Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Nach intensiver Diskussion Ethnie genannt

Ein 25-jähriger Syrer soll seine Schwester vom Balkon im zweiten Stock geworfen haben. Das berichtet eine Regionalzeitung. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Nennung der Herkunft des Mannes. Dies sei nicht von öffentlichem Interesse. Die Chefredaktion berichtet von einer intensiven Diskussion innerhalb der Redaktion über die Frage, ob in diesem Fall die Nationalität des mutmaßlichen Täters genannt werden solle. Man habe sich dafür entschieden, da bei einer Straftat wie dieser unter den Lesern automatisch eine Debatte darüber entbrenne, ob es sich um eine Tat in Richtung „Ehrenmord/Bestrafung“, „Minderachtung der Frau“ etc. handele, die auch mit einer radikalen Auslegung des Islam zu tun haben könnte. Um Spekulationen darüber nicht zusätzlich anzufachen und den Lesern möglichst viele Informationen zu geben, habe man im konkreten Fall entschieden, so viele Angaben wie möglich zum mutmaßlichen Täter zu machen. Diese Informationen hätte man auch bei einem deutschen Täter – wie auch bei allen anderen Nationalitäten – veröffentlicht.

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Asylbewerber droht mit Sprung aus dem Fenster

Die Online-Ausgabe einer Regionalzeitung berichtet auf der Basis einer Polizeimeldung über einen 24-jährigen algerischen Asylbewerber, der wegen eines missglückten Hosenverkaufs aus dem Fenster einer Erstaufnahmeeinrichtung habe springen wollen. Tags darauf – nach einem kurzen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik – habe er einen Rettungseinsatz in der Einrichtung ausgelöst, als er ohne Grund die Scheibe eines Brandmelders eingeschlagen habe. Ein anonymisierter Beschwerdeführer kritisiert, dass die Pressemeldung der Polizei nicht als solche gekennzeichnet und ihr Inhalt nicht journalistisch eingeordnet worden sei. Er vermisst auch die bei einer Suizidberichterstattung gebotene Zurückhaltung. Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Angabe der Zeitung, dass sich der Mann in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten habe. Dies gehöre zu dessen Privatsphäre. Unnötig sei auch die Angabe der Nationalität des Mannes. Damit habe die Zeitung gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex (Berichterstattung über Straftaten) verstoßen. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass die Redaktion versäumt habe, die Polizei als Quelle der Nachricht zu benennen. Man bedauere dies und habe die Meldung für den Online-Bereich korrigiert. Die Selbsttötung habe in diesem Fall nicht stattgefunden. Demzufolge sei auch nicht über eine solche berichtet worden. Von einem Verstoß gegen pressethische Grundsätze könne also keine Rede sein. Die Nennung der Nationalität sei im konkreten Fall gerechtfertigt, da die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran habe zu erfahren, ob die Vorfälle in der Erstaufnahmeeinrichtung von Bewohnern oder von Angehörigen des Personals oder von außen initiiert worden seien.

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Eine pressethische Grenze überschritten

„Wie sieht DIE denn aus? Bei Melanie ist der Mörtel ab“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung über die Schauspielerin Melanie Griffith, die als Richard Lugners Opernballbegleitung nach Wien eingeladen worden sein soll. Im Text heißt es wörtlich: „Bestellt hatte Richard „Mörtel“ Lugner (85) Hollywood-Glamour, geliefert wurde ihm eine reichlich ramponierte Melanie Griffith (60)! Ungeschminkt, mit strähnigen Haaren und lädierten Lippen landete Lugners Opernball-Stargast in Wien – die Nase von einer Hautkrebs-OP gezeichnet.“ Bebildert ist der Artikel mit einem aktuellen Porträtfoto der Schauspielerin, die wohl am Flughafen fotografiert wurde. Bildunterschrift: „DAS kann selbst Mörtel nicht mehre richten! Die US-Schauspielerin nach ihrer Landung.“ Ein Leser der Zeitung sieht vor allem in der Überschrift und im Bildtext) einen Verstoß gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 9 (Schutz der Ehre) des Pressekodex. Die Schauspielerin Melanie Griffith trage auf dem Bild sichtbare Folgen einer Hautkrebs-Operation an der Nasenpartie. Dies werde auch im Text erwähnt. Der Chefredakteur der Zeitung verweist auf eine Twitter-Nachricht, in der er – an den Beschwerdeführer gerichtet – geschrieben habe, dass dieser Recht habe. Er spricht von einer geschmacklosen Formulierung, die so nicht in der Zeitung hätte erscheinen dürfen. Der Chefredakteur: „Wir ändern das und bitten Melanie Griffith um Entschuldigung.“

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Getöteter Polizist war privat unterwegs

„Polizist vor Straßenbahn gestoßen – Verdächtiger gefasst“ – unter dieser Überschrift berichtet die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung über den Tod eines Polizeibeamten in Köln. Der Mann, der privat unterwegs war, sei vor eine Straßenbahn gestoßen worden. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass durch die Überschrift der falsche Eindruck entstehe, als sei ein Polizeibeamter bei der Ausübung seines Dienstes ums Leben gekommen, bzw. dass jemand bewusst und gezielt einen Polizisten habe töten wollen. Die Rechtsvertretung der Zeitung betont, dass die Überschrift wahrheitsgemäß die berufliche Tätigkeit des Opfers nenne. Im Text selbst werde dann umgehend und an mehreren Stellen klargemacht, dass das Opfer privat in Zivil unterwegs war und für den Täter nach dem äußeren Erscheinungsbild nicht als Polizist erkennbar gewesen sei. Deshalb werde in der Veröffentlichung kein falscher Eindruck erweckt. Die Überschrift eines Artikels der Tagespresse unterliege als eigene schlussfolgernde Zusammenfassung dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Die Rechtsvertretung ergänzt, dass es sich bei dem Text um eine Agenturmeldung handele, bei der grundsätzlich eine gelockerte Überprüfungspflicht bestehe. Somit habe die Meldung auch in dieser Form übernommen werden können. Ergänzend teilt die Redaktion mit, dass an keiner Stelle des Textes suggeriert werde, dass an den Beruf des Opfers ein Motiv des Täters gekoppelt werden könnte. Im Gegenteil habe die Redaktion geschrieben, dass der Polizist nicht im Dienst gewesen sei.

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Hund Lima durfte nicht über GroKo abstimmen

Eine Boulevardzeitung titelt gedruckt und online: „Lima (3) in die SPD aufgenommen! Dieser Hund darf über die GroKo abstimmen“. Der Artikel informiert darüber, dass die Redaktion den Hund einer Mitarbeiterin als Mitglied bei der SPD angemeldet habe und dieser somit an der Mitgliederbefragung der SPD über die GroKo teilnehmen dürfe. Die Fragestellung dahinter ist diese: „Ist Manipulation möglich? – Es könnten auch Rechtsaußen oder Troll-Aktivisten sein“, schreibt der stellvertretende Chefredakteur im Kommentar dazu. „Limas Parteikarriere“ zeige, was die Mitgliederbefragung „in Wahrheit sei“: „Hochgradig anfällig für Manipulationen und nicht nur deshalb gefährlich für die Demokratie.“ Zwei Leser und der Anwalt der SPD wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Der Anwalt sieht eine Verletzung von Ziffer 1 (Wahrhaftigkeitsgebot) und Richtlinie 4.1 (verdeckte Recherche). Die beiden anderen Beschwerdeführer beziehen sich nur auf die Richtlinie 4.1. Der Anwalt: Bereits auf der Titelseite werde wiederholt die Behauptung aufgestellt, der Hund Lima dürfe „über die GroKo“ abstimmen. Diese Behauptung sei unwahr. Davon ungerührt schreibe die Redaktion im Innenteil: „Dass Lima weder lesen noch schreiben kann, ist kein Problem. ´Abstimmende, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen´. Deshalb darf eine ´Hilfsperson´ - in diesem Fall das Frauchen – das Kreuzchen machen.“ Der SPD-Anwalt erläutert das wahre Procedere und weist nach, dass die Behauptung der Zeitung schlicht falsch ist. Zusammengefasst: Die Zeitung hat den Pressekodex in mehrfacher Hinsicht verletzt. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Vorwürfe für unbegründet. Von einer „Kampagne“ gegen die SPD könne keine Rede sein. Der Kommentator habe zu dem Vorgang die richtigen Worte gefunden. Dort heiße es mit Bezug auf den Artikel, manchmal müsse man die Dinge ad absurdum führen, um zu zeigen, was sie sind: Absurd.

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Umfrageteilnehmer gibt 182 Stimmen ab

Die Online-Redaktion einer Regionalzeitung ruft ihre Nutzer zu einer Umfrage auf. Ihr geht es darum, die Meinung der Öffentlichkeit zu einer dritten Startbahn des Münchner Flughafens zu erkunden. Ein Leser der Zeitung und Nutzer des Online-Angebots sieht sich zu einer Beschwerde an den Presserat veranlasst. Er kritisiert, dass er an der Abstimmung mehrfach teilnehmen kann. Das funktioniere, wenn er auf seinem Computer die Speicherung von Cookies deaktiviere. Die Redaktion habe er über seine Beobachtung informiert. Diese habe geantwortet, die Umfrage sei nicht repräsentativ. Bei den Votings wie in diesem Fall handele es sich um reine Stimmungsbilder. Der Beschwerdeführer teilt dem Presserat mit, dass er kurz darauf innerhalb von einer Stunde 182 Stimmen abgegeben und damit die Umfrage deutlich beeinflusst habe. Der Nutzer kritisiert, dass die Redaktion ein manipulierbares Umfragetool verwendet habe. Das scheine in der Branche nicht unüblich zu sein. Interessengruppen seien somit in der Lage, Umfragen problemlos zu beeinflussen. Dies gefährde die Glaubwürdigkeit des journalistischen Umfeldes, da User bzw. Leser von seriösen Umfrageergebnissen ausgingen. Der Beschwerdeführer kritisiert auch, dass die Nutzer nicht erkennen könnten, unter welchen Bedingungen die konkrete Umfrage zustande gekommen und ob sie repräsentativ sei. Der Chefredakteur der Zeitung spricht von einer grundsätzlichen Natur des Falles, da dieser die Funktionsweise und den Umgang mit Votings in Online-Portalen in Gänze berühre. Er unterstütze daher die Aufarbeitung und gegebenenfalls die Entwicklung einer grundlegenden Richtlinie für den Umgang mit Votings durch den Presserat. Grundsätzlich – so der Chefredakteur – sei zwischen repräsentativen und nicht-repräsentativen Abstimmungen zu unterscheiden. Die Online-Redaktion seiner Zeitung setze ausnahmslos die nicht-repräsentative Version ein. Nicht-repräsentative Votings seien eine etablierte Darstellungsform nicht nur im digitalen Journalismus, sondern auch darüber hinaus. Als Beispiele nennt der Chefredakteur TED-Umfragen im Fernsehen oder tägliche Umfragen im Videotext. Sofern keine Identitätsfeststellung bei nicht-repräsentativen Abstimmungen erfolge, seien diese grundsätzlich immer anfällig für Mehrfach-Abstimmungen. Um diese zu vermeiden, sei die Erfassung personenbezogener Daten erforderlich. Die Durchführung von Votings und die Bekanntgabe der entsprechenden Abstimmungsergebnisse seien dann presseethisch unbedenklich, wenn für den Nutzer erkennbar sei, dass es sich um nicht-repräsentative, unterhaltende Elemente handele. Im vorliegenden Fall sei dies ausreichend deutlich gemacht worden.

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Beiträge untergraben Glaubwürdigkeit

Die Redakteurin einer regionalen Wochenzeitung berichtet über berufliche Termine ihres Ehemannes. Dieser ist hauptamtlicher Erster Stadtrat und Stellvertreter des Bürgermeisters einer Kleinstadt. Ein Leser der Zeitung, der auch Kommunalpolitiker in der Stadt ist, wendet sich wegen des von ihm vermuteten Interessenskonfliktes mit einer Beschwerde an den Presserat. Die Berichterstattung der Redakteurin über ihren Mann sei deutlich parteilich. Sie schreibe regelmäßig über die Termine, die er wahrnehme. Über vergleichbare Termine, die der Bürgermeister wahrgenommen habe, sei von ihr nicht berichtet worden. Der Chefredakteur nimmt Stellung und teilt mit, dass die Journalistin seit über 30 Jahren als freie Mitarbeiterin für die Zeitung tätig und nicht angestellt sei. Sie sei auch kein Mitglied einer Partei. Aus dem Umstand, dass sich ihre Kinder und ihr Ehemann parteipolitisch engagierten, ließe sich nicht ableiten, ihr die freiberufliche Tätigkeit zu untersagen. Die Journalistin berichte ausschließlich über kulturelle Veranstaltungen, Vereinsaktivitäten, Jubiläen etc. aus dem gesamten Verbreitungsgebiet der Zeitung. Weder in der Vergangenheit noch aktuell sei sie mit der kommunalpolitischen Berichterstattung aus der Stadt betraut gewesen. Darauf habe man genau geachtet, um Interessenskonflikte zu vermeiden. Sofern sie im Rahmen der Berichterstattung ihren Mann erwähnt habe, sei dies allein aufgrund der Tatsache geschehen, dass er in seiner Funktion als Vertreter des Bürgermeisters anwesend gewesen sei. Zentraler Punkt ihrer Berichterstattungen sei somit nicht ihr Mann, sondern die jeweilige Veranstaltung und deren Anlass gewesen.

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„Gehaltsaffäre“ und „Schmutzkampagnen“

Eine Regionalzeitung berichtet über Querelen bei den örtlichen Stadtwerken. Über den Aufsichtsratsvorsitzenden titelt sie „…geht er oder muss er gehen?“ Es geht um personelle Veränderungen. Eine fraktionsübergreifende Gruppe im Stadtrat fordere, dass der Aufsichtsratschef seinen Posten freimachen solle. Dies würde automatisch der Fall sein, wenn die Satzung geändert würde. Dem Aufsichtsratsvorsitzenden werde katastrophales Krisenmanagement vorgeworden. Der derzeitige Geschäftsführer verlasse das Unternehmen zum Jahresende, so die Zeitung weiter. Er habe mit seiner Kündigung einer Forderung nach mehr Geld und einer verbesserten Altersversorgung Nachdruck verleihen wollen. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel erwähnte Geschäftsführer der Stadtwerke. Er habe nie ein höheres Gehalt verlangt, sondern nur eine adäquate Altersversorgung. Auch die Kündigung sei in Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgt, da sein Vertrag sonst um fünf Jahre verlängert worden wäre. Die Aussagen der Zeitung seien verunglimpfend und diffamierend und hätten ihn seine Geschäftsführerstelle gekostet. Er habe der Redaktion die Originaldokumente zur Einsicht angeboten. Davon sei aber nicht Gebrauch gemacht worden. Die Zeitung habe nicht nur an der „Gehaltsaffäre“ festgehalten, sondern zusätzlich zwei weitere Schmutzkampagnen zu seinen Lasten gestartet. Die Redaktion nimmt zu der Beschwerde nicht Stellung.

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Bei Rot gegangen: Tödlicher Unfall

„Taxifahrer rast in Fußgänger – dann wirft er Rettungskräften Fehlverhalten vor“ - so die Überschrift, unter der die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins über einen Verkehrsunfall berichtet. Es geht um einen 47-jährigen Mann, der von einem Taxi angefahren und schwer verletzt worden ist. Das Unfallopfer war in Begleitung eines 48-jährigen Mannes unterwegs gewesen. Das Unglück sei geschehen, als die beiden bei Rot einen Fußgängerüberweg passiert hätten. Eine Leserin des Magazins sieht in der Überschrift einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze, weil sie in Verbindung mit einem Bild des Unfallfahrers den Eindruck erwecke, dass der „böse rasende Taxi-Ausländer“ Menschen überfahre und dann auch noch die Rettungskräfte anpöble. Der Text selbst – so die Beschwerdeführerin – beschreibe den Vorgang sachlich. Die Leitung der Online-Redaktion teilt mit, diese habe nach Eingang der Beschwerde die Überschrift geändert. Allerdings sei die ursprüngliche Formulierung vom tatsächlichen Ablauf des Geschehens gedeckt. Sie sollte auch in keiner Weise die von der Beschwerdeführerin skizzierten Reaktionen auslösen. Dass die Beschwerdeführerin an „böse rasende Taxi-Ausländer“ denke, sei nicht der Redaktion vorzuwerfen. Das gelte auch für den sachlichen Ausdruck „Fehlverhalten vorwerfen“. Daraus mache die Leserin „Rettungskräfte angepöbelt“. Da der Redaktion daran gelegen sei, keinen falschen Eindruck zu erwecken, sei sie mit der Neuformulierung der Überschrift auf Nummer sicher gegangen. Diese lautet nun so: „Fußgänger geht über rot und wird von Taxi erfasst – Fahrer wundert sich über Rettungskräfte“. Im Übrigen sei im Artikel nirgends davon die Rede, dass es sich bei dem Taxifahrer um einen deutschen Staatsbürger oder einen Ausländer gehandelt habe. Das wisse die Redaktion bis heute nicht.

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Ethnische Herkunft darf genannt werden

Ein 26-jähriger Sudanese habe an einem Bahnhof zwei Frauen belästigt, berichtet eine Regionalzeitung gedruckt und online. Die Polizei habe den Mann festgenommen. In dem Artikel wird insgesamt dreimal darauf hingewiesen, dass der Tatverdächtige sudanesischer Staatsbürger ist. Ein Leser der Zeitung sieht insbesondere einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex. In diesem Fall könne gar eine Vorverurteilung stattgefunden haben, da die Tat einen Tag zuvor passiert sei. Er habe die Redaktion auf die Punkte Nennung der Herkunft und Unschuldsvermutung aufmerksam gemacht, habe aber nur beleidigende Kommentare zu hören bekommen. Darunter seien auch fremdenfeindliche Bemerkungen gewesen. Der zuständige Redaktionsleiter versichert, die Zeitung sehe sich dem Pressekodex verpflichtet und halte sich an dessen Grundsätze und Richtlinien. Das gelte selbstverständlich auch für die Richtlinie 12.1. Bei der Berichterstattung über Straftaten verzichte man im Regelfall bewusst darauf, die Nationalität von Verdächtigen, Tätern und auch Opfern zu erwähnen. Im vorliegenden Fall habe jedoch das im Kodex geforderte „begründete öffentliche Interesse“ vorgelegen. Dem jetzt berichteten Fall seien mehrere gleichgelagerte Ereignisse vorangegangen. Das Verhalten sudanesischer Flüchtlinge sei seit längerem ein Hauptgesprächsthema in der Stadt. Die Nationalität der mutmaßlichen Täter nicht zu nennen, hätte die Glaubwürdigkeit der Zeitung untergraben.

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