Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Vermutungen als Tatsachen dargestellt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Linker Chaot greift Polizisten bei Abschiebung an“ über ein Gerichtsverfahren gegen den Abschiebe-Gegner Jan. S. Der Autor beschreibt den vermeintlichen Tathergang. Eine Leserin der Zeitung sieht im Begriff „linker Chaot“ einen Kodexverstoß. Sie kritisiert auch Passagen im Text. Dort heißt es, es habe Handgreiflichkeiten gegeben, Polizisten seien getreten und geschlagen, neun Beamte seien verletzt worden. Einer der Hauptakteure sei Jan S., linker Aktivist und Dauergast bei Demos, gewesen. Diese Ereignisse – so die Beschwerdeführerin – hätten so nicht stattgefunden. Das habe der Richter in seinem Urteil festgestellt. Die Staatsanwaltschaft habe Jan S. weder einen tätlichen Angriff noch Körperverletzung oder versuchte Körperverletzung nachweisen können. Jan S. sei auch nicht deshalb verurteilt worden, sondern wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der Sinn der Gerichtsverhandlung und deren Ergebnis würden entstellt. Die Zeitung unterstelle auch, dass die erwähnten Taten begangen worden seien. Damit sei der Tatbestand der Vorverurteilung erfüllt. Die Schilderungen der einzelnen Vergehen basieren auf unbestätigten Vermutungen eines Polizeibeamten, so dass in diesen Fällen die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt worden sei. Der Chefredakteur versteht die Aufregung der Beschwerdeführerin nicht. Sie behaupte, dass die geschilderten Taten nicht stattgefunden hätten. Im Gegensatz dazu stelle er fest, dass die Berichterstattung korrekt gewesen sei. Dies folge schon schlicht daraus, dass wegen der Eskalation gegen mehrere Demonstranten wegen Körperverletzung ermittelt worden sei. Auch andere Medien hätten in diesem Sinne berichtet. Dass sich Jan S. tatsächlich wegen Körperverletzung strafbar gemacht hatte, werde von der Zeitung nicht behauptet. Es würden lediglich der Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen Jan S. sowie der Ausgang des Verfahrens geschildert. Jan S. sei auch mitnichten „unschuldig“. Immerhin sei er zu einer Geldstrafe von 2.700 Euro wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verurteilt worden. Dass Jan S. durch die wahrheitsgetreue Berichterstattung herabgewürdigt werde, sei abwegig.

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Autorin: Rettung ist die Sache von Staaten

Eine Wochenzeitung veröffentlicht ein Pro und Contra zum Thema private Seenotrettung. Unter der Überschrift „Oder soll man es lassen?“ schreibt eine Autorin, dass Retter das Problem noch vergrößerten. Private sollten nicht übernehmen, was die Aufgabe von Staaten sei. Die Retter begründeten ihr Handeln damit, dass jeder Mensch das Recht habe zu fliehen. Weil es solch ein Recht juristisch nicht gebe, begründeten sie es moralisch u. a. mit dem Kolonialismus. Manche verglichen sich mit Fluchthelfern in der DDR oder mit jenen, die Juden im Zweiten Weltkrieg gerettet hätten. Damit wirkten sie an der Vergiftung des politischen Klimas mit, weil es in ihren Augen nur Retter und Abgeschottete gebe. Dabei sei es eine Frage der Zeit, wie lange es wohl dauern würde, bis die letzte demokratische Regierung falle, wenn Europa dem Drängen der Menschenrechtsorganisationen auf Legalisation aller Wanderungsbewegungen nachgegeben hätte. Den Gedanken, durch Rettung geschichtliches Unrecht zu heilen, sollte man zu den Akten legen. Wer jede Sicherung der Grenze zu verhindern suche, werde denen in die Hände spielen, die gar kein Asylrecht mehr wollten. Ein Leser der Zeitung kritisiert, in dem Artikel werde das Sterbenlassen von Menschen propagiert. Laut Artikel trügen die Seenotretter zur „Vergiftung des politischen Klimas in Europa bei“. Die Autorin lasse außer Acht, dass es sich bei den Geretteten im Meer um Menschen handele, für die eine Flucht die einzige Rettung aus lebensbedrohlichen Verhältnissen sei. Zudem würden Seenotretter in dem Artikel als Kriminelle verunglimpft, obschon diese Personen zu den seltenen Ausnahmen zählten, die sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machten. Der Beitrag sei getragen von einer menschenverachtenden Grundhaltung. Die von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei weist darauf hin, dass der Gesamtartikel nicht nur aus dem beanstandeten Text bestehe. Insgesamt gehe es um ein redaktionelles Streitgespräch, in dem dem Contra dieses Beitrages ein ausführliches Pro entgegengesetzt werde. Es gehe, anders als der Beschwerdeführer offenbar meine, keineswegs um die Frage, ob es in Ordnung sei, Menschen im Mittelmeer einfach ertrinken zu lassen. Eine solche These finde sich weder direkt noch indirekt in dem Artikel. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in dem Artikel werde das Sterbenlassen von Menschen propagiert, sei nicht nur falsch, sondern grenze an Verleumdung. Mit keinem Wort habe die Contra-Autorin derartiges behauptet.

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Ein Kind droht an Aids zu erkranken

Eine Großstadtzeitung berichtet online und gedruckt darüber, dass auf einem Spielplatz ein fünfjähriger Junge in eine Spritze getreten sei. Der Redaktion gegenüber spricht die Mutter des Kindes über die Angst, dass ihr Sohn an Aids erkranken könnte. Ob er sich infiziert habe, könne erst in frühestens sechs Wochen festgestellt werden. Per Schnellcheck, so die Mutter, sei festgestellt worden, dass in der Spritze HI-Viren gewesen seien. Die Redaktion zitiert die Aids-Hilfe: „Das Virus ist außerhalb des Körpers nicht lange überlebensfähig, die Ansteckungswahrscheinlichkeit gering. Es müsste sich schon um eine Spritze mit ganz frischem Blut gehandelt haben.“ Die Mutter habe dennoch große Angst. Dem Artikel beigestellt ist ein Foto von auf dem Boden liegenden Spritzen. Eingeklinkt ist ein Bild des Jungen auf einer Bank. Er hält der Kamera einen nackten Fuß entgegen. Im Printartikel bilden Überschrift und Foto die Titelseite. Der Artikel im Innern des Blattes ist ebenfalls mit dem Foto illustriert. Er trägt die Überschrift „An der Spritze fanden die Ärzte Blut mit HI-Viren.“ Ein Beauftragter der Aids-Hilfe sieht einen Verstoß gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Er stört sich an dem Foto, das offensichtlich drapiert worden sei. Die Anzahl der Spritzen solle drastisch und gefährlich wirken. Der auf dem Bild zu sehende Fußboden sei nicht identisch mit dem des Spielplatzes. Das Foto hätte eindeutig als Symbolfoto gekennzeichnet werden müssen. Die Berichterstattung diskriminiere HIV-positive Menschen, da sie in einen Zusammenhang mit der Erkrankung Aids gestellt würden. Allenfalls sei hier ein Hinweis statthaft, dass eine unbehandelte HIV-Infektion zu Aids führen könne. Weiterhin werde das Bild Drogennutzer gleich Aids gleich Tod assoziiert, das auch Drogen nutzende Menschen diskriminiere. Es habe schließlich keine Aidsgefahr für das Kind gegeben. Die HI-Viren seien angesichts des getrockneten Blutes bereits zerfallen gewesen, als das Kind in die Spritze getreten war. Die Chefredaktion rechtfertigt die Berichterstattung. Da sich erst nach sechs Wochen sicher sagen lasse, ob sich das Kind mit Aids angesteckt habe, sei der Hinweis gerechtfertigt, dass bis dahin die Familie des Jungen Angst vor einer Aidserkrankung habe. Der Beitrag habe in jeder Hinsicht die medizinischen Fakten zutreffend sowie unter Wahrung der gebotenen journalistischen Sorgfalt dargestellt. Auch eine Diskriminierung von HIV-positiven Menschen könne der Redaktion nicht vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer meine, HIV-positive Menschen würden durch den Artikel diskriminiert. Seiner Meinung nach wäre es „völlig ausreichend gewesen, von HIV zu sprechen, ohne Aids zu erwähnen.“ Dem stimme die Chefredaktion nicht zu. Schließlich berichte die Redaktion über die Sorge einer Mutter, dass sich ihr fünfjähriges Kind beim Spielen mit HIV infiziert haben und in Folge der Infektion an Aids erkranken könnte.

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Künstlich gezeugte Kinder anfälliger?

Eine Wochenzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Diese Kinder sind doch nicht so gesund“. Der Beitrag beschäftigt sich mit einer neuen Studie, der zufolge künstlich gezeugte Kinder möglicherweise ein erhöhtes Krankheitsrisiko haben könnten. Forscher hätten festgesellt, dass Jugendliche, die nach einer In-vitro-Fertilisation zur Welt gekommen seien, früh Gefäßprobleme hätten. Schon 2012 – so heißt es im Artikel weiter – habe sich in einer ersten Studie gezeigt, dass die Gefäße von künstlich gezeugten Kindern vorzeitig alterten. Nach Ansicht eines Lesers – er wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat – könnte der Beitrag bei den betroffenen Kindern und ihren Eltern unbegründete Befürchtungen wecken. Der Artikel beziehe sich auf Forschungsergebnisse in einem sehr frühen Stadium, die in dem Beitrag nicht eingeordnet worden seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer werfe der Redaktion vor, dass in dem Artikel das frühe Stadium der Forschung und die statistisch wenig belastbaren Studien nicht eingeordnet worden seien. Es sei lediglich eine Krankheit bei 8 von 58 Probanden laut Studie aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe die Anzahl falsch zitiert. Im Artikel heiße es: „Acht der 52 Petrischalen-Kinder hatten bereits Bluthochdruck, in der Kontrollgruppe waren es nur eines von 40.“ Damit werde dem Leser zunächst die Beurteilungsgrundlage vor Augen geführt. Diese würden in der Medizin ernstgenommen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass der Autor des Artikels im Übrigen selbst Mediziner und in der Lage sei, die Forschungsergebnisse zu interpretieren. Er habe sorgfältig, umfassend, kritisch und nach seinen Recherchen vollständig über das Thema berichtet. Er müsse sich nicht den Vorwurf machen lassen, er habe die Forschungsergebnisse nicht eingeordnet.

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Name des Anwalts muss nicht genannt werden

Die Kanzlei des Beschwerdeführers, einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, versendet über die Consilium Rechtskommunikation GmbH eine Pressemitteilung zum Thema „Sonderkündigungsrecht für Banker“. Daraufhin meldet sich die Online-Redaktion eines Nachrichtenmagazins bei ihm und führt mit ihm ein halbstündiges Telefonat zu diesem Thema. Am gleichen Tag erscheint in der Online-Ausgabe des Magazins ein Beitrag unter der Überschrift „FAQ: Merkel schlägt Kündigungsschutzlockerung vor.“(FAQ steht für „häufig gestellte Fragen“) Der Beschwerdeführer kritisiert, dass er in dem Artikel entgegen der Absprache mit der Redaktion nicht als Quelle der veröffentlichten Informationen genannt wird. Das Justitiariat des Magazins sieht im konkreten Fall keinerlei Rechtsgrundlage für einen Verstoß. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht) berufen. Die Autorin habe mit dem Beschwerdeführer lediglich vorab im Rahmen ihrer Recherche ein unverbindliches Hintergrundgespräch geführt. Das Telefonat mit ihm sei kein klassisches Interview gewesen. Gleich zu Beginn habe die Autorin ihren Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass kein Interview, sondern ein sogenanntes FAQ geplant sei. Die Autorin teilt mit, sie habe vorab bereits ein Gespräch mit einem anderen Arbeitsrechtler geführt und sich diese Informationen vom Beschwerdeführer bestätigen lassen. Daher habe sie keinen Grund gesehen, den Beschwerdeführer namentlich zu nennen. Die Idee für den Artikel sei im Übrigen vorab in der Redaktion entstanden und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – durch die Pressemitteilung seiner Kanzlei.

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Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „IS-Terrorzwillinge vor Gericht“. Im Artikel geht es um die bevorstehende Gerichtsverhandlung gegen ein 22-jähriges palästinensisches Zwillingspaar, dem vorgeworfen wird, in sozialen Medien zur Unterstützung des IS und zu Anschlägen aufgerufen zu haben. Ein Leser der Zeitung sieht in der Überschrift eine Vorverurteilung. Den Begriff „IS-Terrorzwillinge“ hält er überdies für unangemessen sensationell. Für die Zeitung antwortet deren Leiter Personal und Recht auf die Beschwerde. Er räumt ein, dass die Überschrift nicht den Regeln und Standards der Zeitung entspreche. Man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion noch einmal zum Thema Überschriften im Rahmen von Verdachtsberichterstattungen zu schulen. Auch bei Überschriften zu einem bevorstehenden Prozess müsse der Eindruck vermieden werden, es stehe fest, dass die Verdächtigen die ihnen vorgeworfene Tat begangen hätten.

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Verunglücktes Flugzeug mit Blut bespritzt

Ein regionales Internetportal berichtet über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst worden, das auf der Wasserkuppe (Rhön) über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Nutzer des Portals kritisiert das veröffentlichte Foto des Unglücksflugzeuges. Propeller und Vorderseite seien deutlich erkennbar blutbespritzt. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei somit verletzt worden. Die Darstellung sei übertrieben sensationell. Der Chefredakteur sieht keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Auf dem Foto sei kein Opfer zu sehen. Man könne allenfalls vermuten, dass unter einer silbernen Folie im Hintergrund des Bildes eine der Personen liege. Sollte der Beschwerdeführer aus der blutverschmierten Sportmaschine einen Grund für die Beschwerde konstruieren wollen, so sei dies abwegig.

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Bericht über Flugzeugunfall mit drei Toten

Ein tödlicher Flugzeugunfall ist Thema in der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Auf der Wasserkuppe in der Rhön war ein Sportflugzeug über die Landepiste hinausgeschossen: Eine Mutter und ihre beiden Kinder überlebten das Unglück nicht. Ein Leser der Zeitung übt Kritik an der Zeitung wegen der Veröffentlichung eines Fotos, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeugs zeigt – beides blutverschmiert. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch das Foto verletzt worden. Die Darstellung sei unangemessen sensationell. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem kritisierten Foto um eines handele, das über den automatisierten Kanal einer Nachrichtenagentur in die Online-Ausgabe der Zeitung eingeflossen sei. Diesen Agenturdienst könne die Redaktion leider nicht prüfen. Er weist den möglichen Vorwurf zurück, mit der automatisierten Übernahme der eigenen Verantwortung nicht nachzukommen. Es handele sich um ein redaktionell von der Agentur betreutes Angebot, das dem Kunden Aufwand ersparen solle. Mittlerweile habe die Redaktion das Foto aus dem Online-Angebot gelöscht, weil es auch ihren Maßstäben einer verantwortlichen Bildauswahl nicht entspreche. Die Redaktion bedauere die Veröffentlichung. Einen Verstoß gegen Richtlinie 11.1 des Pressekodex (Unangemessene Darstellung) vermag der Chefredakteur jedoch nicht zu erkennen.

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Blutspuren an einem verunglückten Flugzeug

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen tödlichen Flugzeugunfall. Eine Mutter und ihre beiden Kinder seien von einem Flugzeug erfasst und getötet worden, das auf der Wasserkuppe bei Fulda über das Ende der Landepiste hinausgeschossen war. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung ein Foto veröffentlicht habe, das den Propeller und die Vorderseite des Flugzeuges – beides blutverschmiert – zeige. Andere Medien hätten auf diese grausamen Details verzichtet. Die Würde der Opfer und ihrer Angehörigen sei durch diese unangemessen sensationelle Darstellung verletzt worden. Aus Sicht des Chefredakteurs der Zeitung verletzt die Berichterstattung nicht den Pressekodex. Bei dem Foto handele es sich um Agentur-Material. Nur bei einer Vergrößerung des Fotos und sehr genauem Hinschauen werde sichtbar, dass es sich wahrscheinlich um Blut der Opfer handele. Die Blutspuren seien der Redaktion gar nicht aufgefallen. Aber auch nach einer intensiven Diskussion komme die Redaktion zu dem Ergebnis, dass die Veröffentlichung nicht zu beanstanden sei. Eine Nachfrage bei der Agentur habe schließlich ergeben, dass dort keine weiteren Beschwerden wegen dieser Veröffentlichung eingegangen seien. Die Chefredaktion der Agentur halte die Veröffentlichung für juristisch und presseethisch unproblematisch.

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Leser mahnt mehr „Menschlichkeit“ an

Eine Mutter und ihre beiden Kinder werden von einem Flugzeug erfasst und getötet. Es war auf der Wasserkuppe (Rhön) über die Landepiste hinausgeschossen. Eine Boulevardzeitung berichtet ausführlich über das Unglück. Der Beitrag ist mit drei Fotos des havarierten Flugzeugs illustriert. An diesen Fotos, die blutverschmierte Details des Sportflugzeugs zeigen, stört sich ein Leser der Zeitung, der sich mit einer Beschwerde an den Presserat wendet. Man hätte auch ohne Hervorhebung der „blutverschmierten“ Cessna berichten können. Etwas mehr Menschlichkeit gegenüber den Toten und ihren Angehörigen hätte gutgetan. Der Chefredakteur hält im Namen der Redaktion an der mehrfach mitgeteilten Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen wie Katastrophen ein besonderes Interesse haben darf, von den Medien umfassend über alle Aspekte informiert zu werden. Der Chefredakteur verweist in diesem Zusammenhang auf Ziffer 8, Richtlinie 8,1 des Kodex (Nennung von Namen – Abbildungen).

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