Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Frau berichtet über Geschlechtsumwandlung

Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Frau Bea rät“. Darin wird berichtet, wie die Transgender Bea Knecht ihre äußere Geschlechtsumwandlung vorbereitet und durchgeführt habe. Die Redaktion berichtet zudem über ihre Erfahrungen. Dabei sei es unter anderem darum gegangen, wie sie in der Arbeitswelt als augenscheinlicher Mann und später als Frau behandelt worden sei und behandelt werde. Zwei Beschwerden erreichten den Presserat. Eine Beschwerdeführerin moniert diese Passage im Bericht: „Seit sechs Jahren lebt Bea Knecht nun als Frau, ihr Projekt ist so gut wie abgeschlossen. Eine letzte Operation, die sie endgültig vom Penis befreit, steht noch aus. Vielleicht ist es ihr einfach nicht wichtig genug. Was plant sie für ihre private Zukunft? Diese eine Frage muss erlaubt sein.“ Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass über den Penis wie ein „Schmankerl“ am Rande berichtet werde. Damit würden gleich mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der andere Beschwerdeführer sieht ebenfalls Verstöße gegen presseethische Grundsätze. Es sei jetzt schon mindestens das zweite Mal, dass das Nachrichtenmagazin gegen den Kodex verstoße, wenn es um das Thema Transgender gehe. Die Autorin sei mit ihrem Artikel über Bea Knecht, einer erfolgreichen Unternehmerin, zu weit gegangen. Dies sei traurig und geschmacklos zugleich. Es hätten sich schon Menschen für weniger Rufmord umgebracht. Der Presserat beschränkt das Verfahren auf Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins stellt fest, dass die Berichterstattung im Einvernehmen und mit Zustimmung von Frau Knecht erfolgte. Diese habe die wörtlichen Zitate ausdrücklich autorisiert. Im Nachgang zur Veröffentlichung habe Frau Knecht keine Einwände gegen die Berichterstattung gehabt. Vielmehr habe sich ihre Pressesprecherin per Mail ausdrücklich bedankt „für das Porträt von Bea Knecht“. Es sei eine „sehr gelungene Annäherung an ihre besondere Persönlichkeit und Geschichte“ gewesen. Später habe Bea Knecht – so die Autorin – einen Sinneswandel vollzogen. Diesen respektiere die Redaktion ungeachtet einer zunächst vorliegenden Einwilligung von Frau Knecht in die Berichterstattung. Die Redaktion habe die später beanstandete Fassung in ihrer digitalen Fassung korrigiert. Sie laute jetzt so: „Seit sechs Jahren lebt Bea Knecht nun als Frau, ihr Projekt ist so gut wie abgeschlossen. Was planen Sie für die Zukunft? Diese eine Frage muss erlaubt sein.“

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Eltern misshandeln ihre Tochter

„Eltern quälten ihre Tochter mit Tritten und Peperoni“ titelt eine Boulevardzeitung. Im Beitrag geht es um einen Gerichtsprozess gegen die Eltern einer heute 27-Jährigen wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen. Das Gericht war der Zeitung zufolge überzeugt, dass die Eltern das Mädchen eingesperrt und es nachts zu Kniebeugen gezwungen hätten. Die Tochter sei genötigt worden, eine eingenässte Unterhose über den Kopf zu ziehen und diese – mit Salz präpariert – wieder anzuziehen. Ferner sollen die Eltern das Mädchen gezwungen haben, scharfe Peperoni zu essen. Dies alles sei geschehen, wenn die Eltern der Meinung waren, das Mädchen habe gelogen. Angeblich habe die junge Frau Vater und Mutter geschlagen und getreten. Die Zeitung berichtet, die Eltern hätten nach einem umfassenden Geständnis eine Bewährungsstrafe erhalten. Sie druckt ein Foto des Ehepaares ab. Die Verurteilten wenden sich gegen die Fotoveröffentlichung und richten eine Beschwerde an den Presserat. Sie sprechen darin von einer unzumutbaren Persönlichkeitsverletzung. Die Veröffentlichung sei vor Eintreten der Rechtskraft unzulässig. Die Zeitung behaupte im Übrigen zu Unrecht, die Eltern hätten ihre Tochter in eine Abstellkammer eingesperrt. Eine solche gebe es in ihrer Wohnung nicht. Die Chefredaktion der Zeitung beantragt, die Behandlung der Beschwerde auszusetzen. Begründung: Die Anwälte der Verurteilten hätten sich mit einer Schmerzensgeldforderung an die Zeitung gewandt. Es entspreche guter Tradition, laufende rechtliche Auseinandersetzungen nicht durch eine presseethische Entscheidung zu präjudizieren. Der Beschwerdeausschuss stimmt dem Antrag zu. Später teilt die Chefredaktion mit, dass der Rechtsstreit mit dem Ehepaar mittlerweile abgeschlossen sei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die kritisierte Berichterstattung presseethisch nicht zu beanstanden sei. Die Redaktion beruft sich auf das öffentliche Interesse, das der Fall in der Öffentlichkeit erregt habe und begründet ihre Haltung mit Hinweis auf Richtlinie 8.1, Absatz 2, Satz 1, des Pressekodex.

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Vorwurf: Drogenkonsum verharmlost

Eine Wochenzeitung berichtet online über die Risiken der illegalen Droge Ecstasy (MDMA) und über Empfehlungen von Wissenschaftlern, wie man den Konsum sicherer machen kann. Jahrzehntelange Erfahrungen hätten gezeigt, dass Verbote oder Warnungen nicht verhindern, dass viele junge Menschen MDMA ausprobierten oder öfter nehmen. Passage aus dem Text: „Tun sie das ohne jegliche Vorkenntnisse, wird das besonders gefährlich. Daher sind führende Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler überzeugt, dass die Aufklärung auch über den Konsum von illegalen Drogen wichtig ist“. Ein Leser übt Kritik an dem Bericht. Es werde zwar klar gemacht, dass Drogenkonsum schädlich sei. Es gebe jedoch mehrmals Aussagen in dem Text, die das Gegenteil suggerierten bzw. den Ecstasy-Konsum extrem fahrlässig verharmlosten. Teilweise würden Straftaten befürwortet. Im Rahmen der Vorprüfung kam der Presserat zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen den Pressekodex vorliegt. Dem widersprach der Beschwerdeführer; der Presserat eröffnet das Verfahren erneut. Der von der Zeitung beauftragte Rechtsanwalt hält die Beschwerde für unbegründet, weil in ihr die kritisierten Passagen grob aus dem Zusammenhang gerissen würden. Die gesamten Informationen, gegen die sich die Beschwerde richte, beruhten auf einer anonymen Erhebung unter MDMA-Konsumenten, die sich an einer Umfrage beteiligt hätten sowie auf Äußerungen von Suchtexperten und Forschern. Die Formulierungen, die die Autoren dieser Berichte gesucht hätten, sollten leicht verständlich sein. Deshalb seien die Quellen, die für die Informationen ohne Bedeutung seien, nicht genannt worden. Der Redaktion sei es nicht darum gegangen, eine wissenschaftliche Analyse zu präsentieren, sondern praktische Warnungen und Hilfestellung für Menschen zu geben, die sich mit dem Gedanken trügen, MDMA zu konsumieren. Die Redaktion erkenne aber auch an, dass die Informationen in ihrer Publikation möglicherweise einige zögernde Menschen zum Konsum verleiten könnten. Deshalb seien deutliche Warnungen von medizinischen und juristischen Konsequenzen an den Anfang des Berichts gestellt worden. Vom Konsum werde mit deutlichen Worten abgeraten.

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Waters-Konzert: Antisemitismus-Vorwurf

„(…)Roger Waters mit antisemitischer Hetze und exzellentem Konzert“ titelt eine Regionalzeitung online. Sie berichtet auch gedruckt über das Ereignis, doch mit einer umformulierten Überschrift. Eine Leserin der Zeitung zitiert Waters zu den Gründen für die Antisemitismus-Vorwürfe. Er habe sich vor Jahren der Organisation „Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen„ (BDS) angeschlossen. Er sei von der palästinensischen Zivilbevölkerung gebeten worden, dieser Bewegung beizutreten. Damit habe er die israelische Regierung davon überzeugen wollen, dass Palästinenser auch Menschenrechte haben sollten. Mehr habe Waters – so die Beschwerdeführerin - an jenem Abend nicht gesagt. Gleich in der Überschrift unterstelle der Autor Roger Waters antisemitische Hetze. Was habe er damit gemeint? Der Duden definiere Hetze so: „Gesamtheit unsachlicher gehässiger, verleumderischer, verunglimpfender Äußerungen und Handlungen, die Hassgefühle, feindselige Stimmungen und Emotionen gegen jemanden, etwas erzeugen.“ Weder Hetze noch Volksverhetzung könnte sie – die Beschwerdeführerin - in Waters Worten wiederfinden. Antisemitismus könne sie nicht feststellen. Die Chefredaktion lässt den Autor des Beitrages auf die Beschwerde antworten. Nach dessen Auffassung erscheine es naiv bis schwer erträglich, wenn behauptet werde, Waters habe keine antisemitischen Äußerungen von sich gegeben. Waters rufe immer wieder zum Boykott des Staates Israel auf und greife jeden Künstler öffentlich an, der es wage, trotzdem in Jerusalem oder Tel Aviv aufzutreten. Der Autor zitiert den Antisemitismus-Beauftragten der Bundesregierung, Felix Klein, mit den Worten: „Die BDS-Bewegung ist in ihren Methoden und Zielen antisemitisch.“

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„Vom Bauernbub zum Top-Manager“

Eine regionale Boulevardzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Der tiefe Fall – Vom Bauernbub zum Top-Manager“. Dabei geht es um die Festnahme von Audi-Chef Rupert Stadler wegen Verdunklungsgefahr. Auf einem beigestellten Foto ist Stadler mit seiner Ehefrau beim Besuch eines Basketballspiels von Bayern München zu sehen. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung des Fotos der Ehefrau im Zusammenhang mit der Berichterstattung über die Festnahme ihres Mannes. Mit dem Verdacht gegen ihn habe sie nichts zu tun. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Es gehöre zur Vita des Audi-Chefs, dass er Aufsichtsratsmitglied des FC Bayern München sei. Wenn er in Begleitung seiner Frau ein Basketballspiel besuche, dann handele es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte, über das tagesaktuell, aber auch im Rahmen eines Beitrages über die Person Stadlers in Wort und Bild berichtet werden dürfe. Der Beitrag erwecke nicht den Eindruck, dass die Frau mit dem Verdacht gegen ihren Ehemann etwas zu tun habe. Dem Chefredakteur erschließt sich nicht, worin bei der Fotoveröffentlichung ein Verstoß gegen den Pressekodex liegen solle.

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Eine Tat von unberechenbaren Trinkern?

Unter der Überschrift „Idylle voller Suff und Schläge“ berichtet eine Regionalzeitung online über einen rassistisch motivierten Übergriff. Es geht im Bericht über die zufällige Begegnung des Autors mit Männern aus Eritrea. Angeblich hätten Besitzer von Hunden ihre Tiere auf die Männer gehetzt. Kurz darauf rudert die Redaktion zurück. Jetzt lautet die Überschrift eines weiteren Artikels „Hunde vielleicht doch nicht gehetzt“. Der Beschwerdeführer meldet sich zu diesem Fall im Namen der Landesweiten Opferberatung Beistand und Information für Betroffene rechter Gewalt in Mecklenburg-Vorpommern (LOBBI) und nimmt Stellung zu dem Artikel „Idylle voller Suff und Schläge“. Er schildert den Sachverhalt wie folgt: Es sei zu einem Angriff auf zwei Asylbewerber gekommen. Diese seien mit Fahrrädern auf dem Heimweg gewesen, als Hunde auf sie gehetzt worden seien. Diese hätten gebellt, aber nicht gebissen. Ihre Besitzer hätten rassistische Beleidigungen ausgestoßen und zugeschlagen. Darauf hätten die Opfer die Flucht ergriffen und die Polizei verständigt. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der zufällig anwesende Journalist sich gegenüber den Opfern nicht als solcher zu erkennen gegeben habe. Er habe sie auch nicht um deren Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Namen und Fotos gebeten. Zwischenzeitlich seien die beiden Betroffenen vom Staatsschutz vernommen worden. Eine Kollegin von LOBBI habe sie begleitet. Der Redakteur berichtet, dass es mit den Personen, die sich regelmäßig am Schauplatz des Geschehens aufhielten und ihre Hunde frei laufen ließen, immer wieder Probleme gebe. Sie seien sehr aggressiv, vor allem dann, wenn sie alkoholisiert seien. Ob die Hunde auf die Asylbewerber gehetzt worden seien, sei unklar, so die Redaktion. Wahrscheinlicher sei es, dass die Hunde einfach losgerannt seien und den Männern nachstellten, aber nicht explizit auf die beiden Männer gehetzt worden seien. Diese Frage sei in dem kritisierten Beitrag ausdrücklich offengelassen worden. Die Redaktion vermag nach alledem nicht zu erkennen, weshalb ihre Berichterstattung gegen presseethische Grundsätze verstoße.

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Nennung der Herkunft presseethisch zulässig

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Brutale Tat: Festnahme“. Im Beitrag geht es um die Festnahme eines 28-jährigen Mannes wegen des Verdachts, eine 17-jährige Schülerin überfallen und niedergeschlagen zu haben. Die Redaktion merkt an, dass der Mann aus Eritrea stammt. Einige Tage später werden in der Print- und in der Online-Ausgabe der Zeitung zwei Beiträge unter den Überschriften „Bluttat vor der Kassenhalle“ und „Verdächtiger sitzt in U-Haft“ veröffentlicht. Hier geht es um die Festnahme eines 21-jährigen Mannes, der einen anderen Mann mit einem Messer angegriffen und verletzt haben soll. Der Verdächtige – so die Redaktion – sei Syrer. Etwa zeitgleich berichtet die Zeitung unter der Überschrift „Haftstrafe im Kokain-Verfahren“ über die Verurteilung eines Mannes zu sechs Jahren Gefängnis. Ihm habe das Gericht zur Last gelegt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben und dabei bewaffnet gewesen zu sein. Die Redaktion teilt mit, dass der Mann Serbe sei. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass diese in allen genannten Beiträgen die Nationalität der Verdächtigen bzw. des Verurteilten genannt habe. Diese Angaben seien unangemessen und für das Verständnis des Vorgangs nicht erforderlich. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die Zahl der Beschwerden, die der Beschwerdeführer gegen die Zeitung in jüngster Zeit an den Presserat gerichtet habe, mittlerweile zweistellig sei. Gemeinsam mit der Redaktion frage er sich, ob es noch Sinn mache, sich damit weiter auseinanderzusetzen. Die erneuten Vorwürfe des Beschwerdeführers weist der Chefredakteur „auf das Schärfste“ zurück. In den kritisierten Berichterstattungen stehe jeweils das öffentliche Interesse außer Frage. Die Nennung der Herkunft sei gerechtfertigt und verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze.

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Details belasten die Angehörigen schwer

Eine Boulevardzeitung berichtet online über den Todesfall des 13-jährigen Max aus Berlin. Dem Bericht zufolge hat die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass die Leiche des Jungen gefunden worden ist. Titelbild ist ein Porträtfoto von Max, das wohl das Fahndungsfoto der Polizei war. Ein Leser der Zeitung sieht einen Verstoß gegen Ziffer 8, Richtlinie 8.3, des Pressekodex, da die Fahndung beendet sei und der Schutz der Anonymität des Verstorbenen wieder geachtet werden sollte. Der Beschwerdeführer stört sich auch daran, dass im selben Text Details des Leichenfundes und Spekulationen über den möglichen Drogenkonsum des Minderjährigen und dessen Freund veröffentlicht worden seien. Dies diene der Sensationslust und sei für die Angehörigen schwer belastend. Der Chefredakteur widerspricht dem Beschwerdeführer. Die Leiche des Jungen sei zwar gefunden und identifiziert worden, doch sei die Tat bislang nicht aufgeklärt. Die Polizei vermute, dass Max mit einer Substanz vergiftet worden sei, die schon nach kurzer Zeit im Körper nicht mehr entdeckt werden könne. Es liege nahe, dass der Junge Opfer einer grausamen Tat geworden sei. Damit der potenzielle Mord aufgeklärt werden könne und Angehörige und Freunde Abschied nehmen könnten, müsse es weiterhin möglich sein, identifizierend zu berichten. Nur eine personalisierte Berichterstattung könne dazu führen, dass mögliche Augenzeugen aufmerksam würden und den entscheidenden Tipp auf den Täter liefern könnten. Dem Chefredakteur zufolge erlaube die Ziffer 8 des Kodex eine identifizierende Berichterstattung, wenn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen überwiege. Im Übrigen habe die Redaktion schon vor Eingang der Beschwerde die Augenpartie des Jungen auf dem Foto verpixelt. Sie sieht ein, dass die Berichterstattung aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers presseethisch grenzwertig war. Den vollständigen Namen des Jungen habe die Redaktion zu keinem Zeitpunkt genannt.

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Leser vermutet bewusste Irreführung

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über den Schulbeginn in einer Stadt des Verbreitungsgebiets. Es geht darum, wann an welchen Schulen für welche Klassen die Schule wieder anfange. Der Artikel enthält auch Informationen zu etwaigen Gottesdiensten und Einschulungsfeiern. Dabei wird nur zum Teil darauf hingewiesen, dass der Gottesdienstbesuch freiwillig ist. Ein Leser der Zeitung sieht in dem zum Teil fehlenden Hinweis auf die Freiwilligkeit des Besuchs der aufgeführten Gottesdienste und dem zum Teil fehlenden Hinweis auf den Beginn des regulären Schulbeginns eine Falschinformation. Er vermutet eine bewusste Irreführung der Leser und sieht einen Verstoß gegen Ziffer 1 des Kodex (Verstoß gegen Wahrheit, Menschenwürde und wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit). Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben den zuständigen Redakteur aufgefordert, eine Richtigstellung vorzunehmen und zwar zumindest unverzüglich online, wo der Artikel auch veröffentlicht worden sei. Dieser Aufforderung sei der Redakteur nicht nachgekommen. Der Chefredakteur der Zeitung sieht keine Veranlassung zu einer Korrektur und auch kein Versäumnis oder eine Verfehlung der Redaktion. Zu dem Beschwerdeführer müsse man wissen, dass dieser in der Redaktion mehr als einschlägig bekannt sei. Die Ausschussmitglieder könnten spätestens auf Seite 3 des Beschwerdebriefes sehen, zu welch haltlosen Unterstellungen und zu welcher Wortwahl der Beschwerdeführer sich hinreißen lasse. Dies sei im Übrigen kein Einzelfall, nur habe der Beschwerdeführer diesmal den Presserat eingeschaltet. Selbstverständlich – so der Chefredakteur weiter – dürfe der Leser das tun. Er weise aber die in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Unterstellungen zurück und bittet den Presserat, den Fall zu den Akten zu legen. Bei aller Kritik, die sich die katholische Kirche zuweilen gefallen lassen müsse: Die hier konstruierten Zusammenhänge seien hanebüchen, wenn nicht gar bösartig.

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Beschwerdeführer spricht von „Hetzartikel“

In einer Regionalzeitung erscheint online ein Beitrag unter der Überschrift „Polizeipräsident: Absage für Protest-Radler von ´Critical Mass´“. Die Zeitung berichtet, der Polizeipräsident habe die Einladung, bei der CM mitzufahren, abgelehnt. Die Teilnehmer der „Critical Mass“ werden von der Redaktion als „Anarcho-Radler“ und die CM als „anarchistische Bewegung“ bezeichnet. Der Autor schreibt: „Dabei werden Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer ebenso hingenommen wie Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung“. Weiter heißt es im Text: „So wird es wohl auch in Zukunft Bußgelder geben, wenn auf dem Südring weiter große Kreuzungen bei Rotlicht passiert werden.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen „Hetzartikel“ gegen die CM-Radfahrer. Die Passage „Critical Mass: Teilnehmer haben oft Ärger mit der Polizei“ sei falsch und suggeriere fortgesetztes Fehlverhalten der Radfahrer. Wenn überhaupt, gebe es genau wie bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer Verkehrskontrollen. Auch die Anmerkungen zu angeblichen Rotlichtverstößen der CM-Fahrer beruhten auf der Unkenntnis des Autors. Paragraf 27 der StVO weise ausdrücklich aus, dass ein geschlossener Verband von mehr als 15 Radfahrern wie ein Fahrzeug zu behandeln sei. Fahre der Verbandsführer bei grün, so fahre der Verband geschlossen über die Kreuzung. Bei den angeblichen „anarchistischen Rotlichtverstößen“ handele es sich also gar nicht um Verstöße. Der ganze Artikel, so der Beschwerdeführer abschließend, sei sachlich und fachlich vollkommen falsch. Er diene allein der Diffamierung der CM-Radfahrer. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für offensichtlich unbegründet. Bei der Lektüre der Beschwerde könne man feststellen, dass sie in Massen Text-Behauptungen als Beschwerdegegenstand enthalte, die im beanstandeten Artikel überhaupt nicht vorkämen. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Polizeiveranstaltung getroffene und sachlich wiedergegebene Aussagen nicht passten, habe er – der Chefredakteur – verstanden. Für eine Beschwerde fehlten jedoch jegliche Grundlagen.

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