Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Anzeigenhinweis nicht ausreichend erkennbar

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Bericht über die Hörfunknutzung in der Region München. In der Überschrift stellt die Redaktion fest: „Noch nie haben so viele Münchner Gong 96.3 gehört“. Im Bericht kommt auch der Geschäftsführer des Senders zu Wort. Er äußert sich sehr positiv über sein Unternehmen. Die Zeitung verlinkt auf die Website von Radio Gong. Ein Leser der Zeitung vermisst eine Kennzeichnung des Beitrages als Anzeige, da er sehr anpreisend gehalten sei. Ein leitender Angestellter der Zeitung teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine Anzeige handele. Um werbliche Texte als solche kenntlich zu machen, blende man rechts oben im Aufmacherbild das Wort „Anzeige“ ein. Üblicherweise reiche diese Kennzeichnung aus, um dem Trennungsgebot gerecht zu werden. Im konkreten Fall treffe dies nicht zu. Der Hinweis sei für die Leser nicht im erforderlichen Ausmaß erkennbar. Im Vorgriff auf die Entscheidung des Presserats habe die Zeitung in doppelter Weise reagiert. Sie habe den Beitrag aus dem Angebot entfernt und den technischen Dienstleister damit beauftragt, Schriftgröße und Typografie der Kennzeichnung zu überarbeiten. Damit soll künftig eine bessere Erkennbarkeit gewährleistet werden.

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Den Leser im Unklaren gelassen

Eine Illustrierte enthält eine vierseitige Verlags-Sonderveröffentlichung zum Thema Homöopathie. Im Anschluss erscheint eine Seite mit Anzeigen für homöopathische Angebote. Eine Leserin der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung Werbung, die für den Leser nicht als solche erkennbar sei. Sie kritisiert die redaktionelle Aufmachung, die in ein redaktionelles Extra zum Thema „Gesundheit“ integriert sei. Das Impressum weise den Verlag, in dem die Illustrierte erscheint, als verantwortlich für den Inhalt aus. Flankiert sei die Sonderveröffentlichung von eindeutigen Anzeigen von Homöopathie-Anbietern. Die Rechtsabteilung des Verlages sieht die vom Pressekodex geforderte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten (Ziffer 7 des Kodex) klar erfüllt. Der redaktionelle Teil auf den Seiten 1 bis 4 sei deutlich mit dem Hinweis „Verlags-Sonderveröffentlichung“ gekennzeichnet. Rein äußerlich seien redaktioneller Inhalt und Anzeigen klar voneinander getrennt. Den Vorwurf der Schleichwerbung weist die Rechtsvertretung zurück. Es sei nicht einmal erkennbar, für welches Produkt oder für welchen Kunden geworben werden könnte. Die Homöopathie als solche dürfte jedenfalls nicht schleichwerbungsfähig sein, genauso wenig wie einzelne Wirkstoffe homöopathischer Arzneimittel, die in der Sonderveröffentlichung genannt würden.

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Ziviler Ungehorsam gegen Abschiebungen

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über mögliche Formen zivilen Ungehorsams. Anlass ist ein Video-Livestream, der zeigt, wie eine junge Schwedin die Abschiebung eines Mannes nach Afghanistan im Flugzeug gestoppt hatte. Im Vorspann des Berichts heißt es: „Das Asylrecht wird beschnitten, die Polizei darf immer mehr, und die Gesellschaft reagiert rassistisch. Zeit, die Sache selbst in die Hand zu nehmen!“ Der Artikel informiert darüber, wie Abschiebungen per Flugzeug bzw. im Vorfeld des Fluges verhindert werden können, und über mögliches Verhalten bei beobachteten offensichtlichen Ausweiskontrollen von Menschen aufgrund äußerer Merkmale. Neun Leser der Zeitung wenden sich gegen die Berichterstattung und hier besonders gegen eine Anleitung zur Verhinderung von Abschiebungen. Der Artikel rufe aktiv zum zivilen Ungehorsam auf. Er gebe konkrete Anleitungen, um die Durchsetzung geltenden Rechts zu verhindern. Sie warne zwar vor möglichen Konsequenzen, rufe aber dennoch dazu auf. Die Autorin nimmt zu den Beschwerden Stellung. Aus ihrer Sicht stellt der Artikel keinen Verstoß gegen geltende Gesetze oder presseethische Grundsätze dar. Ihr Text sei ein zugespitzter Beitrag zur öffentlichen Diskussion um Möglichkeiten und Grenzen des zivilen Ungehorsams. Eine konkrete Aufforderung zu Straftaten finde sich darin nicht. In der Diskussion um die Frage, inwiefern es im Fall von Abschiebungen legitim sei, wenn einzelne Bürger sich gegen staatliche Maßnahmen stellen, hätten sie und ihre Zeitung mit diesem Artikel Stellung bezogen.

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Magazin kommentiert vegane Kita

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Kommentar unter der Überschrift „Hilfe, jetzt kommen die Extremisteneltern!“ Es geht um eine in Frankfurt eröffnete vegane Kita. Auf Elternwunsch bekämen die Kleinkinder dort nur pflanzliche Lebensmittel. Ein dogmatischer Sündenfall, meint der Autor. Diese Eltern leiteten die übergriffige Behütung ihrer Kinder zusätzlich noch aus einer dogmatischen Grundhaltung ab. Auf diesem Weg wollten sie das gesamte Umfeld der Kinder missionieren – ohne Rücksicht auf Verluste. Salafisteneltern gehörten – so der Autor - zu dieser Gruppe oder christlich-radikale Väter und Mütter wie in der evangelischen Sekte „Zwölf Stämme“, die ihre Kinder dem staatlichen Schulsystem entzögen und auf Prügelstrafe und Demütigung setzten. Um die Aufnahme in den Kreis solcher Extremisteneltern bewerbe sich jetzt eine neue Gruppe: Vegan lebende Eltern, die im Rahmen von Eigeninitiative neue vegane Kitas eröffneten. Gegen die Veröffentlichung wenden sich 48 Beschwerdeführer. Hier einige Hauptargumente, mit denen der Presserat konfrontiert wird. Vegan lebende Eltern würden explizit auf eine Stufe gestellt mit Salafisten und gewalttätigen Sektenangehörigen, die ihre Kinder misshandelten. Das sei eine haltlose Unterstellung. Der Autor verwende mehrfach den Begriff „Extremismus“. Dieser richte sich gegen die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Die Bezeichnung „Extremisten“ für Veganer sei Hetze und eine Ehrverletzung dieser Bevölkerungsgruppe. Überdies stelle der Autor Veganismus mit Dogmatismus oder Glaubensrichtungen gleich, obwohl vegan lebende Menschen überwiegend sachliche Gründe für ihre Entscheidung hätten. Der Autor des Artikels mutmaße, dass Veganer nur Studien zitierten, „die in den eigenen Kram passen“. Er zitiere selbst jedoch eine Studie über gesundheitliche Nachteile einer komplett anderen Ernährungsform (Makrobiotik). Den veganen Eltern werde eine Tendenz zur Kindeswohlgefährdung unterstellt. Schließlich würden vegane Eltern mit prügelnden Fundamentalisten gleichgesetzt, weil sie ihren Kindern keine Milch und Eier gäben. Das verstoße mehrfach gegen den Pressekodex. Die Rechtsvertretung des Magazins stellt fest, es sei nicht Aufgabe eines Kommentars, ein umfassendes Meinungsbild zu liefern. Sie verweist darauf, dass man zwei Tage nach Veröffentlichung des Beitrages in einem Faktencheck die Studien der Ernährungsgesellschaften u. a. aus den USA und Australien verlinkt habe. Anders als von den Beschwerdeführern geltend gemacht, werde vegane Ernährung in diesen Ländern als nicht unbedenklich für Kinder erklärt. Den Vorwurf der Unausgewogenheit, Verunglimpfung, Beleidigung oder gar Hetze weist die Rechtsvertretung zurück. Es handele sich bei dem deutlich als „Kommentar“ bezeichneten Artikel um einen Debattenbeitrag. Für den Kommentator bestehe keine Pflicht zur Ausgewogenheit. Gerade im Kommentar seien auch scharfe, gar polemische Zuspitzungen und Übertreibungen erlaubt. Dies gelte auch für die besonders kritisierte Formulierung „Extremisteneltern“

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Wie schafft man es, 43 Kilo abzunehmen?

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Schauspieler, der die „Optifast-Methode“ angewendet und mit ihrer Hilfe 43 Kilo abgenommen habe. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Schleichwerbung für das genannte Produkt nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Digital-Chef der Zeitung nimmt Stellung. Wenn eine prominente Persönlichkeit so viele Kilos abnehme, stelle sich den Lesern die berechtigte Frage, wie er das geschafft habe. Deshalb sei die angewandte Methode von der Redaktion genannt worden. Für den Beitrag seien weder Geld- noch Sachleistungen geflossen. Der Artikel sei unter rein journalistischen Gesichtspunkten publiziert worden. In der Digital-Version des Beitrages sei die Diät-Methode durch eine Zwischenzeile hervorgehoben worden. Grund dafür seien rein redaktionelle Entscheidungen zur Nutzerführung und Suchmaschinenoptimierung gewesen. Um Missverständnissen vorzubeugen, habe man die Zwischenzeile mittlerweile entfernt.

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Zielverfehlungen mit Ungereimtheiten

Eine Fachzeitschrift berichtet über eine Firma und in diesem Zusammenhang über eine Zielverfehlung mit zahlreichen Ungereimtheiten. Im Artikel wird eine Recherche bei dem Unternehmen geschildert. Detaillierte Fragen an den Geschäftsführer werden aufgeführt und die daraufhin gegebenen Antworten dokumentiert. Das Portal habe entgegen seinen Ankündigungen das Ziel verfehlt, im Jahr 2017 die Nummer Eins in ihrem Marktsegment zu sein. Im Bericht heißt es unter anderem: Mit Provisionserlösen erreiche die Firma keinen Platz unter den Top Ten. Die Provisionsangaben der Firma seien wegen mangelnder Testierung mit Vorsicht zu genießen. Der Maklerpool habe zwischen 2010 und 2015 nie die Publizitätsfrist eingehalten. Gegen diese Vorwürfe wehrt sich ein Beauftragter des kritisierten Unternehmens. Er sieht mehrere Verstöße gegen den Pressekodex. Der Autor des Beitrages stelle Vermutungen auf und mache diese nicht als solche kenntlich. Der Unternehmensbeauftragte setzt sich mit jedem einzelnen Punkt aus dem kritisierten Bericht auseinander und stellt sie seiner Sicht entsprechend dar. Insgesamt sei die Berichterstattung polemisch aufbereitet, verkürze in diskreditierender Art und stelle dies als gut recherchierte Ergebnisse dar. Das Medium versteige sich sogar zu konkreten Warnungen, obwohl es bestenfalls unzureichend recherchiert habe. Der Beschwerdeführer unterstellt, dass es die Intention des Berichtes gewesen sei, größtmöglichen Schaden anzurichten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift hält die Vorwürfe für unberechtigt. Die Veröffentlichung sei mit der gebotenen presserechtlichen Sorgfalt erstellt worden und entspreche damit der Ziffer 2 des Pressekodex. Die beauftragte Rechtsanwältin nimmt sich jeden einzelnen Punkt vor. Von den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen bleibt aus ihrer Sicht nichts übrig.

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Erwiesene Falschmeldungen zurückgenommen

Eine Großstadtzeitung kommentiert unter der Überschrift „Flagge zeigen gegen Antisemitismus“ eine Demonstration in Berlin und Antisemitismus in Deutschland. Wörtlich heißt es in dem Beitrag: „Wer bei Demonstrationen den Tod von Menschen und die Ausrottung einer ganzen Ethnie fordert, kann sich nicht auf die übliche Demonstrationsfolklore herausreden – jeder wisse doch, dass bei Straßenprotesten auf der ganzen Welt übertrieben werde. Nein. Wenn vor dem Brandenburger Tor aus einer großen Menschenmenge heraus immer wieder in fanatischen Sprechchören ´Tod den Juden´ skandiert wird, dann hat das mit dem Zorn über US-amerikanische Anerkennung Jerusalems als Hauptstadt des Staates Israel nichts zu tun.“ Die Politik – so der Kommentator – müsse auf eine solche Überschreitung der roten Linie reagieren. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Erfindung von Fakten. Sie sollten als Beleg für eine Demonstration dienen, die von den Medien als gegen Juden gerichtet interpretiert worden sei. Sie habe sich jedoch gegen die Entscheidung von US-Präsident Trump gerichtet, Jerusalem als Hauptstadt Israels anzuerkennen. Eine Reihe von Medien habe behauptet, aus der Demonstration heraus sei „Tod den Juden“ skandiert worden, und zwar von einer signifikanten Menge und minutenlang. Dies sei falsch. Das hätten auch kritische Recherchen ergeben. Einige Medien hätten die erwiesene Falschmeldung später zurückgenommen. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Sorgerechtsstreit: Polizei holt Kind ab

Der Vollzug eines Gerichtsurteils in einem Sorgerechtsstreit ist Thema in einer Regionalzeitung. Dazu veröffentlicht sie online ein Video, das der Vater des Kindes gedreht und der Redaktion zur Verfügung gestellt hat. Es zeigt, wie das weinende Kind von der Polizei von der Schule abgeholt wird. Es wird nicht identifizierend gezeigt. Man hört aber, wie es sich wehrt, weint und schreit. Auch die Rufe und Kommentare des Vaters sowie einer weiteren Person sind zu hören. Der Beschwerdeführer, ein Leser der Zeitung, beklagt sich beim Presserat über eine aus seiner Sicht „emotionalisierte Medienkampagne“. Er sieht eine Verletzung der Privatsphäre von Mutter und Kind. Der Beschwerdeführer erkennt in der Berichterstattung einen Mangel an Objektivität. Er sieht die Berichterstattung als parteilich an und vermisst eine ausreichende Recherche. Schließlich verweist er auf eine bewusste Irreführung der Nutzer sowie auf eine mehrfache Verwendung des Videos, das in zahlreichen Internet-Medien erschienen sei. Der Chefredakteur weist die Vorwürfe zurück. Die Redaktion sehe keinen Verstoß gegen das Gebot der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit. Sie habe weder bekannte Umstände bewusst weggelassen noch die Vorgeschichte wider besseres Wissen unvollständig dargestellt. Der Chefredakteur nimmt sich die Vorwürfe, gegen presseethische Grundsätze verstoßen zu haben, einzeln vor. Sie alle seien unbegründet. Die Redaktion habe korrekt berichtet.

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Mobile Anzeigen-Kennzeichnung fehlt

„Berufsunfallversicherung: Worauf kann man bei der Wahl vertrauen?“ – unter dieser Überschrift kritisiert eine Lokalzeitung online die Rolle unabhängiger Prüfinstitute, insbesondere der Stiftung Warentest. Um sicher zu gehen, helfe nur eine persönliche Recherche zu den wichtigsten Kriterien für gute Berufsunfähigkeitsversicherungen. Im letzten Absatz wird die Versicherung eines namentlich genannten Unternehmens positiv herausgestellt und beschrieben. Der Beitrag ist mit dem Begriff „Anzeige“ gekennzeichnet. Das gleiche ist beim Beitrag auf der Homepage der Fall. Ein Nutzer des Online-Auftritts der Zeitung hält den Anzeigen-Hinweis, der am PC angezeigt wird, für zu klein und wenig auffallend. Bei mobilem Aufruf fehle er ganz. Der Redaktionsleiter hat die Beschwerde „mit Verwunderung“ zur Kenntnis genommen. Man sehe in dem monierten Beitrag keinen Verstoß gegen den Pressekodex, da die Veröffentlichung deutlich als „Anzeige“ gekennzeichnet sei.

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Schüler benimmt sich auf Facebook daneben

Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht auf Facebook ein Post. Darin teilt sie mit, dass sich ein Schüler in sozialen Medien „verbal entgleisend“ geäußert haben soll. Dies habe zu einem Polizeieinsatz an seiner Schule geführt. Was er gepostet habe, wolle die Polizei aus Gründen des Persönlichkeitsrechts des Schülers nicht sagen. Deshalb, so die Redaktion, sei sie auf die Hilfe der Leser angewiesen. Diese sollten der Zeitung mitteilen, was an der Schule passiert sei. Zwei Leser der Zeitung kritisieren, dass die Redaktion zu Spekulationen über das Verhalten eines Minderjährigen und zur Verbreitung von Gerüchten aufrufe, obwohl die Polizei wegen des Persönlichkeitsrechts des Schülers nichts sagen wolle. Der stellvertretende Chefredakteur teilt mit, dass die Redaktion den Hinweis erhalten habe, dass am Morgen an einer Schule ein Großaufgebot der Polizei im Einsatz gewesen sein soll. Aus dem Polizeibericht habe man wenig später erfahren, dass sich ein Schüler der Schule in den sozialen Medien angeblich „sozial entgleisend“ geäußert haben soll. Dem Polizeibericht habe man nicht entnehmen können, was genau der Schüler von sich gegeben habe. Da dessen Äußerungen offensichtlich so gravierend gewesen seien, dass die Polizei mit einem Großaufgebot angerückt sei, habe die Redaktion nicht lockergelassen und sich über Facebook an die Öffentlichkeit gewandt. Begründung: Die Redaktion habe ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung über den Vorgang gesehen. Es sei Aufgabe einer Redaktion, alle verfügbaren Informationsquellen anzuzapfen, um die Leser über Sachverhalte genau und umfassend zu informieren. Die Zeitung habe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer weder zu Spekulationen noch zur Verbreitung von Gerüchten aufgerufen, sondern lediglich eine klare Frage an die Nutzer formuliert. Für die Redaktion - so der der stellvertretende Chefredakteur abschließend – habe der Schutz minderjährige Schüler stets Priorität. Deshalb sei es nicht darum gegangen, die Identität des betreffenden Schülers herauszufinden, sondern lediglich um die Frage, was ein Post beinhalten müsse, um einen Großeinsatz der Polizei auszulösen.

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