Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Junge Mädchen zum Einbrechen geschickt

Unter der Überschrift „Wie Kommissar Bergmann auf einen Schlag Tausende Einbrüche aufklärte“ berichtet eine Sonntagszeitung über Ermittlungen der Polizei, die zur Sprengung eines Einbrecher-Clans führten. Dieser soll zehntausende Einbrüche in Deutschland begangen haben. Ein Roma-Clan habe junge Mädchen aus Kroatien nach Deutschland geschickt, die hier Wohnungen aufgebrochen hätten. Die Redaktion berichtet über ein Gespräch mit dem Münchner Chef-Ermittler in dieser Angelegenheit. Im Artikel ist von „drei kroatischen Roma-Mädchen“ die Rede. Zitat des Ermittlers: „Es geht hier nicht darum, eine spezielle Volksgruppe zu diffamieren. Aber wir mussten feststellen, dass dieser Roma-Clan über seine eigenen Parallel-Strukturen verfügt: Probleme werden immer innerhalb des Clans geregelt, es gibt eigene Gerichte und Gesetze.“ Die Justiziarin des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma wendet sich gegen die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Beschuldigten und sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten). Ein begründetes öffentliches Interesse, das die Erwähnung der Minderheitenzugehörigkeit rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Einbruchsdiebstahl sei ein allgemeiner Straftatbestand, der von allen Bevölkerungsgruppen begangen werde. Der Hinweis auf die Abstammung bewirke, dass bestehende negative Vorurteile gegenüber Minderheiten bestätigt würden. Der Chefredakteur der Zeitung weist die Vorwürfe des Zentralrats zurück. Nach einer Hochrechnung der Münchner Polizei seien bis zu 30.000 Wohnungseinbrüche auf das Konto des Roma-Clans aus Kroatien gegangen und das nur im Jahr 2016. Diese Masse an Verbrechen sei nur möglich gewesen, weil die Tatverdächtigen über ihre eigenen Roma-Parallel-Strukturen, eigene Roma-Gesetze und sogar über Roma-Dokumente außerhalb des geltenden Rechtsstaats verfügten. Deshalb seien diese Fakten für die mediale Berichterstattung relevant und von öffentlichem Interesse.

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Von „Verbrechern“ und einer „Krawall-Barbie“

Die Hamburger Polizei fahndet nach mutmaßlichen G20-Straftätern. Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung berichtet darüber mit zwei Beiträgen. Deren Überschriften lauten „Was droht diesen G20-Verbrechern?“ und „Wer kennt diese G20-Verbrecher?“. Die Zeitung veröffentlicht vier Fotos von mutmaßlichen Straftätern, die sie von der Hamburger Polizei übernommen hat. Anhand von Fragen und Antworten erklärt sie, was „den Tätern droht, wenn sie geschnappt werden.“ Die gedruckte Zeitung berichtet ebenfalls über die Fahndung und titelt „So jung, so voller Hass: Polizei sucht diese Krawall-Barbie“. Auf der Titelseite druckt sie eines der Fahndungsfotos der Polizei, das unverpixelt eine junge Frau mit bauchfreiem Top zeigt. Im Innenteil veröffentlicht die Redaktion 16 weitere unverpixelte Fotos von „Elbchaussee-Randalierern“, „Plünderern“, und „Steine- und Flaschenwerfern“. Auch die „Krawall-Barbie“ taucht hier wieder auf. Über diesem Beitrag steht die Überschrift „G20-Chaoten, Ihr kommt nicht davon!“ Mehrere Beschwerdeführer kritisieren die Abbildung der „Krawall-Barbie“ als Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Einer meint, die Veröffentlichung von Fahndungsfotos in einer reißerischen Aufmachung verstoße gegen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Es handele sich quasi um eine Vorverurteilung. Ein Beschwerdeführer kritisiert einen der Artikel, weil dort Personen gezeigt und als Verbrecher bezeichnet würden, obwohl die Bereitstellung der Bilder auf Verdachtsmomenten beruhe und keine dieser Personen bereits verurteilt worden sei. Auch sei anzunehmen, dass Minderjährige unter den Abgebildeten seien. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf ein früheres Presserats-Verfahren. Seinerzeit habe die Redaktion dargelegt, warum sie die Berichterstattung über Ausschreitungen während des G20-Gipfels in Hamburg, also über Straftaten in aller Öffentlichkeit vor den Augen der Welt in einem noch nie dagewesenen Ausmaß, für pressethisch zulässig hielten und halten. Schon damals habe der Presserat die Auffassung der Redaktion geteilt und für zulässig erachtet. Beanstandet worden sei die Berichterstattung nur wegen der angeblichen Prangerwirkung. Zitat: „Es gehört nicht zur Aufgabe der Presse, selbständig nach Bürgern zu fahnden, ohne dass ein offizielles Fahndungsersuchen der Staatsanwaltschaft vorliegt.“ Genau das sei aber jetzt der Fall, so der Chefredakteur.

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Das Fahndungsfoto einer Minderjährigen

Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Erste Erfolge nach G20-Fahndung: Sechs Verdächtige identifiziert“. Es geht um Fahndungserfolge der Hamburger Polizei, die im Netz Fotos von Personen veröffentlicht hatte, nach denen sie wegen einer möglichen Beteiligung an Straftaten bei den G20-Protesten gefahndet habe. Einige Personen habe die Polizei identifiziert – darunter eine 17 Jahre alte Hamburgerin, die „mit bauchfreiem Oberteil und auffällig geschminkt an der Randale beteiligt gewesen sein soll.“ Die Zeitung veröffentlicht das Fahndungsfoto dieser 17-Jährigen mit Augenbalken ebenso, wie die verfremdeten Bilder von fünf weiteren Verdächtigen. Der Beschwerdeführer in diesem Fall sieht Richtlinie 13.3 des Pressekodex (Straftaten Jugendlicher) verletzt. Die Veröffentlichung des Fotos einer 17-jährigen mutmaßlichen Straftäterin sei pressethisch nicht vertretbar. Gerade im Umgang mit minderjährigen Tatverdächtigen sollte eine besondere Sorgfalt gelten. Für die Zeitung antwortet deren Leiterin Content Management. In der Redaktion sei sehr intensiv darüber diskutiert worden, wie sie mit G20-Fahndungsfotos umgehen solle. Sie habe sich entschlossen, einen Teil des umfangreichen Foto- und Videomaterials zu veröffentlichen. Der Redaktion sei klar gewesen, dass die Medien in diesem Fall eine besondere Verantwortung hätten. Es sei ein Fehler gewesen, die Verdächtige noch einen Tag lang im Bild zu zeigen, nachdem sie sich der Polizei gestellt habe.

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Unbewiesene Tatsachenbehauptung

In der Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Heilpraktiker – Gefahr oder Segen?“ Im Artikel geht es um die Kritik der Schulmedizin an Heilpraktikern. Der Autor schreibt, Patienten trauten sich of nicht, gegen Heilpraktiker vorzugehen. Deshalb gebe es eine erhebliche Dunkelziffer im Hinblick auf Zwischenfälle bei Behandlungen. Die Beschwerdeführerin, die einen Homöopathen-Verband vertritt, wendet sich gegen die Berichterstattung. Die Aussage, Patienten trauten sich oft nicht, gegen Heilpraktiker vorzugehen, sei eine unbelegte Tatsachenbehauptung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, es wäre wohl besser gewesen, das zitierte „oft“ durch ein „wohl“ zu relativieren. Gleichzeitig sei aber klar, dass es Dunkelziffern gebe, die nicht genau beziffert werden könnten. Der Chefredakteur zitiert eine Medizinrechtlerin: „Es gibt eine hohe Dunkelziffer. Patienten schämen sich, wenn sie entdecken, dass sie betrogen wurden. Sie denken, sie seien selbst schuld. Oder sie sterben im Glauben, das Richtige getan zu haben.“

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Den Namen des Kamin-Protestierers genannt

„Außerdem war da 2017 auch noch…“ lautet die Überschrift zu einem Artikel, in dem eine Lokalzeitung auf örtliche Ereignisse zurückkommt, die sich im zu Ende gehenden Jahr zugetragen haben. Dabei werden auch der volle Name und der Beruf eines Mannes genannt, der durch eine Protestaktion auf dem Kamin eines ehemaligen Firmengebäudes im März 2017 auf seine Kritik an einem Investorenauswahlverfahren aufmerksam gemacht habe. Ein Leser wendet sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Er sieht durch die Nennung des Namens des Mannes dessen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass der Name in der Erstveröffentlichung nicht genannt worden sei. Die Zeitung nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Atlantik ist kein Hoheitsgewässer der NATO

Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung berichtet unter der Überschrift „NATO ist besorgt über russische U-Boote im Atlantik“ über die russische Marine, die sich mit U-Booten zunehmend in Gewässern von NATO-Staaten zeige. Die NATO – so die Zeitung – sei besorgt über zunehmende Aktivitäten russischer U-Boote im Mittelmeer und im Atlantik. Die Kriegsschiffe seien überall im Atlantik und auch „näher an unseren Küstenlinien“ im Einsatz, habe NATO-Generalsekretär Stoltenberg gesagt. Der „Washington Post“ zufolge hielten sich russische U-Boote immer häufiger in der Nähe wichtiger Datenkabel im Nordatlantik auf. Diese stellten den Internetverkehr und andere Kommunikationsverbindungen nach Europa und Nordamerika sicher. Ein Leser der Zeitung stellt fest, im Artikel werde wahrheitswidrig behauptet, dass die russische Marine mit U-Booten zunehmend Präsenz in Gewässern von NATO-Staaten zeige. Diese Präsenz würde voraussetzen, dass russische U-Boote in Hoheitsgewässer von NATO-Staaten eingedrungen seien. Da dies offensichtlich nicht der Fall sei, handele es sich um eine Unwahrheit. Weder Atlantik noch Mittelmeer seien Hoheitsgebiet von NATO-Staaten und somit NATO-Gewässer. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Der Artikel sei entsprechend korrigiert worden.

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Mädchen am helllichten Tag ermordet

„Afghane (15) ersticht deutsches Mädchen“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Mord von Kandel (Pfalz). Die Nationalität des mutmaßlichen Täters wird in Text, Überschrift und in Bildtexten insgesamt fünf Mal genannt. Zwei Leser der Zeitung sehen einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12,1 (Diskriminierungen bzw. Berichterstattung über Straftaten) des Pressekodex. Da die Polizei zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch keine Angaben über das Tatmotiv gemacht habe, könne die Nennung der Nationalität unter den „verstärkenden Hinweisen“, das Opfer sei Deutsche und ein Mädchen, Vorurteile gegen Minderheiten schüren. Dies sei bei Twitter bereits geschehen. Der Täter werde zudem auf seine Nationalität reduziert. Nur einmal werde er als „der Festgenommene“ bezeichnet, sonst immer als „Afghane“. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Richtlinie 12.1 im Pressekodex besage klar, dass die Nennung der Herkunft des Täters bei besonders schweren Straftaten zulässig sei. Daran könne im Mordfall Kandel kein Zweifel bestehen. Nicht nur der Mord, auch der Tathintergrund sei als außergewöhnlich anzusehen, jedenfalls mit Blick auf das Alter des Täters und des Opfers. Hinzu komme, dass die Tat in der Öffentlichkeit und am helllichten Tag begangen worden sei. Der Chefredakteur vertritt außerdem die Ansicht, es liege keine diskriminierende Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens vor. Die Nennung der Herkunft des mutmaßlichen Täters sei geboten gewesen, um den Leser vollständig zu informieren und das Geschehen richtig einzuordnen. Praktisch alle Medien hätten auf gleiche Weise berichtet.

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Zeitung missachtet Schutz der Persönlichkeit

Eine Großstadtzeitung berichtet über den Mord an einer Frau, der sich nach Darstellung der Redaktion im Berliner SM-Milieu abgespielt hat. Sie nennt den Namen des Mordopfers, das Alter der Frau und ihre Lebensumstände. Auch das Mordmotiv spielt in der Berichterstattung eine Rolle. Die Frau habe die Freizügigkeit der Stadt in allen Belangen geschätzt. Auf ihrer Facebook-Seite fänden sich für jeden sichtbare Einträge wie „Warnung! Ich bin versaut und steh dazu!“ oder „Wenn ich Blümchensex will, kann ich mich gleich an ner Wiese reiben“. Auch habe die Frau regelmäßig einschlägige Internetseiten besucht. Die Mordermittler – so die Zeitung – könnten daher nicht ausschließen, dass die Getötete ihren Mörder im Internet kennengelernt und möglicherweise ein sexuelles Motiv zu dem brutalen Mord geführt habe. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Behauptung, dass die Ermordete eine Verbindung zur SM-.Szene gehabt habe, eine Verletzung presseethischer Grundsätze. Ihre eigenen Online-Recherchen hätten ergeben, dass die Angaben an den Haaren herbeigezogen worden seien. Eine seriöse Recherche habe nicht stattgefunden. Der Artikel erhalte somit unrichtige Angaben und verunglimpfe die Ermordete. Eine Stellungnahme der Zeitung lag zum Zeitpunkt der Beratung nicht vor.

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Über bizarren Todesfall berichtet

„Elektriker erwürgt sich in selbst gebautem Porno-Raumschiff“ titelte die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. In dem Artikel geht es um den Tod eines Mannes. Der Text ist mit einer Mischung aus Foto und Grafik bebildert. Darin wird ein erwürgter Mann nackt und in Ketten gezeigt. Ein Leser der Zeitung empfindet vor allem die grafische Abbildung als reißerische Zurschaustellung eines bizarren Unglücksfalls. Nach Auffassung des Beschwerdeführers werden die Hinterbliebenen des Toten durch die Darstellung unangemessen belastet. Der Wohnort der Eltern sei zudem problemlos identifizierbar. Der Chefredakteur vermag die Beschwerde nicht nachzuvollziehen. Der Vorgang sei so bizarr, dass die Zeitung selbstverständlich darüber habe berichten dürfen. Der Fall habe außerdem schon dadurch einen Öffentlichkeitswert bekommen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft wegen eines möglichen Tötungsdeliktes ermittelt und den Vorgang öffentlich kommentiert hätten. Der Name des Betroffenen sei geändert worden. Auch habe die Redaktion kein Foto des Mannes veröffentlicht, obwohl die Redaktion über entsprechendes Material verfügt habe. Der Wohnort sei ebenfalls nicht genannt worden. Nur der Landkreis mit rund 400.000 Einwohnern sei genannt worden, so dass eine Identifizierung nicht möglich sei.

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Hinweis auf Minderheitengruppe entfernt

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Falsche Polizisten zocken Seniorin ab: mehrere Jahre Haft“ über einen Gerichtsprozess. Vor dem Schöffengericht hätten sich zwei Männer und zwei Frauen wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verantworten müssen. Das Strafmaß für die Sinti und Roma habe von 15 Monaten bis zu dreieinhalb Jahren gereicht. Die Anwältin des Zentralrats der deutschen Sinti und Roma sieht in der Nennung der Zugehörigkeit der Angeklagten zur Minderheit der Sinti und Roma einen Verstoß gegen Ziffer 12, Richtlinie 12.1, des Pressekodex. Ein begründetes öffentliches Interesse, das eine Erwähnung der Minderheitenzugehörigkeit nach der neuen Fassung der Richtlinie 12.1 rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Anwältin argumentiert, Einbruchsdiebstahl sei ein Straftatbestand, der von Angehörigen aller Bevölkerungsgruppen begangen werde. Die Nennung der Abstammung der Angeklagten bewirke, dass bestehende negative Vorurteile und Klischees gegenüber der Minderheit verstärkt würden. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten sei keinesfalls in diskriminierender Absicht einer Minderheit gegenüber geschehen. Es habe sich um eine neutrale Zusatzinformation im Rahmen der Beschreibung der ansonsten anonymisierten Täter gehandelt. Das Risiko einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens – wie in Richtlinie 12.1 des Pressekodex beschrieben – sehe die Redaktion nicht. Gleichwohl – so der stellvertretende Chefredakteur abschließend – respektiere die Zeitung die presseethischen Vorgaben. Die Chefredaktion habe die Beschwerde zum Anlass genommen, die Redaktion erneut auf die erforderliche Sensibilität in vergleichbaren Fällen hinzuweisen. Die kritisierte Textpassage sei aus dem Online-Beitrag entfernt worden.

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