Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Kritische Auseinandersetzung vermisst

Eine Frauenzeitschrift berichtet in fünf aufeinanderfolgenden Ausgaben darüber, wie der jeweils Porträtierte es geschafft hat, sein Körpergewicht zu reduzieren. Die Artikel werden jeweils auf der Titelseite mit dem Schema „Name (Alter), nahm X Kilo ab“ angekündigt. In den Gewichtsverlustgeschichten wird jeweils auf eine konkrete Methode verwiesen, mit der der Porträtierte erfolgreich war. Auch die Internetadresse des jeweiligen Anbieters wird angegeben. Dabei handelt es sich zum Teil um Ernährungsprogramme, zum Teil um Anbieter homöopathischer Produkte. Ein Leser der Zeitschrift vermisst die in Ziffer 7 des Pressekodex geforderte strikte Trennung von redaktionellen und werblichen Inhalten. Die Texte seien nicht ausgewogen. Keiner der Autoren setze sich kritisch mit den Produkten und Programmen auseinander, was nach Auffassung des Beschwerdeführers vor allem bei den homöopathischen Produkten dringend erforderlich gewesen wäre. Die Texte verwiesen direkt auf die Internetseiten der Hersteller und verschwiegen die Kosten der Produkte/Programme, die oft im drei- oder vierstelligen Bereich lägen. Der Justiziar des Verlages nimmt zu der Beschwerde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Stellung. Nach seiner Auffassung sei die Presse berechtigt, gewerbliche Leistungen oder Produkte positiv zu beschreiben, so lange die Berichterstattung einen Sachbezug habe. Da es in den Artikeln um Menschen gehe, die von ihren Abnehmerfolgen berichten, sei der Bezug für die Leser sofort ersichtlich. Die Veröffentlichungen hätten keine Werbewirkung, da sie vor allem aus Texten bestünden. Werbliche Botschaften fehlten ebenso wie andere Werbeelemente.

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Wer sprach von einem Krieg mit der Türkei?

Eine Großstadtzeitung twittert: „Stehen wir vor einem Krieg mit Deutschland? – Diese Frage stellen sich Türken in der Türkei und in Deutschland.“ Die Zeitung verlinkt den Tweet mit dem Artikel „Deutschtürken in Berlin: Die türkische Gesellschaft in Berlin ist gespalten“ aus der Online-Ausgabe der Zeitung vom gleichen Tag. Darin kommen mehrere Deutsch-Türken mit ihrer Ansicht zu Wort. Im Artikel steht auch das getwitterte Zitat. Türken in der Türkei und in Deutschland seien beunruhigt. Sie reagierten besorgt auf die scharfen Töne ihres Präsidenten im Streit mit Deutschland. Und das, obwohl sie von ihm einiges gewohnt seien. Ein Leser der Zeitung hält das getwitterte Zitat nicht für belegt. Es werde nicht deutlich, wer von einem Krieg spreche. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für aufwiegelnd. Die Rechtsabteilung der Zeitung sieht in der Berichterstattung keinen presseethischen Verstoß. Der einem Tweet zugrundliegende Zweck sei es, mit bis zu 140 Zeichen ein breites Publikum zu erreichen. Daher würden Tweets prägnant gestaltet. Sie ließen es aufgrund der begrenzten Zeichenvorgabe nicht zu, den Hintergrund des Tweets genauer zu erläutern. Deshalb werde oftmals der Tweet verlinkt, um den Lesern weitere inhaltliche Informationen bereitzustellen. Der Tweet sei somit im Kontext des verlinkten Artikels zu sehen. Zudem meine der Begriff „Krieg mit Deutschland“ nicht eine direkte militärische Auseinandersetzung, sondern müsse vielmehr im übertragenen Sinne als Zuspitzung eines starken Konflikts verstanden werden. Der den Tweet vertiefende Artikel mache die wachsende Radikalisierung in der politischen Auseinandersetzung zwischen der Türkei und Deutschland deutlich.

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Mit einer Überschrift in die Irre geführt

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht an einem Tag mehrere Meldungen über weltweite Studiengebühren. Eine Meldung trägt die Überschrift „Studie: Nur noch Deutschland bietet gebührenfreie Hochschulbildung“. Einige Stunden später folgt ein weiterer Beitrag zu diesem Thema. Deutschland sei das einzige Land, heißt es da im Hinblick auf die Studie, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studienenden festhalte. Der Privathochschulsektor boome „vor allem in den Ländern, in denen es nicht gelingt, die Nachfrage durch öffentliche Hochschulen und andere staatliche Bildungseinrichtungen zu decken.“ Zahlreiche Zeitungen drucken die Meldung mit der entsprechenden Überschrift ab. Eine Leserin - sie ist AStA-Vorsitzende einer Universität - hält die Kernaussage des Beitrags schlicht für falsch. Sie sieht eine Verletzung der Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Ihre Beschwerde richte sich gegen die Medien, die die Agentur-Überschrift übernommen hätten. Die Rechtsvertretung der Agentur verweist auf die entscheidende Passage in der Studie: „Deutschland ist das einzige Land, in dem die Politik noch immer an einer beitragsfreien öffentlichen Hochschulbildung für nahezu alle Studierenden festhält (nur eine verschwindend kleine Zahl privater Bildungsinstitute erhebt Gebühren).“ Dass eine Überschrift eine gewisse Verkürzung von Aussagen beinhalten könne und müsse und selbstverständlich nicht einen Text in komprimierter Form umfassend und in allen Facetten wiedergeben könne, liege nicht nur auf der Hand, sondern sei auch in der Rechtsprechung seit Jahren anerkannt.

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Falsche Aussage in einer Überschrift

„AfD fordert ´Minuszuwanderung´ und generelles Kopftuchverbot“ titelt die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung. Im Beitrag heißt es unter anderem: „Die Partei von Jörg Meuthen und Frauke Petry spricht sich für ein generelles Kopftuchverbot im öffentlichen Dienst aus. In Bildungseinrichtungen müssten nicht nur alle Lehrerinnen, sondern auch die Schülerinnen ohne Kopftuch erscheinen.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Überschrift und Inhalt des Beitrages entsprechen nach seiner Ansicht nicht den Tatsachen. Ein generelles Kopftuchverbot werde von der AfD nicht gefordert. Der Chefredakteur der Zeitung widerspricht der Beschwerde. Die AfD spreche sich sehr wohl für ein Kopftuchverbot aus. Im Wahlprogramm auf Seite 32 heiße es: „Der im Grundgesetz garantierten Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit widerspricht das Kopftuch als religiös-politisches Zeichen der Unterordnung von Muslimas unter den Mann. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015, nach dem ein generelles Kopftuchverbot für muslimische Lehrerinnen verfassungswidrig sei, betrachtet die AfD als ein Hindernis für eine erfolgreiche Integrationspolitik.“

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Kindermord im Internet veröffentlicht

„Martin Hesse (19) stellt sich in Herner Imbiss – Kindes-Killer hat ausgesagt“ – titelt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Sie berichtet über das Ende der Flucht von Martin Hesse. Im Beitrag werden seine mutmaßlichen Taten geschildert. Er selbst wird als „Kindes-Killer“, „pervers“ und „Psychopath“ bezeichnet. Dem Artikel beigestellt sind unverpixelte Fotos des mutmaßlichen Täters und seines neunjährigen Opfers. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert die Berichterstattung über den mutmaßlichen Täter. Er hält sie für vorverurteilend. Darüber hinaus verletze sie das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten. Sein voller Name werde auch nach der Festnahme genannt und ein unverfremdetes Foto von ihm gezeigt. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie seien angesichts der Dimension des Geschehens unbegründet. Die Redaktion habe über einen Neunzehnjährigen berichtet, der einen neunjährigen Nachbarsjungen mit unzähligen Messerstichen getötet habe, vor und nach der Tat darüber gechattet und sogar Fotos ins Netz gestellt habe, zwei Tage lang auf der Flucht gewesen und von einem Großaufgebot von Polizei und Ermittlungsbehörden gesucht worden sei. Ungezählte Medien hätten über den Fall mit persönlichen Details des Täters berichtet. Der Chefredakteur beruft sich auf Richtlinie 8.2. Die dort festgehaltenen Regelungen sprächen dafür, dass hier das öffentliche Interesse die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegt.

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Zeche geprellt und dann Passanten verletzt

Unter der Überschrift „Ägypter verletzt 4 Menschen mit Messer“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über einen Vorfall, bei dem ein Zechpreller auf seiner Flucht vor dem Wirt unbeteiligte Passanten mit einem Messer verletzt hatte. Die Zeitung berichtet, dass der Mann ein Asylbewerber aus Ägypten sei. Ein Leser der Zeitung hält die Angabe der Nationalität des Täters zum Verständnis des Vorgangs nicht für erforderlich. Durch ihre Erwähnung werde die Angst vor einem terroristischen Angriff geschürt. Der Chefredakteur der Zeitung betont, dass die Öffentlichkeit bei spektakulären Straftaten, die sich im öffentlichen Raum ereigneten, ein besonderes Interesse daran habe, von den Medien umfassend informiert zu werden. Im vorliegenden Fall habe der Verdacht eines Amoklaufes bestanden. Kein aufgeklärter Leser halte nach der Lektüre „alle Ägypter“ für potentielle Amokläufer und Messerstecher. Hier gehe es demnach nicht um eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Die Angabe der Nationalität sei auch gerechtfertigt, da dem Verdächtigen eine schwere Straftat zur Last gelegt werde. Da es sich um einen Asylbewerber handele, könne sein Antrag im Falle des Begehens schwerer Straftaten abgelehnt werden. Er laufe Gefahr, ausgewiesen zu werden. Im Rahmen der Aufarbeitung der Tat werde daher durch die Justiz nicht nur über eine mögliche strafrechtliche Sanktionierung entschieden, sondern mittelbar auch über die Bleibeperspektive des Mannes. All diese Gründe – so der Chefredakteur – hätten dafür gesprochen, die Nationalität des Mannes zu nennen.

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Massiver Schaden mit Phantasie-Zitaten

Eine Großstadtzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Studien zeigen: Unglückliche Ehen mit wenig Sex sind besonders stabil“. In diesem Sinne hätten sich zwei namentlich genannte Psychologinnen zum Thema Paarbindung geäußert. Deren Rezept für eine lange Beziehung: Anhaltendes Unglück und Resignation, eine selbstbewusste Frau, ein unsicherer Mann und wenig Sex. Wenig Sex – so die in einer Studie festgehaltene Erkenntnis – helfe einer Langzeitbeziehung auch. Seltene Intimkontakte in einer längeren Beziehung deuteten darauf hin, dass beide Partner keine ständigen Liebesbeweise bräuchten und sich geborgen fühlten. Die Beschwerdeführerin in diesem Fall, eine der im Artikel zitierten Psychologinnen, teilt mit, sie beschwere sich beim Presserat über die Zeitung, weil diese auf ihre Kritik nicht reagiert habe. In ihrem Protestbrief an den Verlag habe sie festgestellt, dass sie im Beitrag falsch zitiert worden sei. Phantasiezitate, die die Zeitung ihr zuschreibe, seien frei erfunden gewesen. Die Zeitung habe ihr dadurch beruflich massiv geschadet. Der Lokalchef der Zeitung teilt mit, die Autorin des Beitrages habe sich erfolglos um ein Telefoninterview mit der Psychologin bemüht. Erfolglos deshalb, weil die Journalistin ihre Mail-Anfrage irrtümlich an eine falsche Adresse gerichtet habe. Der Lokalchef bedauert außerordentlich, falsche Aussagen der Psychologin (sie ist Prof. und Dr.) veröffentlicht zu haben.

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„Glücklich“ über einen Unfalltod-Bericht

Eine Lokalzeitung berichtet online unter der Überschrift „16-jährige Radlerin stirbt bei Unfall“ über den Verkehrsunfalltod einer jungen Frau. Die Leser werden aufgefordert, darüber abzustimmen, was sie über den Beitrag denken. Zur Auswahl stehen die Optionen „traurig“ (441mal angeklickt), „wütend“ (51mal angeklickt), „freudig erregt“ (10mal ausgewählt), „glücklich“ (9mal angeklickt) und „beunruhigt“ (7mal ausgewählt). Ein Leser kritisiert, dass die Redaktion die Auswahlmöglichkeiten „freudig erregt“ und „glücklich“ auch bei einem Artikel zur Wahl stellt, der über den Tod eines Mädchens informiert. Solche Ratings – insbesondere mit diesem Abstimmungsergebnis – beschädigten das Ansehen der Presse nach Ziffer 1 Pressekodex. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Außerdem seien die vom Beschwerdeführer genannten Auswahlkriterien (Emojis) sofort nach einem Hinweis des Beschwerdeführers entfernt worden. Emojis – so der Chefredakteur – seien heutzutage im Internet allgegenwärtig. Mit ihnen drückten Menschen ihre Gefühle aus. Da viele Medien ihre Kommentarfunktionen mittlerweile geschlossen hätten, sei dies oft die einzige Möglichkeit, Anteilnahme auszudrücken. Das wünschten sich die Nutzer. Sie wollten teilhaben. Unter Artikeln von traurigen Ereignissen nur bestimmte Emojis anzeigen zu lassen, sei leider nicht möglich. Die Zeitung bedauere, dass einige Leser der Zeitung „glücklich“ oder „freudig erregt“ angeklickt hätten. Die Redaktion habe alle Emojis zu diesem Artikel deaktivieren lassen.

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Zweijähriger in einem Kindercafé vergessen

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Lukas allein im Café“ über einen Zweijährigen, der mit seinen Eltern und vier Geschwistern in einem Kindercafé gewesen und dort vergessen worden sei. Der Vater des Jungen beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung. Seine Familie werde durch die veröffentlichten Details für einen größeren Personenkreis identifizierbar. Dem widerspricht der Chefredakteur der Zeitung. Die Stadt, in der die Familie wohne, habe 40.000 Einwohner. Kinder namens Lukas gebe es dort mehrere hundert. Der Nachname der Familie werde nicht einmal abgekürzt genannt. Die Angaben „Familie mit fünf Kindern“ und „Zweijähriger“ seien für das Verständnis des Sachverhalts wichtig. Nur angesichts der vielen Kinder werde klar, warum man eines von ihnen vergessen konnte. Zudem mache es einen Unterschied, so der Chefredakteur, ob ein Zweijähriger oder ein 14-Jähriger vergessen worden sei, der sich selbst hätte helfen können. Schließlich merkt der Chefredakteur an, dass man es hier nicht mit einer Straftat oder einem Opfer zu tun habe, das laut Ziffer 8 des Pressekodex unter besonderem Schutz stehen würde. Dass es der Familie peinlich sei, von Verwandten oder näheren Bekannten erkannt zu werden, sei verständlich, könne aber der Zeitung nicht zur Last gelegt werden.

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Kennzeichnung als Werbung reicht nicht aus

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Wochenzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Was macht ihr eigentlich mit unseren Daten?“ eine redaktionell gestaltete Anzeige von Google. Die Werbung ist an zwei Stellen mit dem Hinweis „Anzeige“ gekennzeichnet. In der Einleitung der Anzeige, die wie ein redaktioneller Artikel aufgemacht ist, heißt es: „Unsere Autorin hat sich auf den Weg zum Entwicklungszentrum von Google gemacht.“ Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass die Leser über den Werbecharakter der Veröffentlichung getäuscht werden. Dies geschehe vor allem durch die Formulierung „Unsere Autorin…“ sowie den redaktionell wirkenden Inhalt. Nach Meinung der Rechtsvertretung der Wochenzeitung erfüllt die Anzeige die in Richtlinie 7.1 formulierten Anforderungen an Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. So sei der Text neben dem Zeitungslogo mit dem Wort „Anzeige“ gekennzeichnet. Noch einmal finde sich das Wort „Anzeige“ an anderer Stelle. Die Veröffentlichung sei also doppelt als „Anzeige“ gekennzeichnet worden. Ebenso ergäben sich aus der Gestaltung der Anzeige selbst klare Hinweise auf den werblichen Charakter. Schließlich – so die Rechtsvertretung – sei am Ende der Veröffentlichung ein „Impressum“ platziert, das die Verantwortlichen der Anzeige nenne. Hier sei ausdrücklich die Firma Google mit Adresse und Kontaktdaten und dem weiteren Hinweis „Dies ist eine Anzeigensonderveröffentlichung von Google“ genannt.

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