Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„Die Nutzung entscheidet. Zahlen Sie nicht zu viel! Wir finden den besten Smartphone-Tarif für Sie“ und „Perfekt für alle, die viel reisen: Der Supergünstig-Handytarif von (genannt werden ein Nachrichten-Magazin und eine Computer-Zeitschrift)“ - unter diesen Überschriften berichtet die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über ein verlagseigenes Angebot. Ein Leser des Magazins ist der Auffassung, dass die Veröffentlichungen redaktionell gestaltete Werbung für ein verlagseigenes Angebot sind. Somit wäre eine Kennzeichnung als Anzeige notwendig gewesen. Im Rahmen der Vorprüfung durch die Geschäftsstelle des Presserats wird die Beschwerde auf den ersten Beitrag beschränkt, da das Eigeninteresse des Verlages in der zweiten Veröffentlichung bereits in der Überschrift deutlich wird. Die stellvertretende Chefredakteurin des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass im Gegensatz zu dem zweiten Artikel im ersten Beitrag auch allgemeine Informationen zum Thema Mobilfunk enthalten seien. Der Artikel informiere die Verbraucher z. B. darüber, wie viel Datenvolumen für verschiedene Nutzertypen angebracht sei. Diese allgemeinen Informationen, die ausschließlich redaktioneller Natur seien, würden durch einem Hinweis auf den verlagseigenen Tarif unterbrochen. Dabei werde das Eigeninteresse des Verlages deutlich. Die Redaktion habe sich unabhängig davon, dass sie sich aus ihrer Sicht an die Vorgaben des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex gehalten habe, dazu entschlossen, den Beitrag aus dem Online Angebot zu nehmen. In einer redaktionellen Anmerkung sei man auf die in der Beschwerde geäußerten Vorwürfe eingegangen.
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Ein Strafverfahren ist Thema in einer Boulevardzeitung. Es geht darum, dass der Ex-Mann einer Schlagersängerin sich vor einem Amtsgericht habe verantworten müssen, weil er eine scharfe Pistole im Handschuhfach gehabt habe. Wenige Stunden vor der Hauptverhandlung habe er „die Waffen gestreckt“ und nach Angaben seines Verteidigers einen Strafbefehl in Höhe von 1.200 Euro akzeptiert. Der Beschuldigte ist der Beschwerdeführer in diesem Fall. Er hält die Berichterstattung für presseethisch nicht zulässig. Sie verstoße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Bei der Angabe, er habe eine Pistole im Handschuhfach gehabt, handele es sich um eine unbewiesene Erfindung seiner Ex-Frau. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine Waffe im Handschuhfach befunden. Richtig sei vielmehr, dass er auf dem Grundstück seiner Ex-Frau einmal seine Waffe gereinigt habe. Falsch sei auch die Darstellung, er habe „die Waffen gestreckt“. Nicht er habe auf eine Einstellung des Verfahrens hingewirkt. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen. Falsch sei auch die Behauptung der Zeitung, er habe einen Strafbefehl über 1200 Euro akzeptiert. Richtig sei vielmehr, dass die vorläufige Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage erfolgt sei. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde Stellung. Ziffer 2 des Pressekodex sei allenfalls insoweit berührt, als es im Zusammenhang mit der Auswertung des Inhalts einer SMS des Anwalts des Beschwerdeführers zu einem handwerklichen – presseethisch lässlichen – Fehler gekommen sei. Der juristisch unkundige Verfasser des Artikels habe die SMS, die er erhalten habe, fälschlicherweise dahingehend verstanden, der Beschwerdeführer habe eine „Strafe“ in Höhe von 1200 Euro, mithin einen Strafbefehl, akzeptiert. Die Redaktion habe die Berichterstattung, die auch online erfolgt sei, unverzüglich und freiwillig korrigiert. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital teilt ergänzend mit, dass die Redaktion die Information, der Beschwerdeführer habe eine Waffe im Handschuhfach seines Autos aufbewahrt, von dessen Ex-Ehefrau erhalten habe.
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Ein Professor äußert sich über den Namensgeber der örtlichen Universität, Ernst Moritz Arndt. Er nennt ihn „einen Vater des Rechtspopulismus“. Die Regionalzeitung berichtet und zitiert aus dem Manuskript des Arndt-Kritikers für eine 24-Stunden-Vorlesung, der auch Kritik übt an der Darstellung der Hochschule im Internet. Der Professor scheibt: „Das, was heute auf der Arndt-Seite der Universität an unerträglicher Beschönigungs-, Beschwichtigungs- und Entschuldigungsliteratur für Arndt steht, ist in Wirklichkeit ein Ideologiebaukasten für Rechtspopulismus.“ Die entsprechenden Beiträge – so der Gelehrte – müssten gelöscht werden. Zwei Beschwerdeführer, einer davon der Verfasser eines der kritisierten Beiträge, beklagen sich über die Berichterstattung der Zeitung. Der Autor habe die Meinung des Professors lediglich wiedergegeben, ohne sie einzuordnen oder Gegenpositionen zu präsentieren. Der Beschwerdeführer empfindet den Text als diffamierend. Durch ihn werde er in die Nähe des Rechtspopulismus gerückt. Die Zeitung habe ihm auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme vor Erscheinen des Beitrags gegeben. Er sieht presseethische Grundsätze verletzt. Auch der Pressesprecher der Universität beschwert sich. Er hält die Berichterstattung für unreflektiert, weil darin keine Gegenpositionen genannt werden. Der Verfasser des Manuskripts unterstelle seinen Kollegen eine extreme politische Haltung, Unwissenschaftlichkeit und Demagogie. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung spricht von dem kritisierten Beitrag als einem Meinungsartikel. Es sei der Redaktion darum gegangen, die Forschungsergebnisse des Professors darzustellen. Der beanstandete Artikel sei Teil einer auch in der Zeitung geführten Debatte. Dabei sei es um die Namensgebung für die Uni gegangen. Die Zeitung habe auch kontroverse Meinungen in Form von zwei weiteren Beiträgen abgedruckt.
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„Janukowitsch bedauert, dass es kein ´Blutbad´ gab“ – unter dieser Überschrift beschäftigt sich die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung mit Aussagen des ehemaligen Präsidenten der Ukraine, Viktor Janukowitsch. Es geht um seine Entscheidung, die Armee seinerzeit nicht gegen die Aufständischen bei den Maidan-Protesten eingesetzt zu haben. Dies sei sein „größter Fehler“ gewesen, wird er zitiert. Der Einsatzbefehl wäre die einzige Möglichkeit gewesen, die Radikalen zu stoppen. Er habe sich aber nicht durchringen können – so die Zeitung – den Ausweg in einem Blutbad zu suchen. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass Überschrift und Vorspann nicht durch den Text gedeckt sind. Die Behauptung, dass Janukowitsch bedauere, dass es kein Blutbad gegeben habe, bzw. dass ein Blutbad der einzige Ausweg gewesen wäre, seien reißerische Verdrehungen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung ist der Auffassung, dass angesichts der Äußerungen Janukowitschs sowohl Überschrift als auch Vorspann zu vertreten seien. Andere Medien hätten dies ähnlich gesehen.
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„Rückgaberecht im Check: In diesen Online-Shops können Sie sorgenfrei einkaufen“. So lautet die Überschrift eines Beitrages in der Online-Ausgabe einer Computerzeitschrift, in dem diese über Einkaufsmöglichkeiten im Internet informiert. Die Redaktion empfiehlt den Einkauf bei großen Shops wie Amazon, Zalando, Otto, Saturn und notebooksbilliger und bietet Links zu diesen Anbietern. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Inhaber eines kleineren Onlineshops. Er sieht eine einseitige und werbende Berichterstattung zugunsten der „Großen“. Der Chefredakteur der Zeitschrift vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, dass kleine Online-Shops in dem Artikel benachteiligt würden, nicht zu teilen. Der Autor des Beitrages betone, dass diese oftmals mit den günstigsten Preisen aufwarteten. Wahr sei aber auch, dass die großen Shops mit ihren etwas höheren Preisen sich häufig mehr Service und Kulanz leisteten. Zwischen diesen beiden Möglichkeiten müssten sich die Nutzer entscheiden. Dabei habe der kritisierte Artikel helfen sollen. Dass dabei generalisiert werden müsse und keine konkrete Aussage über Tausende von Onlineshops möglich sei, liege auf der Hand. Es sei daher durchaus denkbar, dass es auch kleine Online-Shops mit höheren Preisen und besserem Service geben könne. Obwohl der Chefredakteur die Meinung vertritt, dass der Artikel presseethisch nicht zu beanstanden sei, habe die Redaktion ihn mittlerweile aus dem Angebot entfernt.
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Ein Magazin veröffentlicht online und gedruckt einen Artikel über die Hintergründe der tragischen Umstände des Falles Gerwald Claus-Brunner. Der hatte mutmaßlich einen Mord begangen und sich dann selbst umgebracht. Ausführlich schildert die Redaktion das Verhältnis von Täter und Opfer, sowie das in diesem Fall eine wesentliche Rolle spielende Stalking. Sowohl Brunner als auch sein späteres Opfer – Jan Mirko L. - werden ausführlich beschrieben. Eine Passage: „Feuerwehr und Polizei finden ihn nackt, in eine weiße Decke gehüllt, auf einer Matratze im Wohnzimmer von Gerwald Claus. Er wurde erwürgt. Der Piraten-Politiker liegt nebenan nackt in seinem Schlafzimmer auf dem Bett. Um das rechte Handgelenk ein nicht isoliertes Stromkabel. Er hat nach der Tat Selbstmord begangen.“ Der Autor des Beitrages nennt das Mordopfer mit dem abgekürzten Namen und zeigt ein gepixeltes Foto des Mannes. Dessen Wohnung – voll gestapelt mit gesammelten Brettspielen – wird ebenfalls im Bild gezeigt. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert den Abdruck des Fotos des Ermordeten, das nur geringfügig verfremdet worden sei. Er sieht zudem in der Wiedergabe des Fotos der Wohnung einen Verstoß gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex (Schutz des Aufenthaltsortes). Der Beschwerdeführer hält auch die detaillierte Schilderung des Suizids von Claus-Brunner für presseethisch unzulässig. Ebenso kritisiert er die detailreiche Schilderung der Lebensumstände des Mordopfers. Die Rechtsabteilung des Verlages verwahrt sich gegen den Vorwurf, presseethische Grundsätze verletzt zu haben. Im Gegenteil diene der Artikel der Aufklärung über die nach Einschätzung der Autorin mangelhafte Ermittlungstätigkeit der Berliner Polizei in diesem Fall. Es sei Aufgabe der Presse, darüber zu berichten. Im Artikel werde die zentrale Frage gestellt, ob es sich bei dem Mord an Jan Mirko L. um eine „angekündigte Katastrophe“ gehandelt habe, bei der die Berliner Ermittlungsbehörden versagt hätten. Der Mordfall selbst werde nicht besonders detailreich und in keiner Weise sensationell dargestellt. Eine Ehrverletzung des Opfers sei an keiner Stelle ersichtlich. Das Opferfoto sei gepixelt worden.
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Eine Zeitschrift, die sich den Themen des Regenbogens verschrieben hat, berichtet unter der Überschrift „JOACHIM GAUCK - Jetzt reicht´s ihm - Skandal um seine Daniela“ über den zu diesem Zeitpunkt scheidenden Bundespräsidenten. Im Innenteil ,heißt es unter den Überschriften „Jetzt reißt ihm der Geduldsfaden“ und „Schon wieder Ärger mit Daniela“: „Erst findet Daniela Schadt ihren Platz an seiner Seite nicht, dann schaut sie gelangweilt und dann – kichert sie da etwa? Ihr Abgang: Ein seltsames Geschleiche. Kein Wunder, dass Gauck bei ihrem Benehmen am Ende der gemeinsamen Zeit nun der Geduldsfaden reißt.“ Zwar habe er – so die Zeitschrift – gelächelt, aber dann doch gesagt: „Ich freue mich auf den Ruhestand. Auf eine Zeit, wo ich mich erholen kann!“ Die Zeitschrift kündigt einige Wochen später auf dem Titel unter der Überschrift „Königin Letizia – Heimliche Tochter aufgetaucht“ eine Berichterstattung über das spanische Königshaus an. In dem angerissenen Beitrag ist davon die Rede, dass die als solche bezeichnete „Tochter“ vom Königshaus vor öffentlichem Rummel abgeschottet worden sei. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall teilt mit, dass sie sich in beiden Fällen die Zeitschrift gekauft habe, um zu erfahren, was auf dem Titel jeweils angekündigt und im Innenteil berichtet wurde. In beiden Fällen sei der Inhalt des jeweiligen Berichts nicht von dem Titel-Anreißer gedeckt gewesen. Der Justiziar der Zeitschrift nimmt zu der Beschwerde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Stellung. Er ist der Ansicht, dass in beiden Beiträgen der Grundsatz der Wahrheit und der Sorgfalt beachtet worden sei. In Überschriften und Artikeln werde nichts Unwahres behauptet. Die Überschriften auf den Titelseiten hätten den Zweck, das Interesse der Leser zu wecken. In den Artikeln selbst werde genau beschrieben, was geschehen sei.
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„Meine Freundin (31) wollte, dass ich sie töte!“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um die Gerichtsverhandlung gegen einen 22-jährigen Mann, der unter dem Verdacht steht, seine Freundin getötet zu haben. Die Vornamen und abgekürzten Nachnamen des Verdächtigen und des Opfers werden genannt und unverfremdete Fotos von ihnen abgedruckt. Ein Leser der Zeitung kritisiert die identifizierbare Darstellung der Beteiligten. Er sieht darin kein überwiegendes öffentliches Interesse. Der Chefredakteur verweist auf Stellungnahmen in anderen Beschwerdeverfahren. Er hält an dem Standpunkt fest, dass die Öffentlichkeit bei Kapitalverbrechen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dazu gehöre auch eine personalisierende Berichterstattung. Im konkreten Fall sprächen nach Richtlinie 8.2 des Pressekodex sowohl die außergewöhnlich schwere Straftat, die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs sowie der Verfahrensstand dafür, dass das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange des Betroffenen überwiege. Zur Veröffentlichung des Opfer-Fotos betont der Chefredakteur, dass die Frau im Rahmen einer öffentlichen Fahndung gesucht worden sei. Die Polizei habe den Medien deshalb das Foto zur Verfügung gestellt. Die Leser hätten das Opfer aus diesem Grund noch immer vor Augen. Deshalb habe eine nachträgliche Verfremdung des Fotos wenig Sinn gehabt.
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Eine Sportzeitschrift für junge Leute titelt „Pogbooms neue Waffe“. Im Bericht geht es um den französischen Fußballer Paul Pogba und einen genau bezeichneten Fußball-Schuh eines bestimmten Herstellers. Der Schuh steht im Mittelpunkt der Berichterstattung und wird sehr positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitschrift kritisiert, dass die Veröffentlichung eine nicht als solche gekennzeichnete Anzeige sei. Der Schuh werde mit mehreren Marketingbegriffen vorgestellt und angepriesen. Die zum Beitrag gestellten Fotos stammten – wie von der Zeitschrift selbst angegeben – von dem Schuh-Produzenten. Der Beschwerdeführer moniert auch die Autorenangabe, die nur aus einem Vornamen bestehe. Damit werde bei den jugendlichen Lesern der Eindruck erweckt, „einer von ihnen“ habe den Schuh getestet und für gut befunden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beschränkt sich in ihrer Stellungnahme auf die Feststellung, dass die Fußballschuhe redaktionell getestet worden seien.
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Die kürzlich veröffentlichte Kriminalstatistik des österreichischen Innenministeriums ist Thema eines Berichts, den eine Wochenzeitung online unter der Überschrift „Österreich: Starker Anstieg von Sexualdelikten“ veröffentlicht. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Er moniert mehrere falsche Angaben. So sei offenbar die Zahl der Gewaltdelikte in Österreich mit der Zahl der Gewaltdelikte im Bundesland Wien (205.219) verwechselt worden. Ebenso dürfte die Steigerung von 55,5 Prozent bei den sexuellen Übergriffen falsch zugeordnet sein. Auch hier handele es sich um die Zahlen für das Bundesland Wien, nicht aber für Österreich im Ganzen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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