Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Wenn Fans per Zeitschrift ihre Marken rühmen

Eine Jugendzeitschrift veröffentlicht in zwei unterschiedlichen Ausgaben online je einen Artikel über eine Rasierklingenmarke und eine Kaffee-Kette. Im ersten Beitrag geht es um eine sogenannte „Venus-Embrace-Serie“, deren Produkte durchweg positiv dargestellt werden. Textbeispiel: „Mach deine Beine mit dem Venus Embrace Sensitive fit für den großen Auftritt.“ Linksbündig wird die Autorin des Beitrags im Bild vorgestellt; rechtsbündig steht das Wort „Anzeige“. Dem Text beigestellt sind drei Produktfotos und der Namenszug der Produktserie. Später berichtet die Zeitschrift – ebenfalls online – erneut über das schon vorher vorgestellte Produkt. Danach „verrät dieses die besten Tipps, wie du den Sommer voll und ganz genießen kannst“. Unter der Rubrik „Unser Tipp“ erwähnt die Redaktion wieder mehrmals die Venus-Produkte. Auch dieser Beitrag ist mit dem Wort „Anzeige“ versehen. In einer späteren Ausgabe stellt die Zeitschrift eine Kaffee-Kette vor, die als Neuerung kleinere Becher auf den Markt bringt. Schlussfolgerung der Autorin über den kleinen Becher: „Sieht der nicht süß aus!“ Im Text geht es weiter mit der durchweg positiven Vorstellung der Ketten-Produkte. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt in beiden Fällen, dass der Hinweis auf den Werbecharakter der Veröffentlichung durch das Wort „Anzeige“ viel zu klein sei. Er stellt sich und dem Presserat die Frage, wie Kinder und Jugendliche – die Zielgruppe der Zeitschrift – angesichts einer solchen Kennzeichnung redaktionelle und werbliche Inhalte auseinanderhalten sollten. Den Kaffee-Ketten-Bericht hält der Beschwerdeführer für einen klaren Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Presskodex. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift wehrt sich gegen den Vorwurf der Schleichwerbung mit dem Hinweis auf Instagram als Quelle der beanstandeten Beiträge. Bei Instagram handele es sich um eine der größten sozialen Online-Plattformen weltweit, auf denen unzählige Trendmarken – wie auch jene in diesem Fall - von Mitgliedern der Plattform gerühmt und hervorgehoben würden. Instagram sei dafür bekannt, dass die Fans dort ihre Marken „feiern“. Bei Instagram – so die Rechtsabteilung – geschehe nichts heimlich. Die Nutzer der Plattform wüssten, wofür Instagram stehe. Die Redaktion entscheide frei und unabhängig, welche Produkte sie als Fan mitfeiere. Die Instagram-Aktivitäten würden weder bezahlt noch seien sonstige Vermögensvorteile gewährt worden.

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Würde eines Mordopfers verletzt

„Maria L. vergewaltigt und ertrunken“ titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Tags darauf folgt ein weiterer Bericht über das Verbrechen. Überschrift diesmal: „Nach der Uni-Party traf Maria (19) ihren Mörder“. Die Redaktion berichtet von einem 17jährigen Flüchtling aus Afghanistan, den die Polizei verhaftet habe. Er stehe nach Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft unter dem dringenden Verdacht, die Studentin vergewaltigt und ermordet zu haben. Der erste Artikel enthielt ein unverpixeltes Porträtfoto des Opfers. Nach Angaben von einem der drei Beschwerdeführer war ein Bild der jungen Frau auch im Folgebericht unverpixelt abgedruckt worden. Dieses Foto liegt dem Presserat jedoch nur verpixelt vor. Ein Beschwerdeführer sieht mit der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Veröffentlichung des Fotos der ermordeten Studentin sei pietätlos und für die seriöse Berichterstattung über den Mord nicht notwendig. Andere Medien hätten auf den Abdruck verzichtet. Es gehe hier um einen schweren Verstoß gegen die Menschenwürde, die auch über den Tod hinaus zu achten sei. Die Zeitung hatte neben dem Porträtfoto auch drei Bilder von der dem Verbrechen vorangegangenen Uni-Party gezeigt, bei der auch das abgebildete Mordopfer ausgelassen gefeiert habe. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, Bilder aus dem privaten Bereich an die Öffentlichkeit zu zerren. Ein dritter Beschwerdeführer schließlich kritisiert die Nennung der Herkunft des Täters. Seine Eigenschaft als Flüchtling stehe nicht im Zusammenhang mit dem Verbrechen, sei aber geeignet, die Diskriminierung von Flüchtlingen insgesamt zu fördern. Die Chefredaktion der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, das kritisierte Foto sei nach etwa fünf Stunden verpixelt und später ganz aus dem Netz genommen worden. Im Fall der Nennung der Ethnie des Täters stellt die Chefredaktion die rhetorische Frage, warum es unethisch sein soll, wenn eine Zeitung die Öffentlichkeit nach einem aufsehenerregenden Verbrechen umfassend informiert und dabei auch täterbezogene Details des Geschehens mit in die Berichterstattung einbezieht. Dies sei in anderen Fällen selbstverständlich und noch nie presseethisch beanstandet worden. Die Tatsache, dass der tatverdächtige Flüchtling aus Afghanistan stamme, gehöre einfach zu einer professionellen, umfassenden Presseberichterstattung über das Freiburger Geschehen. Kein aufgeklärter Leser halte nach der Lektüre des Artikels alle Afghanen für Vergewaltiger und Mörder.

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Zeitung missachtet gebotenen Opferschutz

Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen Verkehrsunfall mit zwei Toten. Eines der beiden Opfer, ein 18jähriges Mädchen, wird im Bild gezeigt. Sie heiße Fenja K., sei Auszubildende in einer Molkerei und bei der örtlichen Feuerwehr aktiv gewesen. Die Redaktion nennt den Ort. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung des Fotos und in der Nennung weiterer Details eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der jungen Frau. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung teilt mit, dass die lokale bzw. regionale Öffentlichkeit bei derart tragischen Ereignissen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend und gegebenenfalls auch personalisierend informiert zu werden.

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Familiendrama: Wohnung erkennbar gemacht

Ein Mann stürzt sich vom Dach eines Kaufhauses in der Frankfurter Innenstadt, überlebt aber. Jemand versucht, die Frau des Mannes über den Vorfall zu unterrichten, findet diese jedoch erschlagen auf. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über das Familiendrama. Mit vier Fotos wird die Tätigkeit der Spurensicherung in dem Haus der Familie in einem Ort bei Frankfurt illustriert. Die Redaktion nennt die Straße, in der das Haus liegt. Auf einem der Fotos ist die Hausnummer zu erkennen. Die Beschwerdeführerin – sie vertritt Jugendschutz.net, eine im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vorgesehene länderübergreifende Einrichtung des Jugendschutzes in den Medien – sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsschutz). Die Zeitung beachte nicht die nach Richtlinie 8.7 gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötung. Auch sei Richtlinie 8.8 verletzt, nach der der private Wohnsitz sowie andere private Aufenthaltsorte besonderen Schutz genießen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung handelt es sich bei dem Familiendrama um ein hochgradig öffentlich wahrnehmbares Ereignis, über das in zulässiger Weise und mit der gebotenen Anonymisierung berichtet worden sei. Der Suizid-Versuch habe sich in Frankfurts Haupteinkaufspassage vor den Augen unzähliger Passanten ereignet. Augenzeugen hätten die tragischen Momente ins Internet gestellt. Einer von ihnen habe der Redaktion sogar ein Video angeboten, das diese jedoch aus presseethischen Gründen nicht veröffentlicht habe. Große Teile der Einkaufsstraße seien abgeriegelt worden, was ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Geschehen noch verstärkt habe. Was die Richtlinie 8.2 (Schutz des Aufenthaltsortes) angehe, sei eine Identifizierung nur anhand des Straßennamens nicht möglich.

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Zeugin denkt sich rassistischen Vorfall aus

Eine Online-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Berliner Tram-Fahrer weigert sich, ein Mädchen mit Kopftuch zu befördern“ über einen rassistischen Vorfall. Verlinkt ist der Beitrag auch auf der Facebook-Seite der Zeitung. Ganz am Ende des Beitrages heißt es: „Update (…):Wie sich herausstellte, hatte sich die Zeugin die Geschichte ausgedacht.“ Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, die Korrektur schlecht gekennzeichnet zu haben. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Berichterstattung gemeldet. Dass es sich bis dahin nur um einen Vorwurf gehandelt habe, der überprüft werde, ergebe sich aus dem Artikel an mehreren Stellen. Weniger als 24 Stunden später habe es neue Erkenntnisse gegeben, die die Redaktion umgehend in einem weiteren Artikel unter der Überschrift „Wegen Kopftuch aus Tram verwiesen? Nicht die Kleidung war das Problem“ aufbereitet habe. Außerdem habe die Redaktion den ursprünglichen Artikel mit einem Update versehen, wonach die Geschichte nur ausgedacht gewesen sei. Dieser Hinweis sei durch fette Schrift hervorgehoben worden. Wesentlich wichtiger als die Anmerkung im Ursprungsartikel sei aber die völlig unmissverständliche, ergänzende Berichterstattung durch den zweiten Beitrag. Inzwischen habe die Redaktion den ersten Artikel aus ihrem Angebot entfernt. Der Chefredakteur legt Wert auf die Feststellung, dass die Redaktion sofort und lange vor Bekanntwerden der Beschwerde die inhaltliche Aussage von sich aus korrigiert habe.

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Doppelte Veröffentlichung führt in die Irre

„Homöopathie bringt nichts“ titelt die Online-Ausgabe einer Tageszeitung. Im folgenden Text geht es darum, dass homöopathische Mittel umstritten seien. Australische Forscher vom „National Health and Medical Research Council“ hätten 225 Studien ausgewertet und keinen Beleg für die Wirksamkeit gefunden. Studien, die vorgäben, die Wirksamkeit von Homöopathie zu belegen, hätten keine wissenschaftliche Relevanz, schreibt die Zeitung. Die Vereinigung der australischen Homöopathen habe in einem offenen Brief auf die Untersuchungsergebnisse reagiert. Homöopathie werde seit 200 Jahren weltweit praktiziert, so die Homöopathen. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall vertritt den Verband der Klassischen Homöopathen. Der Vorwurf: Die Zeitung veröffentliche einen Beitrag unter aktuellem Datum, den sie schon einmal vor eineinhalb Jahren veröffentlicht habe. Durch die erneute Veröffentlichung erwecke die Zeitung den Anschein, als gebe es abermals eine neue Meta-Analyse. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Leser werde von der Redaktion nicht darauf hingewiesen, dass die jetzt vorgestellte Analyse schon eineinhalb Jahre alt sei. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, der strittige Artikel sei ein zweites Mal veröffentlicht worden. Das werde auch durch das Copyright am Ende des Textes deutlich. An dem Text sei eine Verbesserung vorgenommen worden. Dadurch ändere sich das Publizierungsdatum oben rechts. Das sei eine Programmautomatik, die sicherstelle, dass immer das Datum angezeigt werde, an dem der Text zum letzten Mal bearbeitet worden sei. Durch den Fall und das Missverständnis sei die Redaktion erst auf die möglicherweise verwirrenden Auswirkungen eines Systems aufmerksam gemacht worden, das eigentlich für maximale Transparenz bei Leserinnen und Lesern habe sorgen sollen. Die Redaktion erwäge deshalb zurzeit eine Änderung bzw. Verbesserung.

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Falsche Tatsachenbehauptung zu Eigen gemacht

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die RTL-Sendung „Der heiße Stuhl“ mit Thilo Sarrazin als einem der Gäste. Der Autor stellt diese vor und kommentiert deren Thesen so: „Mhm. Alles erwartbar. Viel weiter als über diese Ausgangsstatements kommen alle Seiten nicht. Sarrazin kommt … mit seinem Dauerlehrsatz durch: ´Muslimische Männer und Jugendliche sind statistisch häufiger kriminell. Und zwar in ganz Europa`. Den Satz, der in der Sache stimmt, variiert er in sich hinein grinsend durch den Abend durch.“ Der Beschwerdeführer, ein Professor für Kriminologie, hält die Zustimmung des Autors zur These Sarrazins für einen Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex definierte journalistische Sorgfaltspflicht. Die polizeiliche Statistik enthalte keine Untergliederung der Tatverdächtigen nach dem Glauben. Ihm seien keine kriminologischen Kollegen bekannt, die in dieser Schlichtheit einen Zusammenhang zwischen Religionszugehörigkeit und Kriminalität herstellen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Breitscheidplatz: Berichterstattung korrekt

Der Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz ist Thema in der Berichterstattung der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Überschrift des Beitrages, der mehrfach aktualisiert wurde: „Polnischer Lkw-Fahrer lebte noch bei Anschlag!“ Die Zeitung berichtet, dass es womöglich im Lastwagen einen Kampf zwischen dem Terroristen und dem Fahrer gegeben habe. Der Artikel ist mit einem Porträtfoto des Fahrers bebildert. Die Bildunterschrift lautet: „Wenige Stunden vor seinem Tod: Lukasz U. (37) in einem Dönerladen in Berlin.“ Vier Leser der Zeitung kritisieren, dass der Fahrer namentlich genannt und identifizierbar gezeigt werde. Das sei ein Verstoß gegen den im Pressekodex gebotenen Opferschutz. Sie erkennen in der Veröffentlichung auch eine unangemessene Darstellung und bezweifeln, dass eine Zustimmung der Familie für die Veröffentlichung des Fotos vorgelegen habe. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe verweist auf die Stellungnahmen seines Hauses in anderen Beschwerdeverfahren. Dabei sei stets die Auffassung vertreten worden, dass selbstverständlich die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Verbrechen der hier berichteten Art ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Dabei könnten durchaus auch Einzelschicksale personalisierend einbezogen werden. Nach der Schilderung der Reporterin, die nach dem Anschlag im Heimatort des getöteten Lkw-Fahrers recherchiert habe, sei es der Schwager bzw. Arbeitgeber des Getöteten gewesen, der auf einer internationalen Pressekonferenz von sich aus das „Dönerladen-Foto“ den Medienvertretern zur Verfügung gestellt habe.

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Reportage innerhalb presseethischer Grenzen

Eine Berliner Zeitung berichtet online über den Terroranschlag auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz. Sie berichtet ausführlich in Wort und Bild und veröffentlicht auch ein Foto. Zu sehen sind die Verwüstungen auf dem Weihnachtsmarkt und die Rettungsarbeiten von Feuerwehr und Sanitätern. Ein mehrminütiges Video, das einen Tag nach Erscheinen schon nicht mehr in voller Länge online ist, wurde unmittelbar nach dem Anschlag aufgenommen. Ein Reporter geht darin durch die Schneise der Verwüstung, die der Lastwagen hinterlassen hat. Er filmt die schrecklichen Auswirkungen des Anschlags. Vier Leser der Zeitung kritisieren, dass vor allem das Video den Schutz der Persönlichkeit der Betroffenen verletze. Es seien verletzte und getötete Personen zu sehen. Ihre Gesichter seien zum Teil sehr gut zu erkennen. Die Beschwerdeführer werfen dem Reporter vor, die Rettungskräfte behindert zu haben, da er im Anschlagsbereich herumgelaufen sei. Auch die abgedruckten Fotos zeigten verletzte Personen in identifizierbarer Weise. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, ein Reporter sei zufällig nur wenige Meter entfernt gewesen, als der Lkw in den Weihnachtsmarkt gerast sei. Nach Rücksprache mit der Redaktion sei entschieden worden, via Facebook „live“ zu berichten, da das öffentliche Interesse angesichts der außergewöhnlichen Schwere und des in Art und Dimension besonderen Ereignisses gegeben gewesen sei. Mit Bedacht habe der Reporter eben nicht sensationslustig auf die Verletzten und Toten gehalten, sondern sei seiner Chronistenpflicht verantwortungsvoll nachgekommen. Opfer seien, wenn überhaupt, nur am Rande zu sehen. Der Reporter sei den Anweisungen der Polizei selbstverständlich gefolgt und habe die Rettungskräfte nicht behindert.

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Toten Terroristen im Bild gezeigt

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet über die Tötung des Attentäters Anis Amri durch italienische Polizisten. Das Ende seiner Flucht von Berlin nach Mailand wird detailliert nachgezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind mehrere Porträtfotos Amris. Ein Bild zeigt den Mann unmittelbar nach seiner Erschießung. Bildtext: „Das Foto zeigt den getöteten tunesischen Terroristen Anis Amri in Mailand.“ Drei Leser wenden sich mit Beschwerden über die Berichterstattung an den Presserat. Die Darstellung eines sterbenden bzw. toten Menschen verstoße gegen presseethische Grundsätze. Auch mit Blick auf Kinder und Jugendliche sei das Foto zu beanstanden. Die Zeitung teilt mit, dass über die Leiche Anis Amris weltweit ohne Verfremdung berichtet worden sei. Der Tote werde auf dem Foto nicht zum Objekt herabgewürdigt. Ebenso wenig habe die Redaktion einen sterbenden oder körperlich oder seelisch leidenden Menschen gezeigt. Es handele sich um ein zeitgeschichtlich bedeutsames Dokument. Dieses zeige den toten Terroristen, der wenige Tage zuvor in Deutschland ein verheerendes IS-Attentat verübt habe. Auf sein Konto gehe der Tod von zwölf unbeteiligten Menschen. Die Zeitung nennt das Beispiel des libyschen Diktators Gaddafi. In diesem Fall habe der Presserat entschieden, dass es zur Aufgabe der Presse gehöre, auch solche Informationen in Wort und Bild zu vermitteln, die Gewalt, Krieg und Sterben beinhalteten. Amri-Abbildungen seien unter presseethischen Gesichtspunkten nicht anders zu bewerten als die Fotos des getöteten Massenmörders Gaddafi.

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