Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Penis im Zug entblößt: 25-jährige Frau aus (…) wird von Kameruner belästigt“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über einen Fall sexueller Belästigung. Die Nationalität des Tatverdächtigen wird in der Überschrift und einmal im Text genannt. Eine Leserin der Zeitung sieht die Gefahr einer diskriminierenden Verallgemeinerung. Sie verweist auf die Praxisleitsätze. Danach besteht das Risiko einer Verallgemeinerung unter anderem darin, dass die Gruppenzugehörigkeit unangemessen herausgesellt wird, etwa durch Erwähnung in der Überschrift oder durch Wiederholungen im Text. Der Autor des Beitrages erwidert, er habe sich bewusst dazu entschieden, die Staatsangehörigkeit des mutmaßlichen Täters zu nennen. Der Zeitung sei es in der Vergangenheit von Lesern sehr häufig vorgeworfen worden, dass man den Lesern Informationen – so etwa die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen – vorenthalten habe. Seit einiger Zeit benenne die Redaktion immer dann die Staatsangehörigkeit eines Täters oder Tatverdächtigen, wenn sie ihr vorliege. Im Übrigen verfahre die Redaktion ebenso, wenn es sich um Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit handele. Eine Nachfrage bei der Bundespolizeiinspektion, von der die Meldung ursprünglich stammte, habe ergeben, dass diese die Staatsangehörigkeit vor allem dann nenne, wenn die begangene Straftat ausländerrechtliche Maßnahmen nach sich ziehe.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet über eine Frau, die bei einem Vorrundenspiel der Copa America auf der Tribüne das peruanische Team anfeuert. Der Artikel ist mit drei Fotos illustriert, die unter anderem Einblicke in das Dekolleté der Dame geben. In der Online-Version sind die Bilder jeweils bildschirmfüllend. Auf einem der Fotos zeigt ein Pfeil auf das Dekolleté. Ein anderes wird mit dem Satz „Wow, was für ein Moment“ kommentiert. Im Artikel enthalten ist diese Passage: „Denn: Die Dame beugte sich weit nach vorne, was für ein Anblick. (..) Und dieser Fan wurde dem altehrwürdigen Maracana-Stadion in Rio de Janeiro gerecht. Schon viele wunderbare Szenen spielten sich in der Traditionsarena ab – dieses Schauspiel dürften aber in der letzten Zeit die wenigsten Fans gesehen oder erwartet haben. Und wer genau hinsieht, der kann sogar an ihrer rechten Brust erahnen, dass da was rausblitzt.“ Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Verstöße gegen mehrere presseethische Grundsätze. In seinen Augen sei der Beitrag äußerst sexistisch. Einen journalistischen Mehrwert könne er nicht erkennen. Gerade in der heutigen Gesellschaft empfinde er es als äußerst kritisch, solche Artikel zu veröffentlichen. Die Zeitung äußert sich zu der Beschwerde nicht.
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Hamburgs zweiter Hafen“ über das „Discovery Dock“, einen virtuellen Hafen als Touristen-Attraktion in Hamburg. Ein Besuch der Erlebniswelt wird im Bericht mehrfach empfohlen. Das Angebot wird sehr positiv bewertet. Das Discovery Dock sei die weltweit einzige Mixed-Reality-Erlebniswelt, die einen Hafen spielerisch und interaktiv erlebbar mache. Unter anderem schreibt die Redaktion: „Gründer und Betreiber ist die DuMont Media GmbH. Zu den Partnern gehören die Reederei Aida Cruises, der Hamburger Hafen, die Logistik Aktiengesellschaft und die Hamburg Port Authority (HPA).“ Ein Leser der Zeitung sieht in dem Artikel das Trennungsgebot - Redaktion und Werbung für ein verlagseigenes Unternehmen (DuMont) - nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung verweist drauf, dass die Redaktion für die Rubriken „Reise“ und „Mobilität“ Inhalt mit Service-Charakter biete. Zahlreiche regionale und überregionale Medien hätten über das neue Angebot berichtet, das von DuMont bzw. einer Tochterfirma verantwortet werde. Dieser Zusammenhang werde klar benannt, so dass dieser transparent und nachvollziehbar sei. Die Trennung redaktioneller und verlegerischer Tätigkeit sei im Verlag ein hohes Gut. Dass sich Angebote des eigenen Hauses in einer auf Service angelegten Beilage generell nicht wiederfinden dürften, wäre aus Sicht des Verlages eine nicht nachvollziehbare Diskriminierung, zumal bei einem Thema von offenkundig gegebener journalistisch-redaktioneller Relevanz.
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Unter dem Titel „Jugendliche unter Verdacht“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Vergewaltigung. Fünf Kinder und Jugendliche im Alter von 12 bis 14 Jahren sollen in einer Stadt in NRW eine junge Frau vergewaltigt haben. Die Verdächtigen stammten alle aus Bulgarien, schreibt die Zeitung. Im Bericht wird auf ein ähnliches Verbrechen in einer anderen Stadt hingewiesen. Dort hätten acht aus Bulgarien stammende Jugendliche ein 13-jähriges Mädchen vergewaltigt. In wiederum einer anderen Stadt laufe zurzeit ein Verfahren gegen elf Männer – die meisten seien Flüchtlinge – im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, die eine 18-Jährige vergewaltigt haben sollen. Ein Leser der Zeitung sieht eine diskriminierende Berichterstattung, da die Ethnie strafunmündiger Kinder genannt werde. Zudem würden unzulässige Verbindungen zu anderen Taten der gleichen Ethnie hergestellt. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Ziffer 12 des Pressekodex ein besonderes öffentliches Interesse an der Angabe der Herkunft der Verdächtigen bestehe. Von den Ermittlungsbehörden sei der Vorfall als „schweres Sexualdelikt“ bewertet worden. Das Interesse an einer umfassenden Berichterstattung spiegele sich auch in einer ausführlichen und die Herkunft der Tatverdächtigen einschließenden Berichterstattung von regionalen und überregionalen Medien wieder. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführte Richtlinie 12.1 mangele es zudem an einer Begründung, wieso man mit der Veröffentlichung des Agenturberichtes jemanden diskriminiert habe, so der Chefredakteur weiter. Dass in der Darstellung „unzulässig Verbindungen zu unabhängigen anderen Taten gleicher Ethnie hergestellt“ würden, möge die persönliche Auffassung des Beschwerdeführers sein.
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Ein Magazin, dessen Schwerpunkt auf dem Wassersport liegt, berichtet auf einer Doppelseite unter der Überschrift „Freizeit-Package ´Altmühltal aktiv´“ über das Angebot eines Hotels im Altmühltal. Das Hotel sowie dessen Übernachtungspaket werden detailliert und tendenziell positiv dargestellt. Ein Leser der Zeitung sieht Ziffer 7 des Pressekodex und hier vor allem Richtlinie 7.2 verletzt. Die vielen positiv beschriebenen Details des Angebotes des Hotels gingen weit über das Informationsinteresse der Leser hinaus. Dem Artikel fehle die objektive Distanz, die man von einem Presseorgan erwarten könne. Objektivität hätte durch die vergleichende Darstellung der Angebote verschiedener Hotels im Tal erreicht werden können. Die detaillierte Darstellung eines Einzelangebots in überschwänglich positivem Ton ohne jegliche kritische Anmerkung überschreite die Grenze zur Schleichwerbung. Die Redaktion nimmt Stellung. Die betreffende Meldung sei ihr von einer Münchner Agentur zugeschickt worden. Sie enthalte weder verkaufte Werbung noch stecke eine Kooperation dahinter. Die Objektivität sei gewährleistet, weil sich die Redaktion nicht ausdrücklich zu dem Angebot äußere. Vielmehr weise sie ihre Leser auf ein interessantes Freizeitangebot hin. Die Altmühl und das Altmühltal seien in der Zeitschrift schon mehrfach thematisiert worden. Insofern vermittle der Bericht für viele Leser einen willkommenen Service.
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Gedruckt und online berichtet eine Regionalzeitung über einen Rechtsstreit, den die Ehefrau eines verstorbenen Verlegers mit ihrem Schwager austrägt. Dieser fordert nach Angaben der Zeitung Aktien einer Reederei, die ihm laut Erbvertrag zustünden. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Witwe des Verstorbenen. Sie ist der Meinung, dass es sich bei dem Rechtsstreit um eine Privatangelegenheit handele. Ein öffentliches Interesse, das ihren Persönlichkeitsschutz überwiege, bestehe nicht. Sowohl sie als auch ihr verstorbener Ehemann seien durch die Berichterstattung eindeutig identifizierbar. Es entstehe der Eindruck, als sei sie pleite. Das sieht sie als Ehrverletzung an. Schließlich seien die Artikel vorverurteilend, da es als bewiesen dargestellt werde, dass ihr verstorbener Mann Aktien zweckentfremdet habe. Der Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass der Informationsanspruch der Öffentlichkeit bei dem Thema des beanstandeten Beitrages herausragend sei und es sich keineswegs nur um eine private Erbsache handele. Tatsache sei, dass die Anteile an der Reederei als Sicherheit für die Gläubigerbanken widerrechtlich in eine Firma der Beschwerdeführerin eingebracht worden seien. Es gehe nach der Insolvenz und weiterhin bestehenden Bankschulden von 17 Millionen Euro um Hunderte Arbeitsplätze und um Betriebsrenten, die nicht ausbezahlt worden seien. Der verstorbene Verleger sei zeitlebens ein mächtiger Mann in seiner Heimatstadt gewesen. An ihm sei im Einzugsgebiet der Zeitung niemand vorbeigekommen. Auch seine Erben hätten ihren Reichtum und ihren Status als Verleger durchaus öffentlich zur Schau gestellt. Damit seien sie, so wie der Verleger einst selbst, auch als Personen des öffentlichen Lebens zu betrachten. Die Beschwerdeführerin – so der Chefredakteur – werde nicht dargestellt, als ob sie kein Vermögen mehr habe. Es werde lediglich ihre eigene Aussage zitiert, die sie vor Gericht gemacht habe. Zudem spreche man auch niemanden in der Berichterstattung „schuldig“ Man stelle lediglich den Sachverhalt dar, wie er in der Gerichtsverhandlung erörtert worden sei. Die Beschwerde sei unbegründet, da die identifizierende Berichterstattung in diesem Fall vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt gewesen sei.
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„Aus Rücksicht auf das ´Seelenheil´: Kita streicht Schweinefleisch für alle Kinder“. Das ist die Überschrift eines Beitrages, den eine Boulevardzeitung gedruckt und online veröffentlicht. Im Artikel heißt es, die Jungen und Mädchen zweier Kitas in einer Großstadt müssen ab sofort auf ihre Lieblingsspeisen verzichten. Die Leitung einer Kita wird mit den Worten zitiert, dass von einem bestimmten Tag an nur noch schweinefleischfreies Essen ausgegeben werde. Sie schreibt, dass zu Festen und Geburtstagen keine Süßigkeiten mit Schweinefleischbestandteilen wie Gelatine angeboten würden. Das bedeute: „Auch Gummibärchen sind verboten“. Die Redaktion schreibt, dass mit der Essensumstellung auf zwei muslimische Mädchen Rücksicht genommen werde. Der Kita-Leiter wird zitiert. Danach werde keines der übrigen Kinder unter der neuen Regelung leiden, auch wenn es Hardliner unter den Eltern gebe, die ein „deutsches Mittagessen“ forderten. Die Zeitung zitiert auch Bundesernährungsministerin Julia Klöckner, die es für falsch halte, Schweinefleisch komplett zu streichen. „Kniefall vor den Falschen!“ – so überschreibt die Redaktion einen Kommentar zu diesem Thema. Der Autor schreibt, die Muslime, die er kenne, hätten kein Problem damit, dass es im Kindergarten Gummibärchen gebe und Weihnachten gefeiert werde. Solange Alternativen da seien, sei auch ein Schnitzel kein Problem. Zu seiner Schulzeit in den 1980ern habe das immer gut geklappt. Niemand habe damals hungern müssen. Außerdem habe keiner so genau nachgefragt, auch die türkischen Mitschüler nicht. Dass das heute anders sei, liege an überengagierten „Bessermenschen“ wie dem oben zitierten Leiter einer Kita. Mehrere Beschwerdeführer sehen einerseits Sorgfaltsmängel und andererseits eine abwertende und hetzerische Berichterstattung gegenüber Muslimen. Natürlich dürfe jedes Kind weiterhin Wurst auf dem Brot essen oder Gummibärchen mitbringen. Der Artikel beschränke sich darauf, dass das „Verbot“ mit Rücksicht auf zwei Musliminnen ausgesprochen worden sei. Ein Vater habe aber klargemacht, dass die Umstellung aus „Respekt gegenüber anderen Religionen“ allgemein erfolgt sei. Damit seien auch Juden oder Buddhisten gemeint. Der Chefredakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Er schreibt, man müsse schon sehr übelmeinend sein, um die These des Beitrags so falsch zu verstehen, wie es einige der Beschwerdeführer getan hätten. Nach seiner Meinung lautet die These des Artikels, dass es den allermeisten Muslimen in Deutschland egal sei, ob in einer Kita u.a. Schweinefleisch („Sofern Alternativen vorhanden sind“) und Gummibärchen angeboten werden. Der Autor des Beitrages schreibe auch, dass die Mehrheit der Muslime in Deutschland ganz andere Sorgen habe, zum Beispiel die Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt aufgrund eines ausländisch klingenden Vornamens.
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„Turnen unter Tränen“ titelt eine Regionalzeitung. Im Bericht geht es um die Kritik von Eltern an einem namentlich genannten Trainer am Landesleistungszentrum für Geräteturnen der Frauen. In dem Artikel kommt vor allem der Vater einer 12-jährigen und einer 17-jährigen Turnerin am Landesleistungszentrum ausführlich zu Wort. Dieser wirft dem Trainer unter anderem Willkür im Umgang mit den Kindern vor. Im Training würden diese schikaniert und erniedrigt. Fast bei jedem Training – so der Vater weiter - seien Tränen geflossen. Die Zeitung zitiert auch zwei Mütter von Turnerinnen, die von ähnlichen Erfahrungen berichten. Der Trainer habe auf ein Gesprächsangebot der Redaktion nicht reagiert. Er ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er lässt sich von einem Anwalt vertreten. Dieser stellt fest, die im Artikel wiedergegebenen Äußerungen seien nicht nur inhaltlich falsch, sondern verletzten auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Zeitung greife den guten Ruf seines Mandanten als Trainer an. Der im Bericht zitierte Vater einer Turnerin sei bereits wegen mehrerer unwahrer Behauptungen strafbewehrt abgemahnt worden. Der Anwalt stellt fest, die Behauptung, sein Mandant habe auf ein Gesprächsangebot der Redaktion nicht reagiert, sei nachweislich falsch. Er sei von dem Magazin vor der Veröffentlichung des Artikels nicht kontaktiert worden. Auch sein Foto sei ohne Zustimmung veröffentlicht worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung berichtet, der bearbeitende Redakteur habe den Arbeitgeber des Trainers vor dem Erscheinen des Artikels kontaktiert und um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen den Trainer gebeten. Dies habe der Arbeitgeber abgelehnt. Die Rechtsvertretung erklärt weiter, die Berichterstattung basiere auf den Aussagen eines Vaters und zweier Mütter, deren Töchter im Landesleistungszentrum trainierten. Sie bestätigten ihre Erklärungen nach wie vor. Die Missstände im Landesturnzentrum würden also aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet. Eine persönliche Motivation eines einzelnen, womöglich enttäuschten Sportlervaters könne ausgeschlossen werden. Abschließend stellt die Rechtsvertretung der Zeitung fest, dass die Berichterstattung sachlich richtig sei. Ein schwerwiegender Missstand sei aufgedeckt worden. Das berechtigte öffentliche Interesse an der investigativen Berichterstattung sei hoch. Angesichts der herausgehobenen öffentlichen Position des Trainers sei die Berichterstattung mit Namensnennung und Foto zulässig.
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Ein Nachrichtenmagazin analysiert online unter dem Titel „Schwein oder nicht Schwein? Was die Speiseplanänderung zweier Kitas mit Identitätskrisen zu tun hat“ das angebliche Schweinefleischverbot in zwei Leipziger Kitas. Diese hatten ihre Speisepläne mit Rücksicht auf zwei muslimische Mädchen geändert. Die Redaktion fragt sich, wie es möglich sei, dass dieses Thema eine Situation so eskalieren lasse, dass die Polizei die Kitas vor wütenden Bürgern habe schützen müssen. Im Text wird erklärt, warum gläubige Juden und Muslime auf Schweinefleisch irgendwann in der Geschichte verzichteten, das Schwein hingegen aber zum „Tier der Deutschen“ wurde. Ein Leser des Magazins merkt an, dass es nie Polizeischutz für die Leipziger Kitas gegeben habe. (Dies wurde inzwischen klargestellt. In mehreren Medien sei zunächst von Polizeischutz die Rede gewesen. Dies habe die Polizei dahingehend korrigiert, dass sie mit der Kita-Leitung lediglich Kontakt aufgenommen habe.) Der Artikel – so der Beschwerdeführer – sei „tendenziös“ und versuche, „mit gezielten Falschmeldungen“ Stimmung gegen eine Bevölkerungsgruppe zu machen. Die Rechtsvertretung des Magazins verweist auf den Nachtrag unter dem Artikel, der die Klarstellung der Polizei bereits enthalte. Die Redaktion habe die Beschwerde aber zum Anlass genommen, den Text noch weitergehend zu präzisieren, um Missverständnisse zu vermeiden.
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„Nach Änderung des Speiseplans: Polizeischutz für Kita ohne Schweinefleisch in Leipzig“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Polizeieinsatz. Um mögliche Gefahren abzuwehren, stehe ein Polizeiauto vor zwei benachbarten Kindertagesstätten. Die Polizei halte nach eigenen Angaben Kontakt mit der Kitaleitung, die für eine Stellungnahme zunächst nicht zu erreichen gewesen sei. Einem Polizeisprecher zufolge seien weitere Maßnahmen zunächst nicht geplant. Ein Leser der Zeitung hält die Aussage, es habe Polizeischutz für die Kita gegeben, für falsch. Die Polizei Leipzig habe dies noch am Erscheinungstag via Twitter dementiert. Ein Rückruf der Redaktion bei der Polizei hätte ergeben, dass diese zwar in Kontakt mit der Kita-Leitung stehe, doch seien weitere Maßnahmen – etwa der von der Zeitung erwähnte Polizeischutz – nicht geplant. Auch die bloße Anwesenheit eines Polizisten vor einer der betroffenen Kitas lasse nicht den Schluss zu, dass dessen Aufgabe die Bewachung des Objekts sei. Der Chefredakteur hält die Beschwerde für unbegründet. Ausgangspunkt für die Berichterstattung sei die Wahrnehmung der Redaktion gewesen, dass vor den Kindertagessstätten Polizisten und ein Polizeiauto gestanden hätten. Ein Polizeisprecher habe noch am gleichen Tag gesagt, die Polizeipräsenz sei nötig, um Gefahren abzuwenden. Die Redaktion habe diese Darstellung der Polizei mit dem Begriff „Polizeischutz“ bewertet. Noch am selben Tag sei die Polizei von der ersten Bestätigung ihres Sprechers abgerückt, worauf die Redaktion die Überschrift korrigierend abgeändert habe. Auch die entsprechende Polizeimeldung habe die Redaktion ihren Lesern zugänglich gemacht.
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