Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Berliner Zeitung fordert online und gedruckt unter der Überschrift „Wem gehört Berlin?“ ihre Leser auf, an einer Großrecherche teilzunehmen. Online sollen sie der Zeitung die Eigentümer ihrer Wohnung mitteilen, einen Beleg hochladen, auf dem der Eigentümer der Wohnung angegeben ist, und – falls der Leser den Eigentümer nicht kennt – diesen gemeinsam zu finden. Zwei Beschwerdeführer kritisieren Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Einer von ihnen sieht in dem Aufruf zur Beteiligung an der Recherche eine Verletzung von persönlichen Daten. Nur der Mieter sei berechtigt, beim Grundbuchamt die persönlichen Daten seines Vermieters einzusehen. Durch den Aufruf werde suggeriert, dass Eigentümer Leute seien, die gemeldet werden müssten. Dies sei weit entfernt von jeglicher Objektivität. Das Klima zwischen Eigentümern und Mietern werde verschlechtert. Der Beschwerdeführer sieht das Meldeportal als ein Mittel der Denunziation. Solche Instrumente hätten in einer Demokratie nichts zu suchen. Der andere Beschwerdeführer sieht in der Aufforderung, den Vermieter zu benennen, Methoden von totalitären Regimen. Der Chefredakteur und der Projektleiter versichern, dass sie sowohl die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen dieser Recherche sehr ernst nehmen. Die erhobenen Informationen behandle die Redaktion nach den Regeln der journalistischen Sorgfaltspflicht. Viele Mieter wüssten nicht, wem die von ihnen genutzte Wohnung gehöre. Auch Politik und Journalisten hätten keinen systematischen Überblick, welchen großen Immobilienfirmen wo in der Stadt wieviel Wohnraum gehöre. Ziel des Projekts – so Chefredakteur und Projektleiter – sei es nicht, Eigentum oder Immobilienbesitz in Frage zu stellen, sondern fragwürdige Geschäftspraktiken aufzudecken, die der Stadt schadeten.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Schönheitskönigin Soraya Kohlmann schwärmt von neuem Fitnesstempel“. Im Bericht geht es um ein neues Fitnessstudio in einer deutschen Großstadt. Die Zeitung teilt mit, dass dort die Miss Germany von 2017/2018 trainiert. Diese kommt zu Wort. Sie schwärmt von dem neuen Studio. Das Studio-Angebot wird im Beitrag ausführlich beschrieben. Dem Bericht beigestellt ist ein Foto, das den Studioleiter mit der Miss Germany zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung in redaktioneller Aufmachung. Von der Zeitung kommt zu diesem Fall keine Stellungnahme.
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Eine überregionale Zeitung veröffentlicht online einen mit „Meinung“ gekennzeichneten Beitrag unter der Überschrift „Tesla und Elon Musk verglühen wie der Burning Man“. Darin heißt es unter anderem: „Auch auf dem Portal Gettex gehört Tesla schon seit Langem zu den beliebtesten Aktien, und viele Anleger halten mit Short-Papieren wie dem Turbo CQ90AZ gegen das, was Elon Musk verspricht, und glauben nicht an sein Rückzugsszenario von der Börse, den er mittlerweile selbst abgesagt hat“. Der Autor schreibt weiter: „Für Anleger wären damit womöglich die alten Schlachtschiffe eine gute Wahl, zumal sie günstig bewertet sind. Mit der MF0MC7 und dem Turbo Long HY0G2Q setzen aktive Anleger auf die deutschen Autobauer“. Der Beschwerdeführer kritisiert den Beitrag. Der Autor konstruiere mit einem subjektiven Meinungsartikel die Grundlage, um hochriskante Finanzderivate (Turbo-Zertifikate) zu bewerben. Dabei würde nicht die grundlegende Positionierung erklärt, sondern zielgerichtet bestimmte Produkte ohne Nennung ihrer Spezifika empfohlen, was den Verdacht von Cash-Back oder anderen Vergütungsformen erwecke. Im Artikel würden die Wertpapierkennnummern sogar durch Fettschrift hervorgehoben. Das sei eine klare Handelsempfehlung. Der Beitrag sei nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Risiken dieser Produkte (laut BAFIN hohes Totalrisiko) würden ebenso verschwiegen. Der Chefredakteur der Digital-Ausgabe der Zeitung weist darauf hin, dass es in Finanzberichterstattungen und Aktienempfehlungen wie diesen gängige Praxis sei, dass man nicht jedes Mal auf die Gefahr eines Totalverlustrisikos hinweise. Selbstverständlich habe der Autor keinerlei Vergünstigungen erhalten. WKN-Nennungen (Wertpapierkennnummern) würden als Leserservice verstanden und in allen einschlägigen Medien mitveröffentlicht.
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In einer Lokalzeitung erscheint ein Artikel über die Arbeit des örtlichen Bürgermeisters. Dabei erwähnt die Redaktion, dass in der Verwaltung zur Zeit krankheitsbedingter Personalmangel herrsche. Mehrere städtische Bedienstete werden in diesem Zusammenhang mit ihrem vollen Namen genannt, darunter auch die Beschwerdeführerin in diesem Fall. Diese sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) und hier vor allem gegen Richtlinie 8.6 (Erkrankungen). Die Frau wehrt sich vor allem gegen diesen Artikel-Passus: „Die ohnehin knappe Belegschaft habe über Monate auf drei langfristig erkrankte Mitarbeiter verzichten müssen. Bauamtsleiter Ulrich Ott ist zwar wieder im Dienst, geht aber Ende des Jahres in den Ruhestand. Sein Nachfolger Michael Häuser konnte nicht von ihm eingearbeitet werden, ist ins kalte Wasser gesprungen. Nach wie vor fehlen Hauptamtsleiter Heinz-Otto Freiling und Standesbeamtin Gabriele Breese.“ Die Beschwerdeführerin sieht darin, dass sie in dem Artikel namentlich als Langzeitkranke genannt werde, eine eklatante Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Sie sei Angestellte, bekleide kein Wahlamt, sei nicht prominent und errege kein öffentliches Aufsehen. Sie sei somit keine Person des öffentlichen Lebens. Zudem lege sie großen Wert auf die Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte. Die Veröffentlichung ihrer Erkrankung in der Presse habe sie erschüttert. Die Redaktion nimmt Stellung und erläutert, wie es zu der Namensnennung gekommen sei. In einem Gespräch mit der Reporterin habe der Bürgermeister die Erkrankten namentlich genannt. Gleiches finde sich auch in einer Magistratsvorlage wieder, welche in einer öffentlichen Sitzung beraten worden sei. Die Redaktionsleitung bekennt, dass gleich zwei Kontrollmechanismen in diesem Fall versagt hätten. Die Namensnennung verstoße gegen ihre eigenen Grundsätze. Die Redaktion habe sich inzwischen bei der Beschwerdeführerin persönlich und schriftlich entschuldigt. Durch Schulungen wolle man Sorge tragen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde.
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Ein Online-Portal veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Amazon bietet Profi-Messer für Spottpreis – dieser Küchenchef hat es getestet“. Der Beitrag informiert über die sehr gute Bewertung eines bei Amazon zu einem günstigen Preis erhältlichen Küchenmessers durch den Küchenchef des Münchner Hofbräuhauses. In dem Beitrag werden zudem ein Schneidebrett und ein Wok vorgestellt. Zu allen Produkten werden Links veröffentlicht. Unter der Überschrift des Artikels findet sich der Hinweis „Sponsored Post“. Ein Nutzer des Online-Portals sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Online-Zeitung lässt ihren „Executive Editor“ auf die Beschwerde antworten. Er teilt mit, dass der fragliche Beitrag ursprünglich unter „Sponsored Post“ gelaufen sei. Die Leser verstünden dies allgemein als Kennzeichnung für einen bezahlten Beitrag. Allerdings sei die Veröffentlichung in der kritisierten Form einem internen Fehler entsprungen und so nicht beabsichtigt gewesen. Künftig werde man derartige Beiträge mit dem Hinweis „Gesponsert von Amazon“ versehen. Durch die Verwendung des deutschsprachigen Begriffs werde somit deutlich auf den kommerziellen Charakter des Beitrages hingewiesen. Der ursprüngliche Beitrag – so der Executive Editor – sei schon kurze Zeit nach seiner Freischaltung und vor Eingang der Beschwerde stark überarbeitet worden. Mittlerweile habe man ihn aufgrund der Beschwerde komplett gelöscht. An seiner Stelle sei ein kurzer Text veröffentlicht worden, in dem man den Vorgang für die Nutzer transparent mache und sich für die unzureichende Kennzeichnung einer kommerziellen Veröffentlichung entschuldige.
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet online über das Leben des Sugarbabes Angelina. Überschrift: „Ich verkaufe ja keinen Staubsauger, sondern meinen Körper“. Die Redaktion schreibt, Angelina habe neben ihrer Ausbildung auf dem Straßenstrich gearbeitet, weil ihr Einkommen nicht zum Leben gereicht habe. Die Nebeneinkünfte als Prostituierte seien zwar eine finanzielle Absicherung, aber auf Dauer keine Lösung gewesen. Sie habe unter der Internet-Adresse „mysugardaddy.eu“ nach einem zahlungswilligen älteren Mann gesucht und diesen auch gefunden. Die Konditionen der Beziehung könnten ganz individuell zwischen „Sugardaddy“ und „Sugarbabe“ verhandelt werden. Oft überweise der Sugardaddy monatlich einen vereinbarten Festbetrag. Was darin enthalten sei, variiere. Von Abendessen über Theaterbesuche bis hin zum gemeinsamen Urlaub sei alles drin. Sex sei nicht selten ein Teil der Vereinbarung. Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass dieses nicht nur Schleichwerbung mit diversen Links betreibe, sondern auch die Prostitution im Ganzen als lukrativen und sicheren Nebenerwerb darstelle. Die stellvertretende Chefredakteurin der Online-Ausgabe des Nachrichtenmagazins stellt fest, die Autorin habe den Beitrag in ihrem Auftrag aus rein journalistisch-redaktionellem Interesse geschrieben. Es handele sich dabei keinesfalls um Schleichwerbung. Die Redaktion sei auf das Portal aufmerksam geworden und habe sich gefragt, was Menschen motiviere, dort als „Sugardaddy“ bzw. „Sugarbabe“ zu agieren. Wirtschaftliche Vorteile oder Beziehungen zu dem Portal gebe es nicht. Im Online-Journalismus sei es absolut normal, dass man auf Portale verlinke, über die man schreibe.
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Eine Boulevardzeitung veröffentlicht gedruckt und online einen Artikel unter der Überschrift „Das dunkle Geheimnis des Kopfschuss-Killers“. Es geht dabei um die Ermittlungen gegen einen 30jährigen Mann wegen Mordes an einer 46jährigen Cafébesitzerin in Duisburg. Die Zeitung veröffentlicht ein Bild des Mannes und nennt ihn „Constantin S.“ Sie zeigt auch ein Foto der Ermordeten. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Verdächtigen durch die Veröffentlichung des Fotos. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Redaktion halte in derartigen Fällen an der von ihr vertretenen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend, auch unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und dann grundsätzlich personalisierend, informiert zu werden. Bei der Straftat in diesem Fall handele es sich um die wahllose und heimtückische Ermordung einer Mutter an ihrem Arbeitsplatz, die offenbar in keiner Verbindung zu dem Täter gestanden habe. Somit liege eine außergewöhnlich schwere oder auf ihre Art besondere Straftat im Sinne der Richtlinie 8.1 des Pressekodex vor. Das öffentliche Interesse überwiege in diesem Fall die schutzwürdigen Belange des Täters. Zudem sprächen im konkreten Fall auch die Intensivität des Tatverdachts, sowie die Schwere des Vorwurfs (heimtückischer Mord) dafür, in einer Gesamtabwägung die Belange des Verdächtigen hinter den berechtigten Interessen der Öffentlichkeit zurücktreten zu lassen. Der Chefredakteur stellt sich auf den Standpunkt, dass auch die identifizierende Darstellung des Opfers gerechtfertigt sei. Das Foto zeigt das Opfer positiv und lebensbejahend bei der Ausübung seines Berufes als Café -Besitzerin.
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„Polizeipräsident und SPD Innenminister verharmlosen Gefahr in Hamburg“ – so überschreibt eine Regionalzeitung einen Online-Beitrag, der mit dem Namen eines der AfD angehörenden Lesers gezeichnet ist. Neben dem Artikel heißt es unter „Hinweis“ und der Überschrift „Inhalte Drittanbieter“: „Die in diesem Ressort aufgeführten Artikel und Meldungen stammen nicht von der (…)-Redaktion, sondern von den Vereinen, Parteien und Behörden aus der Region. Die Inhalte dieser Pressemeldungen spiegeln nicht die Meinung der Redaktion. Die (…)-Redaktion übernimmt für die Inhalte der Artikel keine Haftung…“ Ein Leser sieht in mehreren Zitaten einen ethischen Verstoß gegen die Ziffern 2.7 und 10 des Pressekodex, weil hier offenkundig die religiöse Überzeugung des Islam geschmäht werde und Muslime pauschal zu „Islamisten erklärt würden. Auch sei die Redaktion der Sorgfaltspflicht bei der Überprüfung und Freigabe des Textes nicht nachgekommen, wenn z. B. Nichtchristen für eine „Umformung der Gesellschaft“ verantwortlich gemacht würden. Es reiche nicht aus, unter der Kennzeichnung „Hinweis“ auf die „Inhalte Drittanbieter“ hinzuweisen. Diese vier Zitate sind die Basis der Beschwerde. 1. „Dabei könnte man es eher genau andersherum deuten, indem er kurz vor der Abschiebung noch im Namen Allahs einen Menschen tötet und fünf zum Teil schwer verletzt! Diese Zeitbomben werden immer mehr und wir sehen uns gesetzlich nicht in der Lage, solche Leute zu inhaftieren.“ 2. „Zum Jahrestag des Terroranschlages von Ansbach darf dann eine Asylfachanwältin im Bayerischen Rundfunk für die psychisch kranken Asylbewerber Partei ergreifen und die Verschärfungen im Straf- und Asylrecht als Eingriffe in die Bürgerrechte anprangern! Es gilt gerade, die Bürger vor solchen islamischen Terroristen zu schützen!“ 3. „Dies bedeutet ganz klar, dass in Deutschland bei Beherzigen dieser Studie bis 2050 mehr Islamisten als Christen in Deutschland leben würden! Dies bedeutet eine Umformung der Gesellschaft auf allen gesellschaftlichen Ebenen von der Kinderkrippe bis zur Uni und im Umgang später in der Familie usw.!“ 4. „Kein Jude und kein Christ würden sich mit einem Sprengstoffgürtel in einem Bus möglichst mit Andersgläubigen in die Luft sprengen, aber muslimische Erwachsene oder sogar Kinder und Jugendliche schon!“ Der Chefredakteur äußert sich zu den Inhalten des kritisierten Gast-Beitrages: Die Aussagen des AfD-Mannes seien populistisch und zum Teil auch volksverhetzend. Aber es blieben letztendlich die offiziellen Aussagen der AfD-Politiker, die sie auf Wahlkampfveranstaltungen pausenlos wiederholten. So lange die AfD eine anerkannte Partei sei und öffentlich solche Aussagen zum Besten geben dürfe, wolle man sich nicht dem Vorwurf der „Lügen-und Systempresse“ aussetzen, indem man solche Gastbeiträge – mehrfach als „Inhalte Drittanbieter“ gekennzeichnet – lösche.
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Ein Anzeigenmagazin veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Fulfillment“. Im Text geht es um eine Firma, die mit ihrem Dienstleistungsangebot im Bereich des Vertriebs von Waren an Hersteller und Fachhandel unterwegs ist. Sie steht im Mittelpunkt des Berichts und richtet ihre Beschwerde – anwaltlich vertreten – an den Presserat, weil sie darin nicht kenntlich gemachte Werbung sieht. Nur auf der ersten Seite des Beitrags sei rechts unten der Vermerk „Promotion“ zu lesen. Da auch das Layout der Werbung im Stil des redaktionellen Teils gehalten sei, seien die Anforderungen der Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Trennungsgebot) nicht erfüllt. Die Rechtsvertretung des Magazins will zunächst geklärt wissen, was es mit der Firma auf sich hat. Ein Unternehmen mit dem angegebenen Namen gebe es nach ihren Recherchen in der betreffenden Stadt nicht. Dies habe die Negativauskunft des Gewerbeamtes der Stadt ergeben. Hintergrund der Beschwerde ist nach Auskunft der Rechtsvertretung des Magazins, dass der Sohn der Geschäftsführerin der Firma die Anzeige im Magazin vermutlich ohne Kenntnis seiner Mutter in Auftrag gegeben habe. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Verlegerin des Magazins sei davon ausgegangen, dass die Nennung der Firmendaten am Ende des Beitrags ausreichend sei, um den Beitrag korrekt als Werbung zu kennzeichnen. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass der „Promotion“-Hinweis auf der ersten Seite des Artikels nicht ausreichend sei, um diesen als Werbung zu kennzeichnen. Das Magazin werde sich künftig in vergleichbaren Fällen selbstverständlich an die Regeln halten.
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Ein Leser legt dem Presserat 20 Instagram-Postings aus den letzten zwölf Monaten vor. Sie stammen aus der Onlineausgabe einer Jugendzeitschrift. 16 Postings haben eine bekannte Kaffee-Kette zum Thema. Beispielsweise teilt die Redaktion anlässlich des „Nationalcoffeeday“ den Lesern ihre Kaffee-Favoriten mit und fragt, welchen Kaffee die Leser am liebsten trinken. In einem anderen Posting schreibt die Redaktion, sie hätte sich bestimmte Kaffee-Sorten einverleibt. Sie kommt zu dem Resümee: „Soo lecker – wir sind süchtig!“ Drei Postings befassen sich mit Oktoberfest-Dirndln eines bestimmten Herstellers. Auch hier wird nicht mit der positiven Darstellung der Produkte gespart. Als Zugabe gibt es noch die Präsentation zweier Redaktionsdamen. Die zeigen ihre Beine und versichern, diese würden nur dank einer bestimmten Rasierklinge so perfekt aussehen. Der Beschwerdeführer sieht durch die Veröffentlichungen die Ziffer 7 des Pressekodex verletzt, in der das Trennungsgebot zwischen redaktionellen und werblichen Inhalten definiert ist. Dem widerspricht die Rechtsabteilung der Zeitschrift. Nach ihrer Meinung verkenne der Beschwerdeführer die Funktion von Instagram und die Aktion der Zeitschrift. Instagram sei die Plattform, mit deren Hilfe weltweit besonders viel gekaufte Marken von ihren Nutzern hervorgehoben würden. Die Fans würden auf Instagram ihre Marken feiern. Instagram sei Mainstream. Fans dürften hier Fans sein und posteten um die Wette Fotos von sich und ihren Lieblingsmarken. Die Redaktion entscheide dabei frei und unabhängig, in welchen Fällen sie mitfeiere. Die Instagram-Aktivitäten würden weder bezahlt noch seien sonstige Vermögenswerte gewährt worden.
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