Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Zeitung zitiert den Staatsanwalt

„Schlossherrin-Mord: Handy-Ortung führte Polizei zum Killer“ – so überschreibt eine Großstadtzeitung einen Bericht über das Gerichtsverfahren gegen den mutmaßlichen Mörder an einer sechzigjährigen Frau und beruft sich dabei auf ein Zitat der Staatsanwaltschaft. Die Redaktion informiert ihre Leser darüber, dass der Verdächtige die Tat bestreitet. Ein Leser der Zeitung wirft der Zeitung vor, dass mit der in der Überschrift verwendeten Bezeichnung „Killer“ für den Verdächtigen das Prinzip der Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Die Chefredakteurin der Zeitung kann die „Aufregung“ des Beschwerdeführers über die Wortwahl in der Überschrift nicht nachvollziehen. Sie beruft sich auf frühere Entscheidungen des Presserats. Danach kann die Überschrift den Inhalt eines Artikels nur in der jeweils gebotenen Kürze wiedergeben. Sie sei immer im Kontext des Gesamtartikels zu sehen. Im vorliegenden Fall fasse die Überschrift die Fakten kurz und präzise zusammen. Die Ortung des gestohlenen Handys habe es den Ermittlern ermöglicht, den mutmaßlichen Täter zu finden, der aller Wahrscheinlichkeit nach das Opfer erwürgt und ausgeraubt habe. Presseethisch sei die Wiedergabe eines Zitats der Staatsanwaltschaft wohl nicht zu beanstanden. Sie sei einfach die Darstellung dessen, was in dem öffentlichen Strafverfahren für jedermann wahrnehmbar vor sich gehe. Dass die Presse auch die Sichtweise der Staatsanwaltschaft wiedergebe, könne kein Verstoß gegen presseethische Grundsätze sein. Die Zeitung habe wahrheitsgemäß auch veröffentlicht, dass der Angeklagte die Tat bestreite und es sich bei ihm trotz belastender Sachverständigengutachten um einen „mutmaßlichen Mörder“ handele. Diese im Text des Artikels wiedergegebenen Details könnten unmöglich in einer kurzen Überschrift dargestellt werden.

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Suizidversuche lähmen den Bahnverkehr

„Bahnstrecke an der Mosel nach dramatischem Zwischenfall zwei Stunden gesperrt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online einen Beitrag. Darin wird berichtet, dass ein Mann an einem Nachmittag dreimal auf verschiedene Art versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Die Versuche werden von der Redaktion beschrieben. Sie teilt mit, dass ein Großaufgebot an Hilfskräften im Einsatz gewesen sei und es dadurch zu erheblichen Behinderungen im Bahnverkehr gekommen sei. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die detaillierte Beschreibung der Suizidversuche des Mannes zu Nachahmern führen könnte. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Auswirkungen der Suizidversuche für viele Menschen spürbar gewesen seien. Die Bahnstrecke sei für Stunden gesperrt worden und zahlreiche Rettungskräfte seien im Einsatz gewesen. Zudem seien die Begleitumstände des Vorgangs äußerst ungewöhnlich gewesen. In mehr als 20 Jahren im Journalismus sei ihm und auch seinen Kollegen ein derartiger Fall noch nicht untergekommen. Der Chefredakteur stellte weiterhin fest, dass die Berichterstattung sehr zurückhaltend gewesen sei. Details zu den Suizidversuchen habe die Redaktion nicht veröffentlicht. Sie habe insgesamt die Vorgaben des Pressekodex eingehalten.

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Ohne Einwirkung des Gegners verletzt

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Artikel, in dem die Leser über eine Verletzung unterrichtet werden, die sich der PSG-Star Neymar bei einem Spiel gegen Olympique Marseille zugezogen habe. Er sei zuvor von einem Gegenspieler hart gefoult worden. Ein Leser des Magazins und Beschwerdeführer in diesem Fall teilt mit, dass die Verletzung nicht Folge eines Fouls gewesen sei. Das habe das Nachrichtenmagazin selbst einen Tag vorher in einem anderen Beitrag korrekt berichtet. Für die Redaktion nimmt ihr „Editorial Head of Sports“ Stellung zu der Beschwerde. Er räumt ein, dass die Darstellung, Neymar sei durch das Foul eines Gegenspielers verletzt worden, nicht korrekt gewesen sei. Vielmehr habe sich Neymar wenige Minuten nach dem Zweikampf ohne direkte Einwirkung eines Gegenspielers verletzt. Das habe die Redaktion korrigiert und außerdem eine redaktionelle Anmerkung beigefügt.

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Hinweis auf „ausländisches Aussehen“

Eine regionale Internet-Zeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „In Saale-Böschung geschubst: Studentin nachts brutal vergewaltigt“. Im Beitrag informiert die Redaktion über die Suche der Polizei nach drei Männern, von denen einer eine junge Frau vergewaltigt haben soll. Es heißt, die drei Männer hätten „ausländisch“ ausgesehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert den Hinweis auf das „ausländische“ Aussehen der Männer. Diese Beschreibung schüre Angst vor Ausländern und sei bei der Suche nicht hilfreich. Der Chef vom Dienst der Internet-Zeitung weist darauf hin, dass die Redaktion mit dieser Veröffentlichung einen Fahndungsaufruf der Polizei unterstütze. Deshalb habe sie auf das ausländische Aussehen der Verdächtigen hingewiesen. Diese Täterbeschreibung stamme von der Polizei und sei im Konjunktiv wiedergegeben worden. Die Information zurückzuhalten, wäre nicht hilfreich gewesen, da immerhin nach einem schweren Verbrechen die Täter gesucht worden seien. Dabei hätte jedes noch so kleine Detail hilfreich sein können. Wenn Zeugen beispielsweise ein Trio, bestehend aus mutmaßlichen „Ausländern“, gesehen hätten, könnten sie der Polizei möglicherweise entscheidende Hinweise geben. Im Übrigen gehe die Redaktion generell sehr verantwortungsbewusst mit der Nennung der Herkunft von Tätern und Tatverdächtigen um. Man nenne sie nur, wenn es einen direkten Bezug zur Tat gebe. Der CvD schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass man die Beschwerde für unbegründet halte. Dennoch habe man großes Interesse an der Einschätzung des Presserates, um gegebenenfalls Schlüsse für die künftige Berichterstattung zu ziehen.

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Die „Kalaschnikow“ war nur ein Nachbau

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Vorfall in einer Stadt des Verbreitungsgebietes. Danach sei ein betrunkener Mann mit einer Kalaschnikow (Schnellfeuergewehr russischer Bauart) durch die Gegend gelaufen. Die Zeitung habe den Beitrag auch über Facebook verbreitet. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Facebook-Meldung sowie die Überschrift des Beitrages, in der die Passage „Betrunkener Mann läuft mit Kalaschnikow durch (…)“ enthalten gewesen sei. Die Berichterstattung schüre Panik, da der Leser nicht erfahre, dass es sich bei der „Kalaschnikow“ um einen Nachbau bzw. eine Attrappe gehandelt habe. Der General Manager Digital der Zeitung teilt mit, dass sich nach dem Vorfall mehrere Personen bei der Polizei gemeldet hätten, weil ein Mann öffentlich mit einer Waffe unterwegs gewesen sei. Für diese Leute sei nicht erkennbar gewesen, ob es sich um eine echte Kriegswaffe oder um einen Nachbau gehandelt habe. Die Überschriften gäben diesen Eindruck wieder. Die Zeitung weise den Vorwurf zurück, dass die Redaktion die Überschrift gewählt habe, „um Panik zu schüren“. Dennoch werde die Redaktion den Artikel zum Anlass nehmen, noch einmal die Betitelung von Artikeln und ihre mögliche Wirkung kritisch zu hinterfragen.

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Die Werbung ist hinreichend erkennbar

„Kampf-Ansage aus Piräus: Wie gefährlich wird der Griechen-Hafen für Hamburg?“ titelt eine Regionalzeitung online. Es geht im Artikel um die wachsende Konkurrenz des griechischen Hafens für Hamburg. Unter dem Artikel sind unter der Rubrik „Wir empfehlen Ihnen“ Anreißer platziert, die jeweils aus einem Bild mit eingeklinktem Stichwort und kurzem Text bestehen. Der mittlere Teaser mit eingeklinktem Stichwort „Polizei“ und fettgedrucktem Text führt zu einer Meldung. Die Teaser rechts und links davon haben das Stichwort „Anzeige“ mit normalem Textbild. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Richtlinie 7.1 des Pressekodex (Trennungsgebot). Ihm gehe es um die kleinen Bilder und Verlinkungen im unteren Teil, welche in Stil, Layout und Aussehen an das redaktionelle Angebot angepasst seien und sich quasi ohne Trennung einfügten. Ein Bild mit einem rot hinterlegten Schriftzug der Kategorie, darunter ein Titel und ein Teaser seien das gewählte Layout/Branding. Dasselbe finde man bei jedem anderen Artikel in der Online-Ausgabe der Zeitung. Die zuständige Ressortleiterin antwortet auf die Beschwerde. Im letztgenannten Fall handele es sich um eine lokal verkaufte Anzeige, die mittlerweile nicht mehr zu finden sei, weil der Buchungszeitraum zu Ende gegangen sei. In den ersten beiden genannten Fällen habe es sich um „Werbe-Widges“ von einem Werbenetzwerk gehandelt, mit dem man zusammenarbeite und wie sie auf zahlreichen deutschen Nachrichtenseiten in der gleichen Form im Einsatz seien. In jedem der vom Beschwerdeführer genannten Beispiele seien diese Anzeigen klar als solche gekennzeichnet gewesen.

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Eine zulässige Zuspitzung im Bildtext

Ein konservatives Politik-Magazin berichtet online über eine Informationskampagne des bayerischen Innenministeriums zum Thema linksextreme Gruppierungen. Bei Demonstrationen träten diese häufig als „Schwarzer Block“ auf. Anfangs friedliche Proteste liefen durch Übergriffe von Linksextremen immer wieder aus dem Ruder. Ein Foto zeigt Demonstranten, die gegen das neue bayerische Polizeiaufgabengesetz auf die Straße gehen. Die Bildunterschrift lautet: „Bei Demonstrationen gegen das neue Polizeiaufgabengesetz machen Politiker von SPD, Grünen und FDP gemeinsame Sache mit Linksextremen.“ Zwei Beschwerdeführer kritisieren, dass die abgebildeten Personen auf der ordentlich angemeldeten, friedlich verlaufenden #NoPAG-Demonstration in einen Kontext mit Gewalttätern gestellt würden. Sie sprechen von Verleumdung. Auf dem Bild seien mehrere bekannte Politiker zu sehen, die allesamt keine Gewalttaten begangen hätten. Der Chefredakteur des Politikmagazins weist den Vorwurf der Verleumdung zurück. Mit keinem Wort habe die Redaktion die abgebildeten Politiker in einen Zusammenhang mit Gewalttätern gestellt. In dem Beitrag, der nur online erschienen sei, berichtete die Redaktion vielmehr über eine Aufklärungskampagne des bayerischen Innenministeriums gegen linksextreme Gruppierungen. Die Überschrift beziehe sich eindeutig auf diese Kampagne und gehe auf ein Minister-Zitat zurück, das sich am Ende des Beitrags wiederfinde.

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Ein Experte sieht sich falsch zitiert

Unter der Überschrift „Unser täglich Brot“ veröffentlicht eine Boulevardzeitung einen Service-Artikel über das Lebensmittel Brot. Der Beschwerdeführer ist in diesem Fall der im Artikel zitierte Experte. Im Fokus seiner Beschwerde steht die ihm zugeschriebene Aussage: „Nicht gut, denn es handelt sich oft um Backwaren aus Backmischungen, die industriell vorgebacken wurden und viele ungesunde Zusatzstoffe enthalten.“ Die Aussage stamme nicht von ihm, sei aber als sein Zitat gekennzeichnet. Das hinzugedichtete Wort „ungesund“ untergrabe seine fachliche Expertise. Der Vorsitzende der Chefredaktionen nimmt zu der Beschwerde Stellung und stellt fest, bei drei Zitierungsungenauigkeiten im gedruckten Beitrag handele es sich um ein nicht nachvollziehbares redaktionelles Versehen. Dies sei bedauerlich, aber im schnellen redaktionellen Tagesgeschäft leider nicht immer vermeidbar. Generell gelte in der Redaktion der Grundsatz größtmöglicher Sorgfalt. Dies werde schon dadurch ersichtlich, dass derselbe Artikel im Online-Format ohne die vom Beschwerdeführer bemängelten Abweichungen erschienen sei.

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Zeitung nennt mehrere Anbieter

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Aldi verkauft dieses Kult-Produkt aus den 80ern – aber nur für zwei Tage“. Im Beitrag geht es um ein Eis, das Aldi für die Aktion in sein Sortiment aufgenommen hat. Dabei wird auch mitgeteilt, dass das Eis bei Rewe und Edeka dauerhaft zu bekommen ist. Die Viererpackung bei Aldi sei jedoch einen Euro billiger. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist auf ein starkes öffentliches Interesse an diesem Beitrag hin. Die Leserschaft des Onlineportals verlange nach Informationen zu besonderen Produkten oder Verkaufsaktionen. Es sei eine Sache der Pressefreiheit, über den Verkaufsstart bestimmter Artikel zu berichten, wenn dies nicht überwiegend werbend geschehe. Der kritisierte Bericht gehe auf einen aktuellen Anlass zurück, nämlich die Sonderaktion von Aldi Süd. Die Redaktion habe sachlich und neutral berichtet und herausgestellt, dass es sich bei den Eissorten um Kultobjekte aus den achtziger Jahren handele. Am Ende werde im Bericht darauf hingewiesen, dass diese Eissorten auch in anderen Supermärkten wie Rewe und Edeka während des ganzen Jahres zu bekommen seien. Die Rechtsvertretung kommt zu dem Schluss, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um kennzeichnungspflichtige Werbung handele.

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Immer mehr Jugendliche brauchen Hilfe

Eine Berliner Zeitung berichtet über den städtischen Jugendnotdienst. Diese Rettungsstelle für Kinder und Jugendliche in Not habe immer mehr Arbeit. Die Aussage wird von der Zeitung mit Zahlen belegt. Die Gründe für den Einsatz der staatlichen Helfer seien unterschiedlich. 2016 seien die häufigsten Anlässe die Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht, Verdacht auf körperliche Misshandlung und in sieben Fällen Hinweise auf sexuelle Misshandlung gewesen. Mehr als vierzigmal sei der Notdienst wegen drogensüchtiger Eltern eingeschaltet worden. Als Beispiel beschreibt der Autor des Artikels einen konkreten Fall, der am Anfang und am Ende des Textes detailliert beschrieben wird. Danach habe sich eine Muslimin (sie wird mit geändertem Namen vorgestellt) in ihrem Zimmer eingeschlossen, weil ihr Bruder sie wegen ihres Make-Ups mit einem Messer bedroht und das Glasfenster in der Tür zu ihrem Zimmer eingeschlagen habe. Sie habe die Polizei um Begleitung zum Jugendnotdienst gebeten, weil ihr Bruder sie für den Fall mit dem Tod bedroht habe, dass sie bei ihrer Schwester Hilfe suche. Als die junge Frau mit den Beamten die elterliche Wohnung verlassen habe, habe ihre Mutter zu ihr gesagt, sie seien Muslime und lebten nicht wie die Deutschen. Das Foto zum Artikel zeigt Musliminnen mit Kopftuch, die mit dem Rücken zum Fotografen stehen. Der Autor schreibt: „Familiäre kulturelle Probleme sind ein Grund, weshalb Kinder und Jugendliche den Notdienst brauchen. Aber auch Misshandlung spielt oft eine Rolle. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass der Autor eine „Geschichte“ von ethnisch, rassistisch und religiös bedingter Gewalt „frei spinne“. Er erwecke den auch von dem Bild gestützten Eindruck, dass die Notdienst-Arbeit zumeist mit Muslimen in Zusammenhang stehe. Der Beschwerdeführer spricht von einer spaltenden Hetze. Die Redaktion antwortet auf die Kritik und weist diese mit Nachdruck zurück. Der Vorwurf, die beschriebene Szene sei frei erfunden, sei absurd. Der Vorfall sei von den alarmierten Polizisten ausführlich protokolliert worden. Dieses Protokoll habe dem Autor vorgelegen. Der Vorwurf, mit dem Text werde suggeriert, der Großteil der Arbeit des Berliner Notdienstes umfasse Probleme mit Muslimen, sei ebenfalls falsch. Im Bericht werde die ganze Einsatzpalette der Mitarbeiter aufgeführt. Detailliert würden die Einsatzgründe dargestellt. Auch die Abschlussszene basiere auf dem Protokoll der Polizei.

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