Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Redaktion hat Grafik-Fehler sofort korrigiert

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Gezielte Strategie der Vernichtung“ über Massenhinrichtungen in Syrien. In einer Grafik heißt es: „Laut der Menschenrechtsorganisation Amnesty International wurden zwischen 2011 und 2015 rund 13.000 Zivilisten ohne Verfahren im Militärgefängnis Saidnaja gehängt.“ Ein Leser der Zeitung hält diese Darstellung für unkorrekt. Laut Amnesty International seien in dem Militärgefängnis in den Jahren 2011 bis 2015 “zwischen 5.000 und 13.000 Menschen“ gehängt worden. Der Chefredakteur der Zeitung spricht in seiner Stellungnahme von einem offensichtlichen Fehler, der in der Grafik-Abteilung der Redaktion gemacht worden sei. Er spricht von einer unzulässigen Verkürzung, die – nachdem man sie bemerkt habe – von der Redaktion sofort korrigiert worden sei. Im Text zur Grafik sei der Sachverhalt richtig dargestellt worden, so dass Leserinnen und Leser den Fehler sofort hätten erkennen können. Der Chefredakteur entschuldigt sich für die unkorrekte Grafik.

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Kinderpornos auf einem PC im Bischofshaus

„Kinderpornos im Bischofshaus: Ermittlungen gegen Büroleiter“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über den Verdacht gegen den Büroleiter des Limburger Bischofs, auf seinem Dienst-PC Kinderpornos gespeichert zu haben. Es heißt, der Mann sei freigestellt worden. Sein Lebenslauf und seine Funktionen werden detailliert geschildert. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit dem Vorwurf an den Presserat, die Zeitung stelle den Betroffenen identifizierbar dar. Da zum Zeitpunkt der Berichterstattung lediglich ein Verdacht bestanden habe, hätte die Anonymität des Büroleiters gewahrt werden müssen. Der Chefredakteur der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei dem Verdächtigen nicht um einen einfachen Mitarbeiter des Bistums handele, sondern um die rechte Hand des Bischofs. Der Mann sei im gesamten Bistum aktiv und somit weithin bekannt. Zudem sei die Verbindung von Kirche und Kinderpornographie besonders problematisch. Der Chefredakteur spricht von dem Betroffenen als einer Person der Zeitgeschichte. Das Informationsrecht der Öffentlichkeit sei in diesem Fall höher zu bewerten als das Persönlichkeitsrecht des Kirchenmitarbeiters. Nach seiner Auffassung, so der Chefredakteur, hätte man den Verdächtigen sogar namentlich nennen können oder zumindest mit abgekürztem Nachnamen. Der Redaktion seien die Vorwürfe schon seit längerer Zeit bekannt gewesen. Sie habe jedoch erst berichtet, nachdem sich der Verdacht erhärtet und man sowohl von ersten Ermittlungsergebnissen und der Freistellung des Mitarbeiters durch das Bistum erfahren habe.

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Zeitung bevorzugt eigene Verkaufsstelle

Eine Regionalzeitung veröffentlicht unter den redaktionellen Ankündigungen von Veranstaltungen sowie in ihrem Veranstaltungskalender häufig ausschließlich Hinweise mit Telefon-Nummer und Website auf die Kartenvorverkaufsstelle ihres Verlages. Ein Leser der Zeitung sieht in dem alleinigen Hinweis auf die verlagseigene Vorverkaufsstelle eine unzulässige Eigenwerbung. Der Beschwerdeführer führt an, dass es in der Stadt und in ihrer Umgebung auch andere Vorverkaufsstellen gebe, die das weitestgehend gleiche Angebot hätten. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass man die Konzertkasse nenne, da es sich bei ihr um den Anbieter mit der größten Auswahl in der Region handele. Bei ihr seien Karten für kleinere Veranstaltungen wie auch für größere Ereignisse erhältlich, so dass jeder Leser schnell Hilfe bekomme. Bei kleineren Tickethändlern sei dies gerade mit Blick auf spezielle Nischenveranstaltungen oft schwieriger. Zum anderen sei die eigene Konzertkasse bundesweit ein großer Tickethändler. Sie sei der einzige regionale Anbieter, der mit anderen Anbietern mithalten könne. Es sei nicht Ziel der Zeitung, andere Händler auszublenden. Daher verweise man stets darauf, dass die Konzertkasse nicht alleiniger Anbieter sei. Zudem verfahre man anders, wenn andere Anbieter beispielsweise exklusive Angebote hätten. Auf diese werde dann hingewiesen. Abschließend weist der stellvertretende Chefredakteur darauf hin, dass die Nennung der Telefonnummer und der Internetadresse dem begründeten öffentlichen Interesse der Leser entspreche.

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Wirt gegen Gast: Ins Auge geschlagen

Ein Mann wird bei einem Streit in einer Gaststätte vom Wirt geschlagen. Er wird am Auge verletzt und büßt weitgehend seine Sehkraft ein. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über den Vorfall. Der Wirt, dessen Vorname, abgekürzter Nachname und Alter angegeben werden, habe dem Gast Hausverbot erteilt. Auf dem Weg aus der Kneipe habe der Wirt, so das Opfer der Tat, ihn an der Schulter zurückgezogen. Der Gast habe eine „Abwärtsbewegung“ gemacht und den Wirt im Gesicht erwischt. Daraufhin habe der Wirt mit der Faust zurückgeschlagen. Die Zeitung schreibt weiter, der Wirt habe den Gast am Auge getroffen. Dessen Brille sei zersplittert. Scherben hätten den Augapfel und die Linse zerschnitten. Der verletzte Gast gibt an, er habe ein Implantat und eine künstliche Linse erhalten. Er habe nur noch ein bis zwei Prozent Sehkraft. Der Wirt habe vor Gericht angegeben, dass sein Schlag ein Reflex gewesen sei. Der Beitrag enthält zwei Fotos. Eines zeigt den Wirt, der mit einem Augenbalken unkenntlich gemacht ist, das andere die Kneipe, in der es zu der Schlägerei gekommen war. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Wirt werde vorverurteilt. Er, der Beschwerdeführer, sei an dem betreffenden Abend selbst vor Ort gewesen und habe als Zeuge ausgesagt. In dem Artikel werde ein Foto des Beklagten gezeigt, das seine Schuld suggeriere. Die Zeitung zeige auch ein Foto der Kneipe. Im Zusammenhang mit dem vorverurteilenden Artikel sei das rufschädigend. Der Kläger sei bereits vor dem Schlag so gut wie erblindet gewesen. Die Augenärztin, die im Prozess ausgesagt habe, habe von fünf Prozent Sehkraft vor dem Schlag und zwei bis fünf Prozent nach dem Schlag berichtet. Dass der Beklagte gemeinsam mit anderen Gästen das Personal der Gaststätte angepöbelt und Bier absichtlich auf den Tresen geschüttet habe, werde in der Berichterstattung nicht erwähnt. Der mehrfachen Aufforderung des Personals, die Bar zu verlassen, sei die Gruppe nicht nachgekommen. Die Rechtsabteilung der Zeitung nimmt Stellung. Von einer Vorverurteilung könne keine Rede sein, da der Angeklagte bereits am ersten Prozesstag den Schlag auf das Auge des Opfers zugegeben habe. Bei unstrittig zwei Prozent Sehvermögen könne ohne weiteres von „blind“ gesprochen werden. Die Zeitung habe ein Zitat des Opfers wiedergegeben, mit dem der berichtende Redakteur am Rande der Gerichtsverhandlung gesprochen habe. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob das Opfer bereits vor dem Schlag erblindet gewesen sei. Das habe jedenfalls bei der Urteilsbegründung keine Rolle gespielt. Der Wirt sei wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe von 20 Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

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Ein Mordopfer als „Verlierer des Tages“

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die Lage“. Er enthält einen Abschnitt mit dem Titel „Verlierer des Tages“. Diese Bezeichnung gilt dem vermutlich ermordeten Kim Jong Nam, dem Bruder des nordkoreanischen Diktators Kim Jong Un. Ein Leser des Blattes hält es für menschenverachtend und unangemessen, ein Mordopfer als „Verlierer des Tages“ zu bezeichnen. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins erläutert, dass es sich bei der Überschrift „Verlierer des Tages“ nicht um eine speziell auf den Verstorbenen gemünzte Bezeichnung, sondern vielmehr um die tägliche Rubrik eines Newsletters handele. Die Kategorie des „Verlierers“ bezeichne dabei einfach Personen, denen etwas Negatives oder – so in diesem Fall – Tragisches widerfahren sei. Die unter der Überschrift veröffentlichte Meldung über das tragische Schicksal Kim Jong Nams sei ihrerseits völlig nüchtern und informiere schlicht über den Mordanschlag und die Person des Ermordeten, ohne diesen der Lächerlichkeit preiszugeben. Nichts habe dem Autor ferner gelegen, als sich über das Mordopfer lustig zu machen. Allenfalls werde man es als Geschmacksfrage ansehen können, ob man eine solche Meldung unter Rubrik „Verlierer des Tages“ veröffentlicht.

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Den Lesern fehlt die notwendige Transparenz

„Wundermittel gegen Haarausfall? Das bewirkt der Stoff Thiocyanat“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins den Gastbeitrag eines Autors, der als Experte des Magazins vorgestellt wird. Ein Leser der Zeitung teilt mit, dass dieser Autor Eigentümer bzw. zumindest Teilhaber einer Firma sei, die den vorgestellten Stoff in Form eines Haarserums vermarkte. Daher bestehe hier ein Interessenkonflikt, über den die Redaktion ihre Leser hätte informieren müssen. Die stellvertretende Chefredakteurin teilt mit, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Autor der Veröffentlichung sei Eigentümer oder zumindest Teilhaber der betreffenden Firma, falsch sei. Sie belegt ihre Aussage mit einer E-Mail des Autors an die Redaktion, in der dieser mitteilt, dass er Ideengeber und wissenschaftlicher Berater des Herstellers gewesen sei. Er sei aber weder Inhaber noch Teilhaber des Unternehmens. Zu bemerken sei noch, so die stellvertretende Chefredakteurin, dass in dem Artikel überhaupt kein Produkt mit dem Wirkstoff Thiocyanat erwähnt werde. Vielmehr stehe dort nur, der Stoff „könnte“ in Kombination mit anderen Stoffen ein wirksames Haarwachstumsmittel ergeben. Es gehe in diesem Fall also weder um Werbung noch um einen Interessenkonflikt.

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Schüsse auf wildernde Katzen

Eine Sonntagszeitung berichtet unter der Überschrift „Besteuert die Katzen!“ über Gefahren durch streunende Katzen für die Kleintierfauna und mögliche Gegenmaßnahmen. Im Text heißt es unter anderem: „Jäger haben darauf immer schon hingewiesen, und nach dem Jagdgesetz ist es ihnen auch erlaubt, wildernde Katzen abzuschießen.“ Ein Leser der Zeitung hält den Artikel für einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Er spricht von einem groben Verstoß gegen die Grundsätze des Wahrheitsgehalts in der Berichterstattung. Aus seinen mitübersandten Unterlagen geht hervor, dass er der Zeitung am Tag nach der Veröffentlichung einen Leserbrief geschrieben habe. Darin habe er seine Kritik an der Veröffentlichung zum Ausdruck gebracht. Passage aus dem Leserbrief: „Leider ist ihm (dem Autor, d. Red.) bei der Recherche ein großer, journalistischer Fehler unterlaufen. Die vom Verfasser zurecht geforderte regulierende Hand der Jäger – wildernde und streunende Katzen in der freien Natur zu bejagen – ist im größten Bundesland NRW leider per Gesetz verboten.“ Die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung der Zeitung widersprechen der Beschwerde und stellen fest, dass aus ihrer Sicht ein Verstoß gegen den Pressekodex nicht vorliegt. Der Autor verkenne nicht, dass es möglicherweise etwas verkürzend war, sich auf das Bundesjagdgesetz zu beziehen. Es könne – abweichend vom dargestellten Grundsatz – durchaus eine abweichende Landesgesetzgebung geben. Gleichwohl sei hierin kein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht zu sehen, der das Aussprechen einer Maßnahme rechtfertigen würde.

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Ungenauigkeit im Bericht über Django

Ein Nachrichtenmagazin berichtet gedruckt und online über einen Film, der sich mit dem Leben des Musikers Django Reinhardt befasst. Reinhardt wird in der Berichterstattung als Rom bezeichnet. Ein Mitglied der Sinti Allianz Deutschland weist in seiner Beschwerde darauf hin, dass Django Reinhardt kein Rom, sondern Sinto gewesen sei. Dies habe man der Redaktion auch mitgeteilt, wobei diese den Fehler eingeräumt habe. Das Magazin habe jedoch keine Richtigstellung veröffentlicht. Die Rechtsabteilung des Magazins spricht selbst von einer Ungenauigkeit, die man angesichts der Ansprüche an die eigene Arbeit bedauere. Der Fehler sei in der Online-Ausgabe korrigiert worden. Eine förmliche Korrektur in der Printausgabe habe man nicht vorgenommen. Man könne von einer Redaktion nicht verlangen, auch jede bloße Ungenauigkeit oder Bagatelle, die für den durchschnittlichen Leser ohne Relevanz sei, in dieser Weise zu korrigieren. Eine korrekturbedürftige Ungenauigkeit sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Bei der Veröffentlichung handele es sich nicht um ein ausführliches Porträt von Reinhardt oder eine Reportage über Leben und Kultur der Sinti und Roma, sondern lediglich um eine kurze Kulturmeldung über die Berlinale und den Eröffnungsfilm „Django“. Eine Ungenauigkeit in einem solchen Kontext sei nicht geeignet, das Bild der Leser von Django Reinhard zu prägen. Daher habe die Redaktion auf eine Korrektur verzichtet. Eine solche hätte man sicher vorgenommen, wenn es sich um einen Beitrag gehandelt hätte, in dem es auf Differenziertheit im Detail angekommen wäre.

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Ein Mann wirft seine Frau über Bord

„Warf dieser Deutsche seine Frau über Bord?“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht im Artikel um die Festnahme eines 45-jährigen Mannes wegen des Verdachts, bei einer Kreuzfahrt seine Frau über Bord geworfen zu haben. Die Namen von beiden werden genannt. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes mit Augenbalken. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – sieht die Persönlichkeitsrechte des Ehepaares durch die Nennung ihrer Namen verletzt (Ziffer 8 des Pressekodex). Der Chefredakteur der Online-Ausgabe spricht davon, dass die Öffentlichkeit insbesondere bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereignen, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dazu gehörten auch die Einbeziehung von Einzelschicksalen und eine personalisierende Darstellung. Dies umso mehr, weil die Straftat in diesem Fall nun wahrlich in ihrer Art außergewöhnlich sei. Zudem sprächen auch die Abwägungskriterien „Intensität des Tatverdachts“ und „Schwere des Vorwurfs“ (Richtlinie 8.1, Absatz 2) für die Berichterstattung in der vorliegenden Form. Der Chefredakteur rechtfertigt die Namensnennung. Auf diese Weise habe man einen Beitrag dazu geleistet, dass die Vermisste doch noch hätte aufgefunden werden können. Somit liege ihre Namensnennung nicht nur im öffentlichen, sondern auch im persönlichen Interesse.

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Zurückhaltung bei Selbsttötungen geboten

Der Suizid eines Arztes ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Die Leiche sei auf einem Parkplatz in einem Auto aufgefunden worden. In dem Beitrag werden Alter und Fachrichtung des Mediziners angegeben. Er habe gemeinsam mit einem Kollegen eine Praxis betrieben. Auch Typ und Farbe seines Autos werden im Bericht genannt. Die Mitarbeiter der Praxis hätten auf der Webseite der Praxis eine Mitteilung über das Verschwinden des Arztes und einen Suchaufruf veröffentlicht. Seine mit beiden Vornamen erwähnte Tochter habe bei Facebook einen Suchaufruf gepostet. Angehörige hätten Fahndungsaufrufe mit einem Foto des Arztes ausgehängt. Dem Artikel ist ein Foto beigestellt, das den Verstorbenen zeigt. Die Augenpartie ist mit einem schwarzen Balken abgedeckt. In einem gesonderten Kasten erläutert die Redaktion, dass sie sich entschieden habe, in der Regel nicht über Selbsttötungen zu berichten, außer wenn diese durch die Umstände besondere Aufmerksamkeit erweckten. Der Grund für diese Zurückhaltung sei die hohe Nachahmerquote nach jeder Berichterstattung über Suizid-Fälle. Der Kasten enthält einen Kontakthinweis zur Telefonseelsorge. Der Beschwerdeführer, ein Psychiater, sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Es sei völlig unverantwortlich, über den Suizid zu berichten. Dies vor allem deshalb, weil dieselbe Zeitung und andere Medien vorher ausführlich über den Betroffenen berichtet hätten. Die Berichterstattung sei nicht nur im Hinblick auf Nachahmer völlig unverantwortlich. Sie greife auch in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen ein. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass der Fall über die Stadtgrenzen hinaus große Aufmerksamkeit erregt habe. Die Familie, die zunächst von einer Entführung ausgegangen sei, habe über Facebook um Hilfe bei der Suche nach dem Vermissten gebeten. Ihre Nachrichten seien zehntausendfach geteilt worden. Damit hätten die Angehörigen eine breite Öffentlichkeit erreicht und diese ausdrücklich um Hilfe bei der Suche gebeten. Eines Tages sei dann die traurige Gewissheit eingetreten, dass der Mann sich das Leben genommen habe. Die Redaktion habe unmittelbar reagiert und den Namen des Arztes aus der Berichterstattung entfernt und das Foto unkenntlich gemacht.

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