter zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen.
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„Wenn Ihre Bank die Hand aufhält, zeigen Sie ihr die rote Karte“ titelt die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins. Der Artikel beschäftigt sich mit Girokonto-Gebühren und wie man dabei sparen kann. Er erscheint auf einer Seite, auf der oben links das Wort „Partnerinhalt“ steht. In einem Balken darunter erfolgt der Hinweis „Special – Ehrlich beraten“. Über dem Artikel steht die Anzeige einer bestimmten Bank. Im Text des Beitrages ist ein Link „Girokonten im Vergleich“ enthalten. Klickt man darauf, wird man zu einer Seite der inserierenden Bank geleitet, auf der diese ihr Kontomodell mit dem anderer Banken vergleicht. Ein Leser des Magazins hält die Veröffentlichung für Werbung, die nicht klar als solche gekennzeichnet ist. Sie sei bewusst so gestaltet, dass sie einen redaktionellen Charakter erweckt. Ein „Editorial Head of Local“ nimmt für die Redaktion Stellung. Es gehe in diesem Fall nicht um eine redaktionelle Veröffentlichung. Dies würde durch die Kennzeichnung als „Partnerinhalt“ eindeutig klargestellt. Ein Partnerinhalt stamme nicht von der Redaktion, sondern eben von dem Partner. Dies besage schon der Wortsinn. Wenn der Partner ein Wirtschaftsunternehmen sei – im konkreten Fall die genannte Bank – dann sei der Inhalt natürlich nicht redaktionell, sondern kommerziell. Aufgrund der klaren Kennzeichnung könne es sich hier nicht um Schleichwerbung handeln.
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„Zu jung zum Sterben“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über das Attentat beim Konzert der Pop-Sängerin Ariane Grande in Manchester. Berichtet wird über die Opfer, insbesondere über zwei von ihnen: Die achtjährige Saffie Rose Roussos und die 18-jährige Georgina Callander. Erwähnt werden persönliche Details der beiden Mädchen. Der Beitrag ist mit zwei unverpixelten Fotos der Opfer illustriert. Eine Leserin der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Redaktion habe Bilder aus sozialen Medien kopiert. Es sei fraglich, ob innerhalb der kurzen Zeit Familienangehörige einer Veröffentlichung zugestimmt hätten. Bei einem der Opfer handele es sich um ein achtjähriges Kind. Kein Medium habe das Recht, das Bild eines Kindes unverpixelt zu veröffentlichen. Das gelte auch dann, wenn das Kind bei einem schweren Attentat zu Tode gekommen sei. Die Veröffentlichung im Hinblick auf den Begriff „Person der Zeitgeschichte“ zu rechtfertigen, sei unzulässig. Es sei nicht korrekt, zwei Opfer besonders hervorzuheben, nur weil man im Internet ihre Fotos gefunden hat. Der Chefredakteur der Zeitung rechtfertigt das Vorgehen der Redaktion mit dem Hinweis auf die Berichterstattung über zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse. Der Leser habe ein Recht, umfassend unterrichtet zu werden. Über die beiden Mädchen, um die es im vorliegenden Fall gehe, sei weltweit in Wort und Bild berichtet worden. Alle englischen Zeitungen hätten die Fotos der beiden auf ihren Titelseiten abgedruckt. Dies werfe – so der Chefredakteur – die Frage auf, ob etwas nach deutschem Verständnis unethisch sein könne, wenn es doch weltweit selbstverständlich sei. Die in diesem Fall kritisierten Fotos beschränkten sich auf neutrale Aufnahmen der getöteten Mädchen aus öffentlich zugänglichen Quellen. Sie seien weder reißerisch noch moralisch verwerflich. Das sei nur der Terroranschlag selbst. Im Übrigen seien die Opfer von ihren Eltern bewusst in der Öffentlichkeit betrauert worden.
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„Anschlag in Manchester: Das sind die Opfer“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Thema des Beitrags sind die Opfer des Attentats auf ein Konzert in der mittelenglischen Stadt. In einer dreizehnteiligen Fotogalerie werden mehrere Opfer mit vollständigem Vor- und Familiennamen genannt und mit unverpixelten Fotos gezeigt. Ergänzt werden die Angaben durch Informationen wie dem Alter und mit wem sie bei dem Konzert waren, als sie getötet wurden. Die Quellen der Fotos sind der Zeitung zufolge unter anderem Facebook, Instagram und Twitter. Ein Leser der Zeitung kritisiert einen Verstoß gegen den Opferschutz nach Ziffer 8 des Pressekodex. Die Fotos seien aus sozialen Medien kopiert worden. Eine Einwilligung der Angehörigen scheine nicht vorzulegen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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„Mutter weiß nicht, dass Saffie nicht mehr lebt“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um den Terroranschlag bei einem Konzert der Pop-Sängerin Ariana Grande in Manchester. Erzählt wird im Beitrag die Geschichte des jüngsten Terroropfers, der achtjährigen Saffie Rose Roussos. Es wird berichtet, dass die Mutter des Mädchens noch auf der Intensivstation liege und bisher nicht wisse, dass ihre Tochter tot sei. Im Beitrag enthalten ist ein Foto, das die Szenerie nach dem Anschlag zeigt. Zu sehen sind mehrere Verletzte, die – auf dem Boden liegend – behandelt werden. Drei weitere Fotos zeigen die kleine Saffie sowie ein weiteres Opfer, die 18jährige Georgina Callander. Mehrere Leser sind in diesem Fall Beschwerdeführer. Sie halten die Darstellung des Schicksals von Mutter und Tochter nicht vereinbar mit dem Opferschutz nach Ziffer 8 (Richtlinie 8.2) des Pressekodex. Die Leser beziehen sich auch auf Ziffer 11, Richtlinie 11.3, des Pressekodex, nach der die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen ihre Grenze im Respekt vor dem Leid der Opfer und den Gefühlen der Angehörigen finde. Sie finden es problematisch, dass die Zeitung Fotos eines Opfers veröffentlicht habe, ohne dass die Mutter wisse, dass ihr Kind tot sei. Der Chefredakteur der Zeitung steht auf dem Standpunkt, dass die Öffentlichkeit über zeitgeschichtlich bedeutsame Ereignisse der hier berichteten Art selbstverständlich informiert werden müsse. Die Beschwerde über die Veröffentlichung der Fotos sei nicht nachvollziehbar. Ungezählte Medien weltweit hätten in Wort und Bild über die Opfer des Anschlags berichtet. Alle englischen Zeitungen hätten diese Fotos sogar auf der Titelseite gebracht. Das werfe die Frage auf, ob etwas nach deutschem Verständnis unethisch sein könne, wenn es weltweit doch selbstverständlich sei. Die hier kritisierten Fotos – so der Chefredakteur – beschränkten sich auf neutrale Aufnahmen der getöteten Mädchen aus öffentlich zugänglichen Quellen.
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Eine Wohnungsbaugenossenschaft (WGH) investiert in einer Stadt im Verbreitungsgebiet einer Regionalzeitung. Diese berichtet online, dass das Unternehmen, das sich als „Grüne Genossenschaft“ bezeichne, weiter kräftig in Energieeffizienz und Wohnwertsteigerung investiere. Im Bericht werden die Aktivitäten der Genossenschaft im Einzelnen beschrieben. Zitat: „Auch die Nutzer der Wohnungen (…) können sich auf Personenaufzüge freuen.“ Eine Leserin der Zeitung wirft der Redaktion vor, der Artikel informiere die Öffentlichkeit nicht richtig und sei nicht sorgfältig recherchiert. Der Journalist, der den Beitrag geschrieben habe, sei überdies Autor der Kundenzeitschrift der Genossenschaft. Der Artikel bilde nur die Position der Genossenschaft ab. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die geschilderten Wohnungen schlechter als vor den Investitionen seien. Ob nunmehr mehr Energie als vorher gespart werde, sei offen. Der Autor berichte über die Investitionstätigkeit der WGH, verschweige aber, dass Bewohner aus ihren Wohnungen herausgedrängt worden seien. Der Autor – so ergänzt der Presserat – ist im Impressum der Mitgliederzeitung der Genossenschaft unter „Redaktion“ aufgeführt. Der verantwortliche Redakteur der Regionalzeitung nimmt Stellung und teilt mit, der Autor des beanstandeten Artikels sei nicht Redakteur des WGH-Kundenmagazins, sondern erhalte als freier Journalist hin und wieder Aufträge des Blattes.
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„Hier mäht der Robo-Gärtner“ – so überschreibt eine Zeitschrift den Test eines selbststeuernden Rasenmähers. Das Gerät wird sehr positiv beschrieben. In einem beigestellten Kasten werden der Preis und die Webseite des Herstellers genannt. Ein Leser der Zeitschrift sieht einen Fall von Schleichwerbung. Der Titel der Seite laute „Ratgeber“. Überschrift und Vorspann des Artikels suggerierten, dass es in dem Text allgemein um die Vorteile neuartiger Mähroboter gehe. Die Redaktion stelle aber nur ein einziges Gerät vor, das rundum positiv beschrieben werde. Konkurrenzprodukte würden nicht genannt. Der im Text erwähnte Test des Geräts werde für den Leser nicht transparent gemacht. Die Aussage, dass der Mäher locker Steigungen bis 36 schaffe, sei vom Hersteller übernommen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Reaktion den Wahrheitsgehalt dieser Behauptung überprüft habe. Die Zeitschrift äußert sich nicht zu der Beschwerde.
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