Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Korrekturmeldung nicht berücksichtigt

In Brandenburg haben Abiturienten bei der schriftlichen Prüfung in Mathematik die falschen Prüfungsaufgaben erhalten. Darüber berichtet ein Nachrichtenmagazin online. Ein Leser der Zeitschrift teilt mit, dass nicht die Abiturienten, sondern die Fachoberschüler betroffen gewesen seien. Obwohl die Agentur, die die Meldung verbreitet hatte, eine Korrektur herausgegeben hatte, habe es keine Richtigstellung gegeben. Und dies, obwohl er – der Beschwerdeführer – die Redaktion auf ihren Fehler hingewiesen habe. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass der Beschwerdeführer Recht habe. Die Korrekturmeldung der Agentur sei der Redaktion leider entgangen. Deshalb sei es zu keiner Richtigstellung gekommen. Hinweise, in denen auf den Fehler hingewiesen worden sei, habe man in der Redaktion nicht nachvollziehen können. Jedenfalls hätten derartige Hinweise das zuständige Ressort leider nicht erreicht. Die Redaktion habe die nunmehr vorliegende Beschwerde zum Anlass genommen, den Artikel zu korrigieren. Die Rede sei jetzt von Prüfungen für die Fachhochschulreife. In einer Anmerkung am Ende dieser Meldung habe die Redaktion auf den Fehler in der vorangegangenen Version hingewiesen.

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Bild von Susanna F. auf dem Titel gezeigt

Eine Illustrierte zeigt auf dem Titel das Foto der im Raum Wiesbaden ermordeten Susanna F. Die Beschwerdeführerin – eine Politikern der Grünen – sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers, eine Verletzung der Richtlinie 8.2 (Opferschutz) sowie des Pressekodex allgemein. Die Rechtsvertretung des Verlags weist die Vorwürfe zurück. Zum einen habe die Mutter des abgebildeten Mädchens dessen Foto selbst veröffentlicht. Zum anderen sei die Veröffentlichung aufgrund der Dimension des Falles durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt. Die Mutter des ermordeten Mädchens – so die Rechtsvertretung weiter - habe mit dem Foto ihrer Tochter bewusst die Öffentlichkeit gesucht, um diese aufzurütteln und eine Reaktion der Politik hervorzurufen. Sie habe beispielsweise einen offenen Brief an die Bundeskanzlerin auf Facebook veröffentlicht. Darin habe sie beklagt, sich vom deutschen Staat und der Polizei im Stich gelassen zu fühlen. Auf ihrer Facebook-Seite habe sie für jedermann zugänglich ein unverpixeltes Bild von Susanna gezeigt. Die Rechtsvertretung weist auf die enorme politische Dimension des Mordfalles hin. Er habe zu teilweise erbitterten Debatten über die Flüchtlingspolitik in den zurückliegenden drei Jahren geführt. Der Titel der Illustrierten dokumentiere somit ein zeitgeschichtliches Ereignis und gebe die Stimmung im Land wieder.

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Zeitung darf Foto von Susanna F. zeigen

Eine Wochenzeitung zeigt auf ihrer Titelseite das Foto der im Umkreis von Mainz und Wiesbaden ermordeten Susanna F. Eine Leserin – sie ist Politikerin der Grünen im Bundestag – sieht darin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Opfers und eine Verletzung der Richtlinie 8.2 (Opferschutz) sowie des Pressekodex im Allgemeinen. Eine von der Redaktion beauftragte Anwaltskanzlei nimmt Stellung. Sie weist den Vorwurf zurück, dass die Redaktion das postmortale Persönlichkeitsrecht der Susanna F. verletzt habe. Im vorliegenden Fall liege die Einwilligung der Mutter vor. Nach Informationen der Redaktion habe sie das alleinige Sorgerecht. Sie habe das Foto bei Facebook veröffentlicht, nachdem die Leiche ihrer Tochter gefunden worden sei. Das Bild sei nach wie vor im Internet zu sehen. Damit habe die Mutter über das postmortale Persönlichkeitsrecht am eigenen Bild der Tochter verfügt. Nach dem Urheberrecht und dem Pressekodex gelte, dass das Foto eines Opfers veröffentlicht werden dürfe, wenn die Angehörigen zugestimmt hätten. Der Umgang der Mutter mit dem Foto und die Veröffentlichung in vielen Medien, hätten weder die rechtliche Zulässigkeit noch pressethische Bedenken gegen die Veröffentlichung gesprochen.

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Einhorn-Geschichte war erfunden

Eine Diskussion zum Thema Bremer Asyl-Affäre bei Anne Will veranlasst die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins zu einem Beitrag. Der trägt die Überschrift „Von Regenbogen-Einhörnern und Schweißperlen“. In diesem Zusammenhang heißt es, die AfD sei in den vergangenen Tagen gegen ein Spielzeug-Einhorn mit regenbogenfarbener Mähne zu Felde gezogen. Das Ding sei nach Darstellung der AfD-Politikerin von Storch dazu angetan, Kinder zu homosexuellen Neigungen zu verleiten und die traditionelle Ehe und Familie zu torpedieren. Ein Leser des Magazins teilt mit, dass die Geschichte mit dem Einhorn nicht stimme. Sie stamme von einer Web-Site, die ausschließlich erfundene Witze und Geschichten veröffentliche. Die Rechtsvertretung des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass die Redaktion im konkreten Fall bedauerlicherweise einem Irrtum erlegen sei. Frau von Storch habe sich nicht so geäußert, wie sie zitiert worden sei. Zu dem Fehler sei es gekommen, da von Storch für ihre homophoben Ansichten und ihre polemischen Ausfälle zu Genderthemen hinlänglich bekannt sei. Der Autor habe es daher im Rahmen einer nächtlichen Recherche für den Artikel für plausibel gehalten, dass sie sich in dieser Weise geäußert habe. Nach mehreren Hinweisen aus der Leserschaft habe die Redaktion den fraglichen Absatz in Absprache mit dem Autor bereits zwei Tage nach der Veröffentlichung aus dem Artikel genommen. Sie habe die Leser in einem redaktionellen Nachtrag über die Änderung informiert. Die Redaktion gehe daher davon aus, den Fehler im Sinne des Pressekodex unverzüglich und transparent korrigiert zu haben.

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Lkw-Lenker als „Todesfahrer“ bezeichnet

Ein Lkw-Fahrer steht vor Gericht. Ihm wirft die Staatsanwaltschaft vor, einen Unfall mit Todesfolge verursacht zu haben. Eine Regionalzeitung berichtet über den Prozess unter der Überschrift „Todesfahrer vor dem Amtsgericht“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Bezeichnung „Todesfahrer“ eine Vorverurteilung. Der Begriff suggeriere die Schuld des später freigesprochenen Angeklagten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Es sei unstrittig, dass der Lkw-Fahrer einen jungen Mann totgefahren habe. Insofern sei es legitim, ihn in der Überschrift als „Todesfahrer“ zu bezeichnen. Die Bezeichnung selbst sage nichts über Schuld oder Unschuld des Angeklagten aus. Im Vorspann des Berichts heiße es mit der gebotenen Distanz, „laut Staatsanwaltschaft soll der Mann für einen Unfall verantwortlich sein.“ Auch im anschließenden Text werde nicht vorverurteilend, sondern rein nachrichtlich über den Sachverhalt informiert, nämlich eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Dass der Angeklagte freigesprochen worden sei, habe die Zeitung nach Richtlinie 13.2 des Pressekodex unmittelbar nach der Entscheidung des Gerichts veröffentlicht.

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Prüfpflicht für Windkraftanlagen

„Windkraftanlagen werden zu ´tickenden Zeitbomben´“ titelt eine überregionale Tageszeitung online. Im Beitrag geht es um die Gefahr von schwerwiegenden Havarien durch alte Windräder. Erste Fälle habe es bereits gegeben. Im Text heißt es unter anderem: „Acht Wochen darauf im westfälischen Borchen: Bei einer 115 hohen Anlage ist die Bremstechnik nicht installiert. Der Rotor dreht sich immer schneller, bis zwei der 56 langen Flügel ´in einer Wolke aus Glas, Kunststoff und Füllmaterial zerfetzen´, wie das Westfalen-Blatt schrieb.“ Die Beschwerdeführerin vertritt eine Firma, die Windkraftanlagen betreibt. Sie wirft dem Autor des Beitrages die Missachtung der Kodex-Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) vor. Im Artikel gehe es um den Zustand älterer Windkraftanlagen und einer deswegen angeblich erforderlichen TÜV-Pflicht. Als Belegbeispiel verweise der Autor auf die Havarie eines Windrades in Borchen. Ihm hätte auffallen müssen, dass es sich dabei um ein im Bau befindliches Windrad gehandelt habe. Das erkläre auch, warum die Bremstechnik nicht installiert bzw. noch nicht funktionsfähig war. Im Kontext der Berichterstattung würden die Leser allerdings andere Schlüsse ziehen. Der Umstand, dass der Unfall auf menschliches Versagen zurückzuführen sei, sei in dem Artikel mit keinem Wort erwähnt worden. Der Chefredakteur der Digital-Ausgabe der Zeitung merkt an, die Beschwerdeführerin irre in der Annahme, dass der Bericht den „Zustand älterer Windenergieanlagen zum Gegenstand“ habe. Thema des Artikels sei die Forderung des Verbandes der TÜV, alle Windanlagen, alte wie neue, einer umfassenden gesetzlichen Prüfpflicht zu unterwerfen. Nach Einschätzung des TÜV-Bundesverbandes gehe von den rund 30.000 Windenergieanlagen in Deutschland ein Gefahrenpotential aus, das dem großer Industrieanlagen entspreche.

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Hat ein Wolf ein Kälbchen im Stall gerissen?

Unter der Überschrift „Wolf reißt Kälbchen im Stall“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine Wolfsattacke in einem Mutterkuhstall. Im Vorspann heißt es: „Wolfsübergriff in (…) mit neuer Qualität. (…) Tierwirte geschockt. Raubtier schlägt nicht mehr nur auf den Koppeln zu, sondern jetzt auch im Stall mit 250 Mutterkühen.“ Als der Tierpfleger zu Schichtbeginn morgens die Stalltür aufgeschlossen und das Licht angemacht habe, habe ein Durcheinander geherrscht, heißt es weiter im Bericht. Er habe einen Wolf angetroffen. Der herbeigerufene Rissgutachter habe keinen Tötungsbiss feststellen können. Der genaue Untersuchungsbericht werde noch erwartet. Fest stehe, dass der Verursacher der Bissverletzung durch die Untersuchung nicht zu klären sei. Für den Genossenschafts-Chef sei der von seinem Mitarbeiter gesehene Wolf im Stall eine neue Dimension. Eine Leserin der Zeitung hält die Aussage des Artikels für eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht. Die Schlagzeile erwecke beim Leser den Eindruck, als sei es bereits erwiesen, dass ein Wolf das Kälbchen gerissen habe. Hier werde eine Vermutung zur Tatsachendarstellung. Das sei so nicht hinnehmbar. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Berichterstattung für korrekt. Aufgrund von Zeugen- und Expertenaussagen beschreibe die Autorin einen mutmaßlichen Wolfsangriff in einem Rinderstall. Die Überschrift des Artikels sei eine zulässige, wenngleich verknappte Zusammenfassung des Vorgangs. Mit der gebotenen Sorgfalt erläutere die Autorin im Text, dass noch nicht zweifelsfrei feststehe, ob der im Stall von einem Mitarbeiter des Bauernhofs angetroffene Wolf das Kälbchen totgebissen hat. Das regionale Landeslabor ordne das tote Kälbchen als Wolfsriss ein.

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Begrüßungsrituale – mit Werbung illustriert

Das Magazin einer Wochenzeitung berichtet auf 20 Seiten über unterschiedliche Begrüßungsgesten und die Schwierigkeit, die an die jeweilige Situation angepasste zu wählen. Illustriert ist die Berichterstattung mit zahlreichen Fotos, die unterschiedliche Begrüßungsrituale zeigen. Bildunterschriften erklären die gezeigten Gesten. In kursiver Schrift werden die Ausstatter der jeweils auf den Fotos gezeigten Personen aufgeführt. Ein Beispiel: „Lederjacke von Sandro, Hemd, Pullover und Hose von Hugo Boss, Shopper von Balenciaga, Schuhe von Sioux“. Eine Leserin der Wochenzeitung berichtet, es sei ihr schon mehrfach aufgefallen, dass im Magazin nicht klar zwischen redaktionellem Text und Werbung unterschieden werde. Sie sieht im vorliegenden Fall die häufige Nennung der Marken als Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung teilt mit, die Trennung von redaktionellem Text und Anzeigen setze voraus, dass hier Anzeigen geschaltet worden seien. Das sei aber nicht der Fall. Bei dem beanstandeten Heft handele es sich ausdrücklich um ein „Modeheft“. Schon diese Bezeichnung setze voraus, dass über Mode berichtet werde. Der Leser habe ein Interesse daran zu erfahren, welcher Modedesigner, bzw. Anbieter die im Bild gezeigten Kleidungsstücke geschaffen habe oder verbreite.

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Parteiinfo ohne Kennzeichnung übernommen

„Alternative zu Münchener Sicherheitskonferenz formuliert“ – so überschreibt eine Regionalzeitung online den Bericht über eine Podiumsdiskussion der AfD. Unter dem Bericht steht dieser Vermerk: „Pressemitteilung der AfD Kreisverband Rosenheim“ und „Quelle: mangfall24.de“. Die Geschäftsstelle des Presserats merkt an, dass der Text bis auf minimale Anpassungen wortgleich ist mit der AfD-Pressemitteilung. Eine Leserin der Zeitung teilt mit, dass die Zeitung regelmäßig Pressemitteilungen der AfD als Artikel veröffentliche, ohne diese als Parteiwerbung zu kennzeichnen. Der aktuelle Fall sei nur einer von vielen. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er könne nicht recht nachvollziehen, inwieweit der kritisierte Artikel gegen den Pressekodex verstoße. Er stellt fest, dass die Pressemitteilung der AfD vor der Veröffentlichung geprüft worden sei. Verstöße gegen presseethische Grundsätze seien dabei nicht festgestellt worden. Die Pressemitteilung sei als solche gekennzeichnet worden. Am Ende des Textes stehe der Vermerk „Pressemitteilung der AfD Kreisverband Rosenheim“. Im Übrigen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass Pressemitteilungen anderer Parteien nicht gebracht würden absolut haltlos und aus der Luft gegriffen. Nach Prüfung würden die Pressemitteilungen aller Parteien in identischer Form veröffentlicht. Eine Beschwerde aus dem Umfeld der regionalen Parteien habe es bislang nicht gegeben. Vielmehr habe die Redaktion häufig Lob wegen ihrer Neutralität bekommen.

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Bericht über Ranking von Erotik-Träumen

Eine Großstadtzeitung befasst sich online mit der Frage, worauf „die Deutschen stehen“ und veröffentlicht zur Beantwortung dieser Frage eine Art Ranking von „Erotik-Träumen“. Auf Platz zwei der „Tabelle“ steht: „Männlein oder Weiblein: Warum nicht beides?“ Dann heißt es weiter: „Man kennt sie auch als Ladyboys oder Shemales. Hinter den kurios klingenden Bezeichnungen stecken Männer mit künstlichen Brüsten, Make-up und weiblichen Gesichtszügen.“ Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Bezeichnung „Männer“ für transsexuelle bzw. transidente Menschen. Anmerkung auf Wikipedia-Basis: Der Begriff Transidentität (lat. trans „jenseitig“, „darüber hinaus“ und idem „derselbe“, „dasselbe“, „der gleiche“ wird von vielen Menschen als Synonym zur Transsexualität gebraucht, bedeutet aber etwas anderes. Er beschreibt das Phänomen, dass die Geschlechtsidentität vom Zuweisungsgeschlecht abweicht. Transidentität bezieht sich auf die Geschlechtsidentität eines Menschen.) Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.

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