Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Mann soll seine beiden Töchter getötet haben

Eine überregionale Tageszeitung berichtet online über die Festnahme eines Mannes, der seine beiden Kinder getötet haben soll. Sie erwähnt dabei, dass die Familie aus Mosambik stamme. Eine Leserin der Zeitung ist der Auffassung, dass der Hinweis auf die Herkunft nicht von öffentlichem Interesse sei und Vorurteile schüren könnte. Die Geschäftsführung und die Rechtsvertretung der Zeitung weisen darauf hin, dass die Nationalität im vorliegenden Fall genannt worden sei, da es sich bei der Tötung von zwei Mädchen im Alter von drei und sechs Jahren um eine besonders schwere und in ihrer Dimension außergewöhnliche Straftat gehandelt habe. Es bestehe kein Risiko einer Diskriminierung durch die Nennung der Herkunft. Weder werde in dem Beitrag eine abwertende Formulierung verwandt noch die Herkunft des Tatverdächtigen unangemessen hervorgehoben. Es werde lediglich in einem Halbsatz darauf hingewiesen, dass „die Familie“ aus Mosambik stamme.

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„Schäbiger Gedanke: Es trifft die Richtige“

„Darf man sich freuen, dass Syriens mörderische Mutter Krebs hat?“ – titelt eine Boulevardzeitung online. Ein Foto zeigt die Frau des syrischen Diktators, Asma Al-Assad, in einer Klinik mit einem Infusionsschlauch im Arm. Neben ihr sitzt ihr Ehemann. In dem Artikel geht es darum, dass die „Frau des Chemiewaffen-Schlächters Baschar Al-Assad“ an Brustkrebs erkrankt ist. Passage aus dem Artikel: „Und – in aller Ehrlichkeit – liegt ein Gedanke nicht fern, so schäbig er auch ist. Nämlich: ´Es trifft die Richtige´?“. Die Print-Ausgabe titelt tags darauf etwas abgeschwächter: „Brustkrebs! Bestie Assad bangt um seine Frau“. Im Anreißer zum Artikel heißt es dann: „Wie geht man als Christ mit dieser Nachricht um: Darf man sich freuen oder muss man Mitleid mit der mörderischen Mutter Syriens haben?“ Im Innern des Blattes sieht man dasselbe Foto wie im Netz, verbunden mit der Frage: „Ist das Gottes Strafe für Syriens mörderische Mutter?“ Mehrere Beschwerdeführer kritisieren, dass die Schlagzeile die Würde von Frau Assad verletzt. Sie unterstelle, dass jede Frau, die Brustkrebs bekommt, für eine Tat bestraft werde. Die Schlagzeile sei geschmacklos. Der Artikel sei „abartig“. Einige der Beschwerdeführer sehen eine Ehrverletzung von Frau Assad in den Bezeichnungen „mörderische Mutter“ und „heuchlerisches Propaganda-Gesicht“. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Die Beschwerdeführer echauffierten sich darüber, dass die Zeitung der Frau Assad eine „tödliche Krankheit wünsche“, „sich darüber freue, dass eine Person an Krebs erkranke“ oder Frau Assad eine „tödliche Zivilisationskrankheit an den Hals wünsche“. Der Chefredakteur fragt sich, wie die Beschwerdeführer darauf kämen. Mit der Berichterstattung reagiere die Zeitung darauf, dass viele Twitter-Nutzer nach Bekanntwerden der Krankheit über den Schicksalsschlag von Frau Assad jubiliert und ihr einen schmerzvollen Tod gewünscht hätten. Es sei Aufgabe der Presse, nach solchen Reaktionen im Netz zu fragen, ob es richtig sei, auf die Erkrankung einer Person so zu reagieren: Diese Frage werfe die Zeitung in der Überschrift des Artikels auf und beantworte sie unter Berufung auf christliche Werte ausdrücklich mit „Nein“.

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Anonymität eines jungen Paares gewahrt

Eine Regionalzeitung berichtet online über das Auffinden einer Babyleiche in einer Mülltonne im Hinterhof eines Wohnhauses. Noch sei unklar, ob es sich um ein Verbrechen handele. Der Artikel endet mit diesem Absatz: „Am Nachmittag hat die Polizei eine Wohnungstür im Dachgeschoss des fünfgeschossigen Gebäudes durch ein amtliches Polizeisiegel gesichert. Nach …-Informationen lebe dort erst seit wenigen Monaten ein junges Pärchen. Zu seinem Aufenthaltsort machten die Ermittler keine Angaben. ´Die Ermittlungen zur Aufklärung der Umstände und Hintergründe werden mit Hochdruck und in alle Richtungen geführt´, teilten Polizei und Staatsanwaltschaft in einer gemeinsamen Erklärung mit.“ Ein Leser der Zeitung empfindet die Berichterstattung als vorverurteilend. Im letzten Absatz berichteten die Autoren von eigenen Informationen, wonach im Dachgeschoss des Wohnhauses ein junges Pärchen lebe. Die Polizei habe die Wohnung versiegelt. Die Angaben über das junge Paar seien spekulativ. Es sei überhaupt nicht bewiesen, dass das Paar etwas mit dem Tod des Babys zu tun habe. Trotzdem würden sowohl die Straße als auch die Lage der Wohnung im Dachgeschoss genannt. Die Zeitung habe das Ganze bildlich dokumentiert. Der Chefredakteur hält die Erkennbarkeit des jungen Paares und seiner Wohnung für ausgeschlossen. Die im Bericht genannte Straße sei etwa 300 Meter lang. An ihr lägen etwa 20 fünfgeschossige Häuser. Die Autorin habe mit Anwohnern gesprochen, die ihr von dem Paar berichtet hätten. Die Redaktion habe ihre Informationen bei der Polizei gegengeprüft. Die Autorin habe weder geschrieben, dass das Paar unter Tatverdacht stehe, noch dass sie die mutmaßlichen Täter seien. Die Frau aus der Wohnung sei zunächst unter Mordverdacht festgenommen, dann jedoch wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Gegen den Mann sei ein Tatverdacht geprüft worden, der sich aber nicht bestätigt habe. Dies alles sei völlig anonym von der Redaktion berichtet worden.

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Wohnung mit Kinderwagen zugemüllt

„Kinderwagen-Dieb muss Wohnung räumen“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Artikel geht es um einen 37-jährigen, als „René M.“ bezeichneten, Mann, der seine Wohnung mit gestohlenen Kinderwagen zugemüllt habe und sie jetzt räumen müsse. Er habe bereits einmal vor Gericht gestanden. Das hatte ihn für schuldfähig erklärt und zu zehn Monaten Haft mit Bewährung verurteilt. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das den Mann mit einem Reporter der Zeitung in seiner Wohnung zeigt. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Bericht ein offenkundig psychisch kranker Mensch auf entwürdigende Art dargestellt werde. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass der Betroffene in zwei Strafverfahren als voll schuldfähig eingestuft worden sei. Es handele sich somit bei ihm nicht um einen körperlich oder psychisch Kranken, sondern lediglich um jemanden, der einen „Sammeltick“ habe. Das Persönlichkeitsrecht des Mannes sei also nicht verletzt worden. Auch ein Verstoß gegen andere pressethische Grundsätze liege nicht vor. Der Betroffene René M. habe selbst seine Kinderwagensammlung einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren wollen. Er habe sich zu diesem Zweck zweimal freiwillig mit einem Reporter der Zeitung getroffen. Er sei auch ohne weiteres bereit gewesen, sich mit seiner Sammlung und beim Verlassen der Wohnung fotografieren zu lassen. Er sei somit nicht zum „Objekt herabgewürdigt worden“, wie vom Beschwerdeführer angeführt. Der Mann sei „als Subjekt“ eigenständig-verantwortlich aufgetreten und habe auch so gehandelt.

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Syrer vergewaltigt mehrfach seine Ehefrau

Eine Regionalzeitung berichtet über die Verurteilung eines Mannes wegen mehrfacher Vergewaltigung seiner Ehefrau. Insgesamt siebenmal erwähnt der Autor des Artikels, dass der Mann Syrer ist. Er schildert auch die Fluchtgeschichte der Familie. Ein Leser ist der Auffassung, dass der Hinweis auf die Nationalität des Mannes nicht erforderlich gewesen sei. Vergewaltigung in der Ehe sei ein allgemeines Problem. Die Staatsangehörigkeit des Verurteilten werde durch die mehrfache Nennung unangemessen herausgestellt. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Verletzung der Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen/Berichterstattung über Straftaten). Er weist darauf hin, dass im Mittelpunkt des Prozesses immer wieder die kulturellen Unterschiede zwischen Deutschland und Syrien gestanden hätten. Exemplarisch werde in diesem Punkt die Staatsanwältin zitiert: „Für ihn stellten die Taten kein Unrecht dar. Aber in unserem Rechtsstaat sind solche Taten zu bestrafen.“ Der Chefredakteur weiter: Es hätte einerseits das Bild in der Darstellung des Prozesses verfälscht, das Zitat nicht zu bringen. Andererseits hätten sich die beiden Sätze für den Leser nicht richtig erschlossen, ohne die Nationalität des Angeklagten zu nennen. Abschließend betont der Chefredakteur, dass aus seiner Sicht in der Berichterstattung deutlich werde, dass es sich bei der Tat um ein individuelles Fehlverhalten handele. Eine Verallgemeinerung auf alle Syrer oder gar alle Ausländer könne er nicht erkennen.

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Zwei Gruppen prügeln aufeinander ein

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Polizei: Fünf Verdächtige nach Massenschlägerei in …“ über Fahndungsergebnisse. Bei den identifizierten Tatbeteiligten handele es sich nach Angaben der Polizei um Flüchtlinge im Alter von 16 bis 19 Jahren. Wenige Tage später veröffentlicht die Redaktion in der gedruckten Ausgabe eine Meldung unter der Überschrift „Beschluss über Asylverfahren abgelehnt“ aus dem Kreistag. Einziger wesentlicher Tagesordnungspunkt sei die Dublin-III-Verordnung gewesen. Linkspartei und Bürgerliste hätten gefordert, alle vorhandenen Spielräume während der Wintermonate auszuschöpfen, damit Überstellungen von Flüchtlingen in andere Länder unterblieben. Es habe keine Abstimmung stattgefunden, da eine Mehrheit festgestellt habe, dass der Kreistag gar nicht zuständig ist für einen derartigen Beschluss. Ein Vertreter der Bürgerliste kritisiert die Berichterstattung wegen der Informationen „Massenschlägerei“ und „Flüchtlinge“. In Mitteilungen der Polizei finde man dazu nichts. Die Inhalte seien nicht neu. Neu sei nur, dass es jetzt fünf Tatverdächtige gebe, deren Alter die Zeitung genannt habe. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Autor des Berichts bei der Kreistagssitzung nicht zugegen gewesen sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, dass Ereignisse wie die Massenschlägerei für eine Kleinstadt wie in diesem Fall sehr ungewöhnlich seien. Die Vorgänge hätten bei den Einwohnern für viel Aufsehen und ein großes öffentliches, lokales Interesse gesorgt. Es sei auffällig gewesen, dass es sich auf beiden Seiten der „Schläger“ um jeweils homogene Gruppen gehandelt habe – hier ausschließlich Deutsche und auf der anderen Seite Flüchtlinge. Um den Vorgang verständlich zu machen, sei es unabdingbar gewesen, die Beteiligung der Flüchtlinge zu erwähnen. Der Chefredakteur betont, dass es eine Frage der Glaubwürdigkeit der Presse sei, über derartige Vorkommnisse in allen Einzelheiten zu berichten.

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Einer Flut von Vorwürfen gegenübergestanden

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen längeren Zeitraum mit mehreren Artikeln über einen Konflikt zwischen ehemaligen Empfangsdamen eines Software-Konzerns und deren eigentlichem Arbeitgeber, einem Wachdienst. Immer wieder geht es um die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die Bezahlung der Damen. Die Rechtsvertretung des Wachdienstes wendet sich als Beschwerdeführer gegen einzelne Passagen der Berichterstattung. Beispiele: Die Aussage der Zeitung, der Wachdienst habe eine Stellungnahme verweigert, sei gelogen. Oder: Die Aussage eines Gewerkschaftssekretärs über den Wachdienst sei ungeprüft übernommen worden und überdies falsch. Oder: Ein Schreiben, aus dem hervorgehe, dass die Software-Firma nicht mehr mit dem Wachdienst zufrieden sei, sei diesem nicht bekannt. Oder: Die Aussage, der Wachdienst habe behauptet, dass Aufhebungsverträge unterschrieben worden seien, sei gelogen. Dies habe der Wachdienst zu keinem Zeitpunkt behauptet. Oder: Die Aussage, dass die Frauen lange nur zum Mindestlohn beschäftigt gewesen seien, sei falsch. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, der bearbeitende Redakteur habe sich unmittelbar nach dem Aufkommen des Themas bemüht, mit der Geschäftsleitung des Wachdienstes ins Gespräch zu kommen. Erst nach Redaktionsschluss sei eine Stellungnahme des Wachdienstes in der Redaktion eingetroffen. Diese sei tags darauf in der Berichterstattung verarbeitet worden. In ihrer Stellungnahme weist die Rechtsvertretung der Zeitung die Vorwürfe des Anwalts des Wachdienstes Punkt für Punkt zurück. Fazit: Die Redaktion habe korrekt berichtet und somit nicht gegen presseethische Grundsätze verstoßen.

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Hirntod wird in den USA nicht einheitlich definiert

„Hirntoter Junge erwacht aus dem Koma“ titelt eine Boulevardzeitung online. Der Artikel bezieht sich auf einen Bericht des amerikanischen TV-Senders Fox 10. Der Junge habe durch einen Unfall schlimmste Kopfverletzungen erlitten. Zweimal sei er operiert worden. Sein Herz habe aufgehört zu schlagen. Selbst wenn er überleben sollte, würden die Sauerstoffprobleme im Gehirn extreme Schäden anrichten, hätten die Ärzte gesagt und den Jungen für hirntot erklärt. Die Eltern – so berichtet die Zeitung – hätten sich bereits entschlossen, die Organe ihres Kindes zur Transplantation freizugeben. Einen Tag bevor die Geräte hätten abgeschaltet werden sollen, habe sich sein Zustand plötzlich verbessert. Der Junge selbst wird mit der Aussage zitiert, es gebe „keine andere Erklärung als Gott.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 14 des Pressekodex (Medizinberichterstattung). In der Überschrift werde der Sachverhalt so dargestellt, als sei der Junge tatsächlich aus dem Hirntod erwacht. Dies sei aus medizinischer Sicht nicht möglich, da es sich beim Hirntod um einen irreversiblen Zustand handele. Dies belegt der Beschwerdeführer mit einem Zitat aus dem Deutschen Ärzteblatt. Die Überschrift berichte nicht über eine fehlerhafte Diagnose, wie es richtig gewesen wäre. Dies sei gerade in Hinsicht auf die mangelnde Organspende-Bereitschaft in der Bevölkerung sehr gefährlich. Im Bericht finde sich keine Erklärung dafür, wie die Fehldiagnose zustande gekommen sei. Stattdessen werde auf den Glauben in der Familie hingewiesen. Nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung widersprechen weder Überschrift noch Text den Anforderungen der Kodex-Ziffer 14 (Medizinberichterstattung). Der amerikanische Junge sei von den Ärzten für hirntot erklärt worden, dann aber überraschend wieder aufgewacht. Genau dieses Geschehen komme in der Überschrift zum Ausdruck und werde im Text ausführlich erklärt. Die Redaktion versuche in keiner Weise, den Hirntod generell in Frage zu stellen. Der Chefredakteur weist darauf hin, dass der „Hirntod“ in den USA, dem Handlungsschauplatz des Artikels, durchaus uneinheitlich definiert werde. Wenn schon ausgebildete Ärzte Mühe damit hätten, den Begriff „Hirntod“ einheitlich zu definieren, dann müsse eine medizinisch nicht ausgebildete Redaktion denjenigen Begriff verwenden dürfen, den im konkreten Einzelfall schon Ärzte benutzt hätten. Der Beschwerdeführer übersehe auch, dass die Berichterstattung nicht auf eine medizinische Einschätzung abziele, sondern auf eine emotional-persönliche Darstellung eines außergewöhnlichen Schicksals. Der Chefredakteur versteht auch nicht so recht die Sorge des Beschwerdeführers, die Berichterstattung könne Menschen von der Organspende abhalten. Allenfalls die Angst vor einer Fehldiagnose von Ärzten könne diese Folge haben – indes: Gerade darüber habe die Redaktion nicht berichtet.

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Schmähungen überlagern Sport im Stadion

Eine auf Sport spezialisierte Online-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Harte Maßnahmen: So scharf will Hannover 96 gegen die eigenen Ultras vorgehen“ über mögliche Sanktionen der Vereinsspitze. Unter anderem heißt es in dem Beitrag: „Als erste Reaktion dürfte es verschärfte Kontrollen in den betroffenen Bereichen der Nordkurve geben. Banner müssen künftig zur Genehmigung vorgelegt werden. Beim Gladbach-Spiel war auch eine Fahne mit einem Scharfschützen geschwenkt worden.“ Ein Nutzer des Online-Portals merkt an, die Fahne sei nicht – wie behauptet – im Heim-, sondern im Gästebereich geschwenkt worden. Darauf sei der Anbieter von mehreren Seiten hingewiesen worden. Trotzdem sei weder eine Korrektur noch eine Richtigstellung erfolgt. Er habe auch sonst keine Stellungnahme abgegeben. Der Redaktionsleiter des Sport-Anbieters nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Ausnahmeantrag von Hannover 96-Präsident Martin Kind von der 50+1-Regel habe im Heimspiel gegen Mönchengladbach einen vorläufigen Höhepunkt in beleidigenden Attacken gegen Martin Kind gefunden. Dies habe dafür gesorgt, dass fortan sämtliche Banner und Fahnen vor jedem Spiel von Hannover 96 beim Verein als Hausherr angemeldet werden müssen. In einer früheren Version habe die Redaktion geschrieben, die Scharfschützen-Fahne sei in der heimischen Nordkurve geschwenkt worden. Dies sei falsch. Die Fahne sei im Gästeblock gezeigt worden. Der Redaktionsleiter bedauert, dass es intern nicht mehr zu klären sei, warum diese presseethisch gebotene Klarstellung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt sei.

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Markt ärgert einen Autofahrer

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Muss der Markt am Bismarckplatz weg?“ über einen Streit über Zufahrtswege an einem Marktplatz am Erscheinungsort der Zeitung. Der Markt habe sich seit 26 Jahren bewährt und sei immer gut besucht. Es werde immer enger. So auch an der Zufahrt zu Parkplätzen in einer benachbarten Straße. Genau dahin müsse ein Bürger, um sein Auto auf einem von ihm gemieteten Stellplatz parken zu können. Der Autor des Artikels zitiert Marktbeschicker und lässt auch den Autofahrer zu Wort kommen, der oft seinen Stellplatz nicht erreicht. Der wird mit den Worten zitiert, er habe mittlerweile genug. Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal. Die Vorwürfe des Mannes richteten sich weniger gegen die Standbetreiber, als vielmehr gegen deren Kunden, schreibt die Zeitung. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der von der Zeitung zitierte Autofahrer. Er wendet sich gegen die ihm zugeschriebene Aussage „Die Straße sei dazu da, benutzt zu werden, der Rest sei ihm egal“. Dieses Zitat sei nicht korrekt. Einer will durch, alle müssen weichen – dieser Eindruck, der von der Zeitung geweckt wird, sei einfach falsch. Die Chefredaktion lässt den Autor des Beitrages Stellung nehmen. Dieser hat nach eigenem Bekunden ein sachliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt. Das kritisierte Zitat habe er korrekt wiedergegeben. Der Chefredakteur ergänzt: Der Artikel thematisiere eine Streiteskalation auf dem Markt am Bismarckplatz. Die Aussage des Autofahrers sei so gemacht worden. In dessen Aussagen komme nichts anderes zum Ausdruck als das Recht zum Überqueren des Marktes mit dem Auto und die Absicht, dieses Recht auch gerichtlich durchzusetzen. Dass auf dem Platz bei dem an jedem Samstag stattfindenden Markt und dem Befahren des Platzes zum Parken unterschiedliche Interessen aufeinandertreffen, habe der Artikel sachlich und fundiert durch die Darstellung beider Seiten untermauert.

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