Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6657 Entscheidungen

Uni-Professor mit pädophilen Thesen

Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über einen Professor, der an einer Universität in ihrem Verbreitungsgebiet gelehrt habe. Dieser habe Ende der Sechzigerjahre für ein Projekt „Jungs vom Jugendamt“ an pädosexuelle Pflegeväter vermittelt. Zudem sei er für seine pädophilen Thesen an der Universität bekannt gewesen. Die Zeitung nennt seinen Namen unverfremdet. Über sein Agieren im Lehrbetrieb heißt es unter anderem: „Er war nicht der einzige Pädophilie-Befürworter, der Lehrveranstaltungen zum Thema Sexualpädagogik an der Uni (…) abhielt. Auch Schüler stützten seine Thesen oder verbreiteten sie zumindest ohne kritische Distanz (…)“. Mehrere Namen werden von der Redaktion genannt, darunter der von Karin Albrecht-Désirat, die Mitarbeiterin des Hochschullehrers gewesen war. Zwei Beschwerdeführer wenden sich mit Beschwerden wegen dieser Namensnennung an den Presserat. Einer von ihnen, ein Anwalt, sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 8.4 des Pressekodex, wonach die Namensnennung bei Familienangehörigen und sonstigen durch die Veröffentlichungen mittelbar Betroffenen, die mit dem eigentlichen Thema der Berichterstattung nichts zu tun haben, in der Regel unzulässig ist. Die Rechtsvertretung der Zeitung stellt fest, die Nennung der Namen sei erfolgt, um deutlich zu machen, dass Karin Albrecht –Désirat, die Schülerin des Uni-Professors, die dessen pädophilen Thesen stützte und verbreitete, familiär bedingt über Beziehungen in höchste politische und kulturelle Kreise verfügte. „Die Albrechts“ seien in der Stadt und im Land weithin bekannt. Einer von ihnen, Ernst Albrecht, war Ministerpräsident, ein anderer Generalmusikdirektor der hannoverschen Oper. Die Nennung der weiteren Namen der Familienangehörigen sei ohne böse Absicht erfolgt, so die Rechtsvertretung weiter. Im Artikel werde den Familienmitgliedern auch nicht unterstellt, die Thesen und Ideen des Universitätsprofessors „vom guten Sex zwischen Kindern und Erwachsenen“ zu teilen. Abschließend teilt die Rechtsvertretung mit, dass die Redaktion unmittelbar nach Eingang der Beschwerden die familienbezogene Passage gelöscht habe.

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Redaktion behält sich Leserbrief-Kürzungen vor

In einer Regionalzeitung erscheint ein Leserbrief unter der Überschrift „Vorbildliches Deutschland“. Darin geht es um das Thema Flüchtlingspolitik. Der Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Einsender der Leserzuschrift. Er habe um eine ungekürzte Veröffentlichung gebeten. Die Rechtsvertretung der Zeitung sieht keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2.6 des Pressekodex, in der der Umgang mit Leserbriefen geregelt ist. Zwar habe der Beschwerdeführer um ungekürzte Veröffentlichung seines Leserbriefes gebeten, doch sei diese Bitte in der Redaktion nicht als ausdrückliches Verbot im Sinne der Richtlinie 2.6 gewertet worden. Die Redaktion behalte sich die Kürzung von Leserbriefen vor. Da der Brief im vorliegenden Fall nur marginal gekürzt worden sei, habe die Redaktion davon ausgehen können, dass der Einsender nichts dagegen einzuwenden habe. Für ein etwaiges Missverständnis habe sich die verantwortliche Redakteurin in einem ausführlichen Schreiben an den Einsender entschuldigt. Die Redakteurin berichtet dem Presserat, dass der Beschwerdeführer ein versierter Leserbriefschreiber sei, der wisse, dass die Briefe gesichtet, verifiziert und bearbeitet würden. Dass Briefe gekürzt würden und auch häufig gekürzt werden müssten, sei ihm bekannt. Sie selbst habe dem Einsender in einem längeren Gespräch vermittelt, dass die Redaktion keine Ausnahmen machen könne.

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„Eine unverantwortliche Begriffsvermengung“

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Offensiv gegen dumpfe Ressentiments“ über eine Geschichtsdokumentation des ZDF zum Thema Sinti und Roma. Der Titel der Sendung: „ZDF-History: Sinti und Roma – eine deutsche Geschichte“. Die Redaktion schreibt, mit der Dokumentation interveniere das ZDF gegen das Aufleben uralter Rassismen. In der Dokumentation wird auch die Ankunft der Sinti vor 600 Jahren bis zur Diskriminierung von Sinti und Roma in der NS-Zeit geschildert. Weiter heißt es: „Denn nicht nur sind Vorurteile gegen Sinti und Roma, die wie alle Ressentiments auf Unwissen und Desinformation basieren, weiterhin in der deutschen Gesellschaft fest verankert. Sie bekamen obendrein Nahrung durch neuerliche Zuwanderung von Sinti und Roma, denen in ihren Herkunftsländern häufig jede Lebensperspektive verbaut ist, deren Kinder nicht zur Schule dürfen (…)“. Beschwerdeführer ist die Sinti Allianz Deutschland e. V. Diese kritisiert vor allem den oben zitierten Satz, wonach die Lebensperspektive durch neuerliche Zuwanderung von Sinti und Roma aus nicht näher bezeichneten Herkunftsländern verbaut sei. Die Sinti Allianz weist darauf hin, dass es keine zuwandernden Sinti aus anderen Ländern gebe, da sie deutsche Staatsbürger seien und deshalb nicht einreisen oder sich Asyl- bzw. Bleiberechtsverfahren unterziehen müssten. Durch die unverantwortliche Begriffsvermengung mit Roma entstehe nun für die Öffentlichkeit das Bild von einem aus dem Ausland zugereisten Volk. Diese Darstellung bewirke, dass die Gesellschaft mit falschen Informationen gefüttert werde. Vor allem für die junge Generation sei es wichtig, dass wahrheitsgetreues Wissen vermittelt werde. Der Beschwerdeführer bittet darum, diese Desinformation zu korrigieren. Der Chefredakteur der Online-Ausgabe nimmt Stellung. Anlass der Beschwerde sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf eine Anregung zum Text keine Antwort der Redaktion erhalten habe. Das bedauere die Redaktion zutiefst und entschuldige sich dafür. Der Beschwerdeführer habe inzwischen ein Gesprächsangebot erhalten. Gern würde die Redaktion in einen direkten Austausch treten, um die Anregungen zum Text zu diskutieren, da die Sachfrage durchaus vielschichtig sei. Sollte aufgrund des Dialogs eine Konkretisierung des Textes notwendig sein, werde die Redaktion entsprechend reagieren.

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Warum machen Flüchtlinge falsche Angaben?

„Studie offenbart Unglaubliches: Warum geben 40 Prozent der Flüchtlinge ein falsches Alter an?“ Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über das Ergebnis einer Studie, die von Forschern der Rechtsmedizin angefertigt wurde. Die Auswertung der Daten von rund 600 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen lägen der Studie zugrunde. Danach hätten fast 40 Prozent von ihnen falsche Angaben gemacht. Die Redaktion stellt Vermutungen an, warum diese Personen ihr Alter falsch angeben und konstatiert, dass dies nicht immer in böser Absicht geschehe. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Berichterstattung. Dabei würden Zusammenhänge nicht gewürdigt, statistische Angaben würden ignoriert bzw. völlig falsch interpretiert. Der Artikel sei aus seiner – des Beschwerdeführers – Sicht nahe an der Volksverhetzung. Er sei geeignet, ohne jegliche sachliche Grundlage minderjährige Flüchtlinge verächtlich zu machen. Der Chefredakteur antwortet auf die Vorwürfe. Der Beschwerdeführer beanstande, dass der Zusammenhang nicht gewürdigt werde, dass sich der Wert von 40 Prozent nur auf die Gruppe derjenigen beziehe, bei denen Zweifel wegen des Alters bestehen. Im Anreißer des Texts werde aber genau darauf hingewiesen. Der Text beziehe sich auf die Erstveröffentlichung eines Nachrichtenmagazins und mache die Quelle auch deutlich. Insgesamt sieht der Chefredakteur keinen Grund, der Autorin des Beitrages einen pressethischen Verstoß vorzuwerfen.

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Wertung ist von Meinungsfreiheit gedeckt

Ein Bauvorhaben in einer Stadt des Verbreitungsgebiets ist Thema eines Kommentars, der in der örtlichen Zeitung erscheint. Darin wird eine namentlich genannte Fraktionsangehörige der Grünen als „überheblich und uninformiert“ bezeichnet. Auch ihr Verhalten in einer öffentlichen Sitzung wird kritisiert. Die so beschriebene Frau ist in diesem Fall die Beschwerdeführerin. Sie wendet sich gegen mehrere – aus ihrer Sicht falsche – Sachbehauptungen. Vor allem jedoch sieht sie eine Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex. Sie übe das Mandat der Stadtverordneten ehrenamtlich aus. Die persönliche Diffamierung schädige ihr öffentliches Ansehen auf unangemessene Weise. Die Darstellung, sie sei überheblich und uninformiert, sei nicht an politischen Inhalten orientiert, sondern an der rein subjektiven, spekulativen und destruktiven Persönlichkeitswahrnehmung der Journalistin. Im Kontext des Kommentars habe sie online beleidigende Nachrichten erhalten. Die Beschwerdeführerin wirft der Zeitung vor, ein Teil der Berichterstattung habe einen rein sensationellen Charakter und vernachlässige die Darstellung des politischen Themas, nämlich des Bauvorhabens. Der stellvertretende Chefredakteur stellt fest, der von der Beschwerdeführerin beanstandete und eindeutig als Meinungsbeitrag gekennzeichnete Kommentar verstoße nicht gegen presseethische Grundsätze. Hier würden keine Meldungen, Gerüchte oder Vermutungen verbreitet. Es handele sich vielmehr um eine persönliche Wahrnehmung der geschilderten Situation. Die Autorin des Standpunkts bleibe bei der Wahrnehmung, so wie sie sie geschildert habe. Als Stadtverordnete stehe die Beschwerdeführerin in der Öffentlichkeit. Kritik an ihrem Verhalten in einer öffentlichen Sitzung sei Aufgabe der freien Presse und stelle weder eine persönliche Diffamierung und auch keine persönliche Ehrverletzung nach Ziffer 9 des Pressekodex dar. Die Ziffer 11, auf die sich die Beschwerdeführerin ebenfalls berufe, beschäftige sich vor allem mit Gewalttaten oder Unglücksfällen und sei deshalb zur Beurteilung dieses Falles nicht heranzuziehen.

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Opfer einer Straftat identifizierbar dargestellt

Eine Redaktion für überregionale Inhalte einer großen Verlagsgruppe berichtet online unter der Überschrift „Autofahrer findet verletzte Frau gefesselt und geknebelt am Feldweg“ über ein Verbrechen in Norddeutschland. Ein Autofahrer hatte eine verletzte Frau gefunden, die zuvor in einer Disco gewesen war. Der Beitrag ist mit einem Foto des Polizeieinsatzes bebildert; eine Frau steht – in eine Decke gehüllt – an einem Polizeiwagen. Ein Leser kritisiert das Foto, das das Opfer zeigt. Es sei anzunehmen, dass die Frau Opfer einer Straftat geworden sei. Es gebe keinen Grund, ein Foto zu veröffentlichen, auf dem die Frau als mutmaßliches Opfer zu identifizieren sei. Dem widerspricht der Leiter Personal und Recht der Mediengruppe. Die Frau sei nicht zu identifizieren. Die Decke verhülle ihren Körper nahezu komplett. Ihre Umrisse seien zudem nur von hinten zu sehen. Das Foto – so die Rechtsvertretung – schütze die Identität der Frau, so wie es der Pressekodex verlange.

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Redaktionell unbearbeitete Pressemitteilung

Ein Nachrichtenmagazin informiert online über den Neujahrsempfang einer Marinekameradschaft. Am Ende der Veröffentlichung erscheint das Kürzel ´(pm)´. Über der Überschrift des Beitrags steht der folgende Hinweis: „Dieser Inhalt wird bereitgestellt * von Osthessen News“. Auch am Ende des Artikels steht ein Hinweis: „Der Beitrag ´Volles Haus und gute Stimmung bei Neujahrsempfang der Marinekameradschaft´ stammt von Osthessen News. Es gibt keine redaktionelle Prüfung durch (…) Online. Ein Nutzer der Online-Ausgabe ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Veröffentlichung um eine redaktionell unbearbeitete Pressemitteilung handele, die nicht als solche gekennzeichnet sei. Der Chefredakteur des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Dieses Thema sei für sein Unternehmen und ihre etwa 80 Partnermedien im „Publisher Netzwerk“ von strategischer Bedeutung. Wenn die deutschen Inhalteanbieter nicht durch Schaffung reichweitenstarker Plattformen eine gewisse „kritische Masse“ aufbrächten, würden sie im Wettbewerb mit den US-Giganten wie Google, Amazon oder Facebook bei der Werbevermarktung bald keine relevante Rolle mehr spielen. Da sie aber auf Werbeerlöse zwingend angewiesen seien, würden dadurch die Refinanzierungsvoraussetzungen für Online-Journalismus in Deutschland in zunehmendem Maße ausgehöhlt. Wenn in dieser Situation der Presserat die Online-Ausgabe des Magazins als dem Organisator einer solchen Plattform presseethische Pflichten auferlege, die man praktisch nicht erfüllen könne, könne dies eine ökonomisch zwingende Entwicklung behindern, obwohl – davon sei man überzeugt – die Belange der Presse-Ethik dies nicht gebieten. Zusammenfassend stellt der Chefredakteur fest, die Online-Ausgabe des Magazins verbreite neben eigenen journalistischen Beiträgen auch Inhalte von Drittquellen, die als solche eindeutig kenntlich gemacht werden und für die dann die Ursprungsquelle die rechtliche und presseethische Verantwortung trage. Das Plenum des Presserats trifft im Zusammenhang mit der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die Verantwortlichkeit einer Redaktion für von dritter Seite zugelieferte Beiträge die folgende Grundsatzentscheidung: Veröffentlichen Redaktionen journalistische Inhalte von Dritten auf ihren Online-Plattformen, liegt die presseethische Verantwortung für diese Inhalte bei der für die Plattform verantwortlichen Redaktion.

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„Scheinwaffe“ macht den Bedrohten Angst

Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet unter der Überschrift „Polizei Oranienburg: Schüsse am Bahnhofsvorplatz“ über einen Vorfall am Bahnhof der Stadt Oranienburg. Dort soll ein 19-jähriger Iraner Passanten und Fahrzeuge beschossen haben. Die Polizei habe den jungen Mann festgenommen. Die Beamten seien von dem mutmaßlichen Täter beleidigt worden. Bei der verwendeten Waffe soll es sich um eine genehmigungsfreie Softairpistole gehandelt haben. Ein Leser kritisiert die Angabe der Nationalität. Im Bericht werde außerdem erst sehr spät erwähnt, dass es sich um eine Softairwaffe gehandelt habe. Die Rechtsvertretung des Magazins hält die Beschwerde für unbegründet. Bei dem Vorfall auf dem Bahnhofsvorplatz seien keine Menschen verletzt worden. Der erste Anschein sei jedoch ein anderer gewesen. Alles habe auf ein schwerwiegendes Geschehen hingedeutet. Die verwendete Softairpistole gehöre zu einer Gattung von Sportwaffen die zwar genehmigungsfrei erworben werden könnten, die jedoch gerade wegen ihrer Ähnlichkeit mit tödlichen Schusswaffen als sogenannte „Scheinwaffen“ besonderen Beschränkungen unterlägen. Außerhalb befriedeter Besitztümer dürften sie nicht geführt oder gar verwendet werden. Damit solle vermieden werden, dass Außenstehende verängstigt oder gefährdet werden. Werde damit auf Menschen geschossen, die nicht wüssten, dass es sich „nur“ um eine Scheinwaffe handele, so sei dies keine Lappalie und auch kein alltäglicher Vorgang. Die Rechtsvertretung beruft sich darauf, dass mehrere Passanten wegen des Vorfalls auf dem Bahnhofvorplatz die Polizei angerufen hätten. Damit stelle sich die Nennung der Nationalität des Täters unter dem Blickwinkel der Ziffer 12 des Pressekodex als vertretbar dar.

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Einverständnis für Foto lag nicht vor

Eine Illustrierte veröffentlicht in der Rubrik „Blitzlicht“ ein Foto von der Schauspielerin Diane Kruger mit ihrem Baby. Beschwerdeführer ist ein von Frau Kruger beauftragter Rechtsanwalt. Er sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Er kritisiert, dass die Tochter von Frau Kruger auf dem Foto eindeutig und gut zu erkennen sei. Bis zu dieser Veröffentlichung sei das Kind in den Medien nicht präsent gewesen. Die Eltern hätten sich schon im Vorfeld der Geburt und auch danach bewusst dazu entschieden, ihr Baby vor der Öffentlichkeit zu schützen. Es habe weder Pressemitteilungen zur Geburt, noch Fotoveröffentlichungen oder eine Bekanntgabe des Namens gegeben. Das Foto sei während eines privaten Spaziergangs in New York ohne Einwilligung gemacht worden. Der Rechtsanwalt teilt mit, die Illustrierte sei wegen der Veröffentlichung des Paparazzo-Fotos abgemahnt worden. Sie habe auch die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Für die Illustrierte erklärt deren Chefredakteur, die Staatsanwaltschaft verfolge das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses nicht weiter. Er sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex, weil das öffentliche Interesse an der Darstellung des Babys überwiege. Frau Kruger und ihr Lebensgefährte würden in sozialen Netzwerken immer wieder Bilder ihres Kindes veröffentlichen. Sie inszenierten sich als glückliche Kleinfamilie und liebevolle Eltern. Der Chefredakteur weist den Vorwurf, wonach die Redaktion vorsätzlich und in eklatant rechtswidriger Weise die Persönlichkeitsrechte von Frau Kruger und ihrer Tochter verletzt haben solle, um dadurch eine Auflagensteigerung zu bewirken, ausdrücklich zurück.

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Überschrift allenfalls missverständlich

Unter der Dachzeile „Zahl steigt an“ und der Überschrift „UN-Studie: 87.000 Frauen als Opfer tödlicher Gewalt“ berichtet eine Regionalzeitung online über eine UN-Studie zur Entwicklung der weltweiten Gewalt an Frauen. Rund 50.000 Frauen seien 2017 nach einer UN-Studie von ihrem Partner oder von Familienangehörigen getötet worden. Insgesamt seien weltweit 87.000 Frauen durch ein Tötungsdelikt gestorben. Wenn es sich um Partner oder Ex-Partner handele, seien die Taten meistens nicht spontan ausgeführt worden, sondern stünden am Ende einer langen Gewaltspirale. Vergleichszahlen von 2012 legten nahe, dass die Zahl der Opfer leicht steige, schreibt die Zeitung. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass in der Überschrift vermittelt werde, die Gesamtzahl weiblicher Opfer steige an. In dem Bericht heiße es jedoch: „Some 87,000 women and girls were intentionally killed in 2017, a decrease from 2012”. Die Rechtsvertretung der Zeitung trägt vor, die Beschwerde sei unbegründet. Überschrift und Text des beanstandeten Onlinebeitrags beruhten auf einer Agentur-Meldung. Zugunsten der Zeitung greife somit das sogenannte Agenturprivileg. Auf Anfrage bei der Agentur habe deren Rechtsvertretung erklärt, dass die genannte Zahleninterpretation aus Agentur-Sicht korrekt sei. Aus der Agentur-Stellungnahme gehe – aus ihrer Sicht nachvollziehbar – hervor, dass die Agentur-Überschrift allenfalls als missverständlich einzustufen sei. Die Rechtsvertretung der Zeitung merkt an, dass der beanstandete Beitrag nicht mehr abrufbar sei.

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