Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Karikatur sorgt für „Verwerfungen“

In einer überregionalen Zeitung erscheint eine Karikatur. Sie zeigt den israelischen Regierungschef Netanjahu, der eine Rakete in der Hand hält. Netanjahu trägt das Kleid der ESC-Gewinnerin Netta und sagt: „Nächstes Jahr in Jerusalem“. Auf der Rakete ist ein Davidstern zu sehen; auf einem Banner steht „Eurovision Song Contest“. Ein Davidstern ersetzt hier das „V“. Netanjahus Gesichtszüge sind stark überzeichnet mit großen Ohren, dicken Lippen und großer Nase. Mehrere Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie halten die Karikatur für antisemitisch. Sie erinnere an die „Stürmer“-Optik der NS-Zeit. Die Zeichnung trage dazu bei, Vorurteile gegenüber Juden und Israel zu wecken. Dass der Davidstern als Symbol für Kriegstreiberei (Stichwort Rakete) benutzt werde, empfindet eine Beschwerdeführerin als besonders verletzend und skandalös. Israelkritik werde hier mit klassischem Antisemitismus verknüpft. Wer solche Karikaturen veröffentliche, trage dazu bei, das Klima gegenüber Juden in Deutschland zu vergiften. Die Zeitung – so einer der Beschwerdeführer – habe eine lange Geschichte antisemitischer Veröffentlichungen. Dieser Beitrag habe das Fass zum Überlaufen gebracht. Das Justiziariat der Zeitung teilt mit, dass anders als sonst üblich keine presserechtliche Rechtfertigung der kritisierten Veröffentlichung vorgesehen sei. Der Grund: Es gebe keine. Der Rechtsabteilung, den Mitarbeitern und der Chefredaktion bleibe nur, sich für den Beitrag zu entschuldigen. Der Chefredakteur schreibt, der Karikaturist habe die „politische Instrumentalisierung des ESC-Sieges durch Netanjahu“ kritisieren wollen. Die Veröffentlichung der Karikatur habe zu Verwerfungen innerhalb der Redaktion geführt. Er selber hätte diese Karikatur niemals ins Blatt gebracht. Anders als der Zeichner sei er der Auffassung, dass der Beitrag antisemitische Stereotype und Klischees enthalte. Der Chefredakteur berichtet, er sei „entsetzt“ gewesen, als er die Karikatur in „seiner“ Zeitung sah. Er sei am Erscheinungstag nach längerer Abwesenheit wieder im Dienst gewesen. Die Zeitung hat sich von dem Karikaturisten getrennt.

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„Mal eben mit tausend Leuten demonstrieren“

„Mannheim sagt Ja – auch zu radikalen Gruppen?“ – unter dieser Überschrift berichtet ein Blog über Vorbereitungen zu einer Demonstration für Flüchtlinge. Über den Grünen-Stadtrat und angeblichen Mit-Initiator der Demonstration heißt es, er sei ein Jahr zuvor Mit-Initiator einer Demo mit etwa 1000 Teilnehmern gewesen, die auch vor dem Wohnhaus eines NPD-Stadtrats Halt gemacht habe. Dabei sei es auch zu einer Körperverletzung gekommen. Der Blog berichtet, der Stadtrat habe auf Anfrage die Demonstration als „demokratischen Widerstand“ verteidigt. Eine Antwort auf die Frage, wie er 1000 „demokratisch“ demonstrierende Nazis vor seinem Wohnhaus oder dem eines anderen Gemeinderatsmitglieds beurteilen würde, sei er schuldig geblieben. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel erwähnte Grünen-Stadtrat. Der Demonstrationsweg und die Anmeldung seien ohne sein Zutun und ohne seinen Einfluss mit den Behörden abgestimmt worden. Falsch sei zudem, dass er eine ihm unbekannte Körperverletzung bei dieser Aktion oder die Aktion vor dem Haus des NPD-Stadtrats als „demokratischen Widerstand“ bezeichnet habe. Er sei auch nicht von einem Blog-Mitarbeiter gefragt worden, wie er 1000 „tausend demokratisch demonstrierende Nazis“ vor seinem Wohnhaus oder dem eines anderen Gemeinratsmitglieds beurteilen würde. Der Blog-Chefredakteur teilt mit, man habe nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer der „verantwortliche Organisator“ der Demo war. Er habe diese jedoch mit-initiiert, also „angestoßen“ bzw. „auf den Weg gebracht“. Anfrage und Nachfrage zum „demokratischen Widerstand“ – so der Chefredakteur – seien vom Blog aus mündlich erfolgt und nicht dokumentiert. Dabei stehe Aussage gegen Aussage. Der Beschwerdeführer hätte sich fragen müssen, ob es in Ordnung sei, mal eben mit 1000 Menschen vor dem Haus von jemandem zu demonstrieren, den man nicht leiden könne oder ob das nicht schon „ein wenig faschistoid“ sei.

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Den Resozialisierungsgedanken missachtet

Unter der Überschrift „Es ist eine Schande, dass Degowski frei herumläuft“ berichtete eine Boulevardzeitung gedruckt und online über die Gladbeck-Täter Dieter Degowski und Hans-Jürgen Rösner. Ein Foto des mittlerweile aus der Haft entlassenen Degowski ist zum Text gestellt, ebenso ein Bild Rösners, das im Gefängnis aufgenommen wurde. Online wird außerdem ein Foto des von Degowski ermordeten Emanuele de Giorgi gezeigt. Elf Beschwerdeführer nehmen die Berichterstattung zum Anlass, sich an den Presserat zu wenden. Die meisten kritisieren die ungepixelte Wiedergabe des Degowski-Fotos. Dies widerspreche dem Resozialisierungsgedanken. Auch seine Beschreibung als „dümmlich aussehend“ wird von einigen Beschwerdeführern kritisiert. Einer stört sich auch an der Veröffentlichung des Rösner-Fotos im Hinblick auf eine mögliche Resozialisierung. Zwei Beschwerdeführer sehen in dem Bild des Opfers Emanuele de Giorgi eine Verletzung des Opferschutzes. Wer einem Kind ins Gesicht schieße, müsse es aushalten, bis zum Ende seines Lebens identifizierbar für seine Tat die Verantwortung zu tragen. Diese Ansicht vertritt der Chefredakteur der Zeitung in seiner Stellungnahme.

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Massaker apokalyptischen Ausmaßes erfunden

Ein lokaler Blog berichtet über einen „Massiven Terroranschlag in Mannheim“. An mindestens 25 Tatorten hätten Besucher von Stadtfesten in Zweierteams plötzlich Macheten unter ihrer Kleidung hervorgeholt und seien damit wahllos und kaltblütig auf Besucher losgegangen. „Überall liegen leblose Körper auf dem Boden. In der Luft liegt der Geruch von Blut“, schreibt der Blog. 136 Tote und 237 Verletzte – das sei die Bilanz des schrecklichen Geschehens. Rund 30 Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. Weitere zwanzig seien noch im Stadtgebiet unterwegs. Der Blog spricht von einem „Blutbad apokalyptischen Ausmaßes“. Die Polizei werde mitteilen, dass alles „normal“ sei. Der Ministerpräsident habe angeordnet, dass keinerlei „beunruhigende“ Nachrichten nach außen dringen sollten. Als „Beweis“ bindet die Redaktion einen Tweet der Mannheimer Polizei ein. Dieser weist darauf hin, dass es sich bei dem Beitrag um einen „erfundenen Text“ handele. Die Redaktion listete Fragen auf, „was möglich sein könnte“, z. B. wie man 50 Mörder stoppen könnte und ob Deutschland auf das Kriegsrecht vorbereitet sei. Vier Beschwerdeführer kritisieren, der Artikel beschreibe eine fiktive Geschichte, die allerdings weder durch die Überschrift noch im Verlauf des Artikels als solche zu erkennen sei. Eine Irreführung des Lesers werde bewusst in Kauf genommen. Die Falschmeldung habe viele Bürger in Schrecken versetzt. Außerdem sei die Aufklärung, es handele sich um eine erfundene Geschichte, hinter der Bezahlschranke versteckt gewesen. Der Blog sei – so ein Beschwerdeführer – nur auf Profit aus und schere sich nicht um das Leid, das er verursache. Der Redaktionsleiter rechtfertigt die Veröffentlichung. Zwar beginne diese mit einem fiktiven Teil, doch sei dieser derart übertrieben, dass er leicht als Fiktion zu erkennen sei. Der Artikel verletzte an keiner Stelle die Menschenwürde. Intention der Redaktion sei gewesen, die Öffentlichkeit auf viele offene Fragen im Zusammenhang mit Terror hinzuweisen.

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Die Erklärung folgt erst ganz am Schluss

Ein regionales Internetportal berichtet unter der Überschrift „Plus 670 Prozent! Dramatischer Anstieg von Vergewaltigungen in Leipzig“ über die eben veröffentlichte aktuelle Kriminalstatistik. Daraus gehe hervor, dass die Zahl der Vergewaltigungen und Fälle besonders schwerer sexueller Nötigung binnen zwei Jahren um 670 Prozent gestiegen sei – von 23 auf 154 Fälle. Im letzten Absatz heißt es dann, der enorme Anstieg gehe im Wesentlichen auf das nach den Kölner Silvester-Übergriffen verschärfte Sexualstrafrecht zurück. Seiher gelten solche Attacken nicht mehr nur als einfache Nötigungen. Der Text ist illustriert mit einem großen Symbolbild einer jungen Frau, die sich verzweifelt an eine Wand lehnt und die von einem Mann bedrängt wird. Ein Nutzer des Internetportals sieht presseethische Grundsätze verletzt. Die reißerische Überschrift werde erst ganz am Ende relativiert und eingeordnet mit der Erklärung, dass sich das Strafrecht geändert habe. Deshalb sei die Behauptung in der Überschrift falsch. Die Redaktion führe den Leser bewusst in die Irre. Eine vom Internetportal beauftragte Anwaltskanzlei hält die Berichterstattung für objektiv und wahrheitsgetreu. Weder durch den Text noch durch die Überschrift werde dem Leser ein falsches Bild vermittelt. Auch würden keine unnötigen Ängste geschürt. Die Kriminalstatistik sei wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Die Redaktion habe jedoch bereits vor Eingang der Beschwerde die Überschrift umformuliert und die Aufmerksamkeit der Leser zu Beginn auf die Gründe des Anstiegs der Zahlen gelenkt.

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Das „Schnäppchen“ und die Schleichwerbung

Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Angebote der Woche“. Im Beitrag aufgelistet sind diverse Non-Food-Angebote verschiedener Filialunternehmen und eines Fernsehsenders. Ein Leser der Zeitschrift sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Vor allem der Hinweis auf ein Kochset bei dem TV-Sender sei werblicher Art. Nach Ansicht der Rechtsabteilung der Zeitschrift ist die Presse berechtigt, auf aktuelle Produktangebote hinzuweisen und diese auch positiv und/oder negativ zu beschreiben. Dies sei nicht zu beanstanden, solange die Berichterstattung einen redaktionellen Sachbezug habe. Im vorliegenden Fall diene die Berichterstattung dem Zweck, die Leser darüber zu informieren, wo sie am günstigsten einkaufen könnten. Besonders bei dem Kochset handele es sich um ein „Schnäppchen“. Es sei deutlich günstiger, als wenn die Original-Produkte der Marke einzeln gekauft würden. Zudem sei das Set auch bei keinem anderen Unternehmen erhältlich. Damit sei der redaktionelle Sachbezug gegeben. Die Rechtsabteilung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung keine Werbewirkung habe, da sie primär aus Texten bestehe. Werbliche Botschaften würden ebenso fehlen wie andere Werbeelemente. Die Produktangaben dienten lediglich zum Zweck der Informationsbeschaffung für den Leser.

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Homöopathie bei Erkältungskrankheiten?

„Hallo Doktor! Gibt es gegen Erkältungen auch sanfte Mittel?“ Unter dieser Überschrift berichtet eine Programmzeitschrift über die Frage einer Leserin an einen Heilpraktiker und Apotheker. Es geht darum, ob bei Erkältungen auch homöopathische Arzneien helfen können. Der Heilpraktiker bejaht dies und weist auf die Wirksamkeit von Präparaten aus drei aufbereiteten Naturstoffen hin. Ein Produkt wird als Beispiel namentlich genannt. Ein Leser der Zeitschrift vermutet einen Fall von Schleichwerbung. Die Redaktion habe das Trennungsgebot nach Ziffer 7 des Pressekodex missachtet. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass es sich bei dem Beitrag um eine redaktionelle Veröffentlichung handele, die nicht durch Dritte finanziert worden sei. Der Artikel beschäftige sich mit einem allgemeinen Gesundheitsthema von öffentlichem Interesse. Dem Leser werde Gelegenheit gegeben, sich eine Meinung über die Einsatzmöglichkeiten homöopathischer Wirkstoffe zur Vorbeugung gegen Erkältungskrankheiten zu bilden. Die Erwähnung des genannten Medikaments habe mit Schleichwerbung nichts zu tun. Die Nennung eines Produkts im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung könne grundsätzlich auch einen Werbeeffekt für das Produkt bewirken. Dieser sei jedoch hinzunehmen, wenn ein öffentliches Interesse an der Produktnennung bestehe. Das genannte Präparat habe ein Alleinstellungsmerkmal, das eine namentliche Erwähnung rechtfertige.

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Homosexuelle als HIV-Infizierte geoutet

Eine überregionale Tageszeitung berichtet gedruckt und online über den Prozess gegen ein homosexuelles Paar, das nicht nur ein bekanntes Hotel in Berlin betrieben, sondern auch Rauschmittel verkauft haben soll. Beide seien HIV-infiziert, berichtet die Autorin. Weitere Details aus ihrem Privatleben werden im Beitrag erwähnt, so auch der Umstand, dass jeder der beiden einen Partner wegen einer Aids-Erkrankung verloren habe. Die Berliner Aids-Hilfe tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Sie beschwert sich über das unerlaubte und unautorisierte Outing der beiden Männer als HIV-Positive. Weder die Homosexualität noch die HIV-Infektion seien für die Berichterstattung relevant, so dass neben der zweifachen Verletzung der Persönlichkeitsrechte die Berichterstattung auch tendenziös sei. Sie bediene das alte Klischee von „Drogen + schwul = HIV“. Der Bericht habe für die beiden Männer schwerwiegende Folgen. Sie hätten sich im geschlossenen Vollzug befunden und hätten somit keinen Zugang zu Tageszeitungen oder Online-Medien gehabt. Sie befänden sich seit Mitte 2017 im offenen Vollzug. Die vorliegende HIV-Infektion sei öffentlich nicht bekannt gewesen. Die Kenntnis der Infektion führe seither zu Ausgrenzung, Beschimpfungen und Verunglimpfungen. Die Autorin nimmt auf dem Weg über die Rechtsvertretung der Zeitung Stellung zu der Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass sie gegen keine Gepflogenheiten der Gerichtsberichterstattung verstoßen habe. Sie habe den Prozess gegen die beiden Männer vor dem Berliner Landgericht verfolgt. Um den Lesern die Beweggründe der beiden Angeklagten näherzubringen, habe sie deren Biographie nachgezeichnet. Zu dieser gehöre für sie die Homosexualität der beiden, denn durch diese hätten sie verstärkten Kontakt zu einer Klientel gehabt, die nach Drogen verlangt habe. Im Übrigen sei die HIV-Erkrankung maßgeblich für die Urteilsfindung gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe wegen der Berliner Rekordmenge von 4500 Gramm Crystal Meth und der hohen Gewinne eine Straferwartung von acht Jahren Haft geäußert. Der Richter habe dies deutlich unterboten und ein Urteil über fünf Jahre und drei Monate gesprochen. Begründung: Er habe die gesundheitliche Situation berücksichtigt.

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Persönlichkeitsrechte massiv verletzt

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift „Warum passiert guten Menschen so etwas Schreckliches?“ über einen schweren Autounfall auf der A5. Ein Lkw habe fast eine ganze Familie ausgelöscht – Vater, Mutter und Tochter. Eine weitere Tochter habe überlebt. Die Eltern seien in der Kinderkrebshilfe engagiert gewesen. Bebildert ist der Beitrag mit Fotos der Opfer sowie einem Unfallfoto, das den zerquetschten Wagen und Blutspuren zeigt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung der Fotos einen Verstoß gegen die Ziffern 8 (Persönlichkeitsschutz) und 11 (Sensationsberichterstattung) des Pressekodex. Der Chefredakteur erläutert, dass seine Zeitung in letzter Zeit mehrfach über die tödliche Gefahr berichtet habe, die von Lastwagen ausgehe, da die Fahrer aufgrund von Übermüdung ein Stauende übersehen und haltende Autos gerammt hätten. Angesichts der Staudichte auf den Autobahnen und der Häufigkeit derartiger Unfälle sei es für die Redaktion besonders wichtig, über dieses Phänomen zu berichten. Der Zeitung sei es darauf angekommen, dieses Thema mit einer emotionalen Ansprache der Leser noch einmal aufzugreifen.

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Als Haus- und Hof-Fotograf unterwegs

Eine Regionalzeitung veröffentlicht gedruckt und online häufig Berichte mit zwei unterschiedlichen Kürzeln ein und derselben Agentur. Dazu erreicht den Presserat eine Beschwerde eines Lesers. Er kritisiert, dass die Agentur das Presseorgan einer Stadt im Verbreitungsgebiet der Zeitung ist. Der Agenturinhaber begleite den Bürgermeister zu Terminen als Fotograf und übernehme bei öffentlichen Anlässen moderierend die Aufgabe eines Pressesprechers. Seine Agentur kommuniziere zudem sämtliche Veröffentlichungen der Stadt, auf deren Homepage sowie im Amtsblatt bzw. Bürgerbrief. Gleichzeitig schreibt die Agentur unter einem zweiten Kürzel regelmäßig redaktionelle Texte für die beiden großen regionalen Tageszeitungen und Anzeigenblätter.

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