Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Wochenzeitung berichtet online über eine Ärztin, die keine Schwangerschaftsabbrüche durchführen möchte. Ein Leser der Zeitung erkennt zwei sachliche Fehler: Die Allgemeinärztin Kristina Hänel werde als Gynäkologin bezeichnet. Und: Das Urteil gegen sie werde auf den November 2016 und nicht – wie es richtig wäre – auf 2017 datiert. Die Rechtsvertretung der Zeitung räumt ein, dass die beiden beanstandeten Angaben falsch seien. Beide seien transparent korrigiert worden. Unter dem Artikel stehe jetzt diese Passage: „In einer früheren Version dieses Textes stand, dass Kristina Hänel Frauenärztin ist. Sie ist jedoch Allgemeinmedizinerin. Zu einer Geldstrafe wurde sie im November 2017, nicht 2016 verurteilt. Wir bitten dies zu entschuldigen.“ Damit sei die Angelegenheit nach Ziffer 3 des Pressekodex richtig gestellt. Auch der Beschwerdeführer trage nicht vor, dass hier absichtlich falsch berichtet worden ist. Es bedürfe also keiner Maßnahme.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Kasseler Gynäkologen bieten Gegnern von Schwangerschaftsabbrüchen die Stirn – Anzeigen gegen Frauenärztinnen: Kasseler Gynäkologen kämpfen für Recht auf Abtreibungen“ über Frauenärztinnen, die wegen angeblicher Werbung für Schwangerschaftsabbrüche angeklagt worden sind. Ein Leser der Zeitung sieht im Bericht zwei sachliche Fehler: 1. Die Allgemeinärztin Kristina Hänel wird als Gynäkologin bezeichnet. 2. Darüber hinaus sei die Überschrift „Anzeigen gegen Frauenärztinnen: Kasseler Gynäkologen kämpfen für Recht auf Abtreibungen“ ebenfalls unzutreffend. Die beiden angezeigten Gynäkologinnen aus Kassel „kämpften“ nicht für ein „Recht auf Abtreibungen“, sondern für ein Recht auf Werbung für Abtreibungen. Die Autorin des Beitrages bedauert, dass sie im Vorspann ihres Artikels die Ärztin Kristina Hänel fälschlicherweise als Gynäkologin bezeichnet habe. Die inhaltlich falsche Überschrift des Online-Artikels habe nicht sie so formuliert, sondern ein ihr unbekannter Kollege aus der Online-Redaktion. Das sei bedauerlich. In Ihrem gedruckten Kommentar habe sie hingegen ausführlich auseinanderdividiert, dass es nicht um die Befürwortung oder Ablehnung von Schwangerschaftsabbrüchen gehe, sondern darum, dass Frauen und Männer ungehindert Zugang zu Informationen haben müssten, um für sich die beste Entscheidung zu treffen. Beide Fehler – so die Autorin – seien inzwischen online korrigiert worden. Sie verweist abschließend darauf, dass der Beschwerdeführer deutschlandweit Frauenärzte online anzeige. Das habe sie Anfang des Jahres in einer Radiosendung gehört. Dort habe der Beschwerdeführer sinngemäß gesagt, es sei sein Hobby, im Internet zu surfen und Menschen anzuzeigen.
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Ein Online-Magazin berichtet über die Ärztin Kristina Hänel, die wegen angeblicher Werbung für Abtreibung vor Gericht stand. Ein Leser des Magazins kritisiert, dass Frau Hänel im Artikel als Gynäkologin bezeichnet werde. Das sei falsch. Frau Hänel sei Allgemeinmedizinerin. Das Justiziariat der Zeitschrift gibt dem Beschwerdeführer Recht. Im zweiten Absatz des Beitrages stehe aber schon die korrekte Bezeichnung. Dass die Redaktion Frau Hänel einmal als Gynäkologin bezeichnet habe, sei als ein marginales, aber bedauerliches Versehen zu sehen. Die Redaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel entsprechend zu korrigieren. Sie weist darauf hin, dass es einer Presserats-Beschwerde sicher nicht bedurft hätte. Ein einfacher Hinweis an die Redaktion hätte zweifellos genügt. Das Justiziariat bedauert das Versehen, geht aber davon aus, dass der Fehler entsprechend der Richtlinie 3.1 des Kodex angemessen korrigiert worden sei.
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Eine Regionalzeitung berichtet über das Urteil gegen die Ärztin Kristina Hänel. Ihr war vorgeworfen worden, für Schwangerschaftsabbrüche geworben zu haben. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass Frau Hänel Allgemeinärztin und keine Gynäkologin sei. Diese Bezeichnung hatte die Zeitung verwendet. Zu der Beschwerde nimmt die Rechtsvertretung der Zeitung Stellung. Die Redaktion sei der Ansicht, dass die Beschwerde aufgrund der beanstandeten „Falschberichterstattung“ unbegründet sei. Zwar sei der Redaktion tatsächlich an einer Stelle ein Fehler unterlaufen. Dieser resultiere aus einer Aussage der Bundesvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Frauen (ASF), Elke Ferner, die sich zu dem abgeschlossenen Strafverfahren und im Zusammenhang damit über eine „hessische Gynäkologin“ geäußert habe. Die Redaktion habe diese Berufsbezeichnung in der Berichterstattung zu dem Thema übernommen. Den Fehler bedauere sie. Man habe ihn im Online-Angebot sofort korrigiert.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Pilgerzug. Anlass für die Reise ist die Heiligsprechung einer Ordensschwester aus dem Bistum Limburg, die im 19. Jahrhundert gelebt und gewirkt hat. Die Redaktion schreibt, dass die Teilnahme in mehreren Preisklassen möglich sei. Der Reiseveranstalter organisiere seit 50 Jahren Rom-Reisen, sei seit 40 Jahren quasi Nachbar des Papstes und wirke als vielfältiger Förderer der Peterskirche. Er habe dort jedenfalls beste Beziehungen. Die erste Ankündigung der Reise – so die Redaktion weiter – habe bereits ein großes Echo ausgelöst. Um möglichst vielen Interessenten die Teilnahme an der Pilgerfahrt zu ermöglichen, würden drei verschiedene Angebots-Pakete geschnürt. Ein Leser der Zeitung wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen die Ziffer 7 des Pressekodex, weil nicht zwischen redaktionellem und werbendem Inhalt unterschieden werde. Ein leitender Verlagsvertreter teilt mit, man habe die Beschwerde zum Anlass genommen, sich nochmals ausführlich mit dem Beitrag auseinanderzusetzen. Die Ordensschwester Katharina Kasper sei die erste Heilige aus dem Bistum Limburg. Entsprechend groß sei das Interesse vieler Menschen, an der Reise zur Heiligsprechung teilzunehmen. Der Lokalzeitung sei es ein Anliegen, ihre Leser umfassend über die Reisemöglichkeiten zu informieren. Der Verlag habe sich mit dem Organisator, einem versierten Vatikan-Kenner, zusammengetan und unterstütze die Pilgerfahrt. Bei kritischer Betrachtung – das räumt der Verlagsvertreter ein - hätte es sicherlich „nicht geschadet“, entweder über alternative Reisemöglichkeiten zu berichten oder den Beitrag über die Leserreise als Anzeige zu kennzeichnen. Die eine oder andere Formulierung könne tatsächlich zu werblich geraten sein. Der kritisierte Beitrag sei inzwischen gelöscht worden.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über ein Bündnis, das die verurteilte Ärztin Kristina Hänel unterstützt. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Zeitung die Allgemeinärztin Kristina Hänel als Frauenärztin bezeichnet. Der Chefredakteur der Zeitung räumt ein, dass die Bezeichnung Frauenärztin ungenau sei. Richtig sei, dass es sich bei Frau Hänel um eine Fachärztin für Allgemeinmedizin unter anderem mit dem Schwerpunkt Frauengesundheit handele. Inhaltlich habe dieser redaktionelle Fehler jedoch keine Auswirkungen auf die Berichterstattung. Ferner sei von der Redaktion nie der Terminus „Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ verwendet worden. Das wäre in der Tat falsch gewesen. Der Beitrag ist inzwischen von der Website der Zeitung gelöscht worden.
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„Wilde Wege und rasende Bierkisten“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Artikel über die neue Ausgabe eines Magazins, dessen Schwerpunkt Themen aus einem Mittelgebirge in der Umgebung des Verlagsorts sind. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Beitrag in einem werblichen Ton über eine Publikation berichte, die im gleichen Verlag wie die Zeitung erscheine. Der Chefredakteur der Zeitung betont in seiner Stellungnahme, dass sich die Redaktion nicht davon abhalten lasse, ihre Leserschaft über Veröffentlichungen des Verlages ausführlich zu informieren. Das Magazin gebe den Lesern der Zeitung eine Fülle von „nutzwertigen“ Tipps über lohnende Ausflugsziele und herausragende Veranstaltungen in der Region. In Ziffer 7 des Pressekodex (Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten) sei vorgesehen, dass bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein müsse. Der zum Beitrag gestellte Infokasten erfülle diese Kodex-Anforderung.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Auftaktveranstaltung beim Katholikentag in Münster. Im Text steht die folgende Passage: „Der Bischof des gastgebenden Bistums Münster, Felix Genn, nannte die ´Hetze´ der AfD gegen Menschen mit Behinderungen ´zutiefst unchristlich´.“ Zwei Leser der Zeitung berichten, sie hätten mit dem Pressesprecher des Bistums über das Zitat gesprochen. Dieser habe ihnen gesagt, der Bischoff habe allgemein von der ´Hetze gegen Menschen mit Behinderungen´ gesprochen. Die AfD tauche in der Rede nicht auf. Als Beleg legt der Pressesprecher den entsprechenden Auszug aus dem Redemanuskript des Bischofs vor. Der Autor des Berichts nimmt zu der Beschwerde Stellung. Kurz vor dem Katholikentag habe der Bundestag in Berlin intensiv über eine Anfrage der AfD debattiert. Jedem am Zeitgeschehen interessierten Zuhörer hätte klar sein müssen, worauf sich die Absage an eine Diskriminierung beziehe. Der Autor verweist auf den Wortlaut der kleinen Anfrage sowie die Berichterstattung darüber in seiner Zeitung und in anderen Medien. Schon daraus gehe hervor, dass die Zuordnung der kritischen Äußerungen bei der Eröffnung des Katholikentages zur AfD weder willkürlich noch falsch, sondern sachgerecht und für das Verständnis geradezu zwingend gewesen sei. Der Autor fragt rhetorisch, wer außer der AfD habe im Bundestag Fragen zu Behinderten und Kranken gestellt und dabei fremdenfeindliche und menschenverachtende Botschaften mittransportiert?
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über eine Frau, die bei einer Lotterie 90 Millionen Euro gewonnen hat. Der Anbieter Lottoland, bei dem sie gespielt hat, wird im Text genannt. Zum Artikel gestellt ist das Foto des Schecks, auf dem das Logo der Lottogesellschaft zu sehen ist. Im Text wird die Geschäftsidee von Firmen wie Lottoland geschildert. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für die Firma Lottoland. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass es in dem Artikel erkennbar um die journalistische Berichterstattung über einen Lotto-Rekordgewinn und nicht um das Bewerben eines Anzeigenkunden gehe. Dass auf dem im Bild gezeigten Scheck der Name des Lotto-Veranstalters zu erkennen sei, sei nicht zu beanstanden. Über das Ereignis lasse sich nicht berichten, ohne die Zusammenhänge zu schildern und den Namen des Scheck-Ausstellers zu erwähnen. Eine Abbildung des Gewinnerschecks sei in derartigen Berichten völlig normal.
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Ein Maßnahmenpaket der EU-Kommission, zu dem unter anderem ein Verbot von Trinkhalmen aus Plastik gehört, ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Der Beitrag hat die Überschrift „EU verbietet Strohhalme“. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Das Verbot sei noch nicht in Kraft getreten. Es handele sich bislang lediglich um einen Vorschlag. Der Chefredakteur vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, dass eine Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben könne. Sie sei stets im Kontext des gesamten Artikels zu würdigen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift kurz und präzise das zusammen, was eine Tatsache sei: Es gebe in der EU Bestrebungen, gesetzgeberisch tätig zu werden und zahlreiche Einwegprodukte aus Plastik „zu verbieten“. Der Artikel stelle alle Einzelheiten zum laufenden Gesetzesverfahren korrekt dar. Es sei lediglich eine Frage des „Wann“, nicht aber eine des „Ob“, wann das Verbot in Kraft trete.
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