Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3!
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6657 Entscheidungen
Eine Auto-Fachzeitschrift veröffentlicht ein Gespräch mit zwei Managern eines Reifenherstellers. Im Foto über dem Text ist ein Hinweis „Aktion“ eingeklinkt. Unter dem Text ist ein Gewinnspiel ausgelobt. Um daran teilzunehmen, muss sich der Interessent an die E-Mail-Adresse des Herstellers wenden. Ein Leser der Zeitschrift bemängelt, dass die Anzeige des Reifenherstellers dem „echten“ redaktionellen Teil täuschend ähnlich sehe. Zwei Manager der Firma werden angeblich interviewt. Wer das „Interview“ geführt habe gehe aus der Veröffentlichung nicht hervor. Der Chefredakteur der Zeitschrift stellt fest, nach Ziffer 7 des Pressekodex müsse bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, dieses erkennbar sein. Die Aufmachung der Veröffentlichung in diesem Fall mache dem Leser deutlich, dass ein Eigeninteresse des Verlages besteht. Die Platzierung des Begriffs „Aktion“ im oberen Teil der Seite soll den Leser entsprechend informieren.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Artikel, in dem es um vier kritische Fragen an eine regionale Wohnungsbaugenossenschaft geht. In der Überschrift ist die Rede von einem mangelnden „Widerhall“ auf die Fragen. Die Genossenschaft gebe sich auf die Anfrage der Zeitung „extrem zugeknöpft“. In der Folgezeit veröffentlicht die Zeitung weitere Artikel, in denen sie kritisch über die Genossenschaft und den namentlich genannten Vorstand berichtet. Den Abschluss bildet ein Artikel, in dem es um Mobbing-Vorwürfe gegen den Vorstand geht. Dieser ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Wie er dem Presserat mitteilt, fühle er sich schon seit längerem vom Redaktionsleiter und dessen Mitarbeiter unfair behandelt. Zum obengenannten Artikel stellt der Beschwerdeführer fest, der Journalist habe ihm zwölf Fragen gestellt und nicht vier, wie im Artikel behauptet. Wiederholt habe der Redaktionsleiter bemängelt, dass er auf seine Fragen keine Antworten bekommen habe. Der Beschwerdeführer stellt fest, dass er die Fragen nicht habe beantworten können, da er durch Paragraf 151 Genossenschaftsgesetz unter Strafandrohung daran gehindert werde. Hier habe der Redakteur gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Kodex verstoßen. Auch den Mobbing-Vorwurf weist der Beschwerdeführer zurück. Die Chefredaktion der Zeitung stellt in ihrer Stellungnahme fest, dass der Vorstand niemals gegenüber der Redaktion gegenüber deutlich gemacht habe, dass er laut Gesetz die ihm gestellten Fragen nicht beantworten dürfe. Hätte er dies getan, hätte die Redaktion das geschrieben. Die Fragen der Redaktion habe der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen unbeantwortet gelassen. Der Mobbing-Vorwurf, den eine Mitarbeiterin gegen den Vorstand erhoben habe, sei schriftlich belegt. Er falle zudem in den Bereich einer persönlichen Einschätzung der Frau und erzwinge nicht automatisch eine sofortige Gegenrede. Auf dieser habe der Beschwerdeführer im Übrigen auch nie bestanden.
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Eine sächsische Regionalzeitung veröffentlicht einen Beitrag unter der Überschrift „Die meisten Flüchtlinge kommen aus Georgien – die Zahl der Asylbewerber in Sachsen ist rückläufig – Syrien ist nicht mehr das wichtigste Herkunftsland“. Seit der Liberalisierung der Visumspflicht sei die Zahl der Asylbewerber aus Georgien in der Bundesrepublik und anderen EU-Staaten sprunghaft gestiegen. Die Anerkennungsquote sei mit 0,3 Prozent jedoch sehr gering. Dafür tauchten Mitglieder georgischer Diebesbanden immer wieder in der Kriminalstatistik auf. 30 Prozent der Täter bei Wohnungseinbrüchen stammten nach Angaben des sächsischen Innenministeriums aus Tunesien, Georgien und Tschechien. Georgier gehörten auch zur Gruppe der Mehrfach- und Intensivtäter. Ein Leser der Zeitung sieht durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Bericht enthalte eine falsche, diskriminierende Darstellung von Asylbewerbern aus Georgien. Er sei geeignet – so der Beschwerdeführer – georgische Asylbewerber pauschal als Straftäter zu stigmatisieren, indem ungenaue Angaben aus der Kriminalstatistik mit einer übersteigerten Bewertung der Zahl aus der Asylstatistik verknüpft würden. Der Bericht wecke zu Unrecht den Eindruck, dass Asylbewerber aus Georgien für Sachsen eine besondere Bedrohung bildeten. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Der kritisierte Bericht beziehe sich eindeutig auf die Zahl der im ersten Quartal 2019 neu in Sachsen angekommenen Flüchtlinge. Dabei sei Georgien mit 267 Flüchtlingen das Land, aus dem die meisten Asylbewerber gekommen seien. Im Übrigen sei es eine Tatsache, dass die Polizei und das sächsische Innenministerium einen harten Kern georgischer Einwanderer – ob mit Visum oder als Asylanten – als Problemgruppe einstuften. Der Chefredakteur beruft sich auf das Lagebild des Bundeskriminalamtes. In der letzten zur Verfügung stehenden Kriminalstatistik heiße es, dass knapp 30 Prozent der Täter, die in einem Jahr etwa 4000 Wohnungseinbrüche begangen hätten, aus dem Ausland stammten – überwiegend aus Georgien, Tunesien und Tschechien. Genau dieses zitiere der Text.
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Eine Lokalzeitung berichtet über die Anwohner eines Baugebietes, die wegen massiv erhöhter Erschließungskosten klagen. Im Bericht steht diese Passage: „Im Fall von …. (die Zeitung nennt den Namen) waren es rund 50.000 D-Mark. Nun musste er noch einmal rund 6500 Euro hinblättern. Er gehört trotzdem nicht zu den 13 der veranlagten 38 Anlieger, die Klage eingereicht haben. Seine Anwälte hielten das für aussichtlos. ´Ich habe das Ganze abgehakt. Mich würde nur noch interessieren, ob die Stadt auch die damals Verantwortlichen zur Verantwortung zieht´, sagt (..). Beschwerdeführer in diesem Fall ist der im Artikel namentlich benannte und zitierte Anwohner. Dieser sieht in dem Artikel einen groben Verstoß gegen das journalistische Ethos. Er habe während eines Telefonats die Autorin mehrfach darauf hingewiesen, dass er nicht zitiert werden dürfe. Dagegen sei mit der Namensnennung massiv verstoßen worden. Zudem sei ihm ein Zitat in den Mund gelegt worden, dass er in dieser Form nicht gesagt habe. Er habe der Autorin gesagt, dass sie sich an die Kläger wenden solle, wenn sie nähere Informationen haben wolle. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, der Beschwerdeführer habe als Sprecher und Verbindungsmann der Anlieger zur Redaktion agiert. Mehrfach habe er an Berichterstattungen mitgewirkt. Er sei also den Umgang mit der Presse gewöhnt. Er sei als Wortführer der 38 Anlieger in der medialen Öffentlichkeit aufgetreten. Im Gespräch mit der Redaktion habe der Beschwerdeführer nicht gesagt, dass er nicht zitiert werden dürfe. Im Gegenteil: Er habe ausführlich seine Beweggründe geschildert, von einer Klage Abstand zu nehmen. Das gehe aus dem Rechercheprotokoll der Kollegin eindeutig hervor.
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Eine regionale Boulevardzeitung berichtet online über einen Arzt, der auf seiner Website das „freundliche Ambiente“ seiner Privat-Praxis lobe. Das hätten auch zwei Mitglieder der Hells Angels und Skandal-Rapper „Gzuz“ zu schätzen gewusst. Deren Behandlung soll nicht ganz legal gewesen sein, berichtet das Blatt. Der Verdacht: Der Arzt soll falsche Atteste und Gefälligkeits-Rezepte ausgestellt haben. Der Vorwurf laute nun unter anderem auf Betrug und das Ausstellen falscher Gesundheitszeugnisse. Der Arzt habe auf eine Anfrage per E-Mail nicht reagiert. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitung – kritisiert, dass der Artikel einer Vorverurteilung des Arztes gleichkomme. Die im Artikel genannten Details ließen die genaue Identifizierung des Arztes ohne aufwändige Recherche zu. Ein Arzt sei keine Person des öffentlichen Lebens. Deshalb könne kein öffentliches Interesse zugrunde gelegt werden, das den Persönlichkeitsschutz des Mannes überlagere. Der Artikel schaffe ein Gesamtbild des Arztes, das über die bislang unbewiesenen Vermutungen hinausgehe. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt Stellung. Er weist darauf hin, gegen den Arzt laufe derzeit ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges. In diesem Zusammenhang habe auch die Razzia in seinen Praxisräumen gestanden, über die die Redaktion berichtet habe. Die Regeln der Verdachtsberichterstattung seien eingehalten worden. Außerdem habe die Redaktion den Namen des Mediziners abgekürzt und sein Foto ausreichend unkenntlich gemacht. Der Beschuldigte sei somit nicht identifizierbar. Der Chefredakteur weist auf den vergeblichen Versuch der Redaktion hin, den Arzt per E-Mail zu einer Stellungnahme zu veranlassen.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Beitrag über einen Prozess, in dem es um den Mord an einem Büchsenmacher geht. Dessen Verhaltensauffälligkeiten spielen im Verfahren eine Rolle. Die Zeitung nennt das Opfer mit vollem Namen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein vergleichbares Beschwerdeverfahren, in dem der Presserat entschieden habe, dass die Nennung des vollen Namens eines Opfers gegen Ziffer 8 des Kodex verstößt. Darauf habe er die Redaktion auf ihrer Facebook-Seite aufmerksam gemacht, ohne dass diese reagiert habe. Die Zeitung verbreite den vollständigen Namen des Opfers weiterhin. Für die Zeitung nimmt deren Chefredakteur Stellung, der die Namensnennung für gerechtfertigt hält. Das Opfer sei selbst kriminell gewesen, und zwar in einer Weise, die in ihrer Dimension außergewöhnlich gewesen sei und bundesweit für Aufsehen gesorgt habe. So seien in der elterlichen Wohnung hinter Doppelwänden mehrere Maschinengewehre und -pistolen, darunter eine Uzi, sowie Revolver, Pistolen, Bauteile wie Läufe und Verschlüsse, und jede Menge Munition gefunden worden. Zwar seien die meisten Kriegswaffen aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg nicht scharf, ebenso einige Sturmgewehre neueren Datums. Es habe aber auch einsatzbereite Waffen gegeben.
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Festnahme des mutmaßlichen Mörders des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke. Unter der Überschrift „Nach Festnahme im Fall Lübcke: Haus des Verdächtigen Stephan E. in Kassel durchsucht“ zeigt sie dessen Wohnhaus, nennt den Stadtteil und den Straßennamen. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung dieser Details einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Entscheidend sei, dass es sich bei dem Wohnhaus nicht um einen Tatort handele. Die Adresse und das Aussehen des Hauses seien für das Verständnis des Tathergangs vollkommen irrelevant. Zudem handele es sich um den Wohnsitz einer Familie und nicht eines allein lebenden potenziellen Täters. Die Berichterstattung mit Nennung der Adressdetails sei geeignet, dass die Familienmitglieder, vor allem zwei Kinder im Teenageralter, das Haus wegen der erlangten „Bekanntheit“ nicht mehr als Wohnsitz nutzen könnten. Der Beschwerdeführer spricht von der „Sensationsgeilheit“ eines lokalen Mediums, durch die der verbleibenden, dreiköpfigen Familie möglicherweise die Wohngelegenheit genommen werde. Es sei nämlich nicht unwahrscheinlich, dass diese Art der Berichterstattung zu einem gewissen Sensationstourismus führen könne. Der Chefredakteur der Zeitung merkt an, dass das Haus im Bild gezeigt worden sei. Stadtteil und Straße habe die Redaktion genannt, nicht aber die Hausnummer. Der Name des mutmaßlichen Mörders sei abgekürzt worden. Über den SEK-Einsatz und das Wohnhaus hätten zahlreiche Medien in Wort und Bild berichtet. Es bestehe – so der Chefredakteur – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Tat, dem mutmaßlichen Täter und seinem Umfeld. Die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfes begründeten das überwiegende öffentliche Interesse. Daran ändere auch nichts, dass es sich bei Stephan E. um einen Familienvater und nicht um einen Alleinstehenden handele. Namen von Familienmitgliedern habe die Zeitung nicht genannt. Sensationstourismus sei bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht festzustellen.
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Die Festnahme des Verdächtigen im Mordfall des Kasseler Regierungspräsidenten Lübcke ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Im Video zeigt die Redaktion zwei Mal ein unverpixeltes Bild des mutmaßlichen Täters sowie dessen Wohnhaus in unterschiedlichen Ansichten. Auch die Straße, in der das Haus steht, wird ausgiebig gezeigt. Ein Nachbar wird interviewt, der von der Festnahme berichtet. Der Nachbar nennt den Namen der Straße, auf die der Festgenommene sich legen musste, nachdem ihn die Polizei aus dem Haus geholt hatte. Einen Bericht unter der Überschrift „So lebte der Neonazi Stephan E.“ bebildert die Redaktion mit einem Foto des mutmaßlichen Täters. Es zeigt diesen bei einer Wahlkampfkundgebung der NPD von 2002. Zwei weitere Personen darauf sind verpixelt, der Verdächtige nicht. Im Artikel wird wiederum das Wohnhaus Stephan E. aus mehreren Perspektiven abgebildet. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit). Für die detaillierten Angaben liege kein besonderes Interesse der Öffentlichkeit vor. Selbst wenn dieses gegeben wäre, so wäre eine Veröffentlichung von privaten Details, insbesondere Fotos des Wohnorts, immer noch nicht zu rechtfertigen. Der Chefredakteur der Zeitung meint, für ihn sei es ein Rätsel, was an der Berichterstattung unethisch sein solle. Nach Ziffer 8, Richtlinie 8.1, des Pressekodex sei es der Presse erlaubt bzw. sogar ausdrücklich aufgetragen (Chronistenpflicht), über Straftaten und Ermittlungsverfahren zu berichten. Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden können, dürften zumindest dann veröffentlicht werden, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiege. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten habe für außerordentlich große Anteilnahme und öffentliches Interesse gesorgt.
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Ein lokales Internet-Portal berichtet über ein neues Panini-Album mit 333 Sammelbildern zum Thema 70 Jahre Grundgesetz. Der Autor beschreibt das Album sehr positiv. In Verbindung mit dem Album startet das Portal eine Verlosungsaktion. Am Ende des Artikels werden zehn Startersets verlost. Schließlich informiert der Beitrag über Bezugsmöglichkeiten, Sonderangebote und Preise der Aktion. Eine Nutzerin des Internet-Auftritts vermisst eine Kennzeichnung über das Eigeninteresse. Diese gebe es nicht. Es handele sich um eine in Werbung gehüllte Berichterstattung. Die Täuschung der Öffentlichkeit mit dieser Form der Berichterstattung und Durchsetzung des eigenen geschäftlichen Interesses sei nach ihrem Empfinden unredlich. Die Rechtsvertretung des Internet-Portals hält die Beschwerde für unbegründet. Den Berichten sei in den Printausgaben des Verlages wie auch im Internet ein darstellender sachlicher Charakter eigen, wie es die Beschwerdeführerin selbst feststelle. Es werden in erster Linie die Inhalte des Albums in einer Weise dargestellt, wie sie es der Leser erwarte. Das öffentliche Interesse an dem Thema des Sammelalbums sei aufgrund des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung kurz bevorstehenden 70. Gedenktages des Grundgesetzes enorm. Auch die Erwähnung der Kaufmöglichkeiten am Ende der Berichte sei nicht zu beanstanden. Es entspreche dem Interesse des Lesers zu erfahren, wo er das vorgestellte Album erwerben kann. Der Pressekodex verbiete keine Werbung in eigener Sache sofern das Eigeninteresse zum Ausdruck komme. Das sei hier der Fall.
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Eine Regionalzeitung porträtiert einen Unternehmer, der in den Bergen einen Freizeitpark plant. Auch seine Familie wird im Zusammenhang mit dem Projekt vorgestellt. Der Unternehmer äußert sich positiv zu seinem Vorhaben. Daran geübte Kritik bezeichnet er als „Unsinn“. Ein Leser der Zeitung sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung für das geplante Projekt. Im Beitrag werde die Erfolgsgeschichte ausschließlich aus Sicht des Inhabers erzählt. Ein Unternehmensportrait im Zusammenhang mit dem Freizeitpark hätte grundsätzlich dem Informationsbedürfnis der Leser gedient. Der Beschwerdeführer meint aber, die Zeitung hätte auch andere und gegebenenfalls kritische Stimmen zu Wort kommen lassen müssen. Der Redaktionsleiter hält die Beschwerde für unbegründet. Die porträtierte Familie, deren wirtschaftlichen Hintergrund die Zeitung in dem Beitrag darstelle, plane eine Investition in Höhe von 30 Millionen Euro. Neue Bergbahnen und ein Lokal sollen entstehen. Der Redaktionsleiter betont, es sei aus seiner Sicht erforderlich, den Lesern zu erklären, wer die Investoren des Projektes sind. Kritische Stimmen habe die Redaktion in vorangegangenen Beiträgen berücksichtigt. Eine sachliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Freizeit-Park-Projekt habe gerade erst begonnen.
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