Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Petition fordert Bundesverdienstkreuz für polnischen Lkw-Fahrer“. 13.500 Menschen hätten sich in einer Online-Petition für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes an den getöteten Lkw-Fahrer ausgesprochen. Dieser war bei dem Attentat auf den Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz in Berlin getötet worden. Die Redaktion zeigt den Mann im Bild. Bildtext: „Letzte Aufnahme von Lukasz U.“ Ein Leser des Nachrichtenmagazins kritisiert, dass sowohl die Überschrift als auch das Foto gegen mehrere presseethische Grundsätze verstießen. Der Beschwerdeführer nennt „Effekthascherei“ als Motiv der Redaktion, das Foto zu veröffentlichen. Das Nachrichtenmagazin weist die Vorwürfe zurück. In Polen habe man Lukasz Urban mit einem Staatsbegräbnis gedacht, das im Fernsehen übertragen worden sei und an dem die polnische Regierungsspitze teilgenommen habe. Auch Vertreter aus Deutschland seien anwesend gewesen. Landesweit seien in Polen zu Beginn der Gedenkmesse die Lastwagen hupend stehen geblieben.
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In einer Regionalzeitung erscheinen zwei Beiträge unter den Überschriften „Den Watzmann immer im Blick“ und „Abenteuer ohne Eisbär“. Der erste Beitrag hat den Urlaubsort Berchtesgaden zum Thema, wobei mehrfach auf ein namentlich genanntes Luxushotel hingewiesen wird. Dessen Direktor und einige Mitarbeiter des Hauses kommen zu Wort. Der zweite Artikel informiert über eine Schifffahrt entlang der Westküste Spitzbergens. Im Text wird der Name des Schiffes genannt, das unter Denkmalschutz stehe und das Flair von Nordatlantik-Kreuzfahrten in den fünfziger Jahren weitgehend authentisch vermittle. Eine Leserin der Zeitung sieht in den Veröffentlichungen Werbung für das Hotel und den Anbieter der Schiffsreise. Sie vermutet, dass die Autoren auf Einladung der Anbieter Hotel und Schiff getestet hätten. In den Beiträgen werde dies jedoch nicht mitgeteilt. Die Beschwerdeführerin berichtet, dass sie von der Zeitung erfahren habe, dass der Zeitung bestimmte Seiten bzw. Beiträge von einem Redaktionsnetzwerk zugeliefert würden. Diese zugelieferten Seiten bzw. Beiträge könnten nicht mehr von der Redaktion korrigiert werden. Die Leserin schlägt dem Presserat vor, den Pressekodex dahingehend zu ergänzen, dass solche zugelieferten Seiten künftig als solche gekennzeichnet werden. Der Chefredakteur der Regionalzeitung bestätigt, dass seit einigen Jahren die Reiseseite von einem Redaktionsnetzwerk produziert und zugeliefert werde. Die journalistischen Rahmenbedingungen und Grundsätze hätten sich dadurch aber nicht geändert. Viele Beiträge seien nach Einladungen von Tourismus-Verbänden und Veranstaltern entstanden. Die Redaktion entscheide unabhängig, welche Reisen Material für redaktionelle Inhalte hergeben und welche nicht. Werbliche Aussagen seien ausdrücklich nicht erwünscht. Subjektive Urteile über Angebote stünden den Kollegen aber zu. Um solche handele es sich nach seiner Meinung bei den von der Beschwerdeführerin angeführten Textstellen. Die Zeitung könne – hier irre die Beschwerdeführerin – vor der Veröffentlichung auf die Seiten zugreifen und auch eigenständig Korrekturen vornehmen. In der Regel übernehme man die Beiträge jedoch komplett.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel über einen 27-jährigen Mann, mit dem der Autor des Beitrages in den Räumen eines Caritas-Verbandes gesprochen hatte. Dieser beschreibt das Leben des Mannes und dessen Probleme mit Drogen. Es heißt, er werde von der Caritas betreut und habe Aufenthalte in der Psychiatrie hinter sich. Der Artikel ist mit einem Foto des jungen Mannes illustriert. Dessen Eltern wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Ihrem Sohn sei bei dem Gespräch nicht bewusst gewesen, dass der Redakteur über sein Leben und seine Drogenprobleme schreiben wolle. Er sei vielmehr von einem allgemeinen Artikel über die Arbeit der Caritas ausgegangen. Durch die identifizierende Darstellung werde der Integrationsprozess, in dem sich ihr Sohn gerade befinde, erheblich gestört. Zudem sei es falsch – so die Eltern – dass ihr Sohn in der Psychiatrie gewesen sei und von der Caritas betreut werde. Er habe dort lediglich zweimal gefrühstückt. Der Chef vom Dienst der Zeitung berichtet, dass sein Blatt in der Adventszeit 2016 in Zusammenarbeit mit drei sozialen Hilfsorganisationen eine kleine Serie mit dem Titel „Die Abgehängten“ veröffentlicht habe. Die Beiträge hätten darauf aufmerksam machen sollen, dass in der Vorweihnachtszeit nicht alle Menschen mit Geschenken, erfüllter Freizeit und Glück rechnen könnten. Der Kontakt zu den „Abgehängten“ sei dabei durch die jeweilige Organisation hergestellt worden. Vorab seien der Zweck der Reihe und die Vorgehensweise mit den Betroffenen erörtert worden. Das Einverständnis des Gesprächspartners sei immer eingeholt worden. Die Redaktion sei in jedem Fall mit zwei Personen vor Ort gewesen, mit dem Autor und einem Fotografen. Immer sei klar gewesen, dass es im Bericht um den Porträtierten gehe und nicht um die jeweilige Hilfsorganisation. Wenn die Eltern des Porträtierten nun erklären, ihr Sohn sei unter falschen Vorzeichen befragt worden, sei dies eine wissentlich falsche Behauptung. Wenn die Beschwerdeführer zudem behaupteten, einige Angaben im Bericht seien falsch, so stammten sie doch in jedem Fall von dem Porträtierten. Möglicherweise handele es sich um – nachträglich unter Familiendruck – vorgeschobene Schutzbehauptungen. Während des Gesprächs sei jedenfalls nie der Eindruck entstanden, dass der junge Mann lüge, sich in Hirngespinsten verfange oder irgendwelche Rücksichten auf seine Familie nehmen müsse.
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„Vergewaltigungen durch Asylbewerber steigen rasant“ titelt eine Wochenzeitung online. Im Beitrag geht es um die angeblich um 133 Prozent gestiegene Zahl von Vergewaltigungen durch Asylbewerber in Österreich. Die Redaktion führt diverse Fälle auf, in denen die Verdächtigen offenbar Asylbewerber gewesen seien. Ein österreichischer Nationalratsabgeordneter wird mit der Behauptung zitiert, dass viele der einer Vergewaltigung verdächtigten Österreicher einen Migrationshintergrund hätten. Ein namentlich nicht genannter Vollzugsbeamter habe gesagt, dass die Zahl der „echten“ Österreicher, denen man eine Vergewaltigung nachgewiesen habe, verschwindend gering sei. Große Probleme gebe es mit anderen Kulturkreisen. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass in allen geschilderten Fällen von einer Schuld der Verdächtigen ausgegangen werde, obwohl oftmals noch kein Urteil gesprochen worden sei. Die Überschrift sei nicht durch den Inhalt des Artikels gedeckt und obendrein eine unangemessene Darstellung. Der Beitrag sei geeignet, Vorurteile gegenüber Asylbewerbern zu schüren. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.
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Unter der Überschrift „Unfug und Sachbeschädigungen“ berichtet eine Lokalzeitung über die Situation auf einem dörflichen Kinderspielplatz. Die Redaktion zitiert eine namentlich genannte Anwohnerin, die sich über „Säufer und Ruhestörer“ auf dem Spielplatz empöre. Die Frau beschwert sich beim Presserat. Weil sie von den Behörden keine Unterstützung für ihr Problem mit den Ruhestörungen und den Verunreinigungen des Spielplatzes erhalte, habe sie sich an die Zeitung gewandt. Ohne Rücksprache mit ihr habe die Redaktion den Artikel mit ihrem vollen Namen veröffentlicht. Aus dem Beitrag könne man auch Rückschlüsse auf ihren Wohnort ziehen. Sie stört sich daran, dass sie in dem Artikel „schlecht weggekommen ist.“ Der Redaktionsleiter der Zeitung zeigt sich von der Beschwerde überrascht. Er legt den E-Mail-Verkehr vor. Danach hat die Beschwerdeführerin mehrfach gebeten, sich des Problems Kinderspielplatz anzunehmen. Es sei ihr offensichtlich darum gegangen, dass nicht nur über den Zustand des Spielplatzes berichtet werde, sondern auch über die Untätigkeit der Gemeinde. Wenn ein Bürger die Zeitung auffordere, über eine Auseinandersetzung mit der Gemeinde zu berichten, müsse er es sich gefallen lassen, dass sein Name genannt werde. Anonyme Angriffe auf die Gemeinde bzw. ihren Bürgermeister veröffentliche die Redaktion grundsätzlich nicht. Wer Kritik übe, müsse zu ihr stehen. Außerdem habe die Beschwerdeführerin nicht gesagt, dass sie eine Namensveröffentlichung nicht wünsche. Entgegen ihrer Annahme werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung nicht in ein schlechtes Licht gerückt. Die Redaktion habe bewusst davon abgesehen, die teilweise sehr polemischen Äußerungen der Frau zu veröffentlichen.
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Die deutsche Ausgabe einer amerikanischen Zeitschrift, die sich Themen aus dem Bereich Architektur, Inneneinrichtung und Design widmet, veröffentlicht ein Sonderheft mit dem Titel „Zukunft – Was bewegt uns morgen?“. Sie veröffentlicht ein Interview mit einem Auto-Designer und einem Zukunftsforscher, sowie diverse andere Beiträge, in denen immer wieder Automarken eines bestimmten und mehrmals genannten Herstellers eine tragende Rolle spielen. Dieser ist mit zwei Anzeigen vertreten, der einzigen Werbung im Heft. Ein Leser äußert in seiner Beschwerde an den Presserat die Vermutung, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine reine Werbung für einen bestimmten Autohersteller handelt. Mehrere Beiträge seien eindeutige Werbung, ohne als solche gekennzeichnet zu sein. Im Gegenteil: die redaktionelle Aufmachung und das abgedruckte Impressum der Zeitschrift erweckten zunächst den Eindruck, als habe es der Leser mit einer redaktionellen Produktion zu tun. Der Chefredakteur des Blattes erläutert, dass es sich bei dem Heft nicht um eine Werbebeilage, sondern um ein redaktionelles Sonderheft handele. Die Publikation beschäftige sich mit dem Thema „Zukunft – was bewegt uns morgen?“ und beleuchte diesen Aspekt in zehn Beiträgen. Sieben der Artikel beschäftigten sich überhaupt nicht mit Automarken. Eine Kennzeichnung des Heftes als Werbebeilage sei daher nicht erforderlich und wäre zudem irreführend gewesen. Dass die Anzeigenseiten in der Beilage nur von einem einzigen Kunden gebucht worden seien, sei im Hinblick darauf, dass für das Heft aufgrund des reduzierten Umfangs ohnehin insgesamt nur drei Anzeigenseiten vermarktet worden seien, nicht verwunderlich. Die Anzeigen seien auch ohne Kennzeichnung auf den ersten Blick als Werbung erkennbar. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Beiträge verstießen nicht gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Es handele sich um eine unabhängige, redaktionelle Berichterstattung und nicht um bezahlte Veröffentlichungen. Schwerpunkt sei, unter Berücksichtigung des Schwerpunktthemas des Sonderheftes, die Information über Zukunft und Entwicklung der (Auto-)Mobilität vor allem unter Design-Aspekten. Für die Erwähnung des Designs bei dem genannten Hersteller spreche objektiv ein journalistischer Anlass. Dabei betreffe die Beurteilung, welche Themen, Fälle und Beispiele eine Reaktion auswähle, den Kernbereich der Pressefreiheit.
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Unter der Überschrift „Der große Immobilien-Kompass“ berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung über die Immobilien-Studie eines Startup-Unternehmens. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er teilt mit, dass in dem Artikel erwähnt werde, dass der Immobilien-Kompass kostenfrei über einen Link zu erreichen sei. Folge man diesem, komme man jedoch auf eine Eingabeseite, auf der man detaillierte Angaben zu sich und seiner Immobilie machen müsse. Man erhalte keine kostenlosen Marktinformationen, sondern gebe als argloser Kunde den Preis und die Ausstattung seiner Immobilie preis und füttere so die Datenbank des Startups. Der Leser erfahre auch nicht, dass der Verlag der Zeitung an dem Startup signifikant beteiligt sei. Einen Hinweis darauf enthalte der Beitrag nicht. Er hätte als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass, wer eine Markteinschätzung zu seiner Immobilie bekommen möchte, zwangsläufig die Daten zu dem betreffenden Objekt preisgeben müsse. Das sei auch bei anderen vergleichbaren Portalen der Fall. In einer iPad-Ausgabe sei es versäumt worden, darauf hinzuweisen, dass der Verlag mit zwei Prozent – also keinesfalls signifikant, wie vom Beschwerdeführer angeführt - an dem Startup beteiligt sei. Zudem gebe es eine durchaus übliche redaktionelle Kooperation im Hinblick auf die Verwertung der Daten. In der Onlinefassung der Veröffentlichung sei die Information über die Kooperation jederzeit transparent gewesen.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet in Form eines Livetickers über die Kölner Silvesternacht 2016/17. Textbeispiele: „22:08 Uhr: Eine Gruppe Nafris ist laut Polizei mit dem Zug aus Düsseldorf gekommen. Man schätzt, dass es sich um etwa 120 Personen handelt und geht von einer Verabredung aus.“ „21:59 Uhr: Die Verteilung der Personen am Hauptbahnhof geht weiter. Einige Nafris werden nach ihren Ausweisen gefragt, andere hingegen nicht.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die unkommentierte Verwendung des Begriffs „Nafri“. Er sieht darin Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. Pauschal werde ein Personenkreis wegen seiner Herkunft verunglimpft. Die Berichterstattung fördere Vorurteile gegen Minderheiten und Rassismus. Der Beschwerdeführer vermisst auch eine Aufklärung zu diesem Begriff. Die einfache Übernahme der Bezeichnung aus dem internen Polizeijargon widerspreche der journalistischen Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe berichtet, der Begriff „Nafri“ werde von der Polizei für verdächtige Tätergruppen nordafrikanischer Herkunft verwendet. Darüber habe die Redaktion schon im Vorfeld des Silvesterabends berichtet. Gerade in Dom-Nähe sei diese Tätergruppe für eine Vielzahl von Delikten wie Raub, Diebstahl, Körperverletzung und Drogenhandel verantwortlich. Der Begriff sei der Öffentlichkeit also bekannt. In der kritisierten Berichterstattung habe die Redaktion offizielle Meldungen der Polizei aufgegriffen. Für und Wider abwägend, habe sich die Redaktion wegen des öffentlichen Interesses für die Nennung entschieden und dabei auf die Polizei als Quelle verwiesen. Die Redaktion habe in den folgenden Tagen und Wochen auch über unterschiedliche Ansichten bei der Verwendung des Begriffs „Nafri“ berichtet. Es liege ihr fern, Personen aufgrund ihrer Herkunft zu diskriminieren.
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„Jung, aggressiv, unberechenbar. So gefährlich ist die Nafri-Szene“ – so die Überschrift in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Im Bericht geht es um Probleme mit Zuwanderern aus Nordafrika und um die Ereignisse in der Kölner Silvesternacht 2016/17. „Bei der Polizei Nordrhein-Westfalen ist diese Szene unter der internen Bezeichnung ´Nafri´ bekannt“, heißt es im Beitrag. Ihr würden Kriminelle zugerechnet, die immer wieder wegen der gleichen Delikte auffielen. Dazu gehörten vor allem Diebstahl und Straßenraub. Eine Masche der Trickdiebe sei das sogenannte „Antanzen“. Der Beitrag ist mit einem Foto von einer Personenkontrolle der Polizei bebildert. Der Bildtext lautet: „In Düsseldorf ist die Polizei im Januar 2016 mit einer Großrazzia gegen kriminelle Nordafrikaner im sogenannten Maghreb-Viertel vorgegangen.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Verwendung des nach ihrer Ansicht diskriminierenden, rassistisch motivierten und abwertenden Begriffs „Nafri“. Sie sieht darin einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Nach Auffassung der Rechtsabteilung der Zeitung ist die Bezeichnung „Nafri“ kein diskriminierender Begriff, der im Beitrag auch nicht so verwendet werde. „Nafri“ sei eine interne Arbeitsbezeichnung der Polizei Nordrhein-Westfalen für „Nordafrikaner“ oder „nordafrikanische Intensivtäter“. Damit werde ein Kategorie-Begriff definiert, unter dem Straftäter nordafrikanischer Herkunft zusammengefasst würden. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Kategorie in abwertender Weise verwendet werde. Entscheidend sei der Kontext. Im Beitrag werde der Begriff ausnahmslos als Bezeichnung für nordafrikanische Straftäter verwendet. Dabei werde erläutert, dass nicht alle Flüchtlinge und Migranten aus nordafrikanischen Staaten Straftäter seien. Aus diesem Kontext ergebe sich somit nicht, dass die Bezeichnung in diskriminierender Weise verwendet werde.
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Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet, die Polizei habe das Labor eines örtlichen „Drogenkönigs“ gesprengt und den Mann festgenommen. Die Redaktion verfälscht den Namen des Mannes. Ein Foto zeigt eine Karte, auf der ein Ort gekennzeichnet ist. Der dazugehörige Text lautet: „Eingangstüre Treppenaufgang videoüberwacht, eine Tür, dahinter Flur rechts, Doppeltüre, dort Wohnraum, Drogenlabor, Cannabisplantage Marco L… Herr L. versorgt das Groß der (…) Elektroszene mit allem, was der moderne Junkie braucht. Er stellt her und vertreibt jährlich tonnenweise MDMA, LSD.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Wohnort des Beschuldigten aus der veröffentlichten Karte ersichtlich ist. In der Bildunterzeile werde auch der abgekürzte Name des Beschuldigten genannt. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert, dass zumindest kurzzeitig der Vorname des Tatverdächtigen in einem Foto digital einsehbar gewesen sei. Der Nachname sei jedoch von Anfang an abgekürzt gewesen. Eine Identifizierung des Wohnorts des Verdächtigen sei aufgrund der schlechten Auflösung der Karte nicht möglich. Der Aufenthaltsort des Drogendealers befinde sich in einem schwer zugänglichen Firmengelände, das von Außenstehenden kaum zu identifizieren sei.
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