Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
„Schlägerei in der Bahnhofstraße“ titelt eine Regionalzeitung gedruckt und online. Es geht um eine Schlägerei zwischen zwei Männern. Im Bericht wird zweimal erwähnt, dass es sich bei den beiden um einen Afghanen und einen Jordanier handelt. Einige Wochen später erscheint in der gleichen Zeitung online ein Beitrag unter der Überschrift „Jede Menge Drogen gefunden“. Der Autor beschäftigt sich mit der Gerichtsverhandlung gegen einen 39-jährigen Mann wegen des Verdachts, mit Drogen zu handeln. Viermal wird dabei erwähnt, dass der Angeklagte Pakistani sei. Wiederum einige Wochen später veröffentlicht die Zeitung online einen Beitrag mit der Überschrift „Mit großer Wucht zugestoßen“. Der Beitrag informiert über die Gerichtsverhandlung gegen einen 63-jährigen Mann, dem vorgeworfen wird, seinen Bruder und seine Schwägerin getötet zu haben. Es handelt sich laut Zeitung um einen Iraner. Ein Leser der Zeitung kritisiert die jeweilige Erwähnung der Staatsangehörigkeit der Beschuldigten. Die Zeitung erwähne diese teilweise gleich mehrfach. Dadurch sei die Nennung geeignet, Vorurteile gegenüber Minderheiten zu schüren. Der Chefredakteur nimmt zunächst zum Beitrag über die Schlägerei Stellung. Rund um den Bahnhof häuften sich Straftaten, begangen von unterschiedlichen Migrantengruppen, derart, dass zeitweise die Bereitschaftspolizei zur Unterstützung der örtlichen Kräfte eingesetzt worden sei. Im Stadtrat würden Konzepte diskutiert, um dieses Gebiet vor allem nachts wieder sicherer zu machen. Über diese Konzepte berichte die Zeitung häufig. Die Frage, wer den Bahnhofsbereich unsicher mache, sei daher von hohem öffentlichem Interesse. Im Fall des wegen Drogenhandels angeklagten Pakistani erforderten es die wahrheitsgemäße Berichterstattung und die öffentliche Aufgabe der Presse, über seine Person zu informieren. Zum Mordprozess teilt der Chefredakteur mit, dass die Redaktion bereits mindestens zehn Artikel veröffentlicht habe. Wie mehrfach berichtet, sei der Mordtat der Streit um eine Immobilie in Teheran vorausgegangen.
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Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag, in dem sie über die Außenlandung eines Segelflugzeugs berichtet. In der Überschrift heißt es, das Flugzeug sei abgestürzt. Im Text ist die Rede von einer Notlandung. Ein Leser der Zeitung kritisiert eine falsche Darstellung. Bei einem Segelflugzeug sei eine Außenlandung kein Absturz, sondern ein normaler Vorgang. Die Rechtsvertretung der Zeitung widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Redaktion habe zutreffend, objektiv und neutral berichtet. Der Beitrag beschäftige sich mit der Notlandung eines Segelflugzeugs. Augenzeugen hätten berichtet, dass das Flugzeug in einem Rapsfeld notgelandet sei. Der Pilot habe es nicht mehr bis zum nahegelegenen Flugplatz geschafft und sich deshalb zur Landung auf dem Feld entschlossen. Die Überschrift fasse in nicht verfälschender Kurzfassung den Inhalt des Berichts zusammen. Das im Titel verwendete Verb „stürzen“ stehe sprachlich nicht in einem Zusammenhang mit der Verwendung des Substantivs „Absturz“. Der Beschwerdeführer verkenne, dass der Absturz nur einen Teil der durch das Verb „stürzen“ abgebildeten Bedeutung abdecke. Im Übrigen beschreibe die Überschrift die erfolgte Notlandung des Segelfliegers zutreffend. Der Pilot sei bei der Landung erheblich verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Es habe sich also nicht um eine normale Außenlandung gehandelt, wie es der Beschwerdeführer formuliere. Überdies – so die Rechtsvertretung der Zeitung weiter – werde spätestens durch das Zusammenspiel der Überschrift mit dem Vorspann dem Leser klar, dass es sich um eine Notlandung und nicht um einen Absturz gehandelt habe. Selbst wenn man in der Verwendung des Wortes „stürzen“ eine unzutreffende Darstellung der tatsächlichen Umstände sehen würde, so könne diese nicht als „unangemessen sensationell“ im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex angesehen werden.
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Eine Regionalzeitung kommentiert online den Mord an dem Mädchen Susanna F. und titelt „Wie blauäugig sind die Behörden?“ Zwei Beschwerdeführerinnen kritisieren diesen Satz im Kommentar: „Ein pubertierendes Mädchen treibt sich im Umfeld von Heimen mit Jungs herum – so etwas geht nicht immer gut.“ Es sei „widerlich“, dem Opfer die Schuld zu geben. „Victim Blaming“ (sinngemäß für: Das Opfer hat selbst schuld) hätten sich Frauen nach Vergewaltigungen lange genug gefallen lassen müssen. Außerdem impliziere der Text, dass man sich als Frau nicht in der Nähe von Flüchtlingsheimen aufhalten sollte, wodurch wieder mal Flüchtlingen pauschal eine Vergewaltigungskultur vorgeworfen werde. (Anmerkung der Geschäftsstelle des Presserats: Mittlerweile ist der kritisierte Satz aus dem Text gestrichen worden. Die Redaktion merkt unter dem Text an: „In eigener Sache: In einer früheren Version dieses Kommentars war ein Satz enthalten, der so verstanden werden konnte, als trüge das ermordete Mädchen Susanna durch sein Verhalten möglicherweise eine Mitschuld an der Tat. Für diesen nicht beabsichtigten Eindruck bitten wir um Entschuldigung.“ Nach Darstellung des Chefredakteurs gibt es für ihn keine Veranlassung, sich mit den beiden „Spam-Mails“ zu befassen, die der Presserat Beschwerden nenne. Bei der vom Presserat vorgelegten Meldung handele es sich um eine unredigiert halb-automaisch veröffentlichte Rohfassung, die mehreren Medienunternehmen angeboten worden sei. So sei der Beitrag nach wie vor im Netz zu finden, nicht jedoch bei seiner Zeitung, so der Chefredakteur.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Auftritt der Rechtsrock-Band „Frei.Wild“ auf einem Festival-Gelände am Verlagsort. Der Auftritt sei ohne Zwischenfälle über die Bühne gegangen. Ein anonymer Beschwerdeführer beklagt sich darüber, dass die Zeitung geschrieben habe, im Konzert-Umfeld hätten sich keine Anhänger der antifaschistischen Szene gezeigt, die im Internet Demonstrationen gegen den Auftritt der Band angekündigt hätten. Der Beschwerdeführer teilt mit, derartige Aufrufe habe es nicht gegeben. Auf einschlägigen Seiten im Internet habe er entsprechende Aufrufe nicht finden können. Auch sei bei den Meldebehörden keine Versammlung angekündigt worden. Die Zeitung habe jedoch gemahnt, man solle Räume meiden, in denen „Frei.Wild“-Fans auftauchen könnten. Diese falsche Berichterstattung sei dazu geeignet, tatsächliche Zusammenhänge, Wortmeldungen und Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Debatte entscheidend zu verzerren. Der Chefredakteur der Zeitung meint, der Beschwerdeführer gebe die Antwort auf seine Kritik ein Stück weit selbst. Von Ankündigungen durch die „organisierte“ Szene auf „einschlägigen“ Seiten sei in der Berichterstattung keine Rede gewesen. Womöglich setze der Beschwerdeführer „angekündigt“ und „angemeldet“ gleich und vermisse eine formale Demonstration, einen Umzug oder dergleichen. Eine Demonstration auf der Basis des Versammlungsgesetzes habe es nicht gegeben. Das habe die Redaktion auch nicht geschrieben. Sie habe korrekt über den Vorgang berichtet.
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Die Fahndung nach dem mutmaßlichen Täter im Mordfall Susanna F. sowie die Festnahme, Vernehmung und der Transport des Tatverdächtigen sind mehrmals gedruckt und online Thema in einer Boulevardzeitung. Der Mann wird mit Foto und vollem Namen identifizierbar dargestellt. In einigen der Berichte wird er als „Killer“, „Mörder“ und „Täter“ bezeichnet. Zu diesem Fall wenden sich diverse Beschwerdeführer an den Presserat. Sie kritisieren eine Vorverurteilung des Verdächtigen sowie eine Verletzung seines Persönlichkeitsschutzes. Der Chefredakteur weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Worte „Killer“ und „Mörder“ seien presseethisch nicht zu kritisieren, da der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe, was die Staatsanwaltschaft offiziell bestätigt habe. Aus der Berichterstattung gehe zudem klar hervor, dass noch ein gerichtliches Verfahren bevorstehe. Die Veröffentlichung von Foto und Namen des Täters – so der Chefredakteur weiter – sei presseethisch zulässig und aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses sogar geboten. Die Identität des Angeklagten sei für die Öffentlichkeit besonders relevant, da der Fall das Funktionieren des deutschen Asyl- und Abschiebeverfahrens infrage stelle. Zudem müsse jemand, der ein minderjähriges Mädchen vergewaltige, erwürge und verscharre, damit rechnen, mit Namen und Bild identifizierbar in den Medien dargestellt zu werden. Das ganze Land sei von der grauenvollen Leidensgeschichte des Mädchens berührt gewesen. Die Öffentlichkeit habe deshalb ein Recht zu erfahren, wie es zu der Tragödie habe kommen können. Der Chefredakteur schließt seine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass es sich bei der schlichten Darstellung der Fakten nicht um eine unangemessen sensationelle Darstellung im Sinne der Ziffer 11 des Pressekodex gehandelt habe.
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„Wird das die große Abrechnung mit Merkel?“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über die Generaldebatte im Bundestag. Über die Rede von AfD-Co-Chefin Weidel heißt es, sie sei im Anschluss daran gerügt worden. Grund dafür sei die diskriminierende Formulierung „Messermänner, Kopftuchmädchen und andere alimentierte Taugenichtse“ gewesen. Ein Leser teilt mit, Frau Weidel sei falsch zitiert worden. Sie habe folgendes gesagt: „Burkas, Kopftuchmädchen und alimentierte Messermänner und sonstige Taugenichtse“. Die Zeitung habe den Satz bewusst in irreführender Weise umgestellt. Die Weidel-Formulierung „und sonstige Taugenichtse“ beziehe sich eindeutig auf „alimentierte Messermänner“. Der Vorsitzende der Chefredaktionen der Zeitungsgruppe versteht die Aufregung des Beschwerdeführers nicht. Der sei der Ansicht, dass die Redaktion Formulierungen bewusst in irreführender Weise umgestellt habe. Der Begriff „und sonstige Taugenichtse“ habe sich ganz offensichtlich auf jede der zuvor genannten Personengruppen bezogen und nicht etwa nur auf die „alimentierten Messermänner“. Der Artikel stelle nur dar, was objektiv Fakt sei: Frau Weidel sei wegen Diskriminierung gerügt worden.
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Eine Frau war mit Angehörigen der Bundeswehr zum Klettern unterwegs und stürzte schwer. Eine Regionalzeitung veröffentlicht zu dem Vorfall online einen Artikel unter der Überschrift „Frau geht mit Bundeswehr-Azubis klettern – dann verliert sie ihre Hand“. Darin wird mitgeteilt, dass eine Hand der Frau bei dem Unfall abgetrennt worden sei. Ein Leser der Zeitung berichtet, dass die Hand nicht abgetrennt, sondern schwer verletzt worden sei. Außerdem habe die Bundeswehr keine Azubis. Es seien Soldaten bei einer Übung gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde mit, dass der beanstandete Artikel auf eine Agentur-Meldung zurückgehe. Weitere Recherchen habe es in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Da man die Agentur als privilegierte Quelle betrachte, sei die nochmalige Prüfung der Inhalte nicht die Regel. Die Redaktion werde nun aber mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen. Man werde die Aussagen prüfen und gegebenenfalls den Artikel ergänzen.
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„Prügeleien, Schüsse und viel Alkohol“ – so überschreibt die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung ihren Bericht über Polizeieinsätze bei einem „Herrentag“. Die Zeitung berichtet unter anderem, ein 17jähriger pakistanischer Staatsbürger habe versucht, eine Bierflasche auf ein Auto zu werfen. Mit der Aktion habe er eine Schlägerei provoziert. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Angabe der Nationalität des jungen Mannes nicht von öffentlichem Interesse sei. Der Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass im konkreten Fall offensichtlich eine Polizeimeldung „ziemlich unredigiert“ ins Blatt geraten sei. In der Regel veröffentliche die Redaktion die ausländische Herkunft eines Täters nur, wenn es sich um herkunftsbedingte oder –typische Kriminalität handele. Bei Alltagskriminalität oder unbedeutenden Vorkommnissen wie im vorliegenden Fall nenne man die Herkunft der Beteiligten nicht, es sei denn, sie wäre für das Verständnis des Vorgangs wichtig. Hier sei das nicht der Fall. Er – der Chefredakteur – habe die Meldung daher noch einmal innerhalb der Lokalredaktion zum Thema gemacht.
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Etwa 60 vermummte Personen greifen das Haus eines Polizeibeamten in Hitzacker an. Eine Lokalzeitung berichtet online über den Vorgang und beruft sich auf eine Information durch einen Polizeisprecher. Es heißt, die festgenommenen Personen seien dem linken Spektrum zuzuordnen. Weiterhin berichtet der Autor des Beitrages, dass auf einer linkautonomen Internetseite der Name des beim Staatsschutz arbeitenden Polizeibeamten und seine Adresse veröffentlicht worden seien. Ein Leser der Zeitung teilt mit, es sei falsch, dass die Adresse des Polizisten im Internet veröffentlicht worden sei. Zudem würden die Festgenommenen vorverurteilt. Er wirft der Zeitung vor, nur aus dem Blickwinkel der Polizei zu berichten. Der Autor des Beitrages nimmt Stellung und weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. In seinem Beitrag werde erkennbar der Pressesprecher der Polizei zitiert. Die Vorwürfe stünden im Konjunktiv und dies bereits im zweiten Satz. Auch den Vorwurf, nicht sorgfältig gearbeitet zu haben, weise er zurück. Er habe für die Berichterstattung alle zur Verfügung stehenden Quellen genutzt und sich bemüht, so viele Informationen wie möglich zusammenzutragen. Die Aktion der Vermummten nach den vorliegenden Informationen als „Angriff“ zu beschreiben, sei nach seiner Auffassung richtig. Ein Angriff müsse nicht physischer Natur sein. Allein schon das Erscheinen Dutzender Vermummter vor einem Wohnhaus und das Skandieren von als bedrohlich einzustufenden Parolen könne als Angriff bezeichnet werden. Den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es nicht korrekt sei, dass auf einer linksautonomen Internetseite Name und Wohnanschrift eines Polizeibeamten veröffentlicht worden seien, weist der Autor ebenfalls zurück. Auf den Eintrag sei er im Rahmen seiner Recherchen gestoßen. Die Namens-. und Adressenangabe sei später aus dem Netz verschwunden. Die Polizei habe aber Kenntnis von dem Eintrag.
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Unter der Überschrift „Armes Deutschland“ veröffentlicht eine Regionalzeitung online einen Beitrag, in dem sie ein Hartz IV-Paar zu Wort kommen lässt. Beispiel: „Warum sollten wir dem Amt dankbar sein?“ Die Zeitung bezeichnet die Bemerkungen des Paares, die aus einer RTL-Serie stammen, als „Schmarotzer-Aussagen“. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass weder die Bezeichnung des Paares als „Schmarotzer“ noch die Bewertung des von ihnen Gesagten als “Schmarotzer-Aussagen“ mit dem Pressekodex vereinbar seien. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, das in dem Beitrag nicht mitgeteilt werde, dass es sich bei der Sendung, in der die Aussagen gefallen seien, um eine Serie handele, in der die Texte vorgegeben seien. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, dass die Darsteller der Serie sich aus freien Stücken mit ihrer Geschichte in die Öffentlichkeit begeben und ihre provokanten Statements einem breiten Fernsehpublikum gegenüber mitgeteilt hätten. Daher müssten sie damit rechnen, dass auch andere Medien über ihren Fernsehauftritt berichteten. Bei der vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierung „Schmarotzer-Aussagen“ in der Überschrift handele es sich um eine Bewertung, die als freie Meinungsäußerung der Redaktion zulässig sei. Die Überschrift sei im Kontext mit dem Artikel zu werten. Daraus ergebe sich, auf welcher Grundlage die Redaktion zu ihrer Bewertung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nicht recht mit seiner Annahme, dass es sich bei der Sendung um eine gescriptete Serie handele, die Darsteller also lediglich eine Rolle spielten, die nicht der Realität entspreche. Richtig sei, dass die Beteiligten tatsächliche Gegebenheiten und Ansichten aus ihrem realen Alltag berichteten. Sie gäben persönliche Ansichten mit eigenen Worten wieder. Ein gesonderter Hinweis durch die Redaktion sei also nicht erforderlich gewesen.
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