Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Auch für Links anderer Medien verantwortlich

„Vierjährige stellt sich schlafend und überlebt Familienmord“ titelt eine Boulevardzeitung online. Im Beitrag geht es um einen Mann in den USA, der seine Verlobte, deren 15-jährigen Sohn und dann sich selbst erschossen hat. Die Zeitung nennt die Vornamen der Beteiligten sowie ihre abgekürzten Nachnamen. Sie veröffentlicht Fotos der Opfer und des Täters. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass Opfer und Täter durch die Berichterstattung zu identifizieren sind. Dies geschehe durch den Fotoverweis auf die Facebook-Seite eines der Opfer sowie auch durch den Link zu einem Artikel der „Washington Post“. Der Chefredakteur der Zeitung ist der Ansicht, dass in einer globalisierten Medienwelt die Berichterstattung in Wort und Bild über derartige, die Öffentlichkeit bewegende Geschehnisse auch in Deutschland zulässig sein müsse. In den USA, wo sich das Familiendrama abgespielt habe, seien Veröffentlichungen, die die Realität abbilden, durchaus üblich. Es könne nicht sein, dass der deutsche Pressekodex die Berichterstattung der deutschen Medien einschränke, während ein und dieselbe Berichterstattung weltweit uneingeschränkt abrufbar sei.

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Opfer des Unglücks von Genua im Bild gezeigt

Gedruckt und online berichtet eine Boulevardzeitung unter der Überschrift „Sie fuhren in die Ferien und stürzten in den Tod“ identifizierend über einige Opfer des Brückeneinsturzes in Genua. Sie nennt Namen und Alter. Sie veröffentlicht Fotos der Verunglückten, darunter das eines minderjährigen Jungen. Ein Leser der Zeitung wendet sich im Namen des Christlichen Medienverbundes KEP mit einer Beschwerde an den Presserat. Die identifizierende Berichterstattung verstößt nach seiner Auffassung gegen Richtlinie 8.2 des Pressekodex. Danach ist in der Berichterstattung der Opferschutz zu gewährleisten. Es tue für das Verständnis des Geschehens nichts zur Sache, wer genau die Opfer dieses Unglücks in Italien waren und wie sie aussahen. Die Identität der Opfer zu nennen, sei nicht im öffentlichen Interesse. Die Opfer seien keine Personen des öffentlichen Lebens gewesen. Das Unglück habe sich in Italien ereignet. Unter den Verstorbenen seien keine Deutschen gewesen. Diese Umstände rechtfertigen nicht die identifizierende Darstellung der Opfer in einem deutschen Medium. Der Chefredakteur der Zeitung hält den Vorwurf eines Kodex-Verstoßes für nicht gerechtfertigt. Er hält an seiner mehrfach geäußerten Überzeugung fest, dass die Öffentlichkeit bei zeitgeschichtlich bedeutsamen Ereignissen und Katastrophen ein besonderes Interesse habe. Es gehöre zur Chronistenpflicht der Presse, umfassend über derartige Ereignisse zu berichten. Innerhalb der Grenzen des presserechtlich und presseethisch Zulässigen müsse sie darin frei sein zu entscheiden, welche Fotos sie verwendet und bis zu welcher ethischen Grenze dabei personalisiert werde. Dem Chefredakteur zufolge wirft die internationale Berichterstattung die Frage auf, ob nach deutschem Verständnis etwas unethisch sein könne, was der Rest der Welt für selbstverständlich halte.

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Sachsen in ein schlechtes Licht gestellt

Eine Großstadtzeitung berichtet online über die Ausschreitungen in Chemnitz nach dem gewaltsamen Tod eines Mannes. Die Überschrift lautet: „Chemnitz von rechtem Mob überrumpelt – Landesregierung schickt mehr Polizei“. Ein Leser der Zeitung sieht eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Er stört sich vor allem an dieser Passage: „Chemnitz wurde zwei Abende in Folge von Gewalt erschüttert. Tausende rechte Demonstranten machten am Montagabend Jagd auf Migranten, Journalisten und Gegendemonstranten“. Auch wenn es rechtsextremistische Ausschreitungen gegeben habe, so sei nach neuen Erkenntnissen davon auszugehen, dass man seriös nicht von „Tausenden“ berichten sollte. Es fehle auch die Trennschärfe zwischen rechts und rechtsextrem. Wider besseres Wissen werde Sachsen ohne Beleg in ein schlechtes Licht gestellt, was zu einer Eskalation der Situation beigetragen habe. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück. Die Redaktion habe sich bei ihren Zahlenangaben auf Meldungen von mehreren Agenturen gestützt. Man hätte bei der Nennung der Zahl „Tausende“ vielleicht schreiben müssen „Laut Agenturangaben“. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Zahl derjenigen, die gegen Ausländer, Journalisten und Gegendemonstranten vorgegangen seien, nicht wirklich klar.

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Kanzlerin-Telegramm falsch interpretiert

Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen gekennzeichneten Gastbeitrag des Deutschland-Direktors von Human Rights Watch (HRW), Wenzel Michalski, unter der Überschrift „Angela Merkel darf Hun Sen nicht loben“. Der Autor kritisiert die Kanzlerin dafür, dass sie dem kambodschanischen Staatschef zum Wahlsieg gratuliert und damit ein falsches Signal gesendet habe. Im zweiten Absatz heißt es: „Die Glückwünsche waren und sind unfassbar. Die im Juli abgehaltenen Wahlen bezeichnet die internationale Gemeinschaft als ´nicht frei und fair´ - es waren keine Wahlen, wie wir sie kennen. (…)“ Michalski schreibt, Hun Sen habe in den vergangenen Jahren de facto eine Ein-Parteien-Herrschaft aufgebaut. Er habe die Partei CNRP, die zu einem gefährlichen Rivalen aufgestiegen sei, durch Verhaftungen und Drohung mit Haft unter Kontrolle gebracht. Die Gefängnisse seien voll mit politischen Gefangenen. Merkel habe mit ihrem Telegramm ein falsches Signal an die kambodschanische Regierung gesendet. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Beitrag. Schon in der Überschrift und im Untertitel würden falsche Fakten genannt. Selbst wer die nuancierte Sprache der Diplomatie nicht kenne, könne aus dem Telegramm deutliche Kritik herauslesen. Die Hauptaussage des Gastbeitrages sei falsch. Es werde eine neue erfunden und der Kontext ganz bewusst ignoriert. Der Bundeskanzlerin werde etwas vorgeworfen, was sie nicht nur nicht getan habe, sondern offensichtlich ganz bewusst habe vermeiden wollen. Der Beschwerdeführer wirft der Redaktion vor, die Faktenlage nicht geprüft zu haben. Einen weiteren Verstoß sieht er darin, dass der Artikel wider besseres Wissen nicht widerrufen werde und falsche Behauptungen weiterhin verbreitet würden. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde insofern zum Teil für berechtigt, als die Redaktion nicht die Faktenlage überprüft habe. Human Rights Watch sei eine renommierte Menschenrechtsorganisation. Die meisten Medien hätten nicht die personellen Mittel, jeden Meinungsbeitrag auf die Faktenlage hin zu überprüfen. Im Übrigen seien die in dem Beitrag getroffenen Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt.

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Kranker Asylbewerber greift Passanten an

Der Oberbürgermeister von Ravensburg stoppt gemeinsam mit einem Busfahrer einen offensichtlich psychisch Erkrankten, der in der Innenstadt mit einem Messer auf mehrere Personen eingestochen hat. Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Vorfall. In ein großes Foto des OB ist ein kleineres, stark gepixeltes Bild eingefügt, das den Tatverdächtigen – einen Asylbewerber aus Afghanistan - mit dem Messer zeigt. Einen Tag später berichtet die Zeitung auf der Titelseite ihrer gedruckten Ausgabe über das Ereignis, diesmal mit einem großen, stark gepixelten Täterfoto unter der Überschrift „Busfahrer und Bürgermeister stoppen Messerstecher – die Helden von Ravensburg“. Im Artikel auf der nächsten Seite wird der Tathergang geschildert. Der Bürgermeister kommt zu Wort. Zum Artikel gestellt sind zwei kleinere Bilder. Auf dem einen ist zu sehen, wie ein Polizist den mutmaßlichen Täter fixiert. Das andere zeigt, wie Helfer eines der verletzten Opfer versorgen. Die beiden Fotos sind ziemlich grobkörnig. Der Beschwerdeführer – er betreibt ein Redaktionsbüro – sieht in der Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Er hält die Beteiligten aufgrund ungenügender Verfremdung der Fotos für identifizierbar. Die Erwähnung, dass es sich bei dem Tatverdächtigen um einen psychisch kranken Asylbewerber handele und er wegen seiner seelischen Probleme schon mehrfach in stationärer Therapie gewesen sei, verstoße gegen Richtlinie 8.6 des Kodex. Die Nennung der Nationalität sei ohne begründetes öffentliches Interesse nicht zulässig. Der Beschwerdeführer kritisiert weiterhin, dass der Tatverdächtige von der Zeitung als Täter bezeichnet werde. Den Vorwürfen widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Nach seiner Auffassung ist die Berichterstattung in keinem der genannten Punkte zu beanstanden. Bei spektakulären Straftaten, die sich wie in diesem Fall im öffentlichen Raum ereigneten, habe die Öffentlichkeit sehr wohl ein besonderes Interesse daran, von den Medien umfassend informiert zu werden. Der Mann sei mit einem Fleischermesser quer durch die Innenstadt gelaufen und habe wahllos Menschen angegriffen. Das könne man sogar als „Amoklauf“ bezeichnen.

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„Eine stille CDU-AfD-Allianz“

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die Oberbürgermeister-Wahl im sächsischen Meißen. Unter der Überschrift „Sieg einer stillen CDU-AfD-Allianz“ wird berichtet, dass dem unabhängigen Herausforderer Frank Richter bei der Wahl nur wenige Stimmen gefehlt hätten. Im ersten Wahlgang habe er noch geführt. Dann habe der AfD-Kandidat zurückgezogen und zur Wahl des CDU-Kandidaten Raschke aufgerufen. Passage aus dem Text: „Die AfD rief zur Wahl Raschkes als dem ´kleineren Übel´ auf und startete ebenso wie der nationalistische Gedenkverein für die Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft eine Diffamierungskampagne gegen Richter. In Zweifel gezogen wurde insbesondere seine friedenstiftende Rolle während des Umbruchs in der DRR 1989.“ Der Beschwerdeführer, Mitglied des Vereins für die Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft, macht mit seiner Beschwerde beim Presserat einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex geltend. Er wehrt sich dagegen, dass die Zeitung den Verein als nationalistisch bezeichnet. Dies sei unwahr und zutiefst diffamierend. Der Autor des Beitrages nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er weist die Vorwürfe zurück und steht zu seinem Artikel.

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Frau tot – Ehemann unter Verdacht

„Frau (54) tot aufgefunden – Ehemann unter Verdacht“ titelt eine Boulevardzeitung online. Sie berichtet über eine Frau, die tot in ihrer Wohnung in Berlin aufgefunden worden sei. Die Redaktion nennt den Stadtbezirk und die Straße, in der die Frau gelebt hatte. Auf einem beigestellten Foto des Wohnhauses ist die Hausnummer zu erkennen. Der Autor des Beitrages informiert darüber, dass die Frau vermutlich Opfer einer Gewalttat geworden sei. Die Ermittlungen richteten sich laut Angaben von Polizei und Staatsanwaltschaft gegen den 48-jährigen Ehemann. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes der toten Frau und ihres Ehemannes nach Ziffer 8 des Pressekodex. Beide würden durch die Berichterstattung identifizierbar gemacht. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. In einem typischen Berliner Wohnhaus, bestehend aus Vorderhaus, Hinterhaus sowie zwei Seitenflügeln, lebten nicht selten 40 Mietparteien. Vor diesem Hintergrund könne er sich nicht vorstellen, dass Leser auf die Identität des Ehepaares schließen könnten. Um eine Identifizierung des Wohnsitzes vollständig auszuschließen, habe die Redaktion den Namen der Straße, in dem sich die Wohnung der Toten befindet, aus dem Online-Artikel entfernt. Selbst, wenn ein Verstoß gegen den Kodex vorliegen sollte, müsste dieser im Sinne der Beschwerdeordnung ausreichend in Ordnung gebracht worden sein.

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Vorwürfe gegen Ex-Erzbischof

Eine Regionalzeitung berichtet über den Verdacht von Missbräuchen in den Jahren 1997 und 2004 durch den Ex-Erzbischof Francisco José Cox. Am Tag darauf berichtet die Zeitung, dass die Staatsanwaltschaft Koblenz nicht gegen den Ex-Erzbischof vorgehen werde, da das mutmaßliche Opfer zum Tatzeitpunkt bereits 17 Jahre alt und kein Schutzbefohlener gewesen sei. Zudem sei die Tat verjährt. In beiden Artikeln wird der mutmaßliche Täter namentlich genannt. Die Redaktion informiert auch darüber, dass der 84-Jährige an Demenz leidet und pflegebedürftig ist. Eine Leserin sieht in den Veröffentlichungen einen „komplexen Verstoß gegen den Pressekodex“. Der Name des Beschuldigten sei veröffentlicht worden. Dabei sei der Ex-Erzbischof bereits 1997 von seinem Amt zurückgetreten. Der Vorfall, um den es gehe, habe sich im Jahr 2004 zugetragen. Außerdem erfülle das geschilderte Verhalten laut Staatsanwaltschaft Koblenz, die die Aufnahme von Ermittlungen abgelehnt habe, keinen Straftatbestand. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Beschuldigte sei kein unbekannter Dorfpfarrer, sondern emeritierter Erzbischof von La Serena (Chile) und damit eine Person des öffentlichen Lebens. Damit sei die Namensnennung gerechtfertigt. Der vollständige Name sei auch von der Pressestelle des Vatikans und den Nachrichtenagenturen dpa und epd verbreitet worden. Der Hinweis auf die Demenzerkrankung des Beschuldigten – so der Chefredakteur weiter - ergebe sich aus einer DPA-Meldung. Wörtliche Passage: „Auf Wunsch der Bischofsversammlung in Rom wurde der Mann im Zentralhaus der Schönstatt-Patres in Vallendar aufgenommen. Sein Gesundheitszustand sei schlecht, er zeige Anzeichen von Demenz.“ Der Chefredakteur hält diesen Hinweis für das Verständnis des Vorgangs für erforderlich. Die Erkrankung von Cox, der inzwischen vom Papst in den Laienstand versetzt worden sei, sei der Grund für die Aufnahme in Vallendar gewesen.

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Unbekannter Toter im Bild gezeigt

„Unbekannter Toter aufgefunden – Wer kennt die abgebildete Person?“ titelt ein Nachrichtenmagazin online. Die Redaktion informiert über den Fund der Leiche eines Mannes in der Nähe von Bonn. Beigestellt ist ein Foto des Toten, mit dem die Polizei dessen Identität feststellen will. Das Bild zeigt das Gesicht des Mannes in Großaufnahme. Eine Leserin des Magazins sieht eine Verletzung des Jugendschutzes, da Kinder und Jugendliche ohne Vorwarnung über einen Link auf die Seite mit dem Bild der Leiche gelangen könnten. Auf das schockierende Foto, das sich hinter dem Link verbirgt, hätte die Redaktion vorher hinweisen müssen. Der verantwortliche Redakteur merkt an, dass der kritisierte Beitrag nicht von der Redaktion stamme. Es handele sich um eine automatisiert veröffentlichte Polizei-Pressemitteilung. Der Beitrag sei unabhängig davon auch presseethisch nicht zu beanstanden. Die Abbildung sei im Rahmen eines polizeilichen Mithilfeersuchens erfolgt. Das Foto zeige zwar einen toten Menschen, der aber keinerlei sichtbare Verletzungen aufweise. Ohne die Abbildung des Gesichts könne der Zweck – die Identifizierung – nicht erfüllt werden. Die Redaktion könne den Vorwurf einer unangemessen sensationellen Darstellung nicht nachvollziehen. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Jugendschutz merkt der Vertreter der Redaktion an, es sei kein Gebot der Presseethik, die Berichterstattung generell so auszulegen, dass sie auch für Kinder und Jugendliche jeden Alters tauglich sei. Es sei Sache der Erziehungsberechtigten, den Umgang ihrer Kinder mit Medien zu begleiten. Das beanstandete Foto habe nicht auf der Titelseite gestanden. Vielmehr sei es nur durch einen gezielten Aufruf des Beitrags sichtbar geworden.

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Meldung war doppelt abgesichert

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „40-Jährige verletzt sich schwer bei Kletterunfall – Hand abgetrennt“. Im Bericht heißt es, dass eine Frau mit einer Ausbildungsgruppe der Bundeswehr unterwegs gewesen sei. Dabei sei sie so schwer gestürzt, dass ihr eine Hand habe abgetrennt werden müssen. Beschwerdeführer ist der Deutsche Presserat. Er bezieht sich dabei auf eine Beschwerde gegen eine auf der Agenturmeldung beruhende Berichterstattung der Online-Ausgabe einer Regionalzeitung. Darin war die Rede davon, dass die Hand nicht abgetrennt, sondern die Verunglückte nur schwer verletzt worden sei. Die Beschwerde gegen die Zeitung wurde wegen des Agenturprivilegs als unbegründet bewertet. Die Redaktion konnte sich demnach auf die Korrektheit der Agenturmeldung verlassen. Um die Angelegenheit zu klären, hat der Presserat eine Beschwerde gegen die Agentur eingeleitet. Der Leiter Recht der Agentur teilt in seiner Stellungnahme mit, dass es zwei Quellen für die Angabe zu der abgetrennten Hand gab: Zum einen eine Pressemitteilung der bayerischen Bergwacht, in der von einer schweren Amputationsverletzung die Rede war. Zum anderen das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West in Kempten, das auf Anfrage mitgeteilt habe, dass die Hand des Unfallopfers abgetrennt worden sei. Für die Redaktion habe es wegen der absolut als seriös einzustufenden Quellen keinen Grund gegeben, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Warum sowohl die Bergwacht als auch das Polizeipräsidium übereinstimmend von einer Amputation ausgegangen seien und sich dies nun womöglich als falsch herausstellt, vermag die Agentur nicht zu beurteilen, da neuerliche Angaben der Behörden wegen des Datenschutzes nicht zu bekommen seien. Nach reiflicher Überlegung habe sich die Agentur nun dazu entschlossen, die fragliche Meldung zu sperren, da ein offenbar nicht mehr aufklärbarer Zweifel an der Ursprungsmeldung bestehe.

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