Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Unzulässige Angaben sind „durchgerutscht“

Eine lokale Internet-Zeitung berichtet über eine Schlägerei zwischen acht Männern am Hauptbahnhof einer süddeutschen Großstadt. Drei von ihnen stammten aus Eritrea. Fünf der Beteiligten hätten eine dunkle Hautfarbe. Am Ende des Beitrages werden Zeugen gebeten, sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen. Ein Leser der Zeitung vertritt die Auffassung, dass Nationalität und Hautfarbe der Beteiligten nicht von öffentlichem Interesse seien. Die entsprechenden Hinweise darauf hätten deshalb unterbleiben müssen. Der für die Inhalte der Online-Zeitung Verantwortliche teilt mit, dass man die Nationalität nur dann nenne, wenn es für das Verständnis des konkreten Falles substantiell von Bedeutung sei. Die Kritik des Beschwerdeführers an der Nennung dieser Details sei berechtigt. Man hätte diese Informationen nicht veröffentlichen sollen. Sie seien leider „durchgerutscht“. Die Redaktion habe den Archiv-Artikel mittlerweile geändert und die kritisierten Angaben entfernt.

Weiterlesen

„Mohrenkopfschleudermaschine“

Eine Regionalzeitung berichtet online über eine „Mohrenkopfschleudermaschine“ in der Fußgängerzone einer Kleinstadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Das „lustige Wurfgeschoss“ habe für eine „Mordsgaudi“ gesorgt. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Ziffer 12 des Pressekodex. Schon die Überschrift – sie besteht aus dem Wort Mohrenkopfschleudermaschine – sei rassistisch und diskriminierend. Viermal sei das Wort im Bericht zu lesen. Die Redaktion habe es versäumt, das Wort „Mohrenkopf“ durch die gängigen Bezeichnungen „Schokokuss“ oder „Schaumkuss“ zu ersetzen, wie es jeder Bäcker tue und wie es auch im Handel üblich sei. Der Chefredakteur der Zeitung bedauert die Verwendung des Begriffs. Die Bezeichnung Mohrenkopfschleudermaschine stamme vom Veranstalter. Die Redaktion hätte dennoch den Begriff in An- und Abführungszeichen setzen müssen. Der gesamte Beitrag sei kein Ruhmesblatt für die Redaktion. Die mehrfache Nennung des unstrittig diskriminierenden Begriffs „Mohrenkopf“ sei überflüssig. Der gesamte Beitrag sei journalistisch eher schwach. Selbstverständlich liege es der Redaktion fern, rassistische oder fremdenfeindliche Begriffe zu verbreiten. Eine klare Einordnung zum Thema könne man der beigefügen Wochenendkolumne entnehmen. Deren Autorin habe die Position der Zeitung zum sensiblen Umgang mit Sprache auf den Punkt gebracht. Alle Redakteure der Zeitung seien mündlich und schriftlich zu mehr sprachlicher Sensibilität ermahnt worden. Der Chefredakteur schreibt weiter, die Autorin des Beitrages sei durch die zuständige Lokalchefin auf die unzureichende Qualität ihres Artikels hingewiesen und aufgefordert worden, künftig an der eigenen sprachlichen Sensibilität zu arbeiten. Mittlerweile habe auch ein klärendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer stattgefunden.

Weiterlesen

Fotos von Schwerverletztem im Krankenbett

Eine regionale Nachrichten– und Party-Online-Zeitung berichtet unter der Überschrift „Junggesellenabschied auf Mallorca“ über einen Unfall auf der Mittelmeerinsel. Ein 41-jähriger Engländer sei in einen Pool gesprungen. Dabei habe er sich so schwer verletzt, dass er ins Koma gefallen sei. Die Redaktion zeigt Fotos, auf denen der Schwerverletzte in seinem Krankenbett zu sehen ist. Ein Leser sieht in der Veröffentlichung der Fotos eine Verletzung des Persönlichkeitsschutzes des Unfallopfers. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die veröffentlichten Fotos vom Facebook-Account eines Freundes des Abgebildeten stammten. Dieser habe mit den Bildern eine Spendenaktion für seinen Freund ins Leben gerufen. Der Autor des kritisierten Artikels sei deshalb davon ausgegangen, dass der Abgebildete mit der Veröffentlichung der Fotos wohl einverstanden gewesen sei. Auch seine Ehefrau, die auf einem der Fotos zu sehen ist, habe wohl eingewilligt. Eine mutmaßliche Einwilligung des Unfallopfers habe man darin gesehen, dass es laut Facebook-Eintrag offensichtlich in der Vergangenheit selbst an ähnlichen Spendenaktionen für andere beteiligt gewesen sei. Man sehe daher keine Verletzung presseethischer Grundsätze.

Weiterlesen

Der Jogger, den niemand vermisste

Eine Boulevardzeitung berichtet online über ein Interview mit zwei Psychologinnen zum Thema Einsamkeit. Die Überschrift lautet „Wie kann es sein, dass mich niemand vermisst?“, die Dachzeile „Identität des Berliner Joggers geklärt“. Rund vier Monate nach seinem Sturz in einem Berliner Park, berichtet der Autor, sei nun die Identität des Joggers geklärt worden. Ein Anwohner habe den entscheidenden Hinweis gegeben, nachdem er einen Bericht gesehen habe. Danach habe den Mann offensichtlich monatelang niemand vermisst, obwohl er mitten in Berlin gelebt habe und sein Briefkasten übergequollen sei. Die Nachbarschaft habe die Abwesenheit des Joggers einfach ignoriert oder ausgeblendet. Die Zeitung stellt die Frage, wie ein Mensch monatelang von der Bildfläche verschwinden könne. Die Redaktion hat zwei Psychologinnen zu dem Phänomen im Interview befragt. Zum Bericht gestellt ist ein Foto, das in Nahaufnahme das verpixelte Gesicht des im Koma liegenden Joggers zeigt. Bildtext: „Er brach beim Joggen zusammen und schlug mit dem Kopf auf.“ Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung, die nach seiner Auffassung sensibler hätte ausfallen müssen. Dies umso mehr, als die Identität des Mannes für die Polizei nunmehr geklärt sei. Die Zeitung hätte die Identität des verunglückten Joggers schützen müssen. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert die Darstellung des Verunglückten mit einem Foto. Das Bild hätte zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung aus presseethischen Gründen nicht mehr veröffentlicht werden dürfen. Leider passierten derartige Missgeschicke im bisweilen unübersichtlichen und hektischen Arbeitsalltag einer Online-Redaktion. Vermutlich würden sie sich nie ganz vermeiden lassen. Die Redaktion bemühe sich jedoch nach Kräften, derartiges möglichst zu verhindern. Das fragliche Foto sei aus dem Angebot der Zeitung genommen worden. Es könne auch über Suchmaschinen nicht mehr angesehen werden.

Weiterlesen

Bilder verletzen den Opferschutz

Eine Boulevardzeitung berichtet online über ein Familiendrama in Nordrhein-Westfalen. Eine Großmutter habe die Leichen ihrer Tochter und ihrer beiden Enkelinnen gefunden. Die 36-jährige Ina B. habe ihre Kinder und dann sich selbst umgebracht, heißt es in dem Artikel. Fotos von Mutter und Kindern illustrieren den Bericht. Als Quelle für die Fotos wird „Privat“ vermerkt. Ein anonymer Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung gedruckt und online Fotos des nicht-öffentlichen Facebook-Profils der Verstorbenen veröffentlicht habe. Nach Rücksprache mit dem Ehemann von Ina B. habe der Beschwerdeführer bei der Redaktion erwirkt, dass die Bilder der Kinder aus dem Internet genommen wurden. Dies sei jedoch nicht vollständig gemacht worden, da im späteren Verlauf des Tages weiterhin Bilder im Internet zu finden gewesen seien. Nach einem weiteren Anruf bei der Redaktion seien dann auch diese gelöscht worden. Es sei pietätlos und für die Angehörigen schwer erträglich, diese Bilder zu sehen. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen den Opferschutz. Die Online-Ausgabe der Zeitung habe kurz nach der Tragödie zunächst auch die richtigen Vornamen plus Initial des Nachnamens der betroffenen Personen veröffentlicht und diese später ausgetauscht. Die Chefredaktion hält in ihrer Stellungnahme an der in derartigen Fällen regelmäßig vertretenen Auffassung fest, dass die Öffentlichkeit bei Kapitalverbrechen ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend – also durchaus unter Einbeziehung von Einzelschicksalen und dann auch personalisierend – informiert zu werden. Dies gelte in diesem Fall umso mehr, als die Tötung der eigenen beiden Kinder mit anschließendem Selbstmord in ihrer Art und Dimension außergewöhnlich sei. Im Übrigen habe die Redaktion bereits am Tag der Erstveröffentlichung trotz Bestehens eines überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des Pressekodex freiwillig das Foto der Täterin entfernt und die abgekürzten Namen aller Beteiligten noch weiter anonymisiert.

Weiterlesen

Zeitung beschreibt Wutausbruch eines Richters

Eine Wochenzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Ein außer sich geratener Richter“. Der Beitrag informiert über die Urteilsverkündung im Prozess gegen eine Frau, die wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren und vier Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Sie soll ihr Baby zu Tode geschüttelt haben. Die Autorinnen des Beitrages beschreiben vor allem das Verhalten des Richters während der Urteilsbegründung und kritisieren diesen scharf. Sie schreiben, der Richter habe die mündliche Urteilsverkündung missbraucht, um mit allen abzurechnen, die in diesem Verfahren für Freispruch plädiert haben. Der Richter habe alle beschimpft, die das Urteil für falsch hielten. Der Verteidiger der Angeklagten habe den Wutausbruch des Richters für grenzwertig gehalten. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Autorinnen des Artikels den Eindruck erweckt hätten, als hätten sie der Urteilsverkündung beigewohnt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Das Verhalten des Richters werde falsch beschrieben. Dieser habe die Urteilsbegründung ruhig und sachlich vorgetragen. Von Wutausbrüchen und Beschimpfungen könne nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Artikel disqualifiziere den Richter und beschädige das Ansehen der Justiz. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Autorinnen sich auf Berichte in der Lokalpresse bezogen hätten. An keiner Stelle werde behauptet, sie seien bei der Urteilsbegründung anwesend gewesen. Die ausfallenden Bemerkungen des Richters gegen andere, die auch Respekt verdient hätten, könnten das Ansehen der Justiz in gleicher Weise beschädigen, wie der Beschwerdeführer dies von dem beanstandeten Artikel behaupte.

Weiterlesen

Redaktion hat korrekt berichtet

Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Ermittler wollen Nowitschok-Täter identifiziert haben“ über die angebliche Identifizierung der mutmaßlichen Täter des Nowitschok-Angriffs auf den russischen Ex-Spions Sergej Skripal und seine Tochter. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Meldung sich später als falsch herausgestellt habe, was andere Medien umgehend berichtet hätten. In der Wochenzeitung stehe jedoch online nur die unkorrigierte Falschbehauptung ohne Hinweis auf die britischen Dementis. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, die Meldung beruhe im Wesentlichen auf einer Agenturmeldung. In der Meldung werde über die mutmaßlichen Täter nur berichtet, dass nach einer britischen Agenturmeldung von der dortigen Polizei angeblich mehrere Russen identifiziert worden seien. Zur Herkunft der Angaben nennt die Agentur „eine Quelle aus dem Umfeld der Ermittlungen“. Durch ein Wortlaut-Zitat der britischen Agentur wird angeführt, worauf sich die Ermittler stützen: „Die Ermittler glauben, dass sie die Tatverdächtigen des Nowitschok-Angriffs mithilfe von Überwachungskameras identifiziert haben. Sie (die Ermittler) sind sicher, dass sie (die Verdächtigten) Russen sind.“ Sämtliche Zitate – so die Rechtsvertretung – würden von der Redaktion als Angaben der britischen Presseagentur bezeichnet. Aus der Berichterstattung werde deutlich, dass die britischen Ermittlungsbehörden lediglich Indizien dafür hätten, dass mehrere Russen für den Giftangriff verantwortlich sein sollen. Diese Ausführungen seien zum damaligen Zeitpunkt richtig, vollständig und glaubhaft gewesen. Am gleichen Tag habe die Redaktion das Dementi Russlands veröffentlicht.

Weiterlesen

Eine Kodex-Verletzung ist nicht festzustellen

„Das Portal kath.net nennt biblischen Tanz ´Homo-Peinlichkeit´“ - unter dieser Überschrift veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag, der sich mit dem Auftritt eines Tänzers in einer Kirche befasst. Im Beitrag geht es unter anderem um die Bewertung der Darbietung durch das Internetportal kath.net. Der Beschwerdeführer, der das Internetportal vertritt, bemängelt, dass der Autor in seinem Beitrag nicht mitgeteilt habe, dass das Bistum mit Sitz am Verlagsort eine deutlich ablehnende Stellungnahme veröffentlicht habe. Danach habe kath.net die kirchliche Veranstaltung als „eindeutig homophil usw.“ eingestuft. Dies sei falsch. Es sei die Einschätzung von einzelnen Besuchern gewesen. Die entsprechende Passage sei später korrigiert worden, dies aber stillschweigend und nicht transparent für den Leser. Der Beschwerdeführer kritisiert auch dass der Autor des Artikels Ministrant in der Pfarrei und daher befangen sei. (Die Beschwerde wurde im Rahmen der Vorprüfung auf eine mögliche Verletzung der Ziffer 3 des Pressekodex beschränkt.) Die Rechtsvertretung der Zeitung nimmt Stellung. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, dass die Redaktion behauptet habe, kath.net habe die Veranstaltung als „eindeutig homophil usw.“ eingestuft. Diese Aussage finde sich an keiner Stelle des Artikels. Im Gegenteil werde von der Redaktion klargestellt, dass sich kath.net bei ihrer Behauptung auf empörte Gottesdienstbesucher berufe. Eine andere Version als die verbreitete habe es zu keiner Zeit gegeben.

Weiterlesen

„Ein durch und durch krankes ´Ehrgefühl´“

Ein 19jähriger junger Mann hat eine Beziehung zu einer verheirateten Frau aus einer syrischen Großfamilie. Zwölf Mitglieder der Familie schlagen ihn zusammen und stechen ihn nieder. Er überlebt schwer verletzt. Eine Regionalzeitung kommentiert online die Tat, die sich am Verlagsort ereignet hat. Der Autor vertritt die Meinung, dass der Vorgang zeige, dass zu viele Menschen im Land seien, die hier nicht hingehörten. Es sei verstörend, mit welch kulturell bedingter Selbstverständlichkeit ein syrischer Familienclan meine, sein durch und durch krankes „Ehrgefühl“ in Bezug auf Geschlechterbeziehungen mit einem brutalen Mordkomplott unterstreichen zu lassen. Dieses Verhalten sei auch eine bodenlose Unverschämtheit gegenüber dem Gastland, das diese sogenannten Flüchtlinge aufgenommen habe und sie in der Regel auf Kosten der Allgemeinheit versorge. Die Kulturen der Gewalt, vor denen diese Menschen angeblich hätten fliehen müssen, seien mitgebracht worden und würden hier weiter ausgelebt. Sieben Beschwerdeführer halten den Kommentar für menschenverachtend und diskriminierend. Auf der Basis eines Einzelfalls schüre er Vorurteile und stelle Gruppen von Menschen unter Generalverdacht. Das Justiziariat der Zeitung weist darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung um einen Kommentar handele, in dem der Autor anhand des konkreten Beispiels eines versuchten Ehrenmordes die aus seiner Sicht gravierenden Fehler der aktuellen Asylpolitik kritisiere. Er rege zum Umdenken bei diesem Thema an. Die im Kommentar geäußerten Aussagen stellten – so die Rechtsvertretung – die Meinung des Autors dar. Dieser gebe seine Ansicht in der für einen Kommentar üblichen, provokanten, teils polemischen Art und Weise wieder. Es gehöre zu den Aufgaben der Presse in einer funktionierenden Demokratie, durch Kritik meinungsbildende Diskussionen anzustoßen. Nichts anderes sei im vorliegenden Fall geschehen. Der versuchte Ehrenmord habe im Verbreitungsgebiet der Zeitung und darüber hinaus für viele Diskussionen gesorgt. Basis für den öffentlichen Disput sei die ohnehin vielfach kontrovers diskutierte Einwanderungspolitik gewesen. Diese Diskussion aufzugreifen und selbst daran mitzuwirken, entspreche dem Selbstverständnis der Redaktion innerhalb einer freien Presse.

Weiterlesen

Reporter hat Unglücksort nicht betreten

Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang. In einem Rinderzuchtbetrieb sei ein 21jähriger Helfer bei Arbeiten im Futtermittellager ums Leben gekommen. Ein Wiederbelebungsversuch durch Rettungskräfte sei erfolglos gewesen. Notfallseelsorger kümmerten sich um Ersthelfer, Mitarbeiter und Familienangehörige. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das offenbar von einem benachbarten Feld aus aufgenommen wurde. Es zeigt mehrere Rettungsfahrzeuge und im Vordergrund drei Personen, die von der Hüfte aufwärts zu sehen sind. Eine Leserin der Zeitung sieht in dem zum Beitrag gestellten Foto einen Verstoß gegen ethische Grundsätze. Es sei aufgenommen worden, als die Helfer noch um das Leben des Verunglückten gekämpft hätten. Der Reporter der Zeitung habe Hausfriedensbruch begangen, als er sich der Aufforderung der Polizei widersetzt habe, das Grundstück nicht zu betreten. Auch sei die nahezu zeitgleiche Veröffentlichung im Internet ethisch mehr als fragwürdig. Die Mutter des Verunglückten sei zu diesem Zeitpunkt von den Behörden noch nicht informiert gewesen. Das Verhalten des Reporters sei äußerst respekt- und pietätlos. Der Chefredakteur der Zeitung lässt den Reporter auf die Beschwerde antworten. Dieser erklärt, er habe das Gelände des Rinderzuchtbetriebes zu keinem Zeitpunkt betreten. Die Fotos seien alle an Standorten auf einer benachbarten Kreisstraße entstanden. Ein Polizeikommissar habe ihn darauf hingewiesen, dass er das Betriebsgelände nicht betreten dürfe. Das habe er auch gar nicht vorgehabt. Die Fotos habe er gemacht, als er sicher gewesen sei, dass die Reanimationsversuche beendet worden seien. Der Chefredakteur ergänzt, dass damit klargestellt sei, dass der Reporter sich einwandfrei verhalten habe. Das beanstandete Foto sei in der Online-Version, nicht aber gedruckt erschienen.

Weiterlesen