Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Mächtige Riechorgane in einer Karikatur

In einer Regionalzeitung wird eine Karikatur veröffentlicht, die eine Frau – offenbar die SPD-Vorsitzende Andrea Nahles – zeigt, wie sie dem an einem Abgrund hängenden türkischen Präsidenten Erdogan ein Seil anbietet, das mit „Finanzhilfen“ betitelt ist. Erdogan selbst hängt an einem anderen Mann, der ein rotes T-Shirt mit türkischer Flagge anhat und der sich an einem Ast festhält. Dieser Mann soll wohl die Türkei darstellen. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Karikatur muslimen- und türkenfeindliche Stereotypen reproduziert und entsprechende Ressentiments bedienen könnte. Der Beschwerdeführer verweist auf die verzerrten und in die Länge gezogenen Nasen der am Abgrund hängenden Personen. Insgesamt seien die Gesichtszüge grob verunstaltet und knüpften an Publikationen Martin Luthers an, die sich heute in Pegida-Hassreden äußerten. Der Chefredakteur der Zeitung kann an der Karikatur keine muslim- oder türkenfeindlichen Stereotypen erkennen. Dies schon deshalb, weil auch die deutsche Protagonistin – also Frau Nahles – ein ebenso mächtiges Riechorgan verpasst bekommen habe. Unter welche Stereotype – so der Chefredakteur – würde dann dieser Teil der Karikatur fallen? Nach seiner Kenntnis sei es vielmehr der Stil des Karikaturisten, Männer mit gewaltigen Nasen zu (über)zeichnen, während er Frauen in der Regel mit Stupsnasen darstelle. Die Beschwerde habe jedoch den positiven Aspekt, den Blick der Redaktion zu schärfen.

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„Fataler Korpsgeist bei der Polizei“

Eine überregionale Zeitung kommentiert online, der Fall eines LKA-Mitarbeiters auf einer Pegida-Demonstration in Dresden offenbare einen fatalen Korpsgeist bei der Polizei. Die Autorin spricht von einem Alarmsignal für ganz Deutschland. Der Kommentar beginnt mit den Sätzen: „Nein, es geht nicht nur um einen Deppen mit Deutschlandhut, leider. Es geht auch nicht mehr um ostdeutsche Befindlichkeiten“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Formulierung „Depp mit Deutschlandhut“. Dies sei eine Verunglimpfung. Die Formulierung erfülle den Straftatbestand der Beleidigung, zumal es sich um eine konkrete Privatperson gehandelt habe, die so angegriffen worden sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer wende sich gegen ein indirektes Zitat, das im Rahmen eines Kommentars über den bekannt gewordenen Fall eines LKA-Mitarbeiters verwendet worden sei. Der habe am Rande einer Pegida-Demonstration gegen die Presse gehetzt und sei handgreiflich geworden. Die Autorin nenne den Mann nicht direkt einen „Depp“. Sie greife ein Idiom auf, dass die Presse für die besagte Person zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Kommentars ständig verwendet habe. Ganz Deutschland debattiere über die Rolle des pöbelnden LKA-Mitarbeiters, der sich mit seinem merkwürdig anmutenden Deutschlandhut in der Öffentlichkeit präsentiert und, bezahlt aus Steuergeldern, gegen die Pressefreiheit gepöbelt und Mitarbeiter der Presse aktiv behindert habe. Justiziariat und Redaktion sind der Ansicht, dass es im Rahmen eines Kommentars über ein solches Verhalten auch zulässig gewesen wäre, den Mann direkt als Deppen zu bezeichnen. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen.

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„Rasenballsport“ statt „Red Bull“

Eine Regionalzeitung berichtet über das Bundesliga-Comeback nach Maß für BVB-Trainer Favre. Dessen Dortmunder Elf hatte gegen Leipzig 4:1 gewonnen. In der Berichterstattung wird der Leipziger Verein als „Red Bull Leipzig“ bezeichnet. Ein Leser der Zeitung weist darauf hin, dass der Leipziger Verein nicht „Red Bull“, sondern „Rasenballsport“ Leipzig heiße. Die von der Redaktion gewählte Bezeichnung sei falsch und habe zudem einen Werbeeffekt für den Getränkehersteller. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf zurück, ohne auf ihren Inhalt näher einzugehen.

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Leserbrief: AfD-Abgeordnete „Volksschädlinge“

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Der Autor äußert sich darin zu einem Interview der Zeitung mit dem bayerischen Landesvorsitzenden der AfD. Am Ende des Briefes bezeichnet er die Abgeordneten der AfD als „Volksschädlinge“. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, bezeichnet das Wort „Volksschädling“ als einen Begriff, der häufig von der NS-Propaganda verwendet worden sei. Es sei unerträglich, dass eine Zeitung einen Leserbrief abdrucke, in dem Menschen mit diesem Wort belegt würden. Mit der Wahrung der Menschenwürde habe dies wenig zu tun. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich um eine zugespitzte Form der Meinungsäußerung handele, die grundsätzlich unter den Schutz des Artikels 5 des Grundgesetzes falle. Diese Meinung sei auch nicht von der Redaktion, sondern von einem Dritten in Form eines Leserbriefes geäußert worden. Nach Richtlinie 2.6 des Kodex solle in Leserbriefen auch Raum für Meinungen und Äußerungen sein, die die Redaktion selbst nicht teile. Die Zeitung habe am Ende des Leserbriefs ausdrücklich drauf hingewiesen und hafte daher nicht für den Inhalt der Einsendung. Im Interview habe die Redaktion die Äußerungen des AfD-Kandidaten unverfälscht wiedergeben. Deshalb sehe es die Redaktion auch als notwendig an, die Reaktionen darauf in Leserbriefen möglichst ungefiltert zu veröffentlichen.

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Herkunft eines Vergewaltigers genannt

Eine Regionalzeitung informiert über die Verurteilung eines 18-Jährigen zu einer Haftstrafe wegen Vergewaltigung einer 23-jährigen Frau. Der Autor teilt mit, dass der junge Mann aus Syrien stamme. Ein Leser der Zeitung hält die Angabe der Nationalität des Täters für das Verständnis des Geschehens für irrelevant. Sie sei geeignet, eine diskriminierende Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens zu befördern. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Der Artikel beschreibe den Prozess um eine Vergewaltigung, die am Verlagsort großes Aufsehen erregt habe. Nach Einschätzung der Redaktion habe daher eine für die Stadt schwere und außergewöhnliche Straftat vorgelegen, die ein großes öffentliches Interesse erregt habe. Während des Strafverfahrens habe der Status des Angeklagten als Flüchtling eine wichtige Rolle gespielt.

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Einfache Frage und dann macht´s Rums

Eine überregionale Tageszeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über eine Pressekonferenz von Terre des Femmes, auf der die Menschenrechtsorganisation eine Kampagne gegen das sogenannte „Mädchenkopftuch“ vorstellte. Ziel sei es, Kinder und Frauen vor Gewalt und Bevormundung zu schützen. Zu den Feinden von Frauenrechten zähle die Organisation auch das Kopftuch, erst recht, wenn es um Mädchen gehe. Im Artikel wird jedoch vor Begriffen wie „Mädchenkopftuch“ oder „Kopftuchmädchen“ gewarnt. Diese veränderten die Debatte und vergifteten im schlimmsten Fall diese mit rechtspopulistischer Propaganda. Deswegen werde Terre des Femmes (TdF) selbst des Rassismus und Rechtspopulismus bezichtigt. Dass sich die ausgrenzenden Anschuldigungen gegen die Organisation so hartnäckig hielten, liege vielleicht an Necla Kelek. Die Zeitung schreibt: „Die Erregungsamplitude der Soziologin, Islamkritikerin und TdF-Vorstandsfrau kann binnen von Sekunden schweißtreibende Höhen erreichen. Schon bei sachlichen Fragen, wie sie bei Pressekonferenzen üblich sind, einer Frage wie dieser: Wie viele ´Kopftuchmädchen´ gibt es in Deutschland? Kelek bellte von ihrem Stuhl in Berlin-Mitte aus in die Pressereihen vor ihr: „´Traurig, dass Sie diese Frage stellen´. Rums. Aufruhr, lärmendes Durcheinander.“ Die Geschäftsführerin von Terre des Femmes wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die aus der Türkei stammende Soziologin Necla Kelek werde mit dem Klischee der „emotionalen Orientalin“ beschrieben, die nicht rational argumentiere. Die Formulierung, Kelek habe „gebellt“, reduziere Kelek gar auf das Niveau von Tierlauten. Dutzende Pressevertreterinnen könnten bezeugen, dass Frau Kelek auf der Pressekonferenz sachlich geantwortet habe. Das durch die Zeitung vermittelte Bild von Frau Kelek sei diskriminierend und rassistisch. Der von der Redaktion beauftragte Anwalt vertritt die Ansicht, dass die Anschuldigungen jeder Grundlage entbehrten. Es werde nicht das Klischee der „emotionalen Orientalin“ bedient, weil weder die Herkunft noch die ethnische Zugehörigkeit von Frau Kelek erwähnt worden seien. Es gehe in dem Text nicht um die Emotionen von Frau Kelek, sondern um grundsätzliche Emotionen innerhalb der Gesellschaft beim Thema Kopftuch. Mehrfach sei im Text die Aufregung im Saal erwähnt worden, nachdem die Autorin sachliche Fragen gestellt habe. Frau Keleks Reaktion sei korrekt dargestellt worden. Das beweise ein Youtube-Video von der Veranstaltung. Von einer Diskriminierung könne schon deshalb keine Rede sein, weil die Herkunft von Frau Kelek im Bericht gar nicht erwähnt worden sei. Zurückzuweisen sei auch die Darstellung, Frau Keleks Äußerungen würden auf das Niveau von Tierlauten reduziert. Es sei gängige journalistische Praxis, Menschen bzw. deren Äußerungen mit Tieren zu vergleichen. So werde ein kluger Mensch auch schon mal als „schlauer Fuchs“ beschrieben.

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Eine Überschrift führt in die Irre

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe über den gewaltsamen Tod eines Deutschen „nach einem Streit mit Afghanen“. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde den Screenshot des von ihm kritisierten Artikels bei, der mittlerweile nicht mehr im Online-Angebot der Zeitung steht. Im Beitrag ist die Rede von einem jungen Deutschen, der von einer Gruppe Afghanen so schwer verletzt wurde, dass er kurz darauf starb. Zwei der mutmaßlichen Täter seien noch in der Nacht festgenommen worden. Der Beschwerdeführer fügt den Link zu einem weiteren Artikel bei, der nach wie vor online sei. Dessen Überschrift lautet „Deutscher (22) starb an Herzversagen“. Hier ist im Anreißer von zwei festgenommenen „Flüchtlingen“ und erst im letzten Absatz von „Afghanen“ die Rede. Der Leser kritisiert, im Artikel stehe, dass die Ermittlungen andauerten und konkrete Umstände des Vorfalls nicht bekannt seien. Gleichzeitig werde aber der komplette Tatverlauf geschildert. Dabei werde behauptet, der Deutsche sei nach dem Streit mit den Afghanen gestorben. Es sei nicht erkennbar gemacht, dass es sich hier offenkundig um Gerüchte handele. Der Beschwerdeführer sieht auch eine Verletzung der Richtlinie 13.1 des Kodex, da die Zeitung von Tätern bzw. mutmaßlichen Tätern berichte, was jedoch eine Straftat voraussetze. Es könne sich aber auch um Notwehr gehandelt haben. Die reißerische Überschrift mit Betonung des Migrationshintergrundes der Beteiligten sei unverantwortlich und stelle eine Verletzung der Richtlinie 12.1 dar. Der Chefredakteur der Zeitung hält dem Beschwerdeführer entgegen, dass dieser offensichtlich den Text nicht richtig gelesen habe. Dort stehe, dass „Anlass und konkrete Umstände derzeit noch nicht bekannt“ seien. Die Redaktion habe auch nicht festgestellt, was genau den Tod des Deutschen herbeigeführt habe, sondern lediglich im Konjunktiv berichtet, dass als Todesursache eine Hirnblutung festgestellt worden sei. Ein Verstoß gegen Ziffer 13 komme auch nicht in Betracht, da die Zeitung nicht über „Täter“, sondern über „Tatverdächtige“ berichtet habe. Die Nennung der Herkunft der mutmaßlichen Täter sei nicht diskriminierend, sondern Teil der Nachricht.

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Eine regelrechte Leserbriefschlacht

Eine Lokalzeitung druckt den Leserbrief eines Lokalpolitikers ab, der seinerseits auf den Leserbrief des Beschwerdeführers antwortet. Die Einsendung trägt die Überschrift „Herr Müller hat gelogen“ (Name geändert). Der Beschwerdeführer sieht sich durch die Überschrift in seiner Ehre verletzt. Sie stamme von der Redaktion, die sich die Aussage des Politikers zu Eigen mache. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass über jedem von der Zeitung veröffentlichten Leserbrief die zentrale Aussage der Einsendung stehe. Diese sei nicht explizit als Zitat kenntlich gemacht. Allerdings sei jedem Leser klar, dass sie als Zitat bzw. als wichtigste Aussage des Briefschreibers zu verstehen sei. In dem beanstandeten Leserbrief, mit dessen Verfasser sich der Beschwerdeführer eine regelrechte Leserbriefschlacht liefere, stehe im ersten Satz ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer gelogen habe. Das habe der Redakteur in die Überschrift gesetzt, weil es die zentrale Aussage des Leserbriefs sei.

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Ein Mann stirbt in seiner Scheune

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Feuerwehrchef in Scheune totgemetzelt“ über den gewaltsamen Tod eines 65-jährigen Mannes. Es heißt, Angehörige hätten seine Leiche in einer Scheune neben seinem Wohnhaus gefunden. Der Körper sei mit Schnitt- und Stichwunden übersät gewesen. Ein Leser der Zeitung hält der Zeitung vor, sie habe eine falsche Todesursache angegeben. Der Mann sei nicht erstochen, sondern laut einer Pressemeldung der Polizei erschlagen worden. Der Chefredakteur sieht in der Berichterstattung keine falsche Darstellung. Ermittler hätten am Tatort ein Messer gefunden und noch vor Ort gegenüber Journalisten geäußert, dass das Opfer vermutlich an den Folgen seiner Schnitt- und Stichverletzungen gestorben sei. Erst die Obduktion der Leiche am nächsten Tag habe ergeben, dass der Mann aufgrund von „Gewalteinwirkung gegen den Kopf“ gestorben sei. Die Redaktion habe bereits in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Berichterstattung verdeutlicht, dass zunächst noch unklar sei, was am Tatort genau geschehen sei. Sobald dann die näheren Umstände zur tatsächlichen Todesursache bekannt geworden seien, habe man den Sachverhalt klargestellt.

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Deutsch-Albaner tötet Deutsch-Marokkaner

„Todesursache nach Streit klar: Deutsch-Marokkaner erstochen“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung. Thema des Beitrages ist der Streit zwischen zwei jungen Männern, bei dem der eine den anderen erstochen habe. Je dreimal nennt die Zeitung die Nationalität der beiden Betroffenen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Der Beitrag suggeriere, dass ein Deutscher einen Deutsch-Marokkaner erstochen habe. Wenn man das Opfer als Deutsch-Marokkaner bezeichne, müsse man den Täter als Deutsch-Albaner bezeichnen. Oder man verzichte ganz auf die Nennung der Herkunft. So aber diskriminiere die Zeitung Deutsche als Täter. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen die Ziffern 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex. Die Redaktion beruft sich auf das Agenturprivileg und weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Soweit Meldungen anerkannter Agenturen – wie in diesem Fall – übernommen würden, sei man grundsätzlich nicht verpflichtet, diese auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im vorliegenden Fall habe es keine Anhaltspunkte gegeben, die Richtigkeit der Bezeichnung als „Deutscher“ in Frage zu stellen.

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