Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6657 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Das Grab des Amok-Piloten“. Tags darauf folgt der Bericht unter der gleichen Überschrift in der gedruckten Ausgabe. Es geht dabei um das Grab von Andreas Lubitz, dem Co-Piloten des Germanwings-Flugzeuges, der im März 2015 die Maschine mit 150 Menschen an Bord in den französischen Alpen abstürzen ließ. Das Grab auf dem Friedhof der Stadt Montabaur im Westerwaldkreis wird im Detail beschrieben und mit Bild gezeigt. Die Aufschrift auf dem Grabstein wird zitiert. Sieben Beschwerden erreichen dazu den Presserat. Im Kern kritisieren die Beschwerdeführer Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Das Grab stehe im Fokus der Berichterstattung. Die persönliche Grabinschrift der Familie werde an die Öffentlichkeit gezerrt. Dies verletze die Gefühle der Angehörigen und sei nicht von öffentlichem Interesse gedeckt. Es sei ein Unterschied, ob ein Friedhofsbesucher das Grab sehe oder ob die Zeitung darüber im Detail berichte. Einer der Beschwerdeführer merkt an, dass das Grab schon geschändet worden sei. Die Rechtsabteilung der Zeitung beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Zwei der Beschwerdeführer hätten eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Veröffentlichung des Grab-Fotos erwirkt. Die juristische Auseinandersetzung darüber sei noch im Gange. (Der Presserat kommt diesem Wunsch nach). Im Übrigen merkt die Rechtsabteilung an, dass es sich auch nach Auffassung des Presserats um eine außergewöhnlich schwere Tat gehandelt habe, die in ihrer Art und Dimension einzigartig sei. Dass über das Geschehen umfassend und identifizierend berichtet werden könne, ohne gegen den Kodex zu verstoßen, habe der Presserat ebenfalls festgestellt. Der Verpflichtung, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren, sei die Zeitung nachgekommen. Sie zeige das Lubitz-Grab und bilde die Reaktionen von Angehörigen der Opfer und eines Luftfahrt-Anwalts ab. Diese kritisieren, dass das Grab besonders auffällig gestaltet sei. In den Grabstein sei eine Bergkulisse, vom Mond beschienen, eingearbeitet. Vor allem habe dieses Detail bei den Angehörigen der Opfer Verstörung und größtes Unverständnis ausgelöst.
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „Betrüger rauben Oma mit Telefon-Trick aus“ über ein Strafverfahren gegen einen Mann, der eine 82jährige Frau um insgesamt 404.636 Euro gebracht hatte. Hinter der Tat soll eine türkisch-libanesische Mafia stecken, die nach Informationen der Zeitung bereits rund 40 Millionen Euro erbeutet habe. Der Täter sei – so die Zeitung – von einem Amtsgericht wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden. Die Beiträge sind mit einem Foto illustriert, das den Verurteilten neben einem Justizbeamten zeigt. Beschwerdeführer ist der Verurteilte, der sich von einem Anwalt vertreten lässt. Dieser teilt mit, dass die Veröffentlichung des unverpixelten Fotos seines Mandanten unzulässig sei. Die Aufnahme sei gemacht worden, als sein Mandant nach knapp sechsmonatiger Untersuchungshaft aus dem Gewahrsam über den Flur des Gerichts gefesselt zum Verhandlungssaal gebracht worden sei. Seine Hände seien vor dem Körper mit Handschellen gefesselt gewesen. Zusätzlich sei er mit der rechten Hand an den Justizbeamten gebunden gewesen. Der Beschuldigte habe angesichts der auf ihn wartenden Fotografen sein Gesicht zu verbergen versucht, was jedoch wegen der Fesselung nicht möglich gewesen sei. Der Justizbeamte habe den Angeklagten erbarmungslos direkt vor die wartenden Fotografen gezerrt. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er ist der Ansicht, dass es sich hier um eine in Art und Dimension besondere Straftat im Sinne von Richtlinie 8.1 des Pressekodex handelt. Deshalb überwiege das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Belange des betroffenen Straftäters. Der Angeklagte müsse es hinnehmen, dass über ihn personalisierend berichtet werde.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online unter der Überschrift „AfD: Die Partei-Mitgliedschaft von Professoren ist nicht privat“ über einen Hochschullehrer für Physik an einer Universität in Nordrhein-Westfalen. Dieser habe sich über einen Bericht in dieser Zeitung beim Presserat beschwert. Darin sei er als Mitglied der „selbst ernannten Alternative für Deutschland (AfD)“ öffentlich gemacht worden. Er habe sich durch den Bericht, der ihn in Verbindung mit der Partei gebracht habe, verunglimpft gefühlt. Auf einem AfD-Parteitag habe es ein Datenleck gegeben. Die E-Mail-Adressen einiger Mitglieder seien öffentlich geworden. Der Professor habe sich von seinem Dienstcomputer aus zum Parteitag angemeldet, was dem Rektorat nicht sonderlich gefallen habe. Privatangelegenheiten hätten in digitaler Post mit Uni-Mail-Adressen im Absender nichts zu suchen. Der Beitrag rekapituliert die Entscheidung des Presserats. Er schließt mit dem Hinweis, dass man den Namen des Professors an dieser Stelle nicht wieder nennen werde. Er tue in diesem Fall nichts mehr zur Sache. Bemerkenswert sei allerdings, dass ein Physiker Mitglied einer Partei sei, die in ihrem Grundsatzprogramm beschlossen habe, dass es menschliche Einflüsse auf den Klimawandel nicht gebe und Kohlendioxid kein Schadstoff sei. Der im Beitrag erwähnte Professor wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er werde in dem kritisierten Beitrag nicht mit Namen erwähnt, doch enthalte dieser Details zu seiner Person, die ihn mit geringer Mühe binnen weniger Minuten recherchierbar machten. Die Darstellung, er habe sich mit seinem Dienstcomputer zum AfD-Parteitag angemeldet, sei falsch. Die Anmeldung habe er von seinem privaten PC aus vorgenommen. Weder seine Sekretärin habe vor dem ersten Artikel von seiner Parteizugehörigkeit gewusst, noch einer seiner sonstigen Mitarbeiter oder Studenten. Der Chefredakteur der Zeitung geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass die Zeitung sachlich zutreffend berichtet habe. Die Parteimitgliedschaft eines Universitätsprofessors sei nicht etwa seiner Privatsphäre, sondern der Sozialsphäre zuzurechnen. Eine Berichterstattung dazu sei entsprechend hinzunehmen.
Weiterlesen
„Dieser Vater löschte seine Familie aus“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Es geht um einen Mann, dem vorgeworfen wird, seine Frau erschlagen und sich und seine Kinder daraufhin mit dem Auto zu Tode gefahren zu haben. Im Beitrag mutmaßt der Autor, dass finanzielle Probleme den Mann „zur Bestie, die ihre komplette Familie auslöschte“, gemacht hätten. Der Beitrag enthält unter anderem ein Porträtfoto des mutmaßlichen Täters. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung Verstöße gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsrechte) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz) des Pressekodex. Bei dem Mann handele es sich um einen Selbstmörder. Er werde auf dem Foto unverpixelt dargestellt. Dies sei ein eklatanter Verstoß gegen seine Persönlichkeitsrechte. Der Vorsitzende der Chefredaktion und Chefredakteur Digital vertritt die Auffassung, dass am vorliegenden Fall schon aufgrund der Tragik der Geschehnisse ein großes Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden und gegebenenfalls personalisierenden Berichterstattung bestehe. Er hält deshalb die Beschwerde für unbegründet.
Weiterlesen
In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Mietshaus wird sturmsicher gemacht“. Es geht um die Ermittlungen im Hinblick auf Brandstiftung in einem Mietshaus. Das bislang noch nicht wieder instandgesetzte Gebäude werde derzeit winterfest gemacht. Die Redaktion nennt den Namen der Hausbesitzerin. Diese wird mit den Worten zitiert, es stehe noch nicht fest, was endgültig mit dem Gebäude passieren werde. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Sohn der Hauseigentümerin. Er stellt fest, dass seine Mutter nicht mit der Presse gesprochen habe. Daher wisse er nicht, woher ihre angebliche Äußerung zur Zukunft des Mietshauses stamme. Dazu sagt die Autorin des Beitrages, dass sie mit der Frau telefoniert habe. Die Behauptung des Sohnes, sie habe mit der Zeitung nicht gesprochen, sei falsch. Nach ihrer Erinnerung habe sie sich eindeutig als Reporterin der örtlichen Zeitung vorgestellt und ihr Anliegen geschildert. Sie habe die Eigentümerin um eine Aussage zur Zukunft des Gebäudes gebeten. Diesem Wunsch habe die Frau nicht widersprochen. Die dabei gefallene Äußerung sei in die Berichterstattung eingeflossen.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet, ein 27-jähriger Marokkaner sei in einer Dresdner S-Bahn angegriffen und verprügelt worden. Der Artikel beginnt so: „Schon wieder Sachsen! Schon wieder ein fremdenfeindlicher Angriff in Dresden.“ Am Ende des Berichts heißt es, über den Hintergrund der Tat lägen bislang keine Erkenntnisse vor. Ein Polizeisprecher wird mit den Worten zitiert, seine Behörde ermittle in alle Richtungen. Hinweise nehme die Bundespolizeiinspektion Dresden entgegen. Ein Leser der Zeitung kritisiert Widersprüche in der Berichterstattung. In der Überschrift sei von einem fremdenfeindlichen Angriff in Sachsen die Rede, während am Ende des Berichts mitgeteilt werde, der Polizei lägen keine Erkenntnisse über den Hintergrund der Tat vor. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die kritisierte Berichterstattung verstoße unter keinem Gesichtspunkt gegen den Pressekodex. Bei lebensnaher Betrachtung sei es jedenfalls als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass es sich bei dem beschriebenen Vorfall um einen fremdenfeindlichen Angriff gehandelt habe. Diese Vermutung habe der Autor im Rahmen der Berichterstattung äußern dürfen. Dass im Bericht nicht gesicherte Erkenntnisse geschildert würden, sondern es sich um eine Annahme der Redaktion gehandelt habe, gehe aus der Darstellung eindeutig hervor. Unmittelbar nach Eingang der Beschwerde habe die Redaktion das Wort „fremdenfeindlich“ entfernt. Die hier beanstandete Fassung sei online nicht mehr abrufbar. Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an: Der Duden nennt als Synonyme zu „fremdenfeindlich“: ausländerfeindlich, rassistisch.
Weiterlesen
Ein Internet-Portal veröffentlicht auf seiner Facebook-Seite einen Artikel unter der Überschrift „Dieser Kinderschänder muss in die Psychiatrie“. Der Autor kommentiert den Beitrag wie folgt: „Anfang Mai missbrauchte das Schwein zwei Kinder in (…)“. Ein Nutzer des Portals kritisiert diese Kommentierung. Er hält es für presseethisch unzulässig, den Verdächtigen als Schwein zu bezeichnen. Auch die grenzwertigen Kommentierungen dieses Artikels durch Nutzer würden von der Redaktion nicht oder nur sehr zögerlich gelöscht. Die von dem Internet-Portal beauftragte Anwaltskanzlei teilt mit, die Redaktion bedauere die Veröffentlichung der kritisierten Passagen. Diese seien nur wenige Stunden lang im Netz zu lesen gewesen.
Weiterlesen
„Vergewaltigten Flüchtlinge einen Teenie und filmten die Tat?“ titelt ein Internet-Portal. Im Bericht geht es um Ermittlungen gegen mehrere afghanische Asylbewerber wegen des Verdachts, sich an einem 17-Jährigen vergangen zu haben. In einem Anreißer zu dem Beitrag heißt es: „Ekelhaft! Asylbewerber vergingen sich an einem 17-Jährigen und nahmen die Gräueltat auf Video auf.“ Ein Nutzer des Portals hält den Anreißer (Teaser) für vorverurteilend. Er vertritt auch die Meinung, dass die Hinweise auf die Staatsangehörigkeit und den Asylbewerberstatus der Verdächtigen zum Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich waren. Die Rechtsvertretung des Verlages, der das Internet-Portal betreibt, teilt auf die Beschwerde hin mit, dass die Verdächtigten zu Recht als „Flüchtlinge“ und „afghanische Asylbewerber“ bezeichnet worden seien. In beiden Angaben gehe es nicht um Diskriminierung. Sie seien Bestandteil einer wahrheitsgemäßen, sorgfältigen und umfassenden Berichterstattung, zu der die Presse verpflichtet sei. Der in Richtlinie 12.1 des Pressekodex formulierte Minderheitenschutz werde in der heutigen Zeit durch Verschweigen der Nationalität von Verdächtigen oder Tätern bzw. von deren Asylbewerberstatus gerade verhindert. In Zeiten, in der diese Informationen über das Internet ohne weiteres abrufbar seien, sei es Aufgabe der Presse, Nationalitäten ebenfalls zu nennen, um sich mit den Umständen eines Falles umfassend und wahrheitsgemäß auseinanderzusetzen. Verschweige man die Nationalität, leiste dies nicht nur dem Vertrauensverlust der Presse Vorschub, sondern bestärke die Bevölkerung vielmehr in ihren Vorurteilen gegenüber Menschen anderer Nationalität. Der Presse würde in diesem Fall unterstellt, die Nationalität aus Rücksicht auf ausländische Straftäter bewusst nicht zu nennen. Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall der Anlass für die Berichterstattung eine öffentlichkeitswirksame Durchsuchung von Asylbewerberunterkünften durch etwa 30 Polizeibeamte gewesen sei. Die Berichterstattung über diese Durchsuchungen sei sinnvollerweise nur unter dem Hinweis darauf möglich, dass es sich bei den Verdächtigen, in deren Unterkünften die Durchsuchungen stattfanden, um Asylbewerber gehandelt habe. Eine Vorverurteilung liege auch nicht vor. Im Gesamtzusammenhang der Berichterstattung werde klar herausgestellt, dass eine Straftat zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht erwiesen gewesen sei, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht vorgelegen habe.
Weiterlesen
Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift: „Raubmord an 79-jährigem Rentner: Polizei warnt vor ´Zigeuner´-Frauen“. Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft werden Details zu dem Verbrechen bekanntgegeben, über die die Zeitung berichtet. Danach war der ältere Mann von zwei Frauen besucht worden. Bekannten gegenüber habe er diese als „Zigeunerweiber“ bezeichnet. Zitat aus dem Bericht der Zeitung: „Gab es doch in der jüngeren Vergangenheit im Raum (…) laut Auskunft von Oberstaatsanwalt (…) gleich mehrere Fälle, in denen junge Frauen, die als `Zigeunerinnen` beschrieben wurden, mit älteren Herren in Kontakt traten, sie in ihren Wohnungen aufsuchten und sie später auf verschiedenste Weise hintergingen und bestahlen.“ Eine Leserin der Zeitung ist der Ansicht, dass das mehrfache Zitieren der „rassistischen Zeugenaussage“ den falschen Eindruck erwecke, bei dem Begriff Zigeuner handele es sich um einen Begriff, der im normalen Sprachgebrauch üblich sei. Es werde suggeriert, Zigeuner seien Diebe und Mörder. Der Beitrag sei mehr dazu geeignet, rassistische Klischees zu bedienen, als zur Vorsicht gegenüber Trickdieben aufzurufen. Der Chef vom Dienst der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Wenn die Polizei „dringend zur Vorsicht“ bei Besuchen von Frauen rate, die von Zeugen als „Zigeunerinnen“ beschrieben würden, dann sei das eine Warnung. Es gehe im Beitrag nicht um Ladendiebstahl, sondern um ein Kapitalverbrechen. Mit der Bezeichnung „Zigeunerweiber“ habe das spätere Mordopfer möglicherweise die einzige Spur gelegt, die zu dem Raubmörder führen könnte. Der Chef vom Dienst berichtet, in der Redaktion sei vor der Veröffentlichung des Artikels eingehend darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Zigeuner“ verwendet werden solle. Er werde definitiv nur dann verwendet, wenn er von Zeugen oder dem späteren Mordopfer ausgesprochen werde. Eine ähnliche Diskussion habe zuvor bei der Polizei und innerhalb der Staatsanwaltschaft stattgefunden. Auch sie hätten in der Pressekonferenz das Wort verwendet, weil es die mit Abstand wichtigste Spur in dem Mordfall gewesen sei.
Weiterlesen
Eine Regionalzeitung titelt „Streit unter Aramäern: Statt Geld gab´s Prügel“ in ihrer Online-Ausgabe. Es geht um eine Auseinandersetzung zwischen drei Männern wegen nicht beglichener Schulden. Zum Begriff „Aramäer“, den die Zeitung verwendet, kommt im Text noch der erläuternde Zusatz „syrische Christen“. Ein Leser der Zeitung vertritt die Meinung, die Hinweise auf Ethnie und Religionszugehörigkeit der Beteiligten seien für das Verständnis des berichteten Vorgangs nicht erforderlich. Zahlungsstreitigkeiten, die in Handgreiflichkeiten und Körperverletzungsdelikte ausarteten, seien kein typisch aramäisches Problem. Auch christenspezifische Motive seien nicht erkennbar. Der Artikel beleidige und diskriminiere Aramäer. Der Redaktionsleiter der Bezirksausgabe, in der der kritisierte Artikel erschienen ist, nimmt Stellung. Er schreibt, dass der Beschwerdeführer seine Kritik nur auf die online verfügbare Fassung des reinen Gerichtsberichts beziehe. In der Printausgabe habe man das Verfahren allerdings in einem neben dem Text stehenden Kommentar unter der Überschrift „Die zweite Ebene“ bewertet. Der Autor habe im Kommentar erläutert, dass es bei dem strittigen Fall um Ehre und Stolz gegangen sei, um sprachliche Auslegung und die vermeintliche Verantwortung eines Familienoberhauptes auch für ungeratene Söhne. Erläutert werde auch der Druck, den die Gemeinde ausübe, um die weltliche Gerichtsbarkeit außen vor zu halten. Wegen dieser Hintergründe habe die Redaktion die Religionszugehörigkeit und die Ethnie genannt. Er – der Redaktionsleiter – habe selbst mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen, der der Religionsgemeinschaft der Aramäer ebenfalls angehöre. Ein Leserbrief des Beschwerdeführers zum Thema sei abgedruckt worden.
Weiterlesen